Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 12.12.2005, RV/0203-F/05

Wenn die überwiegende Kostentragung betreffend im Ausland lebende Enkelkinder nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden konnte, ist Familienbeihilfe zu gewähren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Die Familienbeihilfe ist für den Zeitraum bis für das im Antrag genannte Enkelkind zu gewähren.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von Familienbeihilfe für ein in B lebendes mj. Enkelkind ab Oktober 1992 bis einschließlich September 1996.

Der rechtliche Vertreter des Bw legte für diesen Zeitraum folgende Unterlagen vor:

  • 1 Formular Beih 1 betreffend das mj Enkelkind (GA, geboren am );

  • 1 Unterhaltsbescheinigung samt beglaubigter Übersetzung

  • Meldebestätigung

  • 1 Familienstandsbescheinigung

  • 3 Geburtsurkunden (Original)

  • 2 Heiratsurkunden (Original)

  • eine Vollmacht im Original

  • Auszug aus dem Reisepass in Kopie

  • eine Bestätigung der Firma

  • zwei Kopien der Befreiungsscheine;

Der rechtliche Vertreter des Bw gab ergänzend an, aus den beigeschlossenen Unterlagen gehe hervor, dass der Bw sein in seinem Haushalt lebendes mj Enkelkind zur Gänze mit Hilfe seiner in Österreich als Arbeiter bei der Firma "T" N erzielten Einkünfte erhalte. Die leiblichen Eltern des minderjährigen Enkelkindes, das Ehepaar GJ und GI sei selber jeweils arbeitslos und verfügte über kein eigenes Einkommen. Aufgrund dieses seit Kriegsbeginn in B anhaltenden Zustandes seien die leiblichen Eltern des minderjährigen in B lebenden Enkelkindes nicht in der Lage ihr Kind selbst zu unterhalten, sodass der als Arbeiter in Österreich beschäftigte Antragsteller und Großvater das Enkelkind erhalten hat. Aufgrund des dargestellten Sachverhaltes werde um Zuerkennung und Nachzahlung der Familienbeihilfe für das minderjährige Enkelkind von Oktober 1992 bis September 1996 gebeten.

Laut Meldebestätigungen vom war der Bw vom bis 13. Feber 1997 in der Gemeinde Bz und seit in der Gemeinde Bl gemeldet. Für den Zeitraum vom bis sowie vom bis wurden Kopien der Befreiungsscheine gemäß § 15 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, vorgelegt. Im Akt befinden sich auch sechs Kopien betreffend erteilter Aufenthaltsbewilligungen für den in Rede stehenden Zeitraum.

Laut Bestätigung vom wurde von der Firma T angegeben, dass der Bw im März 1997 ein monatliches Nettogehalt von ATS 16.678,92 erhielt.

Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe der Bw ab Oktober 1992 bis jetzt und weiterhin sein Enkelkind GA, geboren am mit Hilfe seiner Einkünfte in Österreich zur Gänze erhalten. Die Eltern des Enkelkindes, der Vater GJ, geboren am , und die Mutter GI, geboren am , seien beide beschäftigungslos und hätten keinerlei Einkünfte. Ab Oktober 1992 bis jetzt hätte in J beziehungsweise in B niemand - auch die Eltern nicht - einen Anspruch auf Familienbeihilfe für das erwähnte Enkelkind. Das einzige Haushaltsmitglied, welches einen Verdienst hat, sei seit Oktober 1992 der Bw, welcher sich auf einstweiliger Arbeit in Österreich befindet. Er bringe oder schicke über Kollegen durchschnittlich jeden Monat je ATS 1.500 für den Unterhalt des erwähnten Enkelkindes. Von keiner dritten Seite hätte das Enkelkind Unterhaltsleistungen bezogen. Daher entspreche der erwähnte Betrag von ATS 1.500 den Gesamtkosten für den Unterhalt des Enkelkindes (Ernährung, Bekleidung, Wohnung mit Licht und Heizung, ärztliche Betreuung usw). Diese Angaben wurden von der Gemeinde G - Gemeinde Sekretariat für gesellschaftliche Tätigkeiten und Verwaltung, Republik B und H, am gemacht. Eine Familienstandsbescheinigung sowie Auszüge aus den Matrikelbüchern betreffend Geburt des Enkelkindes und dessen Großeltern sowie ein Auszug aus dem Matrikelbuch betreffend Heirat der Kindes- und Großeltern vom 4. bzw wurden ebenfalls beigelegt.

