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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 03.01.2006, RV/0595-L/05

Nachzahlung an Unterhalt als außergewöhliche Belastung?

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2006/15/0108 eingebracht. Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., Adresse, vertreten durch Mag.R.Vejvar - J.Haunschmid KEG, 4240 Freistadt, Manzenreith 37, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch Petra Maria Wöran, vom betreffend Einkommensteuer 2003 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Bw. erzielte im Berufungsjahr Einkünfte aus selbständiger und nichtselbständiger Arbeit als Arzt sowie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und sonstige Einkünfte.

Strittig ist der Ansatz von Unterhaltszahlungen in tatsächlicher Höhe als außergewöhnliche Belastung.

Als solche wurden 61.917,50 € geltend gemacht. In einer Beilage zur Einkommensteuererklärung wurde wie folgt dargelegt: Zahlungen an Kindesmutter zum Ausgleich dafür, dass Bw. auf Grund eines höheren Einkommens eine höhere Unterhaltspflicht hätte:


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Anzahlung
18.823,50 €
Vergleichszahlung
3.000,00 €
Vergleichszahlung
7.000,00 €
28.823,50 €


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Zahlungen für Ersatz Unterhaltsleistungen an den bisher mutmaßlichen Vater:
28.500,00 €
laufender monatlicher Unterhalt 7 x 700,00 €
4.900,00 €
33.400,00 €
28.823,50 €
33.400,00 €
62.223,50 €
abzüglich Unterhaltsabsetzbetrag 2003
-306,00 €
61.917,50 €

Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2003 vom wurden obige Zahlungen durch Ansatz eines Unterhaltsabsetzbetrages in Höhe von 306,00 € berücksichtigt. Dies mit folgender Begründung: Unterhaltszahlungen seien nur dann eine außergewöhnliche Belastung, wenn die Aufwendungen auch beim Unterhaltsberechtigten selbst zu einer außergewöhnlichen Belastung führen könnten. Die geltend gemachten Aufwendungen wären mangels dieser Voraussetzung nicht als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen gewesen.

Mit Schreiben vom wurde gegen obigen Bescheid Berufung eingereicht und wie folgt ausgeführt: Die Abgabenbehörde erster Instanz hätte nicht berücksichtigt, dass die außergewöhnliche Belastung nicht in der Tatsache der Unterhaltsleistung liege, sondern in der Tatsache des nachträglichen Hervorkommens: Würde Bw. (wie der bisher vermeintliche Vater) von Anfang an seine Unterhaltsleistungen Jahr für Jahr zahlen haben können, würde ihm der jährliche Unterhaltsabsetzbetrag von 306,00 € zugestanden sein. Für die Jahre 1983 bis 2002 würden das zusätzlich 20 mal 306,00 €, also 6.120,00 € gewesen sein. Gerechnet als Endwert einer vorschüssigen Rente bei durchschnittlich 7% ergebe das einen Vermögensverlust durch zu hohe Steuerbelastung von rund 13.500,00 €. Somit sei Bw. durch die Alimentationszahlungen eine außergewöhnliche Belastung angefallen, die einen Steuerrückfluss in diesem Jahr um eben diesen Betrag bewirken würde. Unter Berücksichtigung von Steuerprogression und zumutbarer Mehrbelastung sei von den nachträglichen Alimentationszahlungen bzw. der Vergleichszahlung (inklusive Zinsen!) an den bisherigen vermeintlichen Vater ein Betrag von 43.344,00 € zwangsläufig erwachsen. Es würde daher der Antrag gestellt werden, jedenfalls diesen Betrag als außergewöhnliche Belastung anzuerkennen.

Folgende Berechnung wurde beigelegt:


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p.a. 306,00 €
Endwert einer vorschüssigen Rente auf 20 Jahre bei 7% durchschnittlich 306,00 € x 43,87
13.424,00 €
50% Progression x 2
26.848,00 €
zuzüglich zumutbare Belastung 2003 (Antragsjahr)
16.496,00 €
außergewöhnliche Belastung
43.344,00 €
Belastung durch "Entschädigung" bisheriger vermeintlicher Vater und Nachzahlung Alimente
61.217,00 €

Mit Berufungsvorentscheidung gemäß § 276 BAO vom wurde die obige Berufung wie folgt als unbegründet abgewiesen: Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gelte für Unterhaltsleistungen Folgendes: Unterhaltsleistungen für ein Kind seien durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a EStG 1988 abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3 EStG 1988) Anspruch auf diese Beträge habe. Darüber hinaus seien Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden würden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. Darunter würden insbesondere Krankheitskosten sowie Kosten für die Beseitigung von Katastrophenschäden für einkommensschwache Angehörige fallen. Für die in der Berufung begehrte Anerkennung von Unterhalts(nach)zahlungen lasse die oben angeführte Gesetzesstelle keinen Raum.

