Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSK vom 31.05.2012, RV/0172-K/12

Seeling

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau Andrea Bw-Bw2 vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Stadt2-FA2 vom betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

1.)Feststellungen:

Seit Oktober 2002 vermietet die Berufungswerberin (Bw.) ein Büro im Hause Wohng.12, PLZ Stadt2 . Seit damals wird 13 % der Fläche dieses Hauses vermietet, 87 % dieser Fläche wird seit damals privat, dh nicht-unternehmerisch genutzt. Im Jahr 2002 war die Bw. in Bezug auf dieses gesamte Gebäude mit Sanierungskosten in Höhe von 130.926,13 € netto + Vorsteuern in Höhe von 26.185,23 € belastet (schriftliche Aufstellung "Aufteilung Haus" betreffend die Bw.; Aufstellung betreffend die Summe der Sanierungskosten 2002 betreffend die Bw.= Beilagen zum Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom ; Anlagenverzeichnis 2002; Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2002, in der ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch von 87% der AfA angesetzt worden ist).

Die Bw. begehrte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2002 den vollen Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten dieses Hauses von 26.185,23 € und den Ansatz eines Eigenverbrauches von 854,29 € (= 87% der AfA dieses Gebäudes laut Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2002).

In seinem letzten Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 vom hat sich das Finanzamt dazu entschieden, der Bw. lediglich einen Vorsteuerabzug in Höhe von 3.404,08 € (13% des von der Bw. beantragten Betrages) zu gewähren und keinen Eigenverbrauch anzusetzen.

2.)DetaillierterAblauf des Verfahrens erster Instanz mit daraus abgeleiteten weiteren Feststellungen:

a.) Mit Umsatzsteuererklärung 2002 vom begehrte die Berufungswerberin (Bw.) einen Vorsteuerabzug in Höhe von 26.185,23 €. Gleichzeitig setzte sie einen Eigenverbrauch in Höhe von 854,29 € an. Mit Schreiben der Vertreterin der Bw. vom verzichtete diese im Namen der Bw. auf die Steuerbefreiung gem. § 6 Abs 1 Z 27 UStG. Mit Umsatzsteuerbescheid 2002 vom wurden die Vorsteuern antragsgemäß in Höhe von 26.185,23 € angesetzt. Ferner wurde antragsgemäß ein Eigenverbrauch in Höhe von 854,29 € festgesetzt.

b.) Im Akt des Finanzamtes betreffend die Bw. befindet sich ferner ein gefaxter Aktenvermerk über einen mündlich abgeschlossenen Mietvertrag mit Telefax-Datum vom : Diesem Aktenvermerk zufolge hat die Bw. im September 2002 ein Büro im Hause Wohn gasse 12, Stadt2 an die Medien-Media GmbH Stadt3 vermietet. In den Beilagen des Schreibens der Vertreterin der Bw. vom an das Finanzamt wurde insbesondere ein Schriftstück mit der Überschrift "Aufteilung Haus" übermittelt. Daraus ist ersichtlich, dass von der gesamten Fläche des Hauses 13% als Büro und 87% privat genutzt werden.

Mit Schreiben der Vertreterin der Bw. vom an das Finanzamt wurden die Pläne des Gebäudes Wohn gasse 12 übermittelt.

c.) Mit Schreiben des Betriebsprüfers Thomas Prüfer an das Finanzamt vom wurde sinngemäß dargelegt, dass es bei der Bw. um einen Vorsteuerabzug bei gemischt genutzten Gebäuden gehe. Der nachstehende Sachverhalt sei im Zuge einer Umsatzsteuersonderprüfung für Jänner-November 2003 festgestellt worden. In der Umsatzsteuer- Jahreserklärung 2002 seien 100% der Vorsteuern (26.185,23 €) abgezogen worden und für den nicht unternehmerisch genutzten Teil sei ein Eigenverbrauch in Höhe der AfA von 854,29 € angesetzt worden. Jedoch sei für den nicht unternehmerisch genutzten Teil weder ein Vorsteuerabzug noch ein Eigenverbrauch anzusetzen. Das Finanzamt werde ersucht, den Umsatzsteuerbescheid 2002 gem. § 299 BAO aufzuheben und die Bemessungsgrundlagen 2002 wie folgt anzusetzen:

Vorsteuer laut Erklärung: 26.185,23 €

Davon 13% = Vorsteuer laut BP: 3.404,08 €

Eigenverbrauch: 0

Gutschrift laut BP: 3.404,08 €

Soweit das Schreiben des Betriebsprüfers vom .

