Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 20.12.2004, RV/1004-L/04

Voraussetzungen für die Bewilligung einer Zahlungserleichterung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Stb., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kirchdorf Perg Steyr vom betreffend Ansuchen um Zahlungserleichterung gemäß § 212 BAO (Ratenzahlung) entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Telefax vom beantragte der Bw. durch seinen ausgewiesenen Vertreter die Zahlung des Rückstandes in Höhe von € 4.618,43 in fünf gleichen Raten ab September 2004. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die sofortige Zahlung des Betrages auf Grund saisonaler Einnahmenschwankungen eine außerordentliche Härte sein würde.

Mit Bescheid vom wies das Finanzamt Kirchdorf Perg Steyr das Ratenansuchen ab. Die Veranlagung für die Jahre 2000 und 2001 sei erklärungsgemäß erfolgt, der Bw. habe mit der Entstehung der Abgabenschuld rechnen müssen. Da seit laufend Einbringungmaßnahmen erfolgen würden, sei die Einbringung gefährdet. Bereits mit dem Bescheid über die Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens vom sei der Bw. aufgefordert worden, den Betrag von € 4.618,43 unverzüglich zu entrichten. Der Bw. werde letztmalig aufgefordert, den Betrag von € 4.618,43 unverzüglich zu entrichten.

Mit Telefax vom wurde gegen den abweisenden Bescheid das Rechtsmittel der Berufung eingebracht. Die angeführten Argumente seien nicht stichhaltig. Die Tatsache, dass die Veranlagung erklärungsgemäß erfolgt sei, schließe die Möglichkeit einer Ratenzahlung nicht aus. Die letzte Einbringungsmaßnahme gegen den Bw. sei vor ca. einem Jahr gesetzt worden, von laufenden Einbringungsmaßnahmen könne daher keine Rede sein.

Mit Schriftsatz vom legte die Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vor.

Mit Schreiben vom teilte der unabhängige Finanzsenat dem Bw. mit, dass gem. § 212 BAO die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben könne, wenn die sofortige Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Bei Begünstigungstatbeständen trete die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabenpflichtige habe also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden könne. Er habe daher aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet werde. Der Bw. wurde eingeladen, im Hinblick auf die dargelegte Rechtslage das Ratenzahlungsansuchen innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens zu präzisieren.

Dieses Schreiben wurde bislang keiner Beantwortung zugeführt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 212 BAO kann die Abgabenbehörde auf Ansuchen des Abgabepflichtigen den Zeitpunkt der Entrichtung der Abgaben hinausschieben (Stundung) oder die Entrichtung in Raten bewilligen, wenn die sofortige oder die sofortige volle Entrichtung der Abgaben für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Für die bescheidmäßige Bewilligung einer Zahlungserleichterung müssen sämtliche gesetzlich vorgesehenen Bedingungen erfüllt sein. Fehlt auch nur eine der Voraussetzungen, so ist für eine Ermessungsentscheidung kein Raum und der Antrag ist aus Rechtsgründen abzuweisen.

Bei Begünstigungstatbeständen tritt die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungspflicht des Begünstigungswerbers in den Hintergrund. Der die Begünstigung in Anspruch nehmende Abgabepflichtige hat also selbst und einwandfrei und unter Ausschluss jeden Zweifels das Vorliegen all jener Umstände darzulegen, auf die die abgabenrechtliche Begünstigung gestützt werden kann. Er hat daher aus eigenem Antrieb konkret und nachvollziehbar darzutun und glaubhaft zu machen, dass die sofortige (volle) Entrichtung der Abgaben mit erheblichen Härten verbunden wäre und die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Aufschub nicht gefährdet wird.

Seitens des Bw. wurde lediglich bekannt gegeben, dass die sofortige Zahlung des Rückstandes von € 4.618,43 auf Grund der saisonalen Einnahmenschwankungen eine außerordentliche Härte darstelle. Es wurde nicht dargelegt, inwiefern dem Bw. die sofortige volle Entrichtung des Abgabenbetrages, gemessen an seinen sonstigen Verpflichtungen und unter Berücksichtigung seiner anzuerkennenden berechtigten Interessen an der Erhaltung und am Bestand der ihm zur Verfügung stehenden Erwerbsquelle, nicht zugemutet werden könne. Es wurde auch nicht dargelegt, welcher Art diese saisonalen Schwankungen seien. Dem Bw. ist insofern zuzustimmen, dass eine erklärungsgemäße Veranlagung grundsätzlich die Gewährung einer Ratenzahlung nicht ausschließt. Musste jedoch ein Abgabenpflichtiger mit dem Zufließen von Einkünften erkennen, dass die zu erwartende Abgabenvorschreibung die Vorauszahlungen übersteigen wird, so trifft ihn die Verpflichtung, für die Erfüllung der vorhersehbaren Abgabenschulden zeitgerecht und ausreichend vorzusorgen. Unterlässt er eine solche Vorsorge oder verwendet er den für die Nachzahlung bereit gestellten Betrag anderweitig, ohne auf anzuerkennende berechtigte Interessen verweisen zu könne, dann kann - sofern eine wirtschaftliche Notlage oder finanzielle Bedrängnis konkret nicht vorliegt - eine erhebliche Härte, die mit der sofortigen oder mit der sofortigen vollen Entrichtung der Abgaben verbunden wäre, nicht erkannt werden. Im vorliegenden Fall hat der Bw. am sogar den Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlung 2000 auf 0,-- gestellt.

§ 212 BAO verbietet Zahlungserleichterungen, wenn die Einbringlichkeit der Abgaben durch den Zahlungsaufschub gefährdet wird. Am Abgabenkonto des Bw. besteht ein Rückstand iHv. 26.611,77 €. Seit dem Jahr 2000 werden seitens der Abgabenbehörde erster Instanz laufend Einbringungsmaßnahmen gesetzt. Seit Einbringung des Zahlungserleichterungsansuchens vom wären bislang vier Ratenzahlungen fällig gewesen. Das wäre ein Betrag von insgesamt € 3.694,74. Keine der vorgeschlagenen Raten wurden zur Einzahlung gebracht. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei bereits bestehender Gefährdung der Einbringlichkeit ebenso keine Raum für die Bewilligung eines Zahlungserleichterungsansuchens, wie wenn die Einbringlichkeit erst durch die Zahlungserleichterung gefährdet würde. Trotz Ergänzungsersuchens des Unabhängigen Finanzsenates war der Bw. nicht bereit jene Umstände darzulegen, die eine Gefährdung der Einbringlichkeit ausschließen würden.

Da die Tatbestandvoraussetzungen des § 212 BAO nicht erfüllt sind, bleibt für eine Ermessensentscheidung der Behörde kein Raum.

Selbst wenn man dieser Meinung nicht folgen sollte, wäre auch im Rahmen einer Ermessensentscheidung - diein gegenständlichen Fall, wie bereits erläutert, unterbleibt - die Gewährung einer Zahlungserleichterung ausgeschlossen. Wurden nämlich die Vorauszahlungen auf Antrag des Abgabenpflichtigen herabgesetzt (der Bw. hat am des Antrag auf Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen auf 0,-- gestellt), so ist bei der Erledigung eines Zahlungserleichterungsansuchens für die dadurch beeinflusste Abschlusszahlung ein restriktiver Maßstab anzulegen. Daher war spruchgemäß zu entscheiden.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 212 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Zahlungserleichterung
Begünstigungstatbestand
Beweis- und Behauptungspflicht des Abgabenpflichtigen

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