Antrag zur Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides gemäß § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 idF StRefG 2009
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Vereines Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 1/23 vom betreffend Abweisung eines Antrags zur Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides gemäß § 4a Z 3a und 4a EStG 1988 idF StRefG 2009 entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.) beantragte mit Schreiben vom und Ergänzung vom , im zuständigen Finanzamt eingelangt am bzw. , die Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger (§ 4a Z 3a EStG 1988) zum Zweck der Abzugsfähigkeit von Spenden an den Verein ab .
Dem Antrag angeschlossen waren: - die aktuellen Statuten des Vereins - ein Vereinsregisterauszug v. - die Bestätigung eines Wirtschaftsprüfers, dass die geforderten Voraussetzungen in den Jahren 2006 - 2008 erfüllt wurden, samt Bestätigungsvermerk für die Jahre 2006 - 2008.
Mit Bescheid vom wurde der Antrag abgewiesen. In der Begründung führte die Behörde erster Instanz aus, dass die in den Statuten aufgezählten ideellen Mittel nicht zur Verfolgung von unmittelbar mildtätigen Zwecken oder Zwecken der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe geeignet seien. Die Auflösungsbestimmung müsse eine Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder der Aufhebung der juristischen Person sowie für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsehen, wobei das Restvermögen ausschließlich für Zwecke iSd § 4a Z 3 EStG erhalten bleiben muss. Dies sei bei der vorgelegten Rechtsgrundlage nicht gegeben.
Es wurde darauf hingewiesen, dass nach entsprechender Statutenänderung ein neuerlicher, den gesetzlichen Anforderungen entsprechender, Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides eingebracht werden kann.
Gegen den angeführten Bescheid wurde mit Schreiben vom das Rechtsmittel der Berufung erhoben. Als Anlage wurden die aktuellen Statuten des Vereins (des Bw.) übermittelt. In der außerordentlichen GV vom seien eine Klarstellung des Vereinszwecks und der ideellen Mittel sowie der Verwendung des Restvermögens nach Auflösung des Vereins erfolgt. Damit erfülle der Bw. die Voraussetzungen gem. § 4a Z 4 EStG. Es sei daher der Spendenbegünstigungsbescheid gemäß § 4a Z 3a und 4a EStG ab zu erteilen.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass der Bw. mit Wirkung in die Liste der begünstigten Spendenempfänger, veröffentlicht auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen, aufgenommen worden ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Mit dem Steuerreformgesetz (StRefG) 2009, BGBl I Nr. 26/2009, wurde das Einkommensteuergesetz 1988 geändert. Es wurde hinsichtlich der Spendenbegünstigungen anstelle der bisherigen Bestimmungen des § 4 Abs. 4 Z 5 und 6 EStG 1988 die neue Bestimmung des § 4a EStG "Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen" eingefügt. Diese Bestimmung fasst die den Spendenabzug betreffenden Regelungen zusammen.
Die nun in § 4a Z 1 und 2 EStG (bisher in § 4 Abs. 4 Z 5 und 6) vorgesehene Abzugsfähigkeit von Zuwendungen (Spenden) für Wissenschaft, Forschung, Erwachsenenbildung auf Hochschulniveau, Universitäten, Kunsthochschulen, Denkmalschutz, Museen und den Behindertensport wird durch § 4a Z 3 leg cit ausgedehnt und zwar u.a. auf begünstigte Zwecke wie:
- mildtätige Zwecke iSd § 37 BAO, die überwiegend im Inland, in den Mitgliedstaaten der EU oder in Staaten des EWR verfolgt werden. Mildtätige Zwecke sind solche, die auf die Unterstützung materiell oder persönlich hilfsbedürftiger Personen gerichtet sind; - die Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern durch Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung, welche zu einem Prozess des nachhaltigen Wirtschaftens und des wirtschaftlichen Wachstums, verbunden mit strukturellen und sozialem Wandel führen soll.
Es ist dabei zu beachten, dass als Zuwendungen iS dieser Bestimmung nur freiwillige Leistungen, d.h. Spenden, anzusehen sind. Aufwendungen und Ausgaben, die eine Gegenleistung des Empfängers zur Folge haben, sind nicht begünstigt. Die echten Mitgliedsbeiträge ordentlicher Mitglieder, d. h. jene Beiträge, die nur aufgrund der Mitgliedschaft, den Statuten entsprechend, geleistet werden, stellen keine begünstigten Zuwendungen dar.
