Keine Schenkung ohne Bereicherungswille
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, inXY, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land vom betreffend Schenkungssteuer und Verspätungszuschlag entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben.
Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Die Ex-Schwiegermutter des Berufungswerbers (in der Folge kurz: Bw), Fr. MH, wurde vom Finanzamt Salzburg-Stadt, Prüfungsabteilung Strafsachen, als Zeugin einvernommen (Niederschrift vom ). Sie gab zu Protokoll, dass sie ihrem Ex-Schwiegersohn (der Bw) anlässlich des Hauskaufes ca. ÖS 700.000,00 geliehen habe. Der Bw habe das Geld bar erhalten. Sie habe alles für ihr Enkelkind finanziert, das im Grundbuch angeschrieben sei.
Das Finanzamt Salzburg-Stadt übermittelte dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern eine Niederschrift über die Vernehmung des Bw am . Anlässlich der Vernehmung gab der Bw an, dass er für den Kauf und die Renovierung des Einfamilienhauses in N S 750.000,00 (in mehreren Teilbeträgen) geborgt erhalten habe. Davon seien S 300.000,00 für den Grundkauf und der Rest für die Sanierung des Objektes verwendet worden. Als Auflagen habe sich die Schwiegermutter folgende Auflagen ausbedungen:
a) ein Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten des Enkels R und
b) " Wir müssen uns immer um sie kümmern, da sie auf keinen Fall in ein Altersheim will. "
Der Bw wurde vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern erneut einvernommen (Niederschrift vom ). Er teilte mit, dass an die Schwiegermutter nichts zurückbezahlt werden muss. Sie habe ein Wohnrecht im Haus erhalten.
Mit angefochtenem Bescheid vom setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer entsprechend fest, wobei es bei seiner Berechnung davon ausging, dass ein Betrag von S 300.000 für den Ankauf der Liegenschaft zugewendet wurde. Für diesen Betrag wurde 1/5 des Einheitswertes der Liegenschaft, sohin S 55.000, als Bemessungsgrundlage angenommen. Vom restlichen Barbetrag in Höhe von S 450.000 wurde ein Wohnrecht im Wert von S 108.000 und für "Wart und Pflege" ein Betrag von S 72.000, sohin insgesamt S 180.000, in Abzug gebracht.
Gleichzeitig setzte das Finanzamt einen Verspätungszuschlag in Höhe von S 2.966,00 fest, da die Frist zur Einreichung der Abgabenerklärung nicht gewahrt