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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 01.06.2012, RV/3126-W/11

Inhalt des Spruches eines Haftungsbescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Steuerberatung, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 8/16/17 vom betreffend Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom wurde der Berufungswerber (Bw.) als ehemaliger Geschäftsführer der A- GmbH für deren Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 63.583,97 gemäß §§ 9 und 80 BAO zur Haftung herangezogen.

Im Spruch erfolgte keine Aufgliederung des Haftungsbetrages auf die einzelnen Abgabenarten und Zeiträume. Beigelegt wurde dem Bescheid eine Darstellung der Buchungen des Zeitraumes bis .

Die Begründung enthält außer der Feststellung, dass der Bw. seit Geschäftsführer der GmbH gewesen sei und die haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin uneinbringlich seien, ausschließlich eine Wiedergabe der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Haftung.

Gleichzeitig mit der gegen diesen Haftungsbescheid eingebrachten Berufung stellte der Bw. einen Antrag auf Mitteilung des noch nicht zur Kenntnis gebrachten Abgabenanspruches gemäß § 248 BAO.

Der Bw. führt weiters aus, dass im vorliegenden Haftungsbescheid trotz beiliegenden aktuellen Steuerkontenausdruckes weder die genaue Zusammensetzung des Abgabenrückstandes noch der Zeitraum, in dem die jeweiligen Abgaben angefallen seien, ersichtlich seien. Es sei mangels entsprechender Rückstandsaufgliederung in keiner Weise nachvollziehbar, für welche Abgaben bzw. Nebengebühren welcher Zeiträume der Bw. mit dem gegenständlichen Haftungsbescheid in Anspruch genommen werde. Auch der Begründung seien nur allgemeine Ausführungen zu den Haftungsbestimmungen für Vertreter einer GmbH zu entnehmen, welche sich in keiner Weise konkret auf den gegenständlichen Sachverhalt beziehen würden.

Auf Grund der fehlenden Zuordnung des haftungsgegenständlichen Betrages zu den einzelnen offenen Abgaben sei es nicht möglich, die Höhe der jeweiligen Abgabe zu überprüfen und gegebenenfalls gegen die zugrunde liegenden Abgabenbescheide Rechtsmittel zu ergreifen.

In der Berufung gemäß § 243 BAO führt der Bw. aus, dass von wesentlicher Bedeutung sei, dass dem Bw. als Geschäftsführer der GmbH bereits in den letzten Jahren vor Konkurseröffnung keine liquiden Mittel zu Verfügung gestanden seien, um etwaige Gläubiger zu bedienen. Hier sei auf die aktenkundigen Eingaben der Jahre 2010 und 2011 sowie auf die Berufungsentscheidung des UFS Wien vom zu verweisen:

-Berufung vom gegen die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom

-Berufungsentscheidung des samt der darin erwähnten Forderungspfändung vom

-Berufung vom gegen die Umsatzsteuerschätzung für November und Dezember 2010.

Es sei jeweils dargelegt worden, dass die Gesellschaft über keine anderen Vermögenswerte als die Lieferforderungen gegenüber der B- GmbH verfügt habe und diese keine Zahlungen geleistet habe, weder an die Primärschuldnerin selbst, noch auf Grund der Forderungspfändung des Finanzamtes auf das Steuerkonto der Primärschuldnerin.

Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass die GmbH über keine liquiden Mittel verfügt habe, um Zahlungen an Gläubiger zu leisten. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Bw., die kausal für den Abgabenausfall gewesen sein könnte, könne in dem vorliegenden Sachverhalt jedenfalls nicht erblickt werden.

Aus einem Aktenvermerk geht hervor, dass das Finanzamt dem Bw. am einen Rückstandsausweis und eine Ablichtung des Umsatzsteuerbescheides für das Jahr 2003 übermittelte.

Die Anberaumung einer mündlichen Senatsverhandlung wurde beantragt.

Das Finanzamt verzichtete auf die Erlassung einer Berufungsvorentscheidung und legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Mit Eingabe vom wurde der Antrag auf mündliche Berufungsverhandlung und Entscheidung durch den gesamten Berufungssenat zurückgezogen.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO) haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 224 Abs. 1 BAO werden die in den Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung von Haftungsbescheiden geltend gemacht. In diesen ist der Haftungspflichtige unter Hinweis auf die gesetzliche Vorschrift, die seine Haftungspflicht begründet, aufzufordern, die Abgabenschuld, für die er haftet, binnen einer Frist von einem Monat zu entrichten.

Spruch des Haftungsbescheides ist die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 224 Tz 8). Dem Spruch des angefochtenen Haftungsbescheides fehlt jedoch diese bestimmte Bezeichnung des Abgabenbetrages einer bestimmten Abgabe. Das Finanzamt hat lediglich einen Gesamtbetrag jener Abgabenschuldigkeiten angeführt, für die sie den Bw. als Haftungspflichtigen heranziehen wollte. Auch in der Beilage zur Begründung wurden die einzelnen Abgabenschuldigkeiten nicht angeführt.

Die konkrete Zusammensetzung dieses Haftungsbetrages ist somit so unbestimmt, dass nicht nachvollzogen werden kann, für welchen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe die Haftung geltend gemacht wurde. Diese Konkretisierung im Spruch des Haftungsbescheides ist jedoch notwendig, da die Geltendmachung abgabenrechtlicher Haftungen insbesondere auch voraussetzt, dass eine Abgabenschuld entstanden und noch nicht (z.B. durch Entrichtung) erloschen ist (Grundsatz der materiellen Akzessorietät der Haftung, vgl. Ritz, BAO-Kommentar³, § 7 Tz 10). Wie schon erwähnt ist der Spruch des Haftungsbescheides die Geltendmachung der Haftung für einen bestimmten Abgabenbetrag einer bestimmten Abgabe (vgl. GZ.RV/1201-L/04).

Durch die nachträgliche Zusendung der Rückstandsaufgliederung wird der mangelhafte Spruch nicht saniert.

Wenn nun der Spruch des Haftungsbescheides dermaßen unkonkret ist, dass nicht nachvollzogen werden kann, aus welchen einzelnen Abgabenschuldigkeiten sich der gesamte Haftungsbetrag zusammensetzt, ist der Haftungsbescheid mit einem Mangel behaftet, der lediglich zur Aufhebung des Bescheides führen kann. Eine Abänderung wäre nur dann möglich, wenn einzelne Abgabenschuldigkeiten im Spruch des angefochtenen Bescheides konkret angeführt wurden. Dies ist jedoch im gegenständlichen Fall unterblieben. Damit ist der angefochtene Bescheid aufzuheben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 80 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at