Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 12.12.2005, RV/0205-F/05

Wenn die überwiegende Kostentragung betreffend im Ausland lebende Enkelkinder nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden konnte, ist Familienbeihilfe zu gewähren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Familienbeihilfe wird für den Zeitraum bis für die im Antrag genannten fünf Enkelkinder gewährt.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von Familienbeihilfe für fünf in B lebende mj. Enkelkinder jeweils von September 1992 bis einschließlich September 1996.

Mit Schreiben vom legte der rechtliche Vertreter des Bw betreffend die beantragte Gewährung der Familienbeihilfe folgende Unterlagen vor:

  • 3 Formulare Beih 1 betreffend fünf Personen bzw Enkelkinder (MH, geboren am , MS, geboren am , HM, geboren am , HI, geboren am , VS, geboren am );

  • 3 Unterhaltsbescheinigungen samt beglaubigter Übersetzung

  • Meldebestätigung

  • 3 Familienstandsbescheinigungen und Gehaltsabrechnungen in Fotokopie

  • 6 Geburtsurkunden (Original)

  • 1 Sterbeurkunde

  • 4 Heiratsurkunden (Original)

  • einen Befreiungsschein in Kopie

  • Auszug aus dem Reisepass in Kopie

  • 3 Erklärungen über den Geldempfang samt beglaubigter Übersetzung

  • fristwahrenden Antrag in Fotokopie

  • Erlagschein

  • einen Pensionsbescheid in Fotokopie;

Der rechtliche Vertreter des Bw gab ergänzend an, aus den beigeschlossenen Unterlagen gehe hervor, dass der Bw seine fünf in B lebenden Enkelkinder zur Gänze mit Hilfe seiner in Österreich als Arbeiter bis zur Pension erzielten Einkünfte erhalte. Die leiblichen Eltern der minderjährigen Enkelkinder, das Ehepaar MF und E, das Ehepaar HIo und Z und die Mutter VM (der Vater gestorben ), seien selber jeweils arbeitslos und verfügten über kein eigenes Einkommen. Aufgrund dieses seit Kriegsbeginn in B anhaltenden Zustandes seien die leiblichen Eltern der minderjährigen Enkelkinder des Bw nicht in der Lage ihre Kinder selbst zu unterhalten, sodass der als Arbeiter bis zur Pension in Österreich beschäftigte Antragsteller und Großvater die Enkelkinder erhalten hat. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes werde um Zuerkennung und Nachzahlung der Familienbeihilfe für die fünf minderjährigen Enkelkinder von September 1992 bis September 1996 gebeten.

Laut Meldebestätigung der Stadt H war der Bw vom bis 23. Feber 1990 (Wegzug nach BG) und vom bis (Wegzug nach B-Hg) und ab in der Gemeinde H mit Unterbrechungen (Wegzug durch Abreise in die Heimat etc.) gemeldet. Laut Auszug aus der zentralen Datenspeicherung des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger (Stand vom 15. Feber 1996) war der Bw von bis laufend bei der Firma PAG als Arbeiter gemeldet. Laut Stand vom war der Bw vom bis bei der Firma PAG als Arbeiter beschäftigt, erhielt zusätzlich vom bis laufend eine vorzeitige Alterspension (geminderte Erwerbsfähigkeit) von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, vom 8. Feber 1997 bis Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Urlaubsabfindung, Urlaubsentschädigung) und vom 10. bis ebenfalls Bezüge aus der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse (Winterfeiertagsentschädigung). Für den Zeitraum vom bis wurde eine Kopie des Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, vorgelegt. Laut Bescheid vom 28. Feber 1997 wurde die mit Bescheid vom festgestellte vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit neu bemessen.

Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe der Bw ab September 1992 bis zur Pension seine Enkelkinder MH, geboren am , MS, geboren am , mit Hilfe seines Verdienstes in Österreich zur Gänze erhalten. Die Eltern der Enkelkinder, der Vater MF, geboren am , und die Mutter E, geboren am , seien beide beschäftigungslos und hätten keinerlei Einkünfte. Ab September 1992 bis jetzt hätte niemand - auch die Eltern nicht - in J bzw B einen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für die erwähnten Enkelkinder. Das einzige Haushaltsmitglied, welches über Einkünfte verfügt, sei ab September 1992 der Bw, welcher ein österreichischer Pensionist ist. Er bringe oder schicke über Kollegen durchschnittlich jeden Monat je ATS 1.000 für den Unterhalt der erwähnten Enkelkinder. Von keiner dritten Seite hätten die Enkelkinder Unterhaltsleistungen bezogen. Daher hätten die erwähnten Beträge von je ATS 1.000 den Gesamtkosten für den Unterhalt der Enkelkinder (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und Heizung, ärztliche Betreuung usw) entsprochen. Diese Angaben wurden von USK, Gemeinde C-Gemeinde Vorstand, Föderation von B und Hg, B und Hg, am gemacht. Eine Familienstandsbescheinigung sowie Auszüge aus den Matrikelbüchern betreffend Geburt der Enkelkinder und deren Eltern sowie ein Auszug aus dem Eheregister betreffend Heirat der Kindeseltern vom wurden ebenfalls beigelegt. Dieselben Bestätigungen wurden betreffend die Enkelkinder VS, geboren am , HM, geboren am , und HI, geboren am , vorgelegt.