Mit Schreiben vom wurde der rechtliche Vertreter vom Finanzamt ersucht, die Geburtsurkunde der Kindesmutter vorzulegen. Mit Eingabe vom wurde die angeforderte Geburtsurkunde im Original nachgereicht.

Das Finanzamt ersuchte den rechtlichen Vertreter mit Ersuchen vom noch folgende Punkte zu klären:

Es sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen von monatlich ATS 1.500 für das Enkelkind nach B in die Ortschaft "Js" gelangt sind, zum Beispiel durch Vorlage von Überweisungsbelegen, Banküberweisungen usw. Ansonsten sei der Geldfluss von Österreich nach B glaubhaft zu machen. Die Höhe der Unterhaltskosten pro Person in B in den Jahren 1992 bis 1996 sei anzugeben. Es sei außerdem bekanntzugeben, ob vor September 1992 und nach September 1996 auch Unterhaltsleistungen getragen wurden. Ein Nachweis sei vorzulegen. Es werde auch gebeten bekanntzugeben, für wieviele Personen der Unterhalt von monatlich ATS 1.500 verwendet worden ist (nur für das Enkelkind oder auch für die Eltern des Kindes oder auch noch für andere Verwandte (Gattin des Bw und andere Kinder, zum Beispiel für die Tochter Nz). Es sei nachzuweisen, wo die Gattin des Bw und die restlichen Angehörigen wohnen. Wenn der Unterhalt nur das Enkelkind betrifft, sei nachzuweisen, wovon der Rest der Familie lebte. Es sei der Befreiungsschein für die Jahre 1992 bis 1995 vorzulegen. Ebenfalls werde ein Nachweis verlangt, wie diese Unterhaltszahlungen finanziert wurden.

Mit Eingabe vom legte der rechtliche Vertreter des Bw eine eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern samt beglaubigter Übersetzung über den Geldempfang vor, woraus ersichtlich sei, dass die Eltern des Enkelkindes den angeführten Unterhalt tatsächlich erhalten haben. Wie aus der beglaubigten Unterhaltsbescheinigung und aus der eidesstattlichen Erklärung wortwörtlich ersichtlich ist, habe der Antragsteller mit seinen monatlichen Unterhaltsbeträgen von ATS 1.500 laufend die Gesamtkosten für das in Rede stehende Enkelkind getragen und gezahlt. Durch die seinerzeitigen Kriegshandlungen seien weder Bank- und Postüberweisungen möglich gewesen, noch würden sich jene Kollegen des Antragstellers noch in Österreich aufhalten, die auf gefährlichen Überbringerwegen seinerzeit teilweise die Unterhaltsgelder für das Enkelkind nach B brachten. Da somit die überwiegende bzw die alleinige Erhaltung durch die oben angeführten Urkunden nachgewiesen wurde, erscheine eine zusätzliche Glaubhaftmachung zufolge bereits vorgelegter Beweismittel nicht mehr notwendig. Zusätzlich werde auch der Befreiungsschein für die Zeit vom bis und ein Auszug der WGKK über die Beschäftigungszeiten des Antragstellers für die Jahre 1992 und 1993 übermittelt.

Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung (Stand vom ) wurden die Meldezeiten vom bis nachgewiesen.

Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache erklärten die Kindeseltern unter Eid, dass sie ab Oktober 1992 bis Ende 1996 vom Bw durchschnittlich für jeden Monat ATS 1.500 im voraus für den Unterhalt des Kindes GA erhalten haben. Der erwähnte Betrag entspreche den Gesamtlebenskosten für den Unterhalt des Kindes.

Im Akt befindet sich auch eine übersetzte Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H, vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte, welche das Minimum für das biologische Überleben einer vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie, welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.