d.) In der Niederschrift des Finanzamtes vom betreffend die oben im Schreiben des Betriebsprüfers erwähnte Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 1-11/2003 bei der Bw. wurde ausgeführt: In den Jahren 2001-2003 seien Umbauarbeiten im GebäudeWohn gasse 12, Stadt2 durchgeführt worden. Seit Oktober 2002 werde das Dachgeschoß dieses Gebäudes an die Medien -Media GmbH vermietet, der Büroanteil betrage 13% der gesamten Nutzfläche. Soweit die Niederschrift vom .

e.) Mit Bescheid vom gem. § 299 BAO wurde der Umsatzsteuerbescheid 2002 vom aufgehoben. Dieser aufhebende Bescheid wurde ausschließlich wie folgt begründet: Gem. § 299 Abs 1 BAO könne die Abgabenbehörde erster Instanz einen Bescheid aufheben, wenn der Spruch des Bescheides sich als nicht richtig erweise.

f.) Mit Sachbescheid vom wurde die Umsatzsteuer 2002 in Höhe einer Vorsteuergutschrift von 3.404,08 € neu festgesetzt. Die Vorsteuern wurden in Höhe von 3.404,08 € (= 13% jener Vorsteuer, die im aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 2002 vom zuerkannt worden war) angesetzt. Ein Eigenverbrauch wurde nicht angesetzt. Dieser Bescheid wurde wie folgt begründet: Für Gebäude, die vor dem Jahr 2004 errichtet worden seien, sei für den nicht-unternehmerisch genutzten Teil weder ein Vorsteuerabzug zulässig, noch ein Eigenverbrauch zu versteuern.

g.) Aus dem Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 vom und aus dem aufgehobenen Umsatzsteuerbescheid 2002 vom folgt:

Da der Aufhebungsbescheid vom nur deshalb erlassen worden sein kann, um diesen Sachbescheid zu ermöglichen, ist davon auszugehen, dass die Gründe des Finanzamtes für die Erlassung des aufhebenden Bescheides vom dieselben waren wie für die Erlassung des Sachbescheides betreffend Umsatzsteuer 2002 vom .

Aus dem Inhalt des Sachbescheides betreffend Umsatzsteuer 2002 vom und aus dem Inhalt des aufgehobenen Bescheides betreffend Umsatzsteuer 2002 vom ist zu schließen, dass das Finanzamt bei Erlassung des aufhebenden Bescheides vom und bei Erlassung des Sachbescheides betreffend Umsatzsteuer 2002 vom der Meinung gewesen sein muss, dass der Spruch des aufgehobenen Bescheides insofern unrichtig gewesen sei, als im aufgehobenen Bescheid ein Vorsteuerabzug von 26.185,23 € gewährt worden sei und ein Eigenverbrauch von 854,29 € angesetzt worden sei, während der richtige Spruch so zu lauten habe wie im Sachbescheid vom dargestellt: Vorsteuerabzug von 3.404,08 € und kein Eigenverbrauch. Dem Sachbescheid vom ist ferner zu entnehmen, dass für den nicht unternehmerisch genutzten Teil weder ein Vorsteuerabzug zustehe noch ein Eigenverbrauch zu versteuern sei. Andernfalls wäre die Aufhebung des Bescheides vom und die Erlassung des davon abweichenden Sachbescheides vom unerklärlich.

Soweit die Schlussfolgerungen, die sich aus dem Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 vom und aus dem aufgehobenen Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2002 ergeben.

h.) Aus dem Aufhebungsbescheid vom , aus dem Sachbescheid betreffend Umsatzsteuer 2002 vom , aus dem Schreiben des Betriebsprüfers vom und aus der Niederschrift vom folgt:

Im Schreiben des Betriebsprüfers vom wurde das Finanzamt ersucht, den Umsatzsteuerbescheid 2002 gem. § 299 BAO aufzuheben und die Bemessungsgrundlagen so anzusetzen wie oben Punkt 2 c.)dargestellt. Da das Finanzamt diesem Ersuchen durch die Erlassung des aufhebenden Bescheides und des Sachbescheides (beide vom ) vollständig entsprochen hat, ist davon auszugehen, dass das Schreiben des Betriebsprüfers vom der Grund für den Aufhebungsbescheid und für den Sachbescheid (beide vom ) gewesen ist. Daher liegen die Gründe für den Aufhebungsbescheid und für den Sachbescheid (beide vom ) in jenem Sachverhalt, der im Schreiben des Betriebsprüfers vom dargelegt worden ist. Da in jenem Schreiben auch die Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Jänner -November 2003 als Informationsquelle erwähnt wird, liegen die Gründe für den Aufhebungsbescheid und für den Sachbescheid vom auch in jenem Sachverhalt, der in der Niederschrift über diese Umsatzsteuersonderprüfung vom erwähnt wird.