Das Finanzamt ersuchte den rechtlichen Vertreter mit Ersuchen vom noch folgende Punkte zu klären:

Es sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen von monaltich ATS 5.000 für die Enkelkinder nach B in die Ortschaft C gelangt sind, zum Beispiel durch Vorlage von Überweisungsbelegen, Banküberweisungen usw. Ansonsten sei der Geldfluss von Österreich nach B glaubhaft zu machen. Die Höhe der Unterhaltskosten pro Person in B in den Jahren 1992 bis 1996 sei anzugeben. Es sei außerdem bekanntzugeben, ob vor September 1992 und nach September 1996 auch Unterhaltsleistungen getragen wurden. Ein Nachweis sei vorzulegen. Es werde auch gebeten bekanntzugeben, für wieviele Personen der Unterhalt von monatlich ATS 5.000 verwendet worden ist (nur für fünf Enkelkinder oder auch für die Eltern der Kinder oder auch noch für andere Verwandte. Wenn der Unterhalt von ATS 5.000 nur die Enkelkinder betrifft, sei nachzuweisen, wovon der Rest der Familie lebte.

Der rechtliche Vertreter des Bw legte auch drei eidesstattliche Erklärungen der Kindeseltern samt beglaubigter Übersetzungen über den Geldempfang vor, woraus ersichtlich sei, dass die Eltern der Enkelkinder den angeführten Unterhalt tatsächlich erhalten haben.

Im Akt befindet sich auch eine übersetzte Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und Hg, vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte, welche das Minimum für das biologische Überleben einer vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie, welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.

Laut Ermittlungen des Finanzamtes ergab sich ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Bw von mindestens ATS 24.537.

Mit Bescheid vom wurde das formlose Ansuchen vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für fünf Enkelkinder von September 1992 bis September 1996 abgewiesen, da trotz Aufforderung vom der Nachweis der überwiegenden Kostentragung, des Geldflusses nach B, der Nachweis, wovon die anderen Personen in B (zB Gattin, ihre Kinder und Schwiegerkinder) gelebt haben, nicht beigebracht worden sei und daher keine überwiegende Kostentragung betreffend die Enkelkinder des Bw angenommen werden kann.

Mit Eingabe vom erhob der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig Berufung und führte im wesentlichen aus, dass die Feststellung des Finanzamtes zum einen auf einem unrichtigen rechtlichen Verständnis im Rahmen der im § 2 Abs 2 zweiter Fall Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge FLAG) nachzuweisenden Anspruchsvoraussetzungen beruhe, zum anderen den vorgelegten Urkunden widerspreche. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG sei nur, dass der Anspruchwerber für die mj Kinder bzw Enkelkinder, für welche er die Familienbeihilfe begehrt, nachweislich überwiegend deren (Lebenshaltungs)Kosten getragen hat und nichts anderes. Tatsächlich habe der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum die gesamten (Lebenshaltungs)Kosten für seine mj Enkelkinder in B infolge kriegsbedingter Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Kindeseltern sogar allein und damit dem Erfordernis des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG jedenfalls zugleich auch entsprechend "überwiegend" getragen. Da der Bw die gesamten Kosten für seine mj Enkelkinder alleine getragen hat, brauche logischerweise auch nicht eigens festgestellt werden, in welchem Verhältnis bzw zu welchem Prozentsatz bzw in welchem Ausmaß (das heisst unter oder über 50 % bzw mehr oder weniger als die Hälfte der Kosten) die Kosten für die mj Enkelkinder getragen hat. Diese alleinige Tragung der Kosten für seine mj Enkelkinder während des antragsgegenständlichen Zeitraumes sei vom Bw sogar dreifach urkundlich nachgewiesen worden, und zwar mittels der zweisprachigen Familienstandsbescheinigung (Vordruck Beih 102), welche von der österreichischen Finanzverwaltung eigens zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für in J bzw B lebende mj Kinder und Enkelkinder aufgelegt wurde und seit Jahrzehnten in Verwendung steht, mittels einer jeweils ergänzenden amtlichen Unterhaltsbescheinigung, die von der gemäß Artikel 23 Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit J (BGBl. 290/1966) hiefür zuständigen bn (Heimat)Gemeinde des Bw ausgestellt und unterfertigt wurde, sowie mittels von den jeweiligen Kindeseltern beglaubigt unterfertigten (Empfangs)Erklärungen bzw -bestätigungen, in welchen diese den tatsächlichen Erhalt der vom Bw geleisteten und in den vorgenannten Unterhaltsbescheinigungen bereits amtlich bestätigten (Unterhalts)Beträge für die mj Enkelkinder zusätzlich eidlich bestätigen. Mehr könne man die überwiegende Kostentragung für die mj Enkelkinder nicht nachweisen.

