Auskunftspersonen haben Anspruch auf den Ersatz ihrer notwendigen Barauslagen
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/0395-S/05-RS1 | Die Erfüllung der Zeugenpflicht (Pflicht von Auskunftspersonen) ist keine umsatzsteuerbare Leistung, da es ihr sowohl an einem wirtschaftlichen Kalkül als auch an der Entgeltlichkeit fehlt. Zeugengebühren haben den Charakter von (echten) Schadenersatzleistungen und unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, auch wenn der Zeuge (die Auskunftsperson) Unternehmereigenschaft besitzen sollte (siehe Ruppe, UStG3, § 1 Tz 58 unter Verweis auf ). |
RV/0395-S/05-RS2 | Auskunftspersonen haben insoweit Anspruch auf Ersatz ihrer Barauslagen als die Erteilung der von der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der entsprechenden Einsichtnahmen (etwa die Anfertigung der angeforderten Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind ().
Dabei geht es nicht um die Entlohnung der Auskunftsperson für seine Tätigkeit sondern nur darum, einen pagatorischen Nachteil, den die Auskunftsperson durch ihre Auskünfte erleiden würde, auszugleichen (Stoll, BAO-Kommentar, 1879). |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der F-AG in W vom
gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land vom
über die "Abweisung eines Anbringens vom eingebracht
am betreffend Auskunftsersuchen Fa. Q-Kft.."
entschieden:
Der
angefochtene Bescheid wird gemäß
§ 289 Abs. 1 der
Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, unter
Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz
aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Fa. F-AG (in der Folge kurz Bw.) ist eine
Kapitalgesellschaft. Die Berufung richtet sich gegen die Abweisung eines
Anbringens, das in den Akten nicht im Original enthalten ist. Die Abweisung
nimmt auf eine Rechnung der Bw. vom Bezug. Das einzige
diesbezügliche Schriftstück in den Akten des Finanzamtes wurde per Fax
vom übermittelt, ist mit Rechnung betitelt und bezieht sich auf
ein "Auskunftsersuchen Fa. Q-Kft..". Es weist als Bezeichnung "Kosten f.
Datenerhebung" aus und enthält eine Forderung von EUR 260,82
zuzüglich der 20%-igen Umsatzsteuer von EUR 52,16 (in Summe also
EUR 312,98). Dieses Fax trägt keine Unterschrift und ist an das
"Finanzamt Salzburg" adressiert.
Teil der Akten ist ein weiteres Schriftstück, das im
Original vorliegt, am beim Finanzamt eingebracht wurde
(Einlaufstempel schwarz), mit "1. Mahnung" bezeichnet und mit
datiert ist. Auch dieses Schreiben weist keine Unterschrift auf und ist an das
"Finanzamt Salzburg" adressiert.
Darauf reagierte das Finanzamt Salzburg-Land mit dem
nunmehr bekämpften Bescheid vom und begründete
die Abweisung des Anbringens wie folgt:
•
Im Sinne der Bundesabgabenordnung ist die Auskunftsperson (§ 143) dem
Zeugen (§ 176) dahingehend gleichgestellt, als Ihnen dieselben
Aufwandsersätze zustehen. Ersetzt werden demnach nur "... notwendige Reise-
und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis
unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen
im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie der Ersatz der notwendigen
Barauslagen". Im gegebenen Fall kommt nur eine Entschädigung für
Zeitversäumnis in Frage, da allen anderen Möglichkeiten von vornherein
ausscheiden.
•
In mehreren VwGH - Erkenntnissen (92/17/0254 und 98/17/0137) wird darauf
verwiesen, dass von einem tatsächlichen Einkommensentgang beim
selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden kann, wenn in
der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht (hier gleichzusetzen mit der
Verpflichtung zur Auskunftsperson) versäumten Zeit Tätigkeiten
angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches
verloren ging. Es kann unter dieser Betrachtung keinen Unterscheid machen, ob
der Betreffende wie in den Erkenntnissen dargestellt eine Aussage bei Gericht
tätigt oder sich mit der Beschaffung von angeforderten Unterlagen
beschäftigt. Es ist im konkreten Fall nicht erkennbar, inwieweit
(mögliches) Einkommen in einer Art verloren ging, welche es
ausschließt dieses Einkommen in einem späteren Zeitpunkt zu erwerben
bzw. nachzuholen.
