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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 27.10.2008, RV/0605-I/07

Fehlende Voraussetzungen zur Erlassung eines Vollstreckungsbescheides

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0605-I/07-RS1
Nach der Rechtsprechung setzt die Erlassung eines Vollstreckungsbescheides vor­aus, dass während der Zeit, in der Vollstreckungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgaben gefährden oder zu erschweren drohen. Somit kann ein Vollstreckungsbescheid nicht auf solche Umstände gestützt werden, die dem Finanzamt bereits vor dem im § 230 Abs. 7 BAO genannten Zeitraum bekannt gewesen sind.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Dr. J., vom gegen den Vollstreckungsbescheid (§ 230 Abs. 7 BAO) des Finanzamtes Innsbruck vom entschieden:

Der Berufung wird stattgegeben. Der angefochtene Vollstreckungsbescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (kurz Bw.) betreibt in der Rechtsform einer GmbH einen Handel mit Kosmetikprodukten.

Nach einer abgabenbehördlichen Prüfung erließ das Finanzamt am gegenüber der Bw. einen Vollstreckungsbescheid gemäß § 230 Abs. 7 BAO. Im Begründungsteil dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass eine Gefährdung der Abgabeneinbringung dann gegeben sei, wenn aus der wirtschaftlichen Lage und aus den sonstigen Umständen des Falles geschlossen werden könne, dass nur bei raschem Zugriff der Abgabenbehörde die Abgabeneinbringung voraussichtlich gesichert erscheine. Eine objektive Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung sei ausreichend. Im vorliegenden Fall sei die Einbringlichkeit der bei der abgabenbehördlichen Prüfung festgestellten Umsatzsteuerschuld in Höhe von 325.549,20 € gefährdet, weil die Bw. im Inland über keine dem Finanzamt "ausreichend" bekannten Vermögenswerte zur Abdeckung der Abgabenschuld verfüge. Die Zustellung des Vollstreckungsbescheides führe zur Unwirksamkeit der mit (Umsatzsteuer-)Bescheiden vom zuerkannten Nachfrist.

In der dagegen erhobenen Berufung vom wurde eingewendet, dass mit den Umsatzsteuerbescheiden vom keine Nachfrist zuerkannt, sondern die Feststellung getroffen worden sei, dass die Umsatzsteuer (für 2002-2005 und 1/2006) bereits fällig gewesen sei. Abgesehen davon seien die Umsatzsteuerbescheide an die Bw. erst nach dem Vollstreckungsbescheid zugestellt worden, weshalb im Zeitpunkt der Zustellung des Vollstreckungsbescheides (Anm.: ) noch keine Umsatzsteuer festgesetzt gewesen sei. Im Übrigen sei die Umsatzsteuernachforderung noch immer nicht rechtskräftig.

Selbst wenn mit den Umsatzsteuerbescheiden vom Zahlungsfristen zuerkannt worden wären, "wäre dieser Zeitraum nicht eine Frist im Sinn des § 230 BAO". Die Umsatzsteuer sei eine vom Abgabepflichtigen selbst zu berechnende Abgabe, welche nicht eingemahnt werden müsse (§ 227 Abs. 4 lit. b BAO). Auch habe die Bw. keine Zahlungserleichterungen beantragt.

Den inhaltsleeren Ausführungen zur wirtschaftlichen Lage der Bw. sei entgegenzuhalten, dass die Bw. ein wirtschaftlich gesundes und erfolgreiches Unternehmen mit einer angemessenen Eigenkapitalausstattung führe. Keine "durchschnittliche" GmbH habe mehr Eigenkapital als für den ordentlichen Geschäftsbetrieb erforderlich sei. Das Finanzamt habe weder eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage der Bw. noch beabsichtigte Vermögensverschiebungen festgestellt. Auch könne von Abgabepflichtigen nicht verlangt werden, Rücklagen zu bilden oder "Kaution zu stellen", um Abgabenforderungen "in Geld zu decken".

Die den Umsatzsteuerbescheiden vom zugrunde gelegte Rechtsanschauung sei extrem einseitig, formalistisch und nicht im Einklang mit der Rechtsprechung. Die Erlassung des Vollstreckungsbescheides sei somit derart unsachlich, dass dadurch das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot verletzt werde.

Das Finanzamt legte die Berufung ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 210 Abs. 4 BAO steht dem Abgabepflichtigen für den Fall, dass Abgaben später als einen Monat vor ihrer Fälligkeit (somit insbesondere nach Eintritt der Fälligkeit) festgesetzt werden, für die Entrichtung der Abgabennachforderung eine Nachfrist von einem Monat ab der Bekanntgabe des maßgeblichen Bescheides zu.

