Eintritt der absoluten Verjährung nach Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
Rechtssätze
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FSRV/0045-W/09-RS1 | Wird gegen einen finanzstrafrechtlichen Einleitungsbescheid nach § 83 Abs.1 FinStrG fristgerecht Beschwerde gemäß § 152 Abs.1 FinStrG erhoben und das Rechtsmittel erst außerhalb der absoluten Verjährungsfrist von 10 Jahren nach § 31 Abs.5 FinStrG der Rechtsmittelbehörde vorgelegt, so ist es dieser verwehrt, in dem Verfahren noch Rechtsakte mit normativer Wirkung zu setzen. Selbst wenn die Rechtsmittelbehörde den Bescheid für inhaltlich rechtsrichtig erachten würde, kann sie ihn nicht mehr "bestätigen" und somit außerhalb der Verjährungsfrist noch in Kraft setzen. |
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 5, Hofrat Dr. MMag. Roland Schönauer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., ohne Beschäftigung, geb. xx in S., wohnhaft in Adr., wegen des Finanzvergehens des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Zollamtes Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom , Zl. 80.299/96-Str.II/To, Str.Nr. 956/96, über die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs.1 FinStrG, gemäß § 161 Abs.1 FinStrG zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Bescheid infolge Verjährung gemäß § 31 Abs.5 FinStrG aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Zollamt (vormals: Hauptzollamt) Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen Bf. (Beschwerdeführerin, im Folgenden: Bf.) ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass sie anlässlich ihrer Einreise über das Zollamt Nickelsdorf am vorsätzlich eingangsabgabepflichtige Waren, nämlich sechs Stück Hundewelpen der Rasse Yorkshire Terrier dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit das Finanzvergehen (des Schmuggels) nach § 35 Abs.1 FinStrG begangen habe. Das Zollamt gründete diese Einleitung auf Erhebungen und Beobachtungen sowie die niederschriftliche Einvernahme der Bf. vom durch Organe des Hauptzollamtes Wien als Finanzstrafbehörde I. Instanz sowie auf die sonstigen amtlichen Ermittlungsergebnisse.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom (Postaufgabedatum), in welcher sie im Wesentlichen vorbrachte, am unbegründet des Hundeschmuggels beschuldigt worden zu sein. Sie sei an diesem Tag mit aus ihrer Zucht stammenden Hundewelpen nach Wien zur Hundeweltausstellung gereist, habe mit den auf dem Rücksitz deutlich wahrnehmbaren Hunden die Grenze anstandslos passieren dürfen und auch die von der ungarischen Behörde erhaltene Ausfuhrgenehmigung vorgezeigt. Keineswegs sei ein Verkauf der Tiere beabsichtigt gewesen. Weiters wurde beanstandet, man habe bei der Protokollaufnahme ihre Argumente nicht berücksichtigt und sie habe nur widerwillig unterschrieben, um wieder auf freien Fuß zu kommen. Beigelegt waren dem Beschwerdeschreiben diverse Unterlagen betreffend die Hunde bzw. die Hundeausstellung.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Dem Finanzstrafverfahren liegt der Sachverhalt zugrunde, dass der Zollfahndung Wien am seitens der Ausstellungsverwaltung die Information zuging, dass bei der Hundeschau an einem bestimmten Punkt des Messegeländes Hunde zum Verkauf angeboten werden. Die einschreitenden Beamten konnten daraufhin in unmittelbarer Nähe des Ortes P. mit 6 Welpen antreffen. Dieser erklärte, dass die Hunde nicht ihm gehören und es konnte daraufhin die Bf. als Besitzerin der Hunde ermittelt werden. In der mit ihr in Anwesenheit einer Dolmetscherin aufgenommenen Niederschrift führte sie aus, dass sie die sechs aus ihrer Züchtung stammenden Welpen am selben Tag über das Zollamt Nickelsdorf ohne Deklarierung eingeführt hatte und in Österreich um 3.000,- S pro Stück verkaufen wollte.
Der Bf. wurde daraufhin eröffnet, dass gegen sie ein Finanzstrafverfahren wegen des Verdachts des Schmuggels eingeleitet wird und eine Strafhöhe von 1.500,- S samt Kostenersatz in Höhe von 150,- S in Aussicht genommen wird. Weiters wurde die Vorschreibung der Eingangsabgaben (3.780,- S an Einfuhrumsatzsteuer) für die Welpen angekündigt. Die Bf. erlegte als Sicherheitsleistung für die in Aussicht genommene Geldstrafe einen Betrag von 1.000,- S.
Bei der Amtshandlung waren die Welpen sowie die zugehörigen Papiere (Stammbäume mit Impfpässen) gemäß § 89 Abs.2 FinStrG beschlagnahmt und der Bf. darüber eine Quittung ausgestellt worden. Anlässlich der Vernehmung wurde ihr eine schriftliche "Rechtsbelehrung für Verdächtige und Beschuldigte eines Finanzstrafverfahrens" und im Anschluss an die niederschriftliche Einvernahme der oben angeführte Einleitungsbescheid ausgestellt. Weiters erfolgte eine Niederschrift mit der Aufforderung zur Namhaftmachung eines im Inland wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten mit dem Hinweis, dass bei Nichtentsprechung innerhalb der zweiwöchigen Frist Zustellungen ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei der Behörde vorgenommen werden können.