•
Im den Erkenntnissen des VwGH (93/17/0001 und 91/17/105) wird insbesondere
betont, dass unter "tatsächlich entgangenem Einkommen nicht ein nach
Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen ist" weiters "Die
Berufung auf einen in der Regel mit Zeugeneinvernahmen verbundenen
Verdienstausfall ein konkretes Vorbringen betreffend einen bestimmten
Einkommensverlust nicht zu ersetzen vermag " und "Es weder auf die
Stundensätze nach den allgemeinen Honorarrichtlinien, noch auf die beim
selbständig Erwerbstätigen auflaufenden Fixkosten ankommt
".
Insgesamt schließt die Argumentation des VwGH einen Kostenersatz
wie er in Ihrem Fall beantragt wurde dezidiert aus. Entschädigungen
für Zeitversäumnisse können beim Selbständigen nicht in Form
von "Honorarnoten" nachgewiesen werden, sondern orientieren sich nur und
ausnahmslos an konkreten Verdienstentgängen, für deren Nachweis aus
verwaltungsökonomisch naheliegenden Gründen äußerst strenge
Maßstäbe anzulegen sind.
In der dagegen erhobenen (unterfertigten) Berufung
beantragt die Bw. die Zuerkennung des Kostenersatzes von EUR 312,98. Sie
stimmt grundsätzlich zu, dass gem. § 176 BAO einem
Zeugen Ersatz für notwendige Reise- und Aufenthaltskosten, eine
Entschädigung für Zeitversäumnis sowie Ersatz der notwendigen
Barauslagen gebühre. Sie wendet ein, dass es unrichtig sei, dass ihr (der
F-AG) die durch die erfolgte Datenerhebung entstandenen Kosten deshalb nicht
zugesprochen worden sind, weil - nach Ansicht der ersten Instanz -
diese Kosten als Entschädigung für Zeitversäumnis nicht
abzugsfähig seien. Die Bw. setzt fort:
Die erste Instanz subsumiert - ohne jegliche
nachvollziehbare Begründung - den geltend gemachten Kostenersatz
unter den Fall einer Entschädigung für
Zeitversäumnis.
Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte
jedoch die erste Instanz, die seitens der F-AG geltend gemachten Kosten als
Ersatz notwendiger Barauslagen qualifizieren müssen. Unter Barauslagen sind
nämlich alle jene Kosten zu verstehen, die durch die Beschaffung aller
erforderlichen Behelfe und Beweismittel entstanden sind (siehe Stoll, Kommentar
zur BAO, Band 2 zu § 176, Seite 1855f).
Der Umfang der zu ersetzenden notwendigen
Barauslagen ist gem. § 181 BAO (Sachverständigen) zu
beurteilen (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, Band 2 zu § 176,
Seite 1855f). Als notwendige Barauslagen eines Sachverständigen werden
insbesondere Kosten für die Beiziehung von Hilfskräften und sonstige,
die durch die Tätigkeit des Sachverständigen im Verfahren verursachten
Kosten, verstanden (siehe Stoll, Kommentar zur BAO, Band 2 zu § 181,
Seite 1880f).
Zur Erfüllung Ihrer Auskunftsverpflichtung hat
die F-AG die verfahrensgegenständlichen Daten eigens bei ihrer
Betreibergesellschaft E anfordern müssen, die eine spezielle
Systemauswertung durchgeführt hat.
Die geltend gemachten Kosten setzen sich einerseits
aus den der E GmbH durch die Datenerhebung entstandenen Kosten und andererseits
aus den Kosten zusammen, die der F-AG durch die Beauftragung, Prüfung und
Übermittlung an die ersuchende Behörde erwachsen sind. Der beantragte
Kostenersatz entspricht daher in sachlicher und rechtlicher Hinsicht jenen
Kosten, die einem Sachverständigen durch die Beiziehung einer Hilfskraft
entstehen würden. Der beantragte Kostenersatz ist daher jedenfalls unter
dem Titel der notwendigen Barauslage ersatzfähig.
Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an den Unabhängigen Finanzsenat mit dem Antrag auf
Abweisung vor. Der Amtsbeauftragte begründete diesen Antrag
sinngemäß und auszugsweise damit,
dass aus der Rechnung in keinster Weise hervorgehe, warum die Aufwendungen für die Datenerhebung Barauslagen sein sollen. Es könne selbst dann nicht von Barauslagen gesprochen werden, wenn die E eine spezielle Systemauswertung durchzuführen hatte und die Bw. zeitlichen Aufwand und die Zeit von Mitarbeitern zu verwenden hatte.