Gemäß § 168 BAO sei die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gemäß § 292 ZPO würden öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen begründen, was darin von der Behörde (hier: bn Heimatgemeinde - als für den Bereich der Familienbeihilfe in J gemäß Art. 23 Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik J über Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) die allein zuständige Behörde) amtlich verfügt oder erklärt wird oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird.

Dass der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum seine mj Enkelkinder tatsächlich und zur Gänze erhalten hat, sei auch schon deshalb sehr glaubhaft und plausibel, weil er dazu ja auch rechtlich verpflichtet war, zumal die Kindeseltern während dieser Zeit kriegsbedingt einkommens- und vermögenslos waren und die mj Enkelkinder - wiederum amtlich urkundlich bescheinigt - von keinerlei Drittem irgendwelche Unterhaltsleistungen während dieses Zeitraumes erhalten haben (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung). Analog dem österreichischem Unterhaltsrecht (siehe § 141 ABGB) seien auch nach dem bn Unterhaltsrecht für den Fall, dass die Kindeseltern infolge eigener Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu erhalten, die Großeltern, soweit sie selbst dazu in der Lage sind, zur Unterhaltsleistung an ihre Enkelkinder rechtlich verpflichtet. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich bzw erkennbar, warum der Bw und Großvater in einer Zeit, in welcher er das einzige Familienmitglied war, welches aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich über Einkünfte verfügt hat (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung), entgegen seiner obgenannten Unterhaltsverpflichtung rechts- und gesetzwidrig gehandelt haben sollte, indem er seine mj Enkelkinder in B nicht erhalten, sondern verhungern lassen hat. Auch das Finanzamt habe keinen solchen Grund darzutun vermocht.

Stattdessen begehre das Finanzamt außer bzw neben dem Nachweis der überwiegenden Kostentragung - dies ist, wie bereits oben dargelegt, die alleinige und einzige Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG - offenkundig rechtsirrig zusätzlich einen Nachweis des Geldflusses nach B und einen Nachweis, wovon die anderen Personen in B gelebt haben.

Was den Nachweis des - nach Ansicht des Bw richtigerweise gar nicht zu prüfenden - Geldflusses nach B betrifft, so wurde dieser aufgrund der vorgelegten amtlichen bzw amtlich beglaubigten Urkunden ebenfalls mehrfach nachgewiesen. Wenn die be (Heimat)Gemeinde in den vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen bestätigt, dass der Bw seine mj Enkelkinder im antragsgegenständlichen Zeitraum mit den dortgenannten Beträgen monatlich erhalten hat und hiebei die genannten Beträge entweder selbt nach B gebracht oder über Kollegen nach B geschickt hat, sei damit logischerweise nachgewiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge auch tatsächlich geflossen sind bzw den Enkelkindern vom Bw tatsächlich zugekommen sind. Wenn zusätzlich die Kindeseltern amtlich beglaubigt eidlich erklären, dass sie im antragsgegenständlichen Zeitraum die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj Enkelkinder vom Bw erhalten haben, sei damit logischerweise ebenfalls erwiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind bzw geflossen sein müssen und den mj Enkelkindern vom Bw auch tatsächlich zugekommen sind bzw zugekommen sein müssen. Dies scheine das Finanzamt zu verkennen bzw zu übersehen. Zudem scheine das Finanzamt zu verkennen, dass die Frage, wie, das heisst mit welchen Transportmitteln und/oder auf welchen Transportwegen, die monatlichen Unterhaltsbeträge vom Bw und Großvater an seine mj Enkelkinder gelangt sind, für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht von Bedeutung bzw rechtlich unerheblich ist. Rechtlich entscheidend sei gemäß § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG hingegen allein, ob die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj Enkelkinder diesem auch tatsächlich zugekommen sind und die mj Enkelkinder mit Hilfe dieser tatsächlich zumindest überwiegend erhalten worden sind. Dies sei jedoch vom Bw - wie oben bereits emrhfach dargelegt - mittels amtlicher Urkunden mehrfach nachgewiesen worden. Was den vom Finanzamt schlussendlich verlangten Nachweis betrifft, wovon die anderen Personen in B gelebt haben, so habe dies schon überhaupt nichts mit dem hier geltend gemachten Anspruch des Bw auf Familienbeihilfe für die mj Enkelkinder zu tun. Wovon andere Familienmitglieder des Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum gelebt haben, sei es ebenfalls teilweise vom Bw, sei es von anderen Verwandten, sei es von Bekannten, sei es von anderen Dritten, sei es von Almosen, sei es von "Gras" (!), wie seinerzeit während des Krieges in einem Bericht einer österreichischen Tageszeitung über die Situation in einigen Teilen in B-Hg zu lesen war, sei es, dass sie gehungert haben, sei es dass sie ihre Lebensbedürfnisse auf ein absolutes Minimum reduziert haben, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und abermals kein relevantes bzw nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG, wo es allein darum geht, den Nachweis der überwiegenden Kostentragung seitens des Bw und Großvaters für seine mj Enkelkinder zu erbringen. Wovon die anderen Personen gelebt haben, ob der Bw auch für diese die überwiegenden Kosten getragen hat, wäre ja denkmöglich nur dann von Bedeutung, wenn der Bw auch für diese Personen die Gewährung von Familienbeihilfe begehrte. Dies sei aber nicht der Fall. Der Bw begehre gegenständlich ausschließlich die Gewährung von Familienbeihilfe für seine im Antrag namentlich genannten mj Enkelkinder, welche er im antragsgegenständlichen Zeitraum allein und damit zur Gänze erhalten hat. Mit Rücksicht darauf, dass die überwiegende Kostentragung seitens des Bw für seine mj Enkelkinder im antragsgegenständichen Zeitraum entgegen der Ansicht des Finanzamtes mehrfach und eindeutig nachgewiesen worden ist, werde sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß § 2 Abs. 6 FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen Republik J über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik B-Hg aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).