Sämtliche Schriftstücke wurden übersetzt und von der Bf. unterfertigt.
Im weiteren Verlauf des Verfahrens erging am eine Strafverfügung gemäß § 143 FinStrG, mit der der Bf. wegen des Finanzvergehens des Schmuggels eine Geldstrafe in Höhe von 1.500,- S und bei Uneinbringlichkeit als Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage sowie der Kostenersatz in Höhe von 150,- S auferlegt wurden. Weiters wurde gemäß § 35 Abs.4 in Verbindung mit § 17 FinStrG auf Verfall der 6 Stk. Hundewelpen der Rasse Yorkshire Terrier erkannt.
Am erging der Eingangsabgabenbescheid des Zollamtes Wien, in dem für die Einbringung der 6 Hundewelpen Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 3.780,- S festgesetzt wurde.
Die Strafverfügung und der Abgabenbescheid waren mangels Benennung eines inländischen Zustellungsbevollmächtigten gemäß §§ 10 und 23 Zustellgesetz durch Hinterlegung im Zollamt zugestellt worden.
Die 6 Hundewelpen waren gemäß § 90 FinStrG einer vorzeitigen Verwertung zugeführt worden.
Die relevanten finanzstrafrechtlichen Bestimmungen (in der Fassung ) lauten auszugsweise :
Gemäß § 35 Abs.1 FinStrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich dem Zollverfahren oder sonst der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß § 31 Abs.1 FinStrG erlischt die Strafbarkeit eines Finanzvergehens durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beginnt, sobald die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufhört. Gehört zum Tatbestand ein Erfolg, so beginnt die Verjährungsfrist erst mit dessen Eintritt zu laufen. Sie beginnt aber nie früher zu laufen als die Verjährungsfrist für die Festsetzung der Abgabe, gegen die sich die Straftat richtet. Gemäß Abs. 2 beträgt die Verjährungsfrist [ für das Finanzvergehen des Schmuggels ] fünf Jahre.
Gemäß § 31 Abs.5 FinStrG erlischt die Strafbarkeit solcher Finanzvergehen, für deren Verfolgung die Finanzstrafbehörde zuständig ist, jedenfalls, wenn seit dem Beginn der Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind.
Gemäß § 82 Abs.1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr gemäß § 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs.3 FinStrG das Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs.1 FinStrG ist die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aktenkundig zu machen.
Im vorliegenden Fall ist die Verjährung der Strafbarkeit nach § 31 Abs.5 FinStrG bereits eingetreten. Die Verjährungsfrist beginnt für den angelasteten Schmuggel im Zusammenhalt mit abgabenrechtlichen und Verfahrensbestimmungen am zu laufen. Grundsätzlich muss die Finanzstrafbehörde nun innerhalb von 5 Jahren über die Straftat absprechen, wobei sich in § 31 Abs.4 FinstrG ein kompliziertes Reglement bezüglich solcher Zeiträume findet, die in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet werden. Insbesondere ist der im vorliegenden Fall anwendbare § 31 Abs.4 lit.b FinStrG zu nennen, dass aufgrund einer Verfolgungshandlung im Sinne von § 14 Abs.3 FinStrG ein Finanzstrafverfahren bereits anhängig ist. Im Fall der Verlängerung der Fünfjahresfrist muss die Finanzstrafbehörde aber gemäß Abs.5 leg. cit. jedenfalls innerhalb von 10 Jahren das Finanzstrafverfahren zum Abschluss bringen. Diese absolute Verjährungsfrist läuft ohne Unterbrechung, Hemmung oder Verlängerung ab und reicht im vorliegenden Fall bis zum Ablauf des .
Der Zeitpunkt , in dem das Rechtsmittel gegen den Einleitungsbescheid dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) vorgelegt wurde, liegt außerhalb der Zehnjahresfrist und es ist der Behörde zu diesem Zeitpunkt bereits verwehrt, in dem Fall Rechtsakte mit normativer Wirkung zu setzen (, insbesondere Rechtssatz 7). Das trifft auch auf das unabgeschlossene Einleitungsverfahren zu. Selbst wenn der UFS die Einleitung des Finanzstrafverfahrens aus inhaltlichen Gründen für rechtsrichtig hielte, kann er nicht durch Abweisung der Beschwerde zum jetzigen Zeitpunkt den schwebend unwirksamen Einleitungsbescheid noch in Kraft setzen.
Es war daher schon aus diesem formellen Grund der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und es konnte sich ein inhaltliches Eingehen auf die in der Bescheidbegründung bzw. in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Argumente erübrigen.
Es sei vermerkt, dass in der vorliegenden Entscheidung nur über das Rechtsmittel gegen die Einleitung des Finanzstrafverfahrens abzusprechen ist und sich daher die obigen Ausführungen nur auf den Einleitungsbescheid und nicht auch auf die Strafverfügung beziehen. Die Strafverfügung ist nach Rechtsmeinung des UFS zwar rechtswidrig, weil es dem Finanzstrafverfahren nunmehr an einer rechtsgültigen Einleitung fehlt, ein verfahrensrechtliches Instrument, um die Strafverfügung aufzuheben, hat der UFS aber nicht.
Auch der Eingangsabgabenbescheid bleibt von den obigen Ausführungen unberührt.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 31 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at