Schon die Höhe des Rechnungsbetrages lasse es als höchst zweifelhaft erscheinen, dass derartige Kosten für eine EDV-Abfrage angelaufen sein sollen. Es könne als fast völlig sicher und damit als gegeben angenommen werden, dass es sich dabei fast ausschließlich um pauschale Zeitabgeltungen handelt.
Die denkbare Möglichkeit wonach die Fa. E die Erhebungsleistung der Bw. fakturiert haben könnte, komme als Barauslage ebenfalls nicht in Betracht. Der Begriff Hilfskraft könne hier aufgrund des wirtschaftlichen Naheverhältnisses nicht gemeint sein, vielmehr wäre von konzernartigen Verrechnungspreisen für die EDV-Aushebung auszugehen, welche auf ihre Rechtfertigung schlichtweg unnachprüfbar wären und somit dem Sinne der Bestimmung, nämlich Aufwendungen zu entschädigen (und nicht etwa Gewinne zu erwirtschaften) gar nicht gerecht werden könnte.
Auf
Rückfrage des Unabhängigen Finanzsenates erklärte der
Amtsbeauftragte, dass die Rechnung vom zwar ursprünglich im
Original vorgelegen sei, dass sie aber nicht mehr bei den Akten zu finden sei,
weil sie offenbar an die Bw. rückübermittelt wurde. Eine Anfrage des
Unabhängigen Finanzsenates bei der Bw. per e-mail führte vorerst nur
zur Auskunft, dass das Original dem Finanzamt übermittelt worden
sei.
Der Amtsbeauftragte legte einen Ausdruck des
Auskunftsersuchens gem. § 143 BAO vor, das an die Bw. adressiert
ist. Vorgelegt wurde weiters der Ausdruck einer e-mail einer Bearbeiterin der
F-AG vom , die von der Absenderin v@a.at an das anfragende Organ des
Finanzamtes gesendet wurde und in der auf eine Datenübermittlung (offenbar
in Dateiform) hingewiesen wird. Aus dieser e-mail kann man ersehen, dass die vom
Reklamationsmanagement der E GmbH zur Verfügung gestellt worden sind.
Konkret handelt es sich um drei Dateien im excel-Format.
Über
die Berufung wurde erwogen:
§ 85 Abs. 2 BAO
lautet:
Formgebrechen von Eingaben wie auch das
Fehlen einer Unterschrift berechtigen an
sich die Abgabenbehörde nicht zur Zurückweisung. Sie hat dem
Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen,
daß die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden
angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel
rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig
eingebracht.
Dazu ergänzt §
86 Abs. 1 BAO auszugsweise:
Anbringen, für die Abgabenvorschriften
Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, können auch telegraphisch,
fernschriftlich oder, soweit es durch Verordnung des Bundesministers für
Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter
Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise
eingereicht werden. ... Die für schriftliche Anbringen geltenden
Bestimmungen sind auch in diesen Fällen mit der Maßgabe anzuwenden,
dass das Fehlen einer Unterschrift keinen
Mangel darstellt. Die Abgabenbehörde kann jedoch, wenn es die
Wichtigkeit des Anbringens zweckmäßig erscheinen lässt, dem
Einschreiter die unterschriebene Bestätigung des Anbringens mit dem Hinweis
auftragen, dass dieses nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu
bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt.
Die Übermittlung von Anbringen via Telekopierern
(Faxgeräten) ist zulässig. In diesem Fall ist das Original des
Anbringens vor Einreichung zu unterschreiben und durch sieben Jahre zu
Beweiszwecken aufzubewahren (Verordnung BGBl. II Nr. 395/2002, gültig ab
).
§ 143
Abs. 4 BAO führt aus:
Die Bestimmungen über Zeugengebühren
(§ 176) gelten auch für Auskunftspersonen, die nicht in einer ihre
persönliche Abgabepflicht betreffenden Angelegenheit herangezogen
werden.
§ 176 BAO
regelt:
(1) Zeugen haben Anspruch auf Zeugengebühren;
letztere umfassen den Ersatz der notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und
die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen
Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen
Verfahren zustehen, sowie den Ersatz der notwendigen
Barauslagen.