Laut Ermittlungen des Finanzamtes ergab sich ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Bw von ATS 127.520 (= monatlich ca. ATS 10.627).

Mit Bescheid vom wurde das formlose Ansuchen vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für ein Enkelkind von Oktober 1992 bis September 1996 abgewiesen, da der Aufforderung vom , den Nachweis der überwiegenden Kostentragung, des Geldflusses nach B sowie den Nachweis, wovon die anderen Personen in B (zum Beispiel die Gattin, beide Kinder, der Schwiegersohn etc) gelebt haben, zu erbringen, nicht vollständig nachgekommen worden sei. Eine überwiegende Kostentragung könne somit nicht angenommen werden.

Mit Eingabe vom erhob der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig Berufung und führte aus, dass die Feststellung des Finanzamtes zum einen auf einem unrichtigen rechtlichen Verständnis im Rahmen des § 2 Abs 2 zweiter Fall Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge FLAG) nachzuweisenden Anspruchsvoraussetzungen beruhe, zum anderen den vorgelegten Urkunden widerspreche. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG sei nur, dass der Anspruchwerber für das mj Kind bzw Enkelkind, für welches er die Familienbeihilfe begehrt, nachweislich überwiegend dessen (Lebenshaltungs)Kosten getragen hat und nichts anderes. Tatsächlich habe der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum die gesamten (Lebenshaltungs)Kosten für sein mj Enkelkind in B infolge kriegsbedingter Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Kindeseltern sogar allein und damit dem Erfordernis des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG jedenfalls zugleich auch entsprechend "überwiegend" getragen. Da der Bw die gesamten Kosten für sein mj Enkelkind alleine getragen hat, brauche logischerweise auch nicht eigens festgestellt werden, in welchem Verhältnis bzw zu welchem Prozentsatz bzw ob er "überwiegend" (das heisst unter oder über 50 % bzw mehr oder weniger als die Hälfte der Kosten) die Kosten für das mj Enkelkind getragen hat. Diese alleinige Tragung der Kosten für sein mj Enkelkind während des antragsgegenständlichen Zeitraumes sei vom Bw sogar dreifach urkundlich nachgewiesen worden, und zwar mittels der zweisprachigen Familienstandsbescheinigung (Vordruck Beih 102), welche von der österreichischen Finanzverwaltung eigens zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für in J bzw B lebende mj Kinder und Enkelkinder aufgelegt wurde und seit Jahrzehnten in Verwendung steht, mittels einer ergänzenden amtlichen Unterhaltsbescheinigung, die von der gemäß Artikel 23 Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit J (BGBl. 290/1966) hiefür zuständigen bn (Heimat)Gemeinde des Bw ausgestellt und unterfertigt wurde, sowie mittels einer von beiden Kindeseltern beglaubigt unterfertigten (Empfangs)Erklärung bzw -bestätigung, in welcher diese den tatsächlichen Erhalt der vom Bw geleisteten und in den vorgenannten Unterhaltsbescheinigung bereits amtlich bestätigten (Unterhalts)Beträge für das mj Enkelkinder zusätzlich eidlich bestätigen. Mehr könne man die überwiegende Kostentragung für das mj Enkelkind nicht nachweisen.

Gemäß § 168 BAO sei die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gemäß § 292 ZPO würden öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen begründen, was darin von der Behörde (hier: gemäß Art. 23 Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik J über Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) für den Bereich der Familienbeihilfe zuständige j bzw be Heimatgemeinde) amtlich verfügt oder erklärt wird oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird.

Dass der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum sein mj Enkelkind tatsächlich und zur Gänze erhalten hat, sei auch schon deshalb sehr glaubhaft und plausibel, weil er dazu ja auch rechtlich verpflichtet war, zumal die Kindeseltern während dieser Zeit kriegsbedingt einkommens- und vermögenslos waren und das mj Enkelkind - wiederum amtlich urkundlich bescheinigt - von keinerlei Drittem irgendwelche Unterhaltsleistungen während dieses Zeitraumes erhalten haben (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung). Analog dem österreichischem Unterhaltsrecht (siehe § 141 ABGB) seien auch nach dem bn Unterhaltsrecht für den Fall, dass die Kindeseltern infolge eigener Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu erhalten, die Großeltern, soweit sie selbst dazu in der Lage sind, zur Unterhaltsleistung an ihre Enkelkinder rechtlich verpflichtet. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich bzw erkennbar, warum der Bw und Großvater in einer Zeit, in welcher er das einzige Familienmitglied war, welches aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich über Einkünfte verfügt hat (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung), entgegen seiner obgenannten Unterhaltsverpflichtung rechts- und gesetzwidrig gehandelt haben sollte, indem er sein mj Enkelkind in B nicht erhalten, sondern verhungern lassen hat. Auch das Finanzamt habe keinen solchen Grund darzutun vermocht.

Stattdessen begehre das Finanzamt außer bzw neben dem Nachweis der überwiegenden Kostentragung - dies ist, wie bereits oben dargelegt, die alleinige und einzige Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG - offenkundig rechtsirrig zusätzlich einen Nachweis des Geldflusses nach B und einen Nachweis, wovon die anderen Personen in B gelebt haben. Was den Nachweis des - nach Ansicht des Bw richtigerweise gar nicht zu prüfenden - Geldflusses nach B betrifft, so wurde dieser aufgrund der vorgelegten amtlichen bzw amtlich beglaubigten Urkunden ebenfalls mehrfach nachgewiesen. Wenn die be (Heimat)Gemeinde in der vorgelegten Unterhaltsbescheinigung bestätigt, dass der Bw sein mj Enkelkind im antragsgegenständlichen Zeitraum mit den dortgenannten Beträgen monatlich erhalten hat und hiebei die genannten Beträge entweder selbt nach B gebracht oder über Kollegen nach B geschickt hat, sei damit logischerweise nachgewiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge auch tatsächlich geflossen sind bzw dem Enkelkind vom Bw tatsächlich zugekommen sind. Wenn zusätzlich die Kindeseltern amtlich beglaubigt eidlich erklären, dass sie im antragsgegenständlichen Zeitraum die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für das mj Enkelkind vom Bw erhalten haben, sei damit logischerweise ebenfalls erwiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind bzw geflossen sein müssen und dem mj Enkelkind vom Bw auch tatsächlich zugekommen sind bzw zugekommen sein müssen. Dies scheine das Finanzamt zu verkennen. Zudem scheine das Finanzamt zu verkennen, dass die Frage, wie, das heisst mit welchen Transportmitteln und/oder auf welchen Transportwegen, die monatlichen Unterhaltsbeträge vom Bw und Großvater an sein mj Enkelkind gelangt sind, für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht von Bedeutung bzw rechtlich unerheblich ist. Rechtlich entscheidend sei gemäß § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG hingegen allein, ob die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für das mj Enkelkind diesem auch tatsächlich zugekommen sind und das mj Enkelkind mit Hilfe dieser tatsächlich zumindest überwiegend erhalten worden ist. Dies sei jedoch vom Bw - wie oben bereits mehrfach dargelegt - mittels amtlicher Urkunden mehrfach nachgewiesen worden. Was den vom Finanzamt schlussendlich verlangten Nachweis betrifft, wovon die anderen Personen in B gelebt haben, so habe dies schon überhaupt nichts mit dem hier geltend gemachten Anspruch des Bw auf Familienbeihilfe für das mj Enkelkind zu tun. Wovon andere Familienmitglieder des Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum gelebt haben, sei es ebenfalls teilweise vom Bw, sei es von anderen Verwandten, sei es von Bekannten, sei es von anderen Dritten, sei es von Almosen, sei es von "Gras" (!), wie seinerzeit während des Krieges in einem Bericht einer österreichischen Tageszeitung über die Situation in einigen Teilen in B-H zu lesen war, sei es, dass sie gehungert haben, sei es dass sie ihre Lebensbedürfnisse auf ein absolutes Minimum reduziert haben, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und abermals kein relevantes bzw nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG, wo es allein darum geht, den Nachweis der überwiegenden Kostentragung seitens des Bw und Großvaters für sein mj Enkelkind zu erbringen. Wovon die anderen Personen gelebt haben, ob der Bw auch für diese die überwiegenden Kosten getragen hat, wäre ja denkmöglich nur dann von Bedeutung, wenn der Bw auch für diese Personen die Gewährung von Familienbeihilfe begehrte. Dies sei aber nicht der Fall. Der Bw begehre gegenständlich ausschließlich die Gewährung von Familienbeihilfe für sein im Antrag namentlich genanntes mj Enkelkind, welches er im antragsgegenständlichen Zeitraum allein und damit zur Gänze erhalten hat. Mit Rücksicht darauf, dass die überwiegende Kostentragung seitens des Bw für sein mj Enkelkind im antragsgegenständichen Zeitraum entgegen der Ansicht des Finanzamtes mehrfach und eindeutig nachgewiesen worden ist, werde sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß § 2 Abs. 6 FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen Republik J über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik B-H aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).

Gemäß des Abkommens über die Soziale Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil anzuwenden.

Nach den obigen Ausführungen ist der Anspruch auf ausländische Beihilfe beihilfenschädlich:

Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde eine Familienstandsbescheinigung, ausgestellt von der Gemeinde G, vor.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür, dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die Voraussetzungen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt haben.

In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass trotz Vorlage der durch die Gemeinde G ausgestellten Familienstandsbescheinigung die Haushaltszugehörigkeit des Kindes (Kindeskind) zum Haushalt des Bw im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen durch Familienheimfahrten etc. unterbrochenen Aufenthalt des Bw in Österreich vermögen zum Beispiel eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in B, in welchem die Kinder (Kindeskinder) bzw das Kind (Kindeskind) leben bzw lebt, und gegebenfalls die Kostentragung nicht die Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw zu bewirken.

Zur Anspruchsvoraussetzung der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes auszuführen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen die Höhe jener Unterhaltskosten für das in Rede stehende Enkelkind, das mit seinen Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in B-H, geführten Haushalt lebt, zum anderen ob der Geldfluss in die Heimatgemeinde im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für das bezeichnete Enkelkind darstellen:

§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen. Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht zumutbar sein (siehe ). Im vorliegenden Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.

Der rechtiche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunden, Familienstandsbescheinigung, Geburtsurkunden, eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern über den Empfang von monatlichen Unterhaltsleistungen in Höhe von ATS 1.500 für das Enkelkind, Kopien der Befreiungsscheine, Kopie des Reisepasses etc.). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes wurde die durchschnittliche Höhe des Jahreseinkommens des Bw berechnet sowie ein Versicherungsdatenauszug erstellt.

Aufgrund der in der Datenbank übermittelten Angaben ergab sich nach Berücksichtigung etwaiger Kranken- bzw Arbeitslosengelder ein durchschnittliches Jahreseinkommen des Bw von ATS 127.520 (somit monatlich ca. ATS 10.627).

Bei Betrachtung der Höhe des errechneten durchschnittlichen Jahreseinkommens des Bw ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach Abzug seiner eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine Verwandten, auch dem Enkelkind die von ihm angeführten Beträge bezahlen hat können. Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , 2842/78, ist es nämlich nicht allein ausschlaggebend, wie hoch das Einkommen des Bw war, sondern ist ausschließlich maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die Enkelkinder überwiegend getragen hat.

Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in seine Heimat hat er eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde über geleistete Unterhaltsleistungen, eine Empfangsbestätigung der Kindeseltern sowie die Familienstandsbescheinigung vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der dort angegebenen Höhe geleistet hat. Als Überbringer hat er die persönliche Übergabe anlässlich regelmäßiger Familienheimfahrten und die Übermittlung durch dritte Personen (Kollegen) als Boten genannt. Dass er in Zeiten der Kriegswirren keine Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine anderen Belege vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.

Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H, vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass die Höhe der vom Bw für sein Enkelkind geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes des Enkelkindes aufzukommen.

Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw sein Enkelkind in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je ATS 1.500 unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt des Kindes (zumindest überwiegend) aufgekommen ist.

Der Berufung konnte somit Folge gegeben werden und es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Enkelkinder
überwiegende Kostentragung
Glaubhaftmachung
Ausland

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