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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 13.12.2006, RV/0250-F/05

Aufwendungen betreffend Arbeitsräumlichkeiten waren rein privat veranlasst.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vertreten durch Vt, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 1997 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden diese einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Mit Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997 begehrte die Berufungswerberin (Bw) ua die Berücksichtigung von Rückzahlungen von Ausgaben zur Wohnraumsanierung oder für energiesparende Maßnahmen als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 und von Werbungskosten sowie außergewöhnliche Belastungen, wobei sie darauf verwies, dass die diesbezüglichen Unterlagen nachgereicht würden.

Mit Ersuchen um Ergänzung vom wurde die Bw vom Finanzamt aufgefordert, die angekündigten Unterlagen betreffend die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 nachzureichen.

Mit Bescheid vom 11. Feber 2003 wurde die Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 1997 ohne Berücksichtigung der obgenannten Aufwendungen durchgeführt, da die Bw trotz Aufforderung die noch benötigten Unterlagen nicht beigebracht habe.

Gegen obgenannten Bescheid berief die Bw nach viermaliger Fristverlängerung mit ihrer Eingabe vom rechtzeitig und machte folgende Aufwendungen geltend:

Sonderausgaben:

Wohnraumsanierung ATS 1.934,34

Kirchenbeitrag ATS 1.000,00

Werbungskosten:

Fachliteratur: insgesamt in Höhe von ATS 3.155,00

Weiterbildung: Comino-Informatik-Kursgebühr ATS 3.680,00

PC incl. Drucker: ATS 25.607,55 Afa 33 % ATS 8.535,85

Papierwaren: ATS 543,00

Aktenkoffer: ATS 599,00

Pflanzen für neuen Büroraum ATS 943,00

Rechtsgutachten betreffend Abklärung der arbeitsrechtlichen Situation (Abfertigungsanspruch bei Gleitzeit bei einem anderen Arbeitgeber) ATS 68.400,00

Bewerbungs- u Anstellungsgespräche:

Km-Geld für Fahrten ATS 779,10

Parkgebühr ATS 120,00

Kosten der Rechtsberatung betreffend Strafverfahren ATS 30.000 (Teilzahlung)

Besprechungen und Beratungen:

Km-Gelder ATS 4.606,00

Parkgebühren ATS 200,00

Taxi ATS 236,00

Maut ATS 400,00

Tagesdiäten ATS 720,00

Telefon, Porto, Kopien ATS 575,00

Vor- und Nachbesprechung anl. der Hauptverhandlung mit Rechtsanwalt (Gasthaus e, n) ATS 991,00

Kosten eines Arbeitsplatzes anteilig für sechs Monate insgesamt ATS 13.067,60;

Die Kosten für die Büroräumlichkeiten im Objekt md, für den Zeitraum 1. Jänner bis seien im Zusammenhang mit der Aufarbeitung und Lagerung der kanzleiinternen Unterlagen (nicht Mandanten-Unterlagen) für den früheren Arbeitgeber, die Kanzlei wn (also nicht die Nachfolge-Kanzlei dc, welche meinen dortigen Arbeitsplatz nicht für diesen Zweck zur Verfügung stellte), gestanden. Die letzten bis dorthin aufgearbeiteten Unterlagen seien am der Verlassenschaft übergeben worden. Eine weitere Begründung sei aus ihrem Ergänzungsschreiben zur Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 1996 zu entnehmen.

Die Lohneinkünfte bei der Firma dc GmbH für den Zeitraum 1. Jänner bis seien ihres Erachtens nicht richtig im Lohnzettel 1997 angeführt worden. Bezüge, welche gemäß § 67 Abs 6 mit festen Steuersätzen zu versteuern sind, seien im Lohnzettel nicht in voller Höhe als solche angeführt worden. Einen von ihr aufgrund der erhaltenen Bezüge 01-03/97 verfassten "Lohnzettel 1997" werde sie für Vergleichszwecke in den nächsten Tagen übermitteln.