(2) Der Anspruch gemäß Abs. 1 ist bei
sonstigem Verlust binnen zwei Wochen
nach der Vernehmung oder dem Termin, zu welchem der Zeuge vorgeladen war, an
welchem er aber ohne sein Verschulden nicht vernommen worden ist, mündlich
oder schriftlich bei der Abgabenbehörde geltend zu machen, welche die
Vernehmung durchgeführt oder den Zeugen vorgeladen hat. Diese
Abgabenbehörde hat auch über den geltend gemachten Anspruch zu
entscheiden.
§ 1
UStG 1994 lautet auszugsweise:
(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden
Umsätze:
1. Die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die
ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens
ausführt. Die Steuerbarkeit wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der
Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung bewirkt wird oder
kraft gesetzlicher Vorschrift als bewirkt gilt;
2. der Eigenverbrauch ...
3. die Einfuhr von Gegenständen
(Einfuhrumsatzsteuer). ...
§ 276 Abs. 6 BAO
bestimmt im ersten Satz:
Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die
Berufung, über die eine Berufungsvorentscheidung nicht erlassen wurde oder
über die infolge eines zeitgerechten Vorlageantrages von der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zu entscheiden ist,
nach Durchführung der etwa noch
erforderlichen Ermittlungen ohne unnötigen Aufschub der
Abgabenbehörde zweiter Instanz vorzulegen.
§ 289 Abs. 1 BAO
lautet:
Ist die Berufung weder zurückzuweisen (§
273) noch als zurückgenommen (§ 85 Abs. 2, § 86a Abs. 1, §
275) oder als gegenstandslos (§ 256 Abs. 3, § 274) zu erklären,
so kann die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Berufung durch
Aufhebung des angefochtenen Bescheides
und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der
Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn
Ermittlungen (§ 115 Abs. 1) unterlassen
wurden, bei deren Durchführung ein anders lautender Bescheid
hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben
können. Im weiteren Verfahren sind die Behörden an die für die
Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung
gebunden. Durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides tritt das Verfahren
in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden
hat.
Unbestritten ist, dass die F-AG als Auskunftsperson iSd
§ 143 BAO herangezogen wurde und dass diese Angelegenheit nicht die
persönliche Abgabenpflicht der Bw. betraf.
Aufgrund der vorliegenden Akten muss davon ausgegangen
werden, dass die Bw. der Anfrage des Finanzamtes am in der
Form nachkam, dass Daten in Dateiform (excel-Format) zur Verfügung gestellt
wurden. Offenbar gab sich das anfragende Finanzamt mit dieser Form der
Auskunftserteilung zufrieden.
Der Amtsbeauftragte legte eine Kopie eines
Auskunftsersuchens gem. § 143 BAO vor, das an die Bw. adressiert
ist. Daraus ist ersichtlich, dass das Auskunftsersuchen vom entscheidenden
Finanzamt gestellt wurde. Damit handelt es sich beim entscheidenden Finanzamt um
die Abgabenbehörde, welche nach der Bestimmung des § 176
Abs. 2 erster Satz BAO zuständig ist.
I)
Fehlende Unterschrift und Fallfrist
a) Unterschrift
Weder die ursprüngliche "Rechnung" noch die "1.
Mahnung" tragen eine Unterschrift. Fehlt bei einem schriftlichen Anbringen zur
Geltendmachung von Rechten die Unterschrift, ist zwingend mit
Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. Eine Sacherledigung ist der Behörde
im Interesse einer eindeutigen Zurechnung der Parteierklärung -
vorerst - verwehrt (vgl. ).
Ausnahmsweise stellt das Fehlen der Unterschrift keinen
Mangel dar, wenn die Unterschrift auf Anbringen fehlt, für die
Schriftlichkeit gestattet ist und die auf telegraphischem und fernschriftlichem
Wege oder via automationsunterstützter Datenübertragung eingereicht
werden. Gestattet ist die Schriftform etwa dann, wenn eine Abgabenvorschrift die
schriftliche oder mündliche Geltendmachung von Rechten wie die
Geltendmachung von Zeugengebühren iSd § 176 Abs. 2 BAO vorsieht
(Stoll, BAO3, §
86a BAO Rz 2).