§ 230 Abs. 2 BAO bestimmt, dass während einer gesetzlich zustehenden oder durch Bescheid zuerkannten Zahlungsfrist Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen.

Kommen während der Zeit, in der Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervor, die die Einbringung einer Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen, so dürfen nach Abs. 7 dieses Paragrafen Einbringungsmaßnahmen durchgeführt werden, wenn spätestens bei Vornahme der Vollstreckungshandlung ein Bescheid zugestellt wird, der die Gründe der Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung anzugeben hat (Vollstreckungsbescheid). Mit der Zustellung dieses Bescheides treten bewilligte Zahlungserleichterungen außer Kraft.

Der Bw. stand für die Entrichtung der dem Vollstreckungsbescheid zugrunde liegenden Umsatzsteuer 2002 bis 2005 und 1/2006 die einmonatige Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO zu, die mit der Zustellung der Umsatzsteuerbescheide vom zu laufen begonnen hat. Das Ende dieser Frist wurde vom Finanzamt mit bestimmt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom , 98/15/0193, ausgeführt hat, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 230 Abs. 7 BAO, dass der Gesetzgeber den Erlass eines Vollstreckungsbescheides an die Voraussetzung geknüpft hat, dass während der Zeit, in der gemäß § 230 Abs. 1 bis 6 BAO Einbringungsmaßnahmen nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden dürfen, Umstände hervorkommen, die die Einbringung der Abgabe gefährden oder zu erschweren drohen. Dabei kommt es lediglich darauf an, dass diese Umstände dem Finanzamt im Zeitraum der Hemmung der Einbringung nach § 230 Abs. 1 bis 6 BAO (erstmals) bekannt werden. Hingegen spielt es keine Rolle, zu welchem Zeitpunkt diese Umstände tatsächlich eingetreten sind. Die eine Einbringungsgefährdung betreffenden Umstände müssen aber im Zeitpunkt der Erlassung des Vollstreckungsbescheides noch aufrecht sein.

Aus dieser Rechtslage folgt für den Berufungsfall, dass der Vollstreckungsbescheid nur dann erlassen werden durfte, wenn innerhalb der einmonatigen Frist des § 210 Abs. 4 BAO, während deren Lauf Einbringungsmaßnahmen gemäß § 230 Abs. 2 BAO nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden durften, Umstände hervorgekommen sind, welche die Einbringung der Umsatzsteuer zu gefährden oder zu erschweren drohten. An dieser Voraussetzung fehlt es jedoch im vorliegenden Fall.

Wie bereits eingangs erwähnt, wurde der angefochtene Vollstreckungsbescheid ausschließlich darauf gestützt, dass dem Finanzamt keine Vermögenswerte der Bw. bekannt seien, welche zur Entrichtung der Umsatzsteuerschuld herangezogen werden könnten. Dieser Umstand ist aber nicht erst während der durch die Zustellung der Umsatzsteuerbescheide vom in Lauf gesetzten Nachfrist des § 210 Abs. 4 BAO hervorgekommen, sondern dem Finanzamt bereits Monate zuvor bekannt gewesen. Diente doch die Feststellung, die Bw. verfüge über kein dem Finanzamt bekanntes Vermögen, schon als Begründung für einen am erlassenen Sicherstellungsauftrag gemäß § 232 BAO, auf welcher Grundlage die gegenständliche Umsatzsteuer durch die Pfändung von Abgabenguthaben der Bw. in Höhe von 97.136,72 €, 12.838,19 €, 7.303,12 € bzw. 1.418,06 € teilweise gesichert wurde (vgl. Pfändungsbescheide vom , , , ). Somit hatte das Finanzamt von der wirtschaftlichen Lage der Bw. schon im vorangegangenen Sicherungsverfahren, also lange vor der Erlassung der Umsatzsteuerbescheide vom bzw. vor dem im § 230 Abs. 7 BAO genannten Zeitpunkt Kenntnis.

Da die Erlassung des Vollstreckungsbescheides schon aus diesem Grund unzulässig war, ist die dagegen erhobene Berufung im Ergebnis berechtigt. Zudem waren die Voraussetzungen des § 230 Abs. 7 BAO auch insoweit nicht gegeben, als keine Gründe für eine Gefährdung oder Erschwerung der Einbringung von zuvor schon im Wege einer Sicherungsexekution nach § 78 AbgEO gepfändeten Beträgen ersichtlich sind.

Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 230 Abs. 7 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 230 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 210 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Vollstreckungsbescheid
Hemmung der Einbringung
Gefährdung der Abgabeneinbringung
Erschwerung der Abgabeneinbringung
Verweise

Ritz, BAO/3, § 230, Tz 13
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2008, 106
UFSaktuell 2009, 93
UFS Newsletter 2009/01

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at