Gemäß des Abkommens über die Soziale Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil anzuwenden.

Nach den obigen Ausführungen ist der Anspruch auf ausländische Beihilfe beihilfenschädlich:

Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde C, vor.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür, dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die Voraussetzungen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt haben.

In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass trotz Vorlage der durch die Gemeinde C ausgestellten Familienstandsbescheinigungen die Haushaltszugehörigkeit der Kinder (Kindeskinder) zum Haushalt des Bw im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen durch Familienheimfahrten etc. unterbrochenen Aufenthalt des Bw in Österreich vermögen zum Beispiel eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in B, in welchem die Kinder (Kindeskinder) leben, und gegebenfalls die Kostentragung nicht die Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw zu bewirken.

Zur Anspruchsvoraussetzung der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes auszuführen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen die Höhe jener Unterhaltskosten für die in Rede stehenden fünf Enkelkinder, die mit ihren jeweiligen Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in B-Hg, geführten Haushalt leben, zum anderen ob der Geldfluss in die Heimatgemeinde im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für die bezeichneten fünf Enkelkinder darstellen:

§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen. Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht zumutbar sein (siehe ). Im vorliegenden Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.

Der rechtliche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunde, Familienstandsbescheinigungen, Geburtsurkunden, eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern über den Empfang von monatlichen Unterhaltsleistungen in Höhe von ATS 1.000 pro Enkelkind, Kopie des Befreiungsscheines, Kopie des Reisepasses, Kopie des Pensionsbescheides etc.). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes und der Berufungsbehörde wurde die monatliche Höhe des Nettoeinkommens des Bw pro Kalenderjahr berechnet sowie zwei Versicherungsdatenauszüge erstellt, aus denen die Beschäftigungsverhältnisse etc hervorgingen.

Aufgrund der in der Datenbank übermittelten Angaben ergab sich ein durchschnittliches monatliches Mindestnettoeinkommen des Bw von ca ATS 24.537. Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des Bw ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach Abzug seiner eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine Verwandten, auch den Enkelkindern die von ihm angeführten Beträge bezahlen hat können. Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , 2842/78, ist es nämlich nicht allein ausschlaggebend, wie hoch das Einkommen des Bw war, sondern ist ausschließlich maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die Enkelkinder überwiegend getragen hat.

Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in seine Heimat hat er eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde über geleistete Unterhaltsleistungen, eine Empfangsbestätigung der Kindeseltern sowie die Familienstandsbescheinigungen und eine beglaubigte Bestätigung der Gemeinde C vom vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der dort angegebenen Höhe geleistet hat. Der rechtliche Vertreter hat in seiner Berufungsschrift erklärt, dass die Gemeinde selbst für die Übermittlung der Geldbeträge (Übermittlung durch dritte Personen (Kollegen) als Boten etc) gesorgt hätte. Dass der Bw in Zeiten der Kriegswirren keine Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine anderen Belege vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.

Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und Hg, vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass die Höhe der vom Bw für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder aufzukommen.

Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw seine Enkelkinder in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je ATS 1.000 unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt der Kinder (zumindest überwiegend) aufgekommen ist.

Der Berufung war daher Folge zu geben und es war somit wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Enkelkinder
überwiegende Kostentragung
Glaubhaftmachung
Ausland

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