Aus dem Schreiben des Betriebsprüfers vom und aus der Niederschrift vom folgt, dass für den Aufhebungsbescheid vom folgende Sachverhaltsdarstellungen betreffend die Bw. ursächlich gewesen sein müssen:

In den Jahren 2001 -2003 seien Umbauarbeiten am Gebäude Wohn gasse 12, Stadt2 , durchgeführt worden. Seit Oktober 2002 werde das Dachgeschoß dieses Gebäudes an die Medien -Media GmbH vermietet. Dieser Büroanteil umfasse 13 % der gesamten Nutzfläche (Anmerkung des UFS: dh, dass 13 % der Nutzfläche dieses Hauses vermietet werden). Die Bw. habe 100 % der Vorsteuern abgezogen und für den nicht unternehmerisch genutzten Teil einen Eigenverbrauch angesetzt. Für den nicht unternehmerisch genutzten Teil sei kein Vorsteuerabzug zulässig und kein Eigenverbrauch zu versteuern. Es seien nur 13 % der von der Bw. angesetzten Vorsteuern abzugsfähig. Daher sei nur ein Vorsteuerabzug von 3.404,08 € und nicht von 26.185,23 € und kein Eigenverbrauch anzusetzen.

Erkennbares Ziel des Aufhebungsbescheides des Finanzamtes war es somit, nur jenen Teil des von der Bw. im Zusammenhang mit dem Umbau des von der Bw. zum Teil vermieteten Gebäudes geltend gemachten Vorsteuerabzuges zu gewähren, der dem Ausmaß der unternehmerischen Nutzung dieses Gebäudes entspricht.

Soweit die Schlussfolgerungen aus dem Aufhebungsbescheid, dem Sachbescheid (beide vom ), dem Schreiben des Betriebsprüfers vom und der Niederschrift vom .

i.) Mit eingebrachter Berufung vom gegen den Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides "2003" vom (hiebei handelt es sich um einen offensichtlichen Tippfehler; es kann nur der Bescheid über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gemeint sein) wurde vorgebracht:

Die Bw. betreibe eine Vermietung und Verpachtung im Gebäude Wohn gasse 12, Stadt2 .

Vom Gebäude sei ein Anteil von 13 % vermietet. Von den Errichtungskosten des Gebäudes sei der volle Vorsteuerabzug geltend gemacht worden. Für den nicht-unternehmerisch genutzten Teil sei laufend ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch angesetzt worden. Diese Vorgangsweise entspreche der 6. MWSt- RL.

U.A auch der Aufhebungsbescheid des Finanzamtes sei mit der Begründung ergangen, dass für den nicht unternehmerisch genutzten Teil eines Gebäudes ein Vorsteuerabzug nicht zulässig sei. Die Versagung des Vorsteuerabzuges durch das Finanzamt werde auf eine gemeinschaftsrechtswidrige Bestimmung gestützt.

Die unechte Steuerbefreiung des Eigenverbrauches widerspreche dem Gemeinschaftsrecht ( Seeling).

Die Finanzverwaltung habe teilweise sehr wohl den Vorsteuerabzug für privat genutzte Gebäudeteile gewährt. In diesem Sinn sei faktisch der Vorsteuerausschluss nicht beibehalten worden (Beiser - Pülzl, SWK 2004, S 444). Es werde beantragt, den Bescheid gem. § 299 BAO aufzuheben.

Mit demselben Schriftsatz und mit derselben Begründung wurde auch gegen den neuen Umsatzsteuerbescheid 2002 vom berufen. Soweit die Berufung vom .

j.) Aus der Berufung der Bw. folgt: Durch diese Ausführungen in der Berufung bringt die Bw. zum Ausdruck, dass ihr bereits bei Einbringung der Berufung klar gewesen ist, aus welchen Gründen das Finanzamt den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom aufgehoben hat: Um zu erreichen, dass der Bw. der Vorsteuerabzug für den nichtunternehmerisch genutzten Teil nicht ermöglicht wird.