Im konkreten Fall tragen sowohl die Rechnung wie auch die
Mahnung keine Unterschrift und dürften ursprünglich körperlich
beim Finanzamt eingebracht worden sein. Mangels Unterschrift wäre somit ein
Mängelbehebungsverfahren nötig gewesen. In der Folge wurde -
offenbar nach Aufforderung durch das entscheidende Finanzamt - die Rechnung am
neuerlich an das Finanzamt übermittelt. Da diese neuerliche
Einreichung per Telefax erfolgte, gilt der Mangel der fehlenden Unterschrift
damit als geheilt. Die Berufung wurde körperlich eingebracht, trägt
Originalunterschriften und wiederholt den Antrag auf Erstattung von Barauslagen.
Damit müsste ein allenfalls bis dahin noch immer bestehender Mangel
aufgrund des Fehlens einer Unterschrift jedenfalls spätestens im Zeitpunkt
des Einlangens der Berufung als geheilt angesehen werden. Eine Sachentscheidung
ist - im Bezug auf die Existenz der Unterschrift des Anbringens -
zulässig.
b) Fallfrist
Die Zweiwochenfrist
des § 176 Abs. 2 BAO ist eine nicht verlängerbare Fallfrist.
Bei schriftlicher Aussage bzw. Auskunftserteilung gilt der Tag, an dem die
Unterlagen zur Post gegeben werden, als für den Fristlauf maßgebender
Tag (Ritz,
BAO3, § 176
Tz 5 unter Berufung auf Ellinger/Wetzel, BAO, 116). Damit beginnt die Frist des
§ 176 Abs. 2 BAO am zu laufen und endet am
.
Es kann vom Unabhängigen Finanzsenat nach der
derzeitigen Aktenlage nicht beurteilt werden, wann das Anbringen (Rechnung vom
) tatsächlich abgesendet bzw. beim zuständigen Finanzamt
eingebracht wurde.
Ist das Original mit Einlaufstempel bzw. der Briefumschlag
einer Eingabe in Verlust geraten und daher das Datum des Poststempels nicht mehr
feststellbar, ist aber der Zeitpunkt der Aufgabe bei der Post für die
Beantwortung der Frage der Rechtzeitigkeit der Wahrung einer Frist entscheidend,
so hat die Behörde - sei es, dass die Partei die Wahrung der Frist, sei es,
dass die Behörde den Ablauf der Frist behauptet - nach
Durchführung eines Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung zu
beurteilen, ob die Eingabe noch rechtzeitig zur Post gegeben worden ist oder
nicht (vgl. unter Hinweis auf
Stoll, BAO-Kommentar,
1184).
Im konkreten Fall liegen weder die ursprüngliche
Originalrechnung (mit Einlaufstempel der Behörde) noch
Ermittlungsergebnisse vor (Stellungnahme der Bw., Niederschriften über
Zeugeneinvernahmen bezüglich einer allfälligen Rücksendung der
Originalrechnung etc.), die die Beurteilung der Rechtzeitigkeit
zulassen.
Diese
Beurteilungsgrundlage wird durch das Finanzamt in weiterer Folge zu ermitteln
sein.
II)
Umfang der erstattungsfähigen Barauslagen
Ersatzfähig sind nach obigen Bestimmungen
die
notwendigen Reise- und Aufenthaltskosten und die Entschädigung für Zeitversäumnis unter den gleichen Voraussetzungen und im gleichen Ausmaß, wie sie Zeugen im gerichtlichen Verfahren zustehen, sowie
der Ersatz der notwendigen Barauslagen.
Die Bw.
machte in der Rechnung vom "Kosten für Datenerhebung"
geltend und argumentiert in der Berufung ergänzend, dass die geltend
gemachten Kosten sich aus den der E GmbH durch die Datenerhebung entstandenen
Kosten und aus Kosten zusammensetzen, die der Bw. durch die Beauftragung,
Prüfung und Übermittlung an die ersuchende Behörde erwachsen
sind. Sie beantragt damit ausschließlich den Ersatz von Barauslagen. Es
ist der Bw. zuzustimmen, wenn sie zum Schluss kommt, dass zu den notwendigen
Barauslagen alle Aufwendungen gehören, die erforderlich sind, um die von
der Behörde angeforderten Behelfe und Beweismittel herbeizuschaffen (Stoll,
BAO, 1856; ).
Das Finanzamt beurteilt in seiner Entscheidung
ausdrücklich einen Anspruch für Zeitversäumnis und stellt fest,
dass im gegebenen Fall nur eine Entschädigung für Zeitversäumnis
in Frage komme, da allen anderen Möglichkeiten von vornherein
ausscheiden.