Die materiellen Voraussetzungen, um als begünstigter Spendenempfänger in Betracht zu kommen und in die dafür gesetzlich vorgesehene Liste eingetragen zu werden, sind in § 4a Z 4 EStG geregelt. Insbesondere für die gem. § 4a Z 3 EStG begünstigten Spendenempfänger ist normiert, dass die Empfängerkörperschaft (Organisation) ausschließlich Zwecken nach Maßgabe der §§ 34 ff BAO dienen und die grundlegenden Voraussetzungen für die Erlangung von Abgabenbegünstigungen erfüllen muss. Um die Spendenbegünstigung zu erlangen, ist eine den allgemeinen Anforderungen der §§ 34 ff BAO entsprechende Rechtsgrundlage (Satzung, Statut, Gesellschaftsvertrag) der beantragenden Körperschaft erforderlich. In dieser Rechtsgrundlage muss einer der in § 4a Z 3 EStG genannten begünstigten Zwecke als Hauptzweck der Organisation angeführt sein. Die Organisation muss sich im Wesentlichen direkt z.B. auf mildtätigem Gebiet oder in der Bekämpfung von Armut und Not in Entwicklungsländern, betätigen, was bedeutet, dass diese Betätigung zumindest 75% der Gesamtressourcen bindet. Daneben sind nur Nebenzwecke bzw. Nebentätigkeiten erlaubt, die den Begünstigungsvorschriften der §§ 34 ff BAO entsprechen und die in Summe die Grenze von 25% der Gesamtressourcen nicht übersteigen. Die Rechtsgrundlage muss als weitere Bestimmungen den Ausschluss der Gewinnerzielungsabsicht sowie eine Vermögensbindung enthalten. Diese Vermögensbindung soll sicherstellen, dass die vorhandenen Spendenmittel, im Falle der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall des begünstigten Zweckes, ausschließlich für begünstigte Zwecke gemäß § 4a Z 3 EStG verwendet werden. Es wird weiters vorausgesetzt, dass die begünstigte Betätigung bereits seit mindestens drei Jahren ausgeübt wird und die im Zusammenhang mit der Verwendung der Spenden stehenden Verwaltungskosten 10% der Spendeneinnahmen nicht übersteigen.
Formell ist das Vorliegen der Voraussetzungen iSd § 4a Z 4 EStG von einem Wirtschaftsprüfer jährlich im Rahmen einer den Anforderungen der §§ 268 ff UGB entsprechenden Prüfung des Rechnungs- und Jahresabschlusses zu bestätigen. Eine solche Bestätigung ist für die vorangegangenen drei Wirtschaftsjahre auch mit einem erstmaligen Antrag auf Aufnahme in die Liste der begünstigten Spendenempfänger beizubringen.
Im berufungsgegenständlichen Fall wurde mit Antrag vom um Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides gem. § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 ersucht. Der Bw. legte dazu die im Antrag als aktuelle Statuten bezeichnete schriftliche Rechtsgrundlage, "Statuten des Vereins Z." sowie die Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders für die Jahre 2006 bis 2008 vor.
Hinsichtlich der mit dem Antrag vorgelegten Statuten ist festzustellen, dass diese nicht als gesetzeskonform zu beurteilen waren, da - in deren Formulierung nicht klar dargelegt war, ob es sich iSd Bestimmungen des § 4a Z 3 EStG idF StRefG 2009 um einen operativen Verein oder um eine reine Spendensammelorganisation handelt; - die in § 3 der Statuten "Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks" angeführten ideellen Mittel nicht zur Verfolgung von unmittelbar mildtätigen Zwecken oder Zwecken der Entwicklungs- oder Katastrophenhilfe geeignet waren; - die in § 17 der Statuten enthaltene Bestimmung -
Freiwillige Auflösung des Vereines1) Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer ...2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Abwicklung zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Abwickler zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiven verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen hat einer Organisation zuzufallen, die gleiche oder ähnliche gemeinnützige Zwecke wie dieser Verein verfolgt, sonst der Sozialhilfe.3) ...