Im Einkommensteuerbescheid 1997 würde die Behörde weitere Einkünfte der dc GmbH im Zeitraum 1. August bis anführen, und zwar aus einer "Auslandstätigkeit", welche im Rahmen des Progressionsvorbehaltes zur Besteuerung gelangten. Hiebei dürfte es sich um einen Irrtum handeln, nachdem sie nach dem von dieser Firma keine Einkünfte mehr erhalten habe. Möglicherweise handle es sich aber dabei um die in Monatsraten ausbezahlten Abfertigungsbeträge in den Monaten 08-11-97. Der Gesamtbetrag der Abfertigung sei allerdings bereits im ersten Lohnzettel für den Zeitraum 01-03-97 in voller Höhe enthalten.

Mit Schreiben vom wurde die Bw ersucht, eine Kopie des Gerichtsurteiles bezüglich des am BG n abgehandelten Strafverfahrens nachzureichen. Nach dreimaligem Ersuchen um Fristverlängerung legte die Bw eine Kopie über die Benachrichtigung von der Strafanzeige und ihrer Zurücklegung vom vor. Diesem Entscheid seien Einvernahmen und Verhandlungen beim BG n vorausgegangen. Die Schlussaussage des Richters bei der letzten Verhandlung entfiel für den Neffen von wn , welcher die Anzeige für die Verlassenschaft wn eingebracht hatte, äußerst negativ und habe die Bw von jedweder Schuld freigesprochen. Nähere Detailunterlagen bzw Protokolle aus dem diesbezüglichen umfangreichen Akt könnten bei Bedarf gerne beigebracht werden.

Mit Schreiben vom 15. Feber 2006 wurde die Bw vom Unabhängigen Finanzsenat ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten bzw zu den entsprechenden Ausführungen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens Stellung zu nehmen und angesprochene Unterlagen vorzulegen:

"1.Laut RZ 340 der Lohnsteuerrichtlinien betreffend 1999 beträgt die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computer mindestens vier Jahre (). Die AfA bemisst sich nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Wirtschaftsgutes. Darunter ist die Dauer der normalen technischen und wirtschaftlichen Nutzbarkeit zu verstehen (). Maßgebend ist dabei aber nicht der Zeitraum der voraussichtlichen Benutzung durch den Besitzer des Wirtschaftsgutes oder andere subjektive Erwägungen, sondern die objektive Möglichkeit der Nutzung des Wirtschaftsgutes (). Die technische Nutzungsdauer wird durch den Materialverschleiß bestimmt. Die wirtschaftliche Nutzungsdauer kann niemals länger, wohl aber kürzer als die technische Nutzungsdauer sein. Eine kürzere wirtschaftliche Nutzungsdauer ist der AfA-Berechnung aber erst zu Grunde zu legen, wenn dies der Abgabepflichtige durch konkrete Tatsachen nachgewiesen hat (). Bitte begründen Sie den Ansatz der von Ihnen gewählten Nutzungsdauer von drei Jahren und belegen Sie diese Begründung mittels des obgenannten Nachweises.

2. Es bestehen keine Bedenken, für die private Nutzung eines beruflich verwendeten, im Haushalt des Steuerpflichtigen stationierten PC auf Grund der Erfahrungen des täglichen Lebens einen Anteil von mindestens 30 % auszuscheiden. Wird vom Steuerpflichtigen entgegen den allgemeinen Erfahrungen eine niedrigere private Nutzung behauptet, ist dies im Einzelfall konkret nachzuweisen bzw glaubhaft zu machen. Sie haben keinen Privatanteil angesetzt. Bitte begründen Sie diesen Ansatz und geben Sie hiefür einen konkreten Nachweis.

3. Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Unterlagen ergibt sich ein Computer-Anschaffungspreis von ATS 24.165,72 (DM 3.600 minus DM 180 für Arbeitsstunden = DM 3.420 x Kurs 7,066= ATS 24.165,72). Die berechneten Arbeitsstunden ergeben einen Betrag von ATS 1.271,88 (DM 180 x Kurs 7,066), welcher gänzlich bei der durchzuführenden Veranlagung als Werbungskosten abgezogen wird. Die Bankspesen von insgesamt ATS 169,95 können hiebei nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden. Laut vorgelegter Unterlagen wurde der Computer am und somit in der zweiten Jahreshälfte angeschafft, weshalb für das Kalenderjahr 1997 bei einer Anwendung der vierjährigen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer eine Halbjahres-AfA von ATS 3.020,72 anzusetzen ist.