Mit Schreiben vom wurde der Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung gestellt. Dies mit folgenden weiteren Ausführungen: Gemäß § 34 EStG 1988 müssten außergewöhnliche Belastungen außergewöhnlich sein, zwangsläufig erwachsen und sie müssten die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen. In § 34 Abs. 7 Z 2 EStG 1988 werde hinsichtlich Unterhaltsleistungen ausgeführt, dass Leistung des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige, noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebende Ehepartner Anspruch auf Familienbeihilfe habe, durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 abgegolten sei. Daraus sei grundsätzlich zu schließen, dass im beschriebenen Fall die Leistungen des gesetzlichen Unterhalts dem Grunde nach sehr wohl außergewöhnliche Belastungen darstellen würden. Auf Grund der besonderen Umstände wäre es Bw. aber nicht möglich, für den Zeitraum, für den er die Leistungen nachträglich erbringen habe müssen, den Unterhaltsabsetzbetrag zu beantragen und in den Genuss einer steuermindernden Auswirkung zu kommen, da er ja nichts von seiner Vaterschaft gewusst habe. Auch die Nachzahlung erfülle die Kriterien der Außergewöhnlichkeit, der Zwangsläufigkeit (sie sei gerichtlich eingeklagt worden) und sie hätte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit gemäß § 34 Abs.4 EStG 1988 beeinträchtigt. Das Ausmaß der außergewöhnlichen Belastung bemesse sich demnach natürlich nicht an den Leistungen des gesetzlichen Unterhaltes, sondern daran, wie sich der Unterhaltsabsetzbetrag ausgewirkt haben würde. Dementsprechend würde auch die Berechnung der außergewöhnlichen Belastung in der ursprünglichen Berufungsschrift erfolgt sein.

Am wurde obige Berufung dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Abzug von außergewöhnlichen Belastungen bei Ermittlung des Einkommens setzt gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1988 voraus, dass diese außergewöhnlich sind, zwangsläufig erwachsen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wesentlich beeinträchtigen.

Nach § 34 Abs. 7 EStG 1988 gilt jedoch für Unterhaltsleistungen im Besonderen: " 1. Unterhaltsleistungen für ein Kind sind durch die Familienbeihilfe sowie gegebenenfalls den Kinderabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit a und c abgegolten, und zwar auch dann, wenn nicht der Steuerpflichtige selbst, sondern sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner (§ 106 Abs.3) Anspruch auf diese Beträge hat.2. Leistungen des gesetzlichen Unterhalts für ein Kind, das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört und für das weder der Steuerpflichtige, noch sein mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebender (Ehe)Partner Anspruch auf Familienbeihilfe hat, sind durch den Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b abgegolten......4. Darüber hinaus sind Unterhaltsleistungen nur insoweit abzugsfähig, als sie zur Deckung von Aufwendungen gewährt werden, die beim Unterhaltsberechtigten selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden."

Unstrittig wurde im gegenständlichen Bescheid der Unterhaltsabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit b EStG 1988 berücksichtigt. Eine darüber hinaus gehende Berücksichtigung von Vergleichszahlungen oder Nachzahlungen entbehrt jeglicher gesetzlicher Grundlage.

Sonstige Unterhaltsleistungen, die beim Unterhaltsberechtigten selbst keine außergewöhnliche Belastung darstellen würden - was im gegenständlichen Fall auch nicht behauptet worden ist - sind gemäß § 34 EStG 1988 nicht zu berücksichtigen. Dies ist unabhängig davon, ob die Unterhaltsleistungen monatlich bezahlt werden oder eine Nachzahlung auf Grund eines gerichtlichen Vergleiches erfolgt. Ausgenommen sind lediglich Aufwendungen, die beim Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden. ( bis 0164).

Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom , 2000/15/0186, ausgeführt hat, kommt es bei der pauschalierenden Regelung des § 33 Abs. 4 Z 3 lit a und des § 37 Abs. 7 Z 1 EStG 1988 nicht auf die tatsächliche Höhe der Unterhaltsverpflichtung an.

Über den Unterhaltsabsetzbetrag hinausgehende geleistete Unterhaltsbeträge können nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden ().

Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Unterhalt
Nachzahlung
Unterhaltsabsetzbetrag
außergewöhnliche Belastung
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at