- nicht die gesetzlich erforderliche Vermögensbindung für den Fall der Auflösung oder für den Wegfall des begünstigten Zweckes vorsieht.
Selbst wenn sichergestellt ist, dass ein Verein nur begünstigte Zwecke iSd § 4a Z 3 EStG verfolgt bzw. verfolgen darf, d.h. "ausschließlich gemeinnützige und mildtätige Ziele, insbesondere begünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 3 EStG, verfolgt", muss in den Statuten eine den steuerlichen Voraussetzungen entsprechende Auflösungsbestimmung enthalten sein.
Die in den Statuten des Bw. enthaltene Auflösungsbestimmung trägt grundsätzlich den Erfordernissen des Vereinsgesetzes (VerG), wonach die Statuten eine Bestimmung hinsichtlich der Selbstauflösung und der Verwertung des Vereinsvermögens enthalten müssen (§ 3 Abs 2 Z 11 iVm § 28 VerG), Rechnung. Die steuerlichen Voraussetzungen im Hinblick auf die notwendige Vermögensbindung iSd § 4a Z 3 EStG werden dadurch nicht erfüllt. Die Statuten müssen aus steuerlicher Sicht sowohl für den Fall einer Auflösung des Vereines (unabhängig davon ob freiwillig oder behördlich), als auch für die Möglichkeit des Wegfalles des begünstigten Zweckes jeweils konkret eine Vermögensbindung iSd § 4a Z 3 EStG 1988 idF StRefG 2009 enthalten.
Wie oben dargestellt, haben die vorgelegten Statuten der Bw. solche Regelungen nicht enthalten und damit nicht den gesetzlichen Erfordernissen des Steuerrechts entsprochen. Der eingebrachte Antrag auf Erteilung eines Spendenbegünstigungsbescheides gem. § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 war somit unvollständig.
Gem. § 124b Z 152 EStG 1988 idF StRefG 2009 sind die Bestimmungen des § 4a Z 3 und 4 EStG 1988 erstmalig auf Zuwendungen anzuwenden, die im Kalenderjahr 2009 getätigt werden. Zur Wahrung einer bis zum rückwirkenden Spendenbegünstigung hatten Körperschaften im Sinne des § 4a Z 3, die selbst bereits seit drei Jahren bestehen und die die Voraussetzungen im Übrigen erfüllen oder aus einer Vorgängerorganisation, die diese Voraussetzung erfüllt hat, hervorgegangen sind, zur Aufnahme in die in § 4a Z 4 genannten Listen für das Jahr 2009, einen vollständigen, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Antrag bis dem Finanzamt Wien 1/23 vorzulegen. D. h. es waren sowohl die Bestätigungen des Wirtschaftsprüfers über das Vorliegen der in § 4a Z 4 genannten Voraussetzungen zu den Abschlussstichtagen der Jahre 2006 und 2007, als auch eine aktuelle, den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Fassung der Rechtsgrundlage vorzulegen.
Bei der angeführten Antragsfrist handelt es sich um eine nicht verlängerbare Frist. Der Antrag war, der gesetzlichen Bestimmung entsprechend, vollständig bis zum (Tag der Postaufgabe) einzubringen.
Da der Antrag des Bw. zum Stichtag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat, hat die Abgabenbehörde erster Instanz den Antrag zu Recht abgewiesen. Die Zuerkennung der Abzugsfähigkeit von Zuwendungen rückwirkend ab dem war folglich nicht möglich.
Auch die im Zuge der Berufung erfolgte Beibringung geänderter Statuten führt infolge bereits eingetretenem Ablauf der genannten Antragsfrist zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
Es wird angemerkt, dass die Spendenabzugsfähigkeit nach Einbringung eines neuerlichen, den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechenden Antrags gewährt werden kann. Mit Ergehen des Spendenbegünstigungsbescheides und der Eintragung in die durch das Bundesministerium für Finanzen auf dessen Homepage veröffentlichten Liste ist in der Folge die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen gegeben.
Über die Berufung war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 4a Z 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 4a Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 124b Z 152 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 34 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 37 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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