Für den Unabhängigen Finanzsenat ist nicht
nachvollziehbar, woraus das Finanzamt diese Ansicht ableitet. Er kann den Akten
nicht entnehmen, dass die Bw. den Ersatz eines Einkommens- oder
Verdienstentganges beantragt hätte. Die diesbezüglichen Hinweise der
Begründung des Finanzamtes müssen deshalb ins Leere
gehen.
Spätestens nach Eingang der Berufung hätte klar
sein müssen, dass die Bw. nicht den Ersatz einer Entschädigung
für Zeitversäumnis begehrt. Im Gegenteil kommt klar zum Ausdruck, dass
das Anbringen auf die Geltendmachung von Barauslagen gerichtet ist.
Aber
selbst dann, wenn die Abgabenbehörde Gründe für Zweifel am Inhalt
des Anbringens gehabt hätte, wäre sie - vor der Vorlage der
Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat - zu Ermittlungsschritten
gezwungen gewesen, die diese Unklarheiten beseitigen (siehe § 276
Abs. 6 erster Satz BAO). Für die Beurteilung von Anbringen kommt es
nämlich nicht auf die Bezeichnung von Schriftsätzen und die
zufälligen verbalen Formen an, sondern auf den Inhalt, das erkennbare oder
zu erschließende Ziel des Parteischrittes (vgl. ). Bei undeutlichem Inhalt eines Anbringens ist - im Hinblick
auf § 115 BAO - die Absicht der Partei zu erforschen
(Ritz,
BAO3, § 85 Tz 1
unter Verweis auf ).
Die Bw. ist eine Kapitalgesellschaft, die sich für
Ihre Auskünfte immer ihrer Vertreter und ihres Personals bedienen muss.
Solche Personen werden in der Regel entgeltlich tätig und damit für
jede notwendige Tätigkeit Kosten verursachen.
Der Anspruch auf Ersatz von Barauslagen steht nach der
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes insoweit zu, als die Erteilung der von
der Behörde geforderten Auskünfte bzw. die Gewährung der
entsprechenden Einsichtnahmen (etwa die Anfertigung der angeforderten
Belegskopien) bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig
macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind ().
Dazu zählen etwa Kosten für die Anfertigung von Kopien sowie das
Sichtbarmachen von auf Datenträgern gespeicherten Daten (vgl ), die Kosten für das Personal zum Heraussuchen und
Verräumen von Belegen () sowie die Aufwendungen
für Porto bei schriftlicher Befragung
(Ritz,
BAO3, § 176
Tz 4).
So hat der Verwaltungsgerichtshof im Falle der
Auskunftserteilung durch eine Bank ausgesprochen, dass das Aufsuchen und
Verräumen der Unterlagen mit dem Herstellen von Belegskopien unabdingbar
verbunden ist. Es liege auf der Hand, dass sich ein mittels Auskunftsersuchen
verpflichtetes Bankunternehmen für diese Arbeiten eines Dienstnehmers
bedienen muss. Da ein Teil der Entlohnung des Dienstnehmers auf diese in Rede
stehende Zeit entfalle, seien diesen Arbeitsvorgängen tatsächliche
(pagatorische) Kosten zuzuordnen. Die Auffassung, mit solchen
Arbeitsvorgängen stünden lediglich kalkulatorische Kosten in
Zusammenhang, sei daher unrichtig ().
Nach Stoll trägt die Formulierung des § 176
Abs.1 BAO dem Umstand Rechnung, dass das Gebührenanspruchsgesetz 1975
(GebAG 1975, BGBl.Nr. 136/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr.
98/2001) für Zeugen keinen Ersatz sonstiger Kosten bzw. notwendiger
Barauslagen vorsieht (Stoll,
BAO-Kommentar, 1856).
Die BAO schafft somit eine eigenständige
Anspruchsnorm für den Kostenersatz an Zeugen bzw. Auskunftspersonen. Schon
aus dem Wortlaut "notwendige
Barauslagen" geht eindeutig hervor, dass der Ersatz von Auslagen
vorgesehen ist. Daraus ist abzuleiten, dass nur
tatsächlich aufgewendete Kosten erstattungsfähig sind, die
notwendig waren.