4. Bitte legen Sie den Beleg betreffend der angeführten Teilzahlung vom (Honorarnote ubo) vor.

5. Betreffend Ihrer Lohneinkünfte bei der dcw mbH werden Ihnen die von der damaligen Arbeitgeberin mit Schreiben vom dem Unabhängigen Finanzsenat übermittelten Gehaltsabrechnungen für die Monate Jänner bis März 1997 übermittelt. Diesen Abrechnungen wurden auch die jeweiligen entsprechenden Überweisungsprotokolle von der damaligen Arbeitgeberin beigelegt, woraus hervorgeht, dass sich die Beträge mit den vorgelegten Gehaltsabrechnungen decken. Eine Kopie der Überweisungsprotokolle kann aufgrund des Datenschutzes etc (auf der Liste sind auch Beträge betreffend anderer Arbeitnehmer eingetragen) nicht übermittelt werden. Der durchzuführenden Veranlagung für das Kalenderjahr 1997 werden daher nur diese Abrechnungen (beschriftet als Beilagen 1 - 3) zugrunde gelegt. Eine ergänzende Berücksichtigung des Lohnzettels betreffend "Auslandstätigkeit" erfolgt aufgrund der Aktenlage und ihrem Vorbringen nicht."

Mit Faxnachricht vom nahm die Bw zu obigem Schreiben wie folgt Stellung:

"1. Beim Ansatz für die Abschreibung des Computers in drei Jahren orientierte ich mich an der üblicherweise in Ansatz kommenden betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von EDV-Anlagen im betrieblichen Bereich. Es bestehen meinerseits jedoch keine Bedenken, wenn im Werbungskostenbereich eine Nutzungsdauer von vier Jahren angesetzt wird.

2. Was jedoch den Anteil der privaten Nutzung betrifft, so sehe ich diese mit praktisch 0 % bis höchstens 10 % als angemessen und begründe dies wie folgt:

a) Die Anschaffung des Computers wurde im Jahr 1997 insbesondere aus folgendem Grund getätigt:

•Aus den der Finanzbehörde bekannten Gründen erfolgte am ein Arbeitgeberwechsel von der Kanzlei dc in n zur Kanzlei hb in h mit voller Dienstverpflichtung und einer Arbeitszeit von 40 Wochenstunden, zuzüglich der täglichen Fahrzeiten.

•Hier erwarteten mich durch den neuen Arbeitgeber neue große berufliche Herausforderungen, neue Arbeitszeiten, andere Arbeitsmethoden, neue Klienten, neue Mitarbeiter (war auch nicht immer ganz einfach), kurzum alles war neu!

•Es war aber mein Wunsch, mich trotz allem in diesem Team entsprechend etablieren zu können, was mir schlussendlich durch einen besonderen Einsatz auch gelungen ist.

•Damit verbunden waren aber auch viele Stunden, welche ich dafür nicht in der Kanzlei in h , sondern an den Abenden und am Wochenende zu Hause aufgewendet habe. Ohne die Möglichkeit des Einsatzes eines Computers wäre dies nicht möglich gewesen. Die diesbezüglichen Tätigkeiten umfassten ua das Vorbereiten von Schriftsätzen, Abfassen von Aktenvermerken, Erstellen von Excel-Tabellen, Erstellen von Beilagen zu den Jahresabschlüssen und Steuererklärungen, Erstellen von E/A-Rechnungen.

b) Meine "Freizeit" für persönliche Aktivitäten war daher in dieser Zeit äußerst knapp bemessen, sodaß nur die wichtigsten privaten Schriftstücke den Computer passierten.

•In irgendwelche Vereinstätigkeiten, für die uU ein Computer zum Einsatz gekommen wäre, war ich nicht eingebunden.

•Weiters ist in diesem Zusammenhang zu erwähnen, dass dieser Rechner nur für die Standardprogramme Word und Excel, sowie für ein Buchhaltungsprogramm ausgerüstet war.

•Auf diesem Rechner war auch kein Internetanschluß installiert, sodaß weder ein E-Mail-Verkehr noch ein Surfen möglich gewesen ist.

c) Mein "Haushalt" besteht nur in meiner Person, sodaß auch keine weiteren Personen eine Mitbenützungsmöglichkeit an diesem Computer hatten.

Aus den dargestellten Gründen, bitte ich Sie, den Privatanteil an der Afa des Computers (von 25 % von ATS 24.165,72 laut Ihrem Schreiben) mit 0 % bis maximal 10 % anzusetzen.

3. Hinsichtlich der Anschaffungskosten des Computers mit ATS 24.165,72, den damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten von ATS 1.271,88 und dem Anschaffungsdatum bzw der sich daraus ergebenden Halbjahres-Afa von ATS 3.020,72 schließe ich mich Ihren Vorstellungen an.

4. Eine Kopie des Zahlungsbeleges vom an ubo lege ich diesem Schreiben bei.

5. Die Ihnen von der dc übermittelten monatlichen Gehaltsabrechnungen 1997, insbesondere jene für den März 1997, ist nicht die letzte. Es folgte am eine berichtigte Gehaltsabrechnung für den März 1997, welche ich Ihnen hiermit in Kopie beilege (1).

Im Jahres-Lohnzettel 1997 (laut Einkommensteuerbescheid) ist diese berichtigte Gehaltsabrechnung März 1997 entsprechend verarbeitet. Unter welchen Positionen ersehen Sie aus meiner händischen Zusammenstellung laut Beilage (2).

Ebenso erhalten Sie ein von mir auf Grund der Gehaltsabrechnungen 01-03-1997 rekonstruiertes Lohnkonto 1997, welches mit dem an das Finanzamt eingereichten Lohnzettel 1997 übereinstimmt (Beilage 3).

Eine Auflistung über die ausbezahlten Nettobeträge auf Grund dieser berichtigten Gehaltsabrechnung März 1997 erhalten Sie ebenfalls als Beilage (4).

Nachdem ich nach Erhalt der berichtigten Gehaltsabrechnung März 1997 festgestellt hatte, dass auch diese berichtigte Abrechnung März 1997 im Hinblick auf die Besteuerung der Sonstigen Bezüge gemäß § 67 Abs 6 nicht richtig war (sh. Lohnkonto) habe ich bei meinem seinerzeitigen Arbeitgeber wiederholt um eine nochmals berichtigte Abrechnung ersucht, dies auch unter Beibringung einer Bestätigung der Lohnsteuerstelle h . Allerdings hatte ich keinen Erfolg mit meinem Ersuchen, zuletzt auch unter dem Vorwand einer laufenden Lohnsteuerprüfung. Auf Grund der damaligen Lohnsteuerprüfung hat mir die dc für durch diese nachgeforderte Lohnsteuer einen Betrag von ATS 46.661,00 einbehalten. Gegen diesen Nachforderungsbescheid (Haftungs- und Abgabenbescheid vom ) wurde Berufung eingebracht, welche sich derzeit noch im offenen Verfahren befindet.

Bei dem durch die dc wohl irrtümlich ausgestellten Lohnzettel für den Zeitraum 1. August bis handelt es sich lediglich um eine Bestätigung über in dieser Zeit ausbezahlten Rate der Abfertigung per in Höhe von ATS 349.204,00 (= 4 x 87.301,00). Die Abfertigung ist bereits in voller Höhe in der März-Abrechnung 1997 erfasst. Diese Beträge haben mit einer Auslandstätigkeit nichts zu tun und sind daher nicht mehr für eine Durchschnittssatzbesteuerung heranzuziehen.

6. Meine Überprüfung der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit laut Einkommensteuerbescheid 1997 vom 11. Feber 2003 hat auch dazu geführt, dass ich feststellen musste, dass offenbar auch der Kanzlei hb bei der Ausstellung des Lohnzettels für den Zeitraum 1. 4. bis (richtigerweise wohl 1997) insofern ein Fehler unterlaufen ist, als die Lohnsteuer für Bezüge, welche mit festen Steuersätzen gemäß § 67 Abs 1 versteuert wurden (UZ mit WR), irrtümlich unter der Rubrik Lohnsteuer mit festen Sätzen gemäß § 67 Abs 3 - 8 eingetragen wurde, und somit die anrechenbare Lohnsteuer nach KZ 260 im Betrage von ATS 3.127,15 gekürzt hat.

Ich bitte auch diesen Umstand im Berufungsverfahren entsprechend zu berücksichtigen."

Mit Fax-Nachricht vom ersuchte die Bw um Auswechslung der Beilage 4 zur vorig übermittelten Anfragenbeantwortung (Gehaltsabrechnung 01-03-1997 und Auszahlungsliste). Die "Auszahlungsdifferenz" von ATS 30.000,00 am habe sie abklären können. Es handle sich dabei um eine etwas unklare Darstellung im betreffenden Bankauszug.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 18 Abs 1 EStG 1988 sind laut Z 3 Ausgaben zur Wohnraumschaffung oder Wohnraumsanierung bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgaben abzuziehen, soweit sie nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind.

Die Bw machte nachweislich Ausgaben betreffend Wohnraumsanierung in der Höhe von insgesamt ATS 1.934,34 geltend, welche in obigem Sinne bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997 zu berücksichtigen sind.

Gleiches gilt für den von der Bw geltend gemachten Kirchenbeitrag, der in der Höhe von ATS 1.000,00 gemäß § 18 Abs 1 Z 5 EStG 1988 zu berücksichtigen ist.

Gemäß § 16 Abs 1 EStG 1988 sind Werbungskosten die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Aufwendungen und Ausgaben für den Erwerb oder Wertminderungen von Wirtschaftsgütern sind nur insoweit als Werbungskosten abzugsfähig, als dies im folgenden ausdrücklich zugelassen ist. Eine berufliche Veranlassung ist gegeben, wenn die Aufwendungen oder Ausgaben

•objektiv im Zusammenhang mit einer nichtselbständigen Tätigkeit stehen und

•subjektiv zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen geleistet werden oder den Steuerpflichtigen unfreiwillig treffen und

•nicht unter ein steuerliches Abzugsverbot fallen.

Gemäß § 20 Abs 1 Z 2 lit a EStG 1988 sind Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht als Werbungskosten abzugsfähig, selbst wenn sie sich aus der wirtschaftlichen oder gesellschaftlichen Stellung des Steuerpflichtigen ergeben und sie zur Förderung des Berufes des Steuerpflichtigen erfolgen. Aufwendungen oder Ausgaben, die sowohl durch die Berufsausübung als auch durch die Lebensführung veranlasst sind, stellen grundsätzlich keine Werbungskosten dar (Aufteilungsverbot). Dies gilt insbesondere für Aufwendungen und Ausgaben im Zusammenhang mit Wirtschaftsgütern, die typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen. Eine Aufspaltung in einen beruflichen und einen privaten Teil ist auch im Schätzungsweg nicht zulässig. Im Interesse der Steuergerechtigkeit soll nämlich vermieden werden, dass ein Steuerpflichtiger auf Grund der Eigenschaft seines Berufes eine Verbindung zwischen beruflichen und privaten Interessen herbeiführen und somit Aufwendungen der Lebensführung steuerlich abzugsfähig machen kann (, ).

Aufwendungen oder Ausgaben im Zusammenhang mit der Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die nicht typischerweise der Befriedigung privater Bedürfnisse dienen, sind bei gemischter beruflicher und privater Nutzung in einen abzugsfähigen und einen nicht abzugsfähigen Teil aufzuspalten (zB Kfz, Computer, Telefon, Faxgerät). Dies kann gegebenenfalls im Schätzungsweg erfolgen.

ad Kosten eines Arbeitsplatzes:

Bei einer persönlichen Vorsprache der Bw am betreffend die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1996 gab die Bw folgendes an:

Die Bw sei im Jahr 1953 in der Kanzlei jm beschäftigt gewesen. 1963 sei diese Kanzlei auf Herrn wn übergegangen. Herr ö sei im Jahre 1994 verstorben, wobei Herr i diese Kanzlei übernommen hat. Anfangs 1994 habe eine hohe Verschuldung bestanden. In den 90er-Jahren - während die Kanzlei ö noch bestanden hat - habe Herr ö das Büro (Objekt mo, Top 21) verwendet. Er habe die Räumlichkeiten gegen Übernahme der Betriebskosten von der Bw sozusagen "gemietet". Im Büro hätten sich die Unterlagen, Buchhaltungsunterlagen sowie die nötigen Programme befunden. Die Bw habe die Aufgabe gehabt, die Buchhaltung für die Jahre 1992 bis 1994 fertigzustellen. 1995 habe der Verkauf an die Firma dc stattgefunden. 1996 habe sie nicht mehr für ö - besser gesagt in der Sache ö - arbeiten dürfen. Es habe ein Umzug von der e2 in die dc stattgefunden, wobei aus Platzgründen die in Rede stehende Wohnung nötig gewesen sei. Es sei ein Strafverfahren betreffend die Verlassenschaft wn gegen sie eingeleitet worden. Sie habe die in Rede stehende Wohnung schon seit 1968 und dies sei nicht die derzeitig von ihr bewohnte Wohnung (Top 20), welche sich ebenfalls an derselben Adresse befindet. In diese neue Wohnung, welche sie im Jahre 1994 gekauft hat, sei sie erst im August 2005 eingezogen. Als Einkünfteverbindung gebe sie die vorigen Einkünfte von der Kanzlei ö an. Als Zeitraum der Benutzung der Wohnung gebe sie Jänner bis Herbst 1996 an. Die Bw gab nochmals chronologisch an, dass Herr ö am gestorben, die Kanzleiübergabe an die dc mit erfolgt sei und ab keine Dienste der dc von der Verlassenschaft nach wn mehr in Anspruch genommen worden seien. Trotz des Verbotes, Arbeitsleistungen in der Sache ö zu erbringen, habe die Bw nach dem noch Arbeitsleistungen im Ausmaß von 180 Stunden erbracht. Sie sei auch mehrmals dazu aufgefordert worden, die Unterlagen betreffend Verlassenschaft nach wn herauszugeben.

Als Benutzungszeitraum gab die Bw während ihrer persönlichen Vorsprache den Zeitraum von Jänner bis Herbst 1996 an, wobei der Verkauf der Kanzlei an die Firma dc bereits 1995 stattgefunden hat. Nunmehr begehrt die Bw bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 1997 auch die Berücksichtigung des Zeitraumes Jänner bis Juni 1997, obwohl sie in ihrer Eingabe vom ausführt, dass die letzten bis dorthin aufgearbeiteten Unterlagen am der Verlassenschaft übergeben worden seien. Die Bw habe noch dazu laut eigenen Angaben trotz Arbeitverbotes weiterhin in der Sache Verlassenschaft nach wn Arbeiten verrichtet, obwohl sie bereits zur Herausgabe der Unterlagen aufgefordert wurde. Das heisst aber auch, dass ein Zusammenhang mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit nicht mehr gegeben sein kann. Diese Aufwendungen haben auch nicht zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen gedient, da die Bw bereits im Jahre 1995 in einem Dienstverhältnis zur Firma dc (Übernahme laut Angaben der Bw mit ) stand und aufgrund ihrer aus rein privatem Anlass geleisteten Arbeiten auch keinerlei Einnahmen von der Verlassenschaft nach wn zu erwarten hatte. Sie gibt auch zusätzlich noch selbst an, dass ab August 1995 die Dienste der Firma dc von der Verlassenschaft nach wn nicht mehr in Anspruch genommen wurden. Die Bw hat sozusagen ohne Auftrag bzw Weisung des Arbeitgebers Leistungen erbracht, die in ihrem völlig privaten Bereich lagen. Die Aufwendungen bzw Ausgaben betreffend die hier in Rede stehenden Arbeitsräumlichkeiten haben sie daher auch nicht unfreiwillig getroffen und stehen in keinerlei Zusammenhang mit Einkünften aus ihrer nichtselbständigen Tätigkeit. Vollständigkeithalber wird noch ergänzt, dass die Aufwendungen auch nicht mit den ab bei der Kanzlei hb erwirtschafteten Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit in Verbindung stehen.

Derartige Aufwendungen bzw Ausgaben können nach der gegebenen Akten- und Sachlage somit keineswegs als Werbungskosten im Sinne des § 16 Abs 1 EStG 1988 berücksichtigt werden. Diesbezüglich wird auch noch auf die Ausführungen in der Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/0396-F/02 vom betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1996 verwiesen.

Fachliteratur:

Die diesbezüglichen Aufwendungen stehen zur Gänze in Höhe von ATS 3.155,00 zu. Es handelt sich hiebei um einschlägige Fachliteratur.

Weiterbildung:

Auch diesbezüglich steht die Computerkursgebühr in voller Höhe von ATS 3.680,00 zu.

Arbeitsmittel:

Papiermaterial und Aktenkoffer stehen in voller Höhe von ATS 1.142,00 zu.

Betreffend Berechnung der Afa-Bemessungsgrundlage und des auszuscheidenden Privatanteiles wird auf die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu RV/0290-F/05 vom , S 3 und 4, betreffend Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1999 verwiesen. Es ergibt sich daher eine Afa von insgesamt ATS 2.719,00 (Halbjahres-Afa);

Zusätzlich sind die Kosten für die Arbeitsstunden in Höhe von ATS 1.271,88 anzusetzen (siehe Vorhalt vom 15. Feber 2006 zu Punkt 3).

Arbeitsplatz:

Aufwendungen für Pflanzen im neuen Büroraum stellen aufgrund der eingangs erwähnten Ausführungen zu den §§ 16 und 20 EStG 1988 keine Werbungskosten in obigem Sinne dar und können deshalb nicht berücksichtigt werden.

Kosten der Arbeitssuche/Arbeitgeberwechsel:

Das Honorar betreffend das Rechtsgutachten wird in voller Höhe von ATS 68.400,00 anerkannt.

Betreffend Arbeitgeberwechsel zur Kanzlei hb werden insgesamt ATS 779,10 berücksichtigt. Die von der Bw angesetzte Parkgebühr findet im von ihr bereits angesetzten Km-Geld volle Deckung und kann nicht zusätzlich berücksichtigt werden. Die Parkgebühr gilt daher mit den angesetzten Kilometergeldern als abgegolten.

Bei den Kosten der Rechtsberatung sind folgende Ausgaben anzusetzen:

Honorar ubo ATS 30.000,00

Km-Geld betreffend Besprechung und Beratungen insgesamt ATS 4.606,00

Taxikosten in Höhe von ATS 236,00

Tagesdiäten in Höhe von ATS 720,00

Telefon, Porto und Kopien in Höhe von ATS 575,00

Auch hier gelten Park- und Mautgebühren (zusammen in Höhe von ATS 600,00) mit den jeweils angesetzten Km-Geldern als abgegolten.

Die von der Bw angesetzten Bewirtungskosten über ATS 991,00 betreffend Vor- und Nachbesprechung anlässlich der Hauptverhandlung mit dem Rechtsanwalt sind aufgrund der eingangs erläuterten Gesetzesdefinitionen nicht als Werbungskosten in obigem Sinne zu berücksichtigen.

ad Punkt 2) der Berufungsschrift vom

Diesbezüglich wird auf die Telefax-Nachrichten der Bw vom 3. und sowie die Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates zu RV 0065-F/03 vom betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß § 82 EStG 1988 sowie die zahlreichen mit der Bw geführten Telefonate (21. 11., 5., 12. u , . 3. sowie ) verwiesen.

ad Punkt 3) der Berufungsschrift vom

Der von der Firma dc ausgestellte Lohnzettel über den Zeitraum 1. August bis wird bei der Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Kalenderjahr 1997 nicht berücksichtigt, da die Beträge bereits in voller Höhe im Lohnzettel für den Zeitraum 1. Jänner bis enthalten sind.

ad Punkt 6) der Fax-Nachricht vom

Eine Korrektur wird im Zuge der Veranlagung vorgenommen.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Werbungskosten
Arbeitszimmer etc.

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at