3.) Über die Berufung betreffend den Aufhebungsbescheid des Finanzamtes vom wurde mit Berufungsentscheidung des -K/05 , Spruchpunkt 1 entschieden:

Das Finanzamt habe den bekämpften Bescheid vom betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO nicht begründet. Es liege daher ein nicht sanierbarer Begründungsmangel vor, der zur Aufhebung des Bescheides führen müsse. Daher hob der UFS den Bescheid betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom mit Berufungsentscheidung vom , RV/0067-K/05, Spruchpunkt 1 auf . Diese Berufungsentscheidung vom , RV/0067-K/05, Spruchpunkt 1 wurde mit Amtsbeschwerde bekämpft.

Sodann hob der UFS mit Bescheid vom die Berufungsentscheidung vom in Bezug auf Punkt 1 des Spruchs betreffend Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 300 Abs 1 BAO auf. Dieser Bescheid vom wurde mit VwGH-Beschwerde bekämpft, die mit Erkenntnis des als unbegründet abgewiesen wurde.

4.)Rechtliche Beurteilung, Ermessensentscheidung:

a.) Der Bescheid des Finanzamtes vom über die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 gem. § 299 BAO enthält keine substanzielle Begründung. Wird ein nicht begründeter Aufhebungsbescheid gemäß § 299 BAO mit Berufung bekämpft, hat die zweite Instanz grundsätzlich diesen Bescheid aufzuheben, da sie im Falle einer meritorischen Entscheidung nicht über dieselbe Sache entscheiden könnte (vgl. ; , 94/14/0124; , 93/14/0187; , 90/14/0044).

Dies gilt jedoch nicht, wenn dem übrigen Akteninhalt, insbesondere jenem Bescheid, der an Stelle des aufgehobenen Bescheides erlassen wird, mit hinreichender Deutlichkeit entnommen werden kann, welche Gründe das Finanzamt zur Erlassung des Aufhebungsbescheides veranlasst haben (vgl. ; ; ).

Das ist hier der Fall.

Jenem Bescheid vom , der den aufgehobenen Bescheid vom ersetzt hat, dem Schreiben des Betriebsprüfers vom , der Niederschrift vom und auch der Berufung der Bw. sind die Ursachen zu entnehmen, die das Finanzamt veranlasst haben, den Aufhebungsbescheid gem. § 299 BAO vom zu erlassen (siehe oben 2 g, 2 h, 2 j).

Die Gründe für die Erlassung des aufhebenden Bescheides vom sind daher mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar.

b.) Daraus ergibt sich folgender Sachverhalt:

"Seit Oktober 2002 vermietet die Bw. ein Büro im Hause Wohn g.12, Stadt2 . Seit damals wird 13 % der Fläche dieses Hauses vermietet, 87 % dieser Fläche wird seit damals privat, dh nicht-unternehmerisch genutzt. Im Jahr 2002 war die Bw. in Bezug auf dieses gesamte Gebäude mit Sanierungskosten in Höhe von 130.926,13 € netto + Vorsteuern in Höhe von 26.185,23 € belastet (schriftliche Aufstellung "Aufteilung Haus" betreffend die Bw.; Aufstellung betreffend die Summe der Sanierungskosten 2002 betreffend die Bw.= Beilagen zum Schreiben der steuerlichen Vertreterin vom ; Anlagenverzeichnis 2002; Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2002, in der ein steuerpflichtiger Eigenverbrauch von 87% der AfA angesetzt worden ist; Niederschrift des Finanzamtes vom ; Schreiben des Prüfers vom ).

Die Bw. begehrte in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2002 den vollen Vorsteuerabzug aus den Sanierungskosten dieses Hauses von 26.185,23 € und den Ansatz eines Eigenverbrauches von 854,29 € (= 87% der AfA dieses Gebäudes laut Beilage zur Umsatzsteuererklärung 2002).

Mit Umsatzsteuerbescheid 2002 vom gewährte das Finanzamt den begehrten Vorsteuerabzug in Höhe von 26.185,23 € und setzte einen Eigenverbrauch von 854,29 € an.

Zu den Gründen, die das Finanzamt zur Erlassung des Aufhebungsbescheides vom betreffend den Umsatzsteuerbescheid vom veranlasst haben, siehe oben Punkt 2 g, 2 h und 2 j."

c.) Dieser Sachverhalt (siehe oben Punkt b.) unterscheidet sich nicht substanziell von jenem Sachverhalt, dessen Kenntnis die Ursache für den Aufhebungsbescheid des Finanzamtes vom war (Punkte 2 g, 2 h, 2 j).

d.) Daraus folgt:

Abzugsfähig sind nur jene Vorsteuern, die den unternehmerisch genutzten Teilen des Gebäudes zuzuordnen sind. Dies trifft nur für 13 % der geltend gemachten Vorsteuern zu. Ein Eigenverbrauch für nicht unternehmerisch genutzte Teile ist nicht anzusetzen (). Der Spruch des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom war deshalb unrichtig, weil er einen Vorsteuerabzug im Ausmaß von 100 % der geltend gemachten Vorsteuer angeordnet hat, obwohl nur ein Vorsteuerabzug von 13 % zulässig gewesen wäre. Der Ansatz des Eigenverbrauches von 854,29 € war ebenso unzulässig.

Daher hatte das Finanzamt grundsätzlich das Recht, den Umsatzsteuerbescheid vom gem. § 299 BAO aufzuheben. Daher ist auch der Vorsteuerabzug in Höhe von 13% (3.404,08 €) der strittigen Vorsteuern im Umsatzsteuerbescheid vom der Höhe nach richtig ermittelt worden. Die Gutschrift, die das Finanzamt zu Gunsten der Bw. im Umsatzsteuerbescheid 2002 vom angesetzt hat, ist der Höhe nach richtig.

Der UFS begründet seine Ermessensentscheidung, die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom zuzulassen, wie folgt:

Das Finanzamt gewährte im Bescheid vom einen Vorsteuerabzug von 100% (26.185,23 €) und setzte einen Eigenverbrauch von 854,29 € an. Richtig wäre es gewesen, einen Vorsteuerabzug von 13% (3.404,08 €) zuzulassen und keinen Eigenverbrauch anzusetzen. Da die abgabenrechtlichen Auswirkungen des unrichtigen Bescheides vom beträchtlich waren, wird die Aufhebung des Bescheides vom zugelassen.Zwar wurde der Aufhebungsbescheid vom nicht begründet, allerdings waren die Gründe dieser Aufhebung insbesondere im Bescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2002 und auch in anderen Unterlagen (siehe oben) erkennbar. Der Verfahrensfehler der mangelnden Begründung des Aufhebungsbescheides vom erscheint daher nicht als so schwerwiegend, dass es gerechtfertigt erscheinen könnte, deshalb die Aufhebung nicht zuzulassen.

Mit Berufungsentscheidung des wurde der Berufung gegen den Aufhebungsbescheid vom betreffend Umsatzsteuer 2002 stattgegeben (Spruchpunkt 1). Deshalb wurde die Berufung gegen den Umsatzsteuerbescheid 2002 zurückgewiesen (Spruchpunkt 2). Die Stattgabe (Spruchpunkt 1) erfolgte zu Unrecht (siehe oben die Amtsbeschwerde und darauf folgende Klaglossstellung gem. § 300 Abs 1 BAO). Daher war es auch nicht rechtmäßig, der Bw. einen Zugang zum Verfahren betreffend Umsatzsteuer 2002 zu verweigern und die Berufung gegen diesen Bescheid zurückzuweisen. Dieser Fehler im Bescheid des (Spruchpunkt 2) kann nicht mehr korrigiert werden.

Die Bw. hat gegen diese Fehlentscheidung vom (Spruchpunkt 2) keine Beschwerde erhoben. Das Finanzamt hat in der Anfechtungserklärung im Rahmen seiner Amtsbeschwerde vom zwar auf die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 2 hingewiesen, jedoch keine Aufhebung dieses Teiles des Spruchs beantragt. Daher wurde die Klaglosstellung nur auf den Spruchpunkt 1 der Berufungsentscheidung vom beschränkt. Daher ist es jedenfalls nicht mehr möglich, die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 2 der Berufungsentscheidung vom zu korrigieren.

Im Rahmen des Ermessens wird davon Abstand genommen, wegen der Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 2 der Berufungsentscheidung vom die Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom nicht zu gestatten: Zum einen hätte es die Bw. in der Hand gehabt, die Rechtswidrigkeit des Spruchpunktes 2 durch eine VwGH-Beschwerde zu bekämpfen . Zum anderen wird durch die Zulassung der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom erreicht, dass der rechtskonforme Zustand , der durch den Umsatzsteuerbescheid 2002 vom angeordnet wurde, beibehalten wird.

Aus diesen Gründen wird die Ermessensentscheidung für die Zulassung der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2002 vom getroffen (§ 20, § 299 Abs 1 BAO). Der bekämpfte Bescheid vom betreffend Aufhebung dieses Umsatzsteuerbescheides 2002 wird daher aufrecht erhalten.

Klagenfurt am Wörthersee, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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