Es steht der Auskunftsperson frei, sich
der nach dem gegebenen Stand der Technik üblichen Einrichtungen zu
bedienen. Soweit die Erteilung der von der Behörde geforderten
Auskünfte bei der gegebenen Büroorganisation Aufwendungen notwendig
macht, die dem Vorgang direkt zuzuordnen sind, steht der Anspruch auf Ersatz zu
(). Besteht die Büroorganisation somit darin, dass
bestimmte Auswertungen bzw. Auskünfte nur unter Zuhilfenahme von
Drittfirmen erstellt bzw. erteilt werden können, sind die damit
notwendigerweise verbundenen Kosten erstattungsfähig.
Nicht zu den
Barauslagen zählen deshalb rein kalkulatorische Kosten, Aufwendungen, die
nicht in direktem Zusammenhang mit der Erteilung der Auskünfte stehen, und
Kosten, die ein Dritter trägt, ohne sie an die Auskunftsperson zu
verrechnen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass es beim Ersatz der
Barauslagen nicht um die Entlohnung der Auskunftsperson für ihre
Tätigkeit sondern nur darum gehen kann, einen durch die Erteilung der
Auskünfte entstandenen pagatorischen Nachteil auszugleichen
(Stoll, BAO-Kommentar, 1879). Der
Auskunftsperson steht auf Antrag der Ersatz aller Barauslagen zu, die ihr zur
Erfüllung der Auskunftsverpflichtung notwendigerweise erwachsen sind. Es
kann keinen Unterschied machen, ob die Kosten durch eigene Arbeitnehmer oder
durch die notwendige Beauftragung Dritter entstehen.
Im konkreten Fall argumentiert die Bw., dass die
Barauslagen unter anderem "aus den der
E GmbH durch die Datenerhebung
entstandenen Kosten" zusammensetzen. Dazu ist zu sagen, dass Barauslagen
nur dann erstattungsfähig sind, wenn sie
bei der Auskunftsperson tatsächlich
angefallen sind und der Erteilung der Auskünfte direkt zuordenbar
sind.
Sollten Kosten bei der Fa. E GmbH entstanden sein, sind solche
für die Bw. damit nur dann erstattungsfähig, wenn
die Arbeiten der E in direktem Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen "Q-Kft." notwendig wurden,
wenn die Beauftragung der Fa. E aufgrund der gegebenen Büroorganisation der Bw. erfolgte und
wenn die Kosten an die Bw. verrechnet wurden.
Die
Kosten sind von der Auskunftsperson konkret zu bezeichnen bzw. aufzugliedern und
von der Abgabenbehörde in einem ordentlichen Ermittlungsverfahren von Amts
wegen zu prüfen und zu beurteilen. Dies ist bisher
unterblieben.
Die Bw. stellte ihre Kosten zuzüglich einer
Umsatzsteuer von 20% "in Rechnung". Dazu darf angemerkt werden, dass die
Erfüllung der Zeugenpflicht (und damit auch der Pflicht von
Auskunftspersonen) keine umsatzsteuerbare Leistung ist, da es ihr sowohl an
einem wirtschaftlichen Kalkül als auch an der Entgeltlichkeit fehlt.
Zeugengebühren haben den Charakter von (echten) Schadenersatzleistungen und
unterliegen daher nicht der Umsatzsteuer, auch wenn der Zeuge (die
Auskunftsperson) Unternehmereigenschaft besitzen sollte (siehe
Ruppe,
UStG3, § 1 Tz 58
unter Verweis auf ). Da eine Umsatzsteuerpflicht
somit nicht vorliegt, sind die Barauslagen aus diesem Titel nicht mit einer
Umsatzsteuer belastet. Es darf somit keine Umsatzsteuer "in Rechnung gestellt
werden".
Eine Umsatzsteuer wäre allenfalls dann als Barauslage und
damit als (echter) Schadenersatz ersatzfähig, wenn es sich dabei um eine
Umsatzsteuer handelt, die der Bw. von einem anderen (dritten) Unternehmer
für eine Leistung in Rechnung gestellt wurde und die von der Bw. etwa
mangels Unternehmereigenschaft oder mangels umsatzsteuerpflichtiger
Tätigkeit nicht als Vorsteuer in Abzug gebracht werden durfte (vgl.
sinngemäß für zivilrechtliche Schadenersatzansprüche auch
Art. XII Z 3 Umsatzsteuereinführungsgesetz 1972,
BGBl.Nr. 224/1972 idgF). Nur in diesem Fall und nur dann, wenn die Leistung
dieses Dritten zur Erfüllung der Auskunftsverpflichtung notwendig war,
würde eine Umsatzsteuer kostenwirksam und damit erstattungsfähig.
