Aufhebung wegen Unzuständigkeit der Behörde
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Andreas Hartl und die weiteren Mitglieder Amtsdirektor Siegfried Köhldorfer und Oberrat Dr. Walter Summersberger im Beisein der Schriftführerin Anna Benzmann über die Beschwerde des Bf. vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG, 1010 Wien, Rathausstraße 15, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 123, betreffend die Vorschreibung von Eingangsabgaben nach der am in 4010 Linz, Zollamtstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Der in Deutschland wohnhafte Beschwerdeführer (Bf.) reiste mit seinem in Deutschland zugelassenen PKW in die Schweiz und besuchte seine in Genf wohnhafte Tochter und seinen Schwiegersohn. Nach dem familiären Besuch überließ der Bf. sein bis dahin benütztes Fahrzeug seiner Tochter und erhielt für die Rückreise nach München das Fahrzeug seines Schwiegersohnes, den in der Schweiz zugelassenen PKW, Ford Maverick 3,0 4x4 mit dem amtlichen Kennzeichen 000. Der Fahrzeugwechsel wurde vorgenommen, da seine Tochter mit dem in Deutschland zugelassenen PKW besser fahren konnte. Am gegen 15.40 Uhr traf der Bf. beim Grenzübergang Lustenau Rheindorf von der Schweiz kommend ein. Dort wurde ihm von den Zollorganen erklärt, er dürfe aufgrund seines in der Europäischen Union gelegenen Wohnsitzes mit dem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug nicht in das Zollgebiet der Gemeinschaft einreisen. Der Bf. erklärte daraufhin, er werde sich in der Schweiz einen Mietwagen organisieren, da er am nächsten Tag einen Termin in München habe. Kurze Zeit später wurde der Bf. in Höchst von Zollorganen mit dem in der Schweiz zugelassenen Fahrzeug betreten, nachdem er über die Zollstelle Höchst nach Österreich eingereist war. Der PKW wurde in der Folge beschlagnahmt. Anlässlich seiner Einvernahme durch das Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz am gab der Bf. an, er habe die Aufklärung, an keinem anderen Grenzübergang in das Zollgebiet der Gemeinschaft einzureisen, missverstanden und gedacht, die Beamten hätten ihm charmanterweise einen Tipp (für eine weitere Einreise) gegeben. Er habe zu einem Termin in München nicht zu spät kommen wollen und nicht gewusst, wie schnell er in der Schweiz einen Mietwagen bekomme. Auch dadurch, dass er seinen kranken Hund dabei gehabt habe, sei seine Bewegungsfreiheit etwas eingeschränkt gewesen.
Mit Erkenntnis vom , Zl. 111, hat der Spruchsenat des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz den Bf. des Finanzvergehens des Schmuggels nach § 35 Abs. 1 lit. a (3. Fall) FinStrG (Finanzstrafgesetz) schuldig gesprochen. Über die dagegen erhobene Berufung ist bislang noch keine Entscheidung ergangen.
Am wurde das beschlagnahmte Fahrzeug an die Tochter des Bf. ausgefolgt, nachdem diese die darauf lastenden Eingangsabgaben in der Höhe von 3.382,86 Euro (1.057,14 Euro an Zoll und 2.325,72 Euro an Einfuhrumsatzsteuer) entrichtete.
Ebenfalls am übergab das Zollamt Feldkirch, Finanzstrafbehörde I. Instanz, der Tochter des Bf. den Vordruck Za19, Block 555, mit der Bezeichnung "Mitteilung nach Art. 221 ZK, Bescheid gem. § 29a TabStG, Zahlungsbestätigung". Der Vordruck mit der Geschäftszahl 124 enthält die Abgabenberechnung für den oben genannten PKW. In diesem Vordruck Za19 lautet die Behördenbezeichnung: "Zollamt Feldkirch, Finanzstrafbehörde I. Instanz, A-6800 Feldkirch, Reichsstr. 151". Feld 1 ("Anmelder/Zollschuldner/Einzahler/Abgabenschuldner gem. § 29a TabStG") des Vordrucks lautet: "P.". Der Vordruck enthält auf der Rückseite folgende Rechtsbehelfsbelehrung: "(gilt nicht bei Verzicht auf den Rechtsbehelf und auf den Antrag nach Art. 236 ZK laut Feld 8.1.) Gegen diese Mitteilung/diesen Bescheid nach Art. 221 ZK/BAO kann innerhalb eines Monats der Rechtsbehelf der Berufung eingebracht werden."
Gegen diese Erledigung erhob die R. mit Eingabe vom Berufung. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Fahrzeughalter, P., habe dem Bf. die Nutzung des Fahrzeugs gestattet. Ein Grenzübertritt sei nach Auskunft des Automobilclubs der Schweiz auch zulässig, wenn der Fahrzeugnutzer mit Wohnsitz in Deutschland vom Fahrzeughalter bevollmächtigt sei. Nachdem der Fahrzeughalter weder jetzt noch künftig die Absicht habe, das Fahrzeug auszuführen, weil er es für seine regelmäßigen Aufenthalte in Genf dort auch benötige, werde um Rückerstattung der erhobenen Beträge ersucht. Wenn diesem Gesuch nicht stattgegeben werde, ersuche die Einschreiterin um Adressänderung des Einzahlers auf "R.". Der Fahrer des Fahrzeugs sei im Zeitpunkt des Grenzübertritts der Geschäftsführer der einschreitenden Gesellschaft, also der Bf. gewesen. Er sei mit einem Firmenfahrzeug im Rahmen einer Geschäftsreise vor Ostern in die Schweiz gefahren und habe wegen nicht aufschiebbarer Termine am wieder in München sein müssen. Der Fahrzeugwechsel sei am Ostermontag aus familieninternen Gründen vorgenommen worden. Deshalb müssten die erhobenen Kosten übernommen werden, falls der Zahlungsbescheid nicht rückgängig gemacht werde. Es werde um Ersatzbeleg mit angegebener Einzahleranschrift ersucht.
Der Berufung war eine Kopie des Vordrucks Za19 vom angeschlossen.
Das Zollamt Feldkirch teilte daraufhin dem Bf. im Schreiben vom , Zl. 127, mit, dass es sich bei der seiner Tochter am ausgehändigten Drucksorte Za19 - Nr. 555 um keinen Bescheid handle, sondern um eine Zahlungsbestätigung, die zur Sicherstellung der Eingangsabgaben gedient habe. Der betreffende (Abgaben-) Bescheid, GZ. 122 gem. Art. 202 ZK sei der zuvor genannten Mitteilung angeschlossen.
Mit Eingabe vom wurde die Berufung vom ergänzt. In diesem Schriftsatz ist als Berufungswerber nunmehr der Bf. (vertreten durch Hopmeier & Wagner Rechtsanwälte OG, 1010 Wien) angeführt.
Das Zollamt Feldkirch wies "die mit Schreiben vom ergänzte Berufung vom gegen die Zahlungsbestätigung vom und den Bescheid vom " mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 123, als unbegründet ab.
Dagegen richtet sich die gem. Art. 243 Abs. 2 Buchstabe b ZK in Verbindung mit § 85c Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) fristgerecht erhobene Beschwerde vom , in der beantragt wurde, den Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , GZ. 124, sowie den im Spruch gleich lautenden Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , GZ. 122, ersatzlos aufzuheben sowie die Rückzahlung des zu Unrecht eingehobenen Betrages von 3.382,86 Euro zu veranlassen. Dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Bf. das Fahrzeug - im Gegensatz zu den aktenwidrigen Feststellungen der Behörde - sehr wohl zu beruflichen, gewerblichen Zwecken, nämlich zwecks Wahrnehmung unaufschiebbarer geschäftlicher Termine in München, verwendet habe. An dem Zweck der Reise könne auch ein zwischen dem Bf. und dessen Tochter vorgenommener Fahrzeugtausch nichts ändern.
Der Tatbestand des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO sei im gegenständlichen Fall in allen Punkten erfüllt: Das Fahrzeug stehe im Eigentum einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person, nämlich des Schwiegersohnes des Bf., und der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige Bf. sei zur Verwendung des Fahrzeuges durch dessen Eigentümer ermächtigt gewesen.
Im Beschwerdefall sei nicht die Frist des Art. 560 Abs. 2 Buchstabe b ZK-DVO anzuwenden, sondern die Frist zur Beendigung des Art. 562 Buchstabe c dritter Anstrich ZK-DVO, welche sechs Monate betrage.
Die belangte Behörde zitiere Art. 558 ZK-DVO unvollständig: Sie übersehe nämlich, dass Art. 558 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO nicht nur die Formulierung "von einer außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Person verwendet werden" enthält, sondern, dass dieser Formulierung die Worte "unbeschadet der Artikel 559, 560 und 561" vorangestellt seien. Somit könne allein aufgrund der Behauptung der belangten Behörde, dass der Bf. einen im Zollgebiet gelegenen Wohnsitz habe, nicht geschlossen werden, dass keine vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben vorliege, weil im Beschwerdefall die Ausnahmebestimmung des Art. 561 Abs. 2 ZK-DVO Anwendung finde.
Als wesentlicher Verfahrensmangel wird gerügt, dass die belangte Behörde nicht berechtigt gewesen sei, wegen "falscher Gesetzeszitierung" auf den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung nicht einzugehen, da zwar Art. 232 Abs. 1 Buchstabe b ZK-DVO in seiner neuen Fassung nicht mehr auf "in Art. 718 bis 725 genannte Beförderungsmittel" verweise, sondern auf "in den Artikeln 556 bis 561 genannte Beförderungsmittel", doch führe auch die Anwendung der zuletzt genannten Artikel zur vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben.
In der am abgehaltenen mündlichen Berufungsverhandlung wurde über das Beschwerdevorbringen hinausgehend ergänzend ausgeführt: Es bestehe aufgrund des § 74 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz kein Grund an dem Bescheidcharakter der Erledigung vom zu zweifeln. Zudem enthalte die Erledigung eine Rechtsbehelfsbelehrung. Die auf der rechten Seite des verwendeten Vordruckes Za19 vom (Original) angebrachte Behördenstampiglie des ZA Feldkirch enthalte den Vermerk "Finanzstrafbehörde erster Instanz" nicht, sodass der Bescheid jedenfalls der Abgabenbehörde zurechenbar sei. Diese Behördenstampiglie sei mit jener, die auf der Berufungsvorentscheidung angebracht wurde, ident. Gem. § 274 BAO umfasse die Berufung vom auch den Bescheid vom , sofern dieser an die Stelle des Bescheides vom getreten sei. Sofern man davon ausginge, dass der Bescheid vom nicht an die Stelle des Bescheides vom getreten wäre, werde der Bescheid vom gemäß dem Grundsatz "ne bis in idem" unbeachtlich. Hingewiesen werde auf § 273 Abs. 2 BAO, wonach die Einbringung einer Berufung vor Beginn der Berufungsfrist zulässig sei, sodass über die Berufung vom in jedem Fall zu entscheiden sei. Die Berufung sei daher rechtzeitig. Aufgrund der Tatsache, dass der Bf. zu 100 Prozent Gesellschafter und Geschäftsführer der R.-GmbH sei, sei ihm auch die Berufung als Machtgeber jedenfalls zuzurechnen. Eine Behebung von Mängeln gem. § 85 Abs. 2 BAO sei dem Bf., der zum damaligen Zeitpunkt nicht anwaltlich vertreten und auch als Ausländer nicht mit der österreichischen Rechtslage vertraut gewesen sei, nicht erteilt worden. Ein allfälliger Formfehler dürfe dem Bf. daher nicht zum Nachteil gereichen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gem. § 85c Abs. 8 ZollR-DG gelten für die Einbringung der Beschwerde, das Verfahren des Unabhängigen Finanzsenates sowie dessen Entscheidungen die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO, soweit die im ZollR-DG enthaltenen Regelungen nicht entgegenstehen.
Die Abgabenbehörde zweiter Instanz hat außer in den Fällen des § 289 Abs. 1 BAO immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde erster Instanz zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Berufung als unbegründet abzuweisen (§ 289 Abs. 2 BAO).
Gem. Art. 243 Abs. 1 erster Satz Zollkodex (ZK) kann jede Person einen Rechtsbehelf gegen Entscheidungen der Zollbehörden auf dem Gebiet des Zollrechts einlegen, die sie unmittelbar und persönlich betreffen.
Ein Rechtsbehelf kann nach Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK auf einer ersten Stufe bei der von den Mitgliedstaaten dafür bestimmten Zollbehörde eingelegt werden.
Art. 243 Abs. 1 ZK sieht vor, dass vor einer Zollbehörde ein erstinstanzliches Verfahren stattfindet, welches zu einer Entscheidung führt, wogegen ausdrücklich ein Rechtsbehelf eingeräumt wird. Der von Art. 243 Abs. 1 ZK vorgesehene Rechtsbehelf ist nach Abs. 2 Buchstabe a der zitierten Bestimmung des Zollkodex zunächst "auf einer ersten Stufe" wiederum bei einer (dafür gesetzlich bestimmten) Zollbehörde einzulegen. Es hat demnach gegen die erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung ein erster administrativer Rechtszug stattzufinden. Rechtsmittelbehörde ist nach der ausdrücklichen Anordnung des Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK wieder eine Zollbehörde ().
Eine zollbehördliche Entscheidung im Sinne des Zollkodex ist nach Art. 4 Nr. 5 ZK eine hoheitliche Maßnahme auf dem Gebiet des Zollrechts zur Regelung eines Einzelfalls mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen; dieser Begriff umfasst unter anderem eine verbindliche Auskunft im Sinne von Art. 12 ZK.
Art. 221 Abs. 1 ZK sieht vor, dass der Abgabenbetrag dem Zollschuldner in geeigneter Form mitzuteilen ist, sobald der Betrag buchmäßig erfasst worden ist.
Nach § 74 Abs. 1 ZollR-DG gilt die Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK als Abgabenbescheid.
Der Vordruck Za19 ist - wie sich aus seiner Bezeichnung ergibt - zur Verwendung als "Mitteilung nach Art. 221 ZK" als "Bescheid gem. § 29a TabStG" sowie als "Zahlungsbestätigung" vorgesehen. Der den Vordruck ausfüllende Beamte hat im vorliegenden Fall nicht angegeben (z.B. durch ankreuzen der zutreffenden oder durchstreichen der nicht zutreffenden Verwendungsart) für welche der drei vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten der Vordruck bestimmt sein soll. Dem Schreiben des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 127, ist zu entnehmen, dass die Drucksorte Za19 - Nr. 555 vom als Zahlungsbestätigung gedient habe. Auch in der am durchgeführten Verhandlung vertrat das Zollamt Feldkirch Wolfurt die Ansicht, dass der Vordruck Za19 eindeutig der Finanzstrafbehörde zuzurechnen sei und es die Intention des Beamten war (im Gegenzug für die Ausfolgung des Fahrzeuges) eine Sicherheit für die Eingangsabgaben einzuheben. Aus diesem Grund sei dann auch in der Folge der Abgabenbescheid vom erlassen worden. Für dieses Vorbringen spricht zum einen, dass der Vordruck nicht an den Beschwerdeführer als Zollschuldner gerichtet ist, sondern an dessen Schwiegersohn als Eigentümer des Fahrzeugs. Dies ergibt sich aus Feld 1 des Vordrucks, in dem "P." eingetragen ist. Zum anderen wurde der Vordruck nach der Aktenlage nicht dem Beschwerdeführer als Zollschuldner, sondern seiner Tochter für die Ausfolgung des beschlagnahmten Fahrzeugs ausgehändigt. Feld 13 des Vordrucks blieb ebenfalls unausgefüllt. In Feld 13 sind der Zeitpunkt der Zollschuldentstehung sowie die Rechtsgrundlage anzugeben. Auch aus dem Fehlen dieser Angaben ist zu schließen, dass die Erledigung nicht als Mitteilung nach Art. 221 Abs. 1 ZK intendiert war. Bei dieser Sach- und Beweislage kann daher nicht davon gesprochen werden, dass mit dem Vordruck Za19, Nr. 555, vom einem Zollschuldner ein Abgabenbetrag gem. Art. 221 Abs. 1 ZK hätte mitgeteilt werden sollen bzw. im Sinne des Art. 4 Nr. 5 ZK auf dem Gebiet des Zollrechts ein Einzelfall mit Rechtswirkung für eine oder mehrere bestimmte oder bestimmbare Personen hätte geregelt werden sollen. Allein der Umstand, dass auf der Rückseite des Vordrucks neben anderen Angaben auch eine Rechtsbehelfsbelehrung vorhanden ist, kann nicht zu einer Beurteilung als Erledigung mit Bescheidcharakter bzw. als Entscheidung im Sinne des Art. 4 Nr. 5 ZK führen.
Dazu kommt, dass auf dem Vordruck Za19 als Behördenbezeichnung "Zollamt Feldkirch Finanzstrafbehörde I. Instanz, A-6800 Feldkirch, Reichsstraße 151" angegeben ist. Es ist daher nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann erkennbar, dass die Erledigung von der Finanzstrafbehörde erster Instanz erlassen wurde. Zwar befindet sich auf dem der Tochter des Bf. ausgehändigten Exemplar der Erledigung zusätzlich ein Stempelabdruck (in grüner Stempelfarbe) als öffentliches Beglaubigungszeichen. Diese Stampiglie dient jedoch zur Beurkundung bzw. Beglaubigung. Sie enthält keine Hinweise darauf, dass die Erledigung entgegen der am linken oberen Rand ausdrücklich angeführten Behördenbezeichnung nicht der Finanzstrafbehörde, sondern der Zollbehörde zuzurechnen ist. Auch aus dem Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ. O-5700/14-III/1/99 (Einführungserlass betreffend Ausstattung der österreichischen Zolldienststellen mit neuen Amtssiegeln und Detektionsgeräten) geht hervor, dass Zusätze, wie "Finanzstrafbehörde erster Instanz" und Angaben zur Organisationseinheit in die Amtssiegel nicht aufzunehmen sind (Punkt III/2), sodass somit im Beschwerdefall der der Beglaubigung dienende Amtssiegelabdruck für die Frage, welcher Behörde die Erledigung zuzurechnen ist, nicht herangezogen werden kann. Die Erledigung vom ist sohin auch bei Würdigung dieses grünen Stempelabdrucks dem Zollamt Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz zuzurechnen.
Gem. § 6 Abs. 1 ZollR-DG obliegt die Besorgung der Geschäfte der Zollverwaltung den Zollbehörden. Die Zollbehörden und Zollstellen sowie ihre Zuständigkeiten bestimmen sich nach dem Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (Abs. 2 leg. cit.).
Gem. § 15 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) ist die Zuständigkeit der Finanzämter und Zollämter als Finanzstrafbehörden erster Instanz im Finanzstrafgesetz (FinStrG), BGBl. Nr. 129/1958, geregelt.
Aus § 58 FinStrG (idF BGBl. I Nr. 124/2003) ergibt sich, dass die dort genannten Finanzstrafbehörden erster Instanz zur Durchführung des Finanzstrafverfahrens zuständig sind. Hingegen wurde die Zuständigkeit zur buchmäßigen Erfassung von Abgabenbeträgen nach Art. 218 Abs. 3 und Art. 220 Abs. 1 Zollkodex sowie zur Mitteilung solcher Abgabenbeträge gem. § 14 Abs. 1 und Abs. 3 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz (AVOG) iVm. § 3 Abs. 4 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung (BGBl. II Nr. 121/2004) den Zollämtern (als Abgabenbehörden) übertragen.
Aus den angeführten Gründen stellt die Erledigung vom somit jedenfalls keine erstinstanzliche zollbehördliche Entscheidung dar, gegen die im Sinne des Art. 243 Abs. 1 ZK ein Rechtsbehelf bei einer Zollbehörde auf einer ersten Stufe eingelegt werden könnte.
Dadurch, dass das Zollamt Feldkirch als Zollbehörde (Abgabenbehörde erster Instanz) über das Rechtsmittel gegen diese Erledigung der Finanzstrafbehörde erster Instanz mit Berufungsvorentscheidung vom , GZ. 123, in der Sache selbst entschieden hat, hat es eine Zuständigkeit für sich in Anspruch genommen, die ihm nach dem Gesetz nicht zukommt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben (ersatzlose) Aufhebungen zu erfolgen, wenn der angefochtene Bescheid von einer hiefür unzuständigen Behörde erlassen wurde (; , 2001/17/0043). Schon aus diesem Grund war daher die angefochtene Berufungsvorentscheidung wegen Unzuständigkeit der Berufungsbehörde erster Instanz ersatzlos aufzuheben.
Aber auch der Fall, dass der am der Tochter des Beschwerdeführers ausgehändigte Vordruck Za19, Nr. 555, eine zollbehördliche Erledigung darstellen würde, könnte der Beschwerde aus folgenden Gründen nicht zum Erfolg verhelfen:
Im ZollR-DG gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch für die Einbringung der Berufung, das Berufungsverfahren und die Berufungsvorentscheidung die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO sinngemäß (§ 85b Abs. 3 ZollR-DG).
Gem. § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn sie nicht zulässig ist (lit. a) oder nicht fristgerecht eingebracht wurde (lit. b).
Eine Berufung ist vor allem unzulässig bei mangelnder Bescheidqualität bzw. bei Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand vor Berufungserledigung sowie bei mangelnder Aktivlegitimation des Einschreiters.
Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide. Daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (siehe zu alldem Ritz, BAO³, § 273, Rz 2 ff und die dort zitierte Judikatur). Dass der Erledigung vom keine Bescheidqualität zukommt, wurde bereits oben näher dargestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen wird verwiesen.
Zur Einbringung einer Berufung ist gem. § 246 Abs. 1 BAO jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist.
Die Erledigung des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom ist laut Feld 1 des verwendeten Vordrucks Za19, Block 555 an "P." gerichtet und wurde nach der Aktenlage der Tochter des Bf. persönlich ausgefolgt.
Gegen diese Erledigung erhob mit Eingabe vom die R. Berufung. Dies ergibt sich eindeutig aus dem verwendeten Geschäftspapier sowie aus dem Inhalt und den Formulierungen in der Berufungsbegründung (z.B.: "gegen o. g. Bescheid vom legen wir hiermit den Rechtsbehelf der Berufung ein"; "Der Fahrer war zum Zeitpunkt des Grenzübertritts unser Geschäftsführer E.."). Der Berufungseingabe, in der die Geschäftszahl 124 angeführt ist, ist eine Kopie der Erledigung vom angeschlossen.
Weder die zuletzt angeführte Erledigung des Zollamtes Feldkirch als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom noch der Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 122, sind an die juristische Person, R., ergangen. Die R.-GmbH war daher hinsichtlich beider Erledigungen nicht aktivlegitimiert zur Erhebung einer Berufung. Aus diesem Grund gehen auch die Ausführungen des Bf. zu den §§ 273 Abs. 2 und 274 BAO ins Leere. Selbst unter der Annahme, dass es sich bei der Erledigung vom um eine zollbehördliche Entscheidung handeln würde, hätte somit die Berufungsbehörde erster Instanz die Berufung vom mit Bescheid gem. § 273 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 85b Abs. 3 ZollR-DG wegen mangelnder Aktivlegitimation zurückweisen müssen, da die Erledigung vom weder an die natürliche Person "E." noch an die juristische Person "R.-GmbH" gerichtet war, sondern an "P.".
Auch wenn der vom nunmehr anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eingebrachte, als "Vollmachtsbekanntgabe, Äußerung/Urgenz und ergänzendes Vorbringen zur Berufung" bezeichnete Schriftsatz vom als gegen den Bescheid des Zollamtes Feldkirch vom , Zl. 122, gerichtete Berufung gem. § 85a Abs. 1 ZollR-DG zu werten gewesen wäre, so hätte diese wegen Verfristung gem. § 273 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 85b Abs. 3 ZollR-DG zurückgewiesen werden müssen. Entgegen der in der Stellungnahme vom vertretenen Ansicht des Bf. kann der Schriftsatz vom aber auch nicht als Beitritt zur Berufung gem. § 257 BAO gewertet werden, da ein förmlich zu erklärender Berufungsbeitritt nur wirksam ist, wenn bereits eine Berufung von einem hiezu Legitimierten eingebracht wurde (siehe Ritz, BAO³, § 258, Rz 1 und die dort angeführte Judikatur).
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Ein weiteres Eingehen auf das Beschwerdevorbringen konnte damit entfallen.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | Art. 4 Z 5 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 221 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 243 Abs. 1 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 Art. 243 Abs. 2 Buchstabe a ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 § 6 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 74 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 14 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 15 AVOG, Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 18/1975 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Unzuständigkeit zollbehördliche Entscheidung Zollbehörde Finanzstrafbehörde Aktivlegitimation |
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