Ob dies im konkreten Fall gegeben ist, kann
aufgrund der vorgelegten Akten nicht beurteilt werden und wird in der Folge im
Zuge des weiteren Verfahrens zu klären sein.
Damit muss ermittelt
werden, wie sich der "in Rechnung gestellte" Betrag zusammensetzt, ob die
enthaltenen Kosten tatsächlich notwendig, angefallen und direkt zuordenbar
sind, ob die Kosten der Fa. E die
obigen Voraussetzungen erfüllen und ob eine ausgewiesene Umsatzsteuer
kostenwirksam wurde.
Der Unabhängige Finanzsenat stimmt nicht mit der
Ansicht des Amtsbeauftragten überein, dass der Anspruch auf den Ersatz von
Barauslagen im konkreten Fall schon deshalb ausgeschlossen sei, weil aus der
Rechnung und damit dem Antrag auf Ersatz von Barauslagen nicht hervorgehe, warum
die Aufwendungen für die Datenerhebung Barauslagen sein sollen. Der Antrag
auf Ersatz von Barauslagen ist nicht formgebunden und hinsichtlich des
Nachweises (der Glaubhaftmachung) der Barauslagen auch noch nach Ablauf der
Zweiwochenfrist des § 176 Abs. 2 BAO ergänzungsfähig.
Eine solche Ergänzung ist selbst im Rahmen einer ergänzenden
Beweisaufnahme im Rechtsmittelverfahren durch die Abgabenbehörde
unbedenklich (vgl. etwa ).
Machte die Anfrage der Behörde bzw. die Erstellung der
entsprechenden Unterlagen eine spezielle Systemauswertung notwendig und wurde
diese im Wege der Beauftragung der Fa. E erstellt, so schließt die
Tatsache, dass die Bw. und die Auftragnehmerin gesellschaftsrechtlich verbunden
sind, für sich noch nicht aus, dass der Auftragnehmerin für Ihre
Tätigkeit ein Entgelt zustehen kann, das zu Barauslagen der Bw. führt.
Der Unabhängige Finanzsenat kann dem Amtsbeauftragten auch nicht darin
folgen, dass in diesem Fall von einem "konzernartigen Verrechnungspreis"
auszugehen sei, der "schlichtweg unnachprüfbar" wäre.
Der Unabhängige Finanzsenat kann nicht erkennen, warum
die Nachprüfbarkeit von Kosten allein mit einer gesellschaftsrechtlichen
Verbindung zusammenhängen sollen und sieht sich auch nicht in der Lage,
allein aufgrund der Höhe des Rechnungsbetrages abzuschätzen, ob diese
Kosten angelaufen sein können oder nicht.
Die Höhe der bei der Auskunftsperson tatsächlich
angefallenen, notwendigen Barauslagen muss in einem ordentlichen
Ermittlungsverfahren geklärt werden. Den Argumenten des Amtsbeauftragten im
Beiblatt zur Vorlage des Aktes an den Unabhängigen Finanzsenat kann somit
- jedenfalls derzeit - nicht gefolgt werden.
III)
Aufhebung des Bescheides
Wie ausführlich dargestellt, sind Ermittlungen
unterblieben, die für die Bescheiderlassung unumgänglich sind. Dies
betrifft sowohl die Wahrung der nicht verlängerbaren Fallfrist des
§ 176 Abs.2 BAO als auch die zulässige Höhe der
tatsächlich angefallenen Barauslagen (inklusive einer allenfalls
ersatzfähigen Umsatzsteuer).
Aufgrund des Umfanges der unterlassenen
Ermittlungstätigkeiten hält es der Unabhängige Finanzsenat
für zweckmäßig, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die
Abgabenbehörde erster Instanz zurückzuverweisen. Da der
Unabhängige Finanzsenat dadurch keinen überwiegenden Nachteil für
die Bw. erkennen kann, war spruchgemäß zu entscheiden.
Das Anbringen (Rechnung vom in Verbindung mit
der Mahnung vom ) ist damit wieder unerledigt.
Salzburg, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 143 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 176 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 1 Abs. 1 Z 1 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 § 289 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Kosten Schadenersatz Fallfrist |
Verweise | |
Anmerkung | siehe auch FSRV/0057-I/2002-RS2 |
Zitiert/besprochen in | UFSaktuell 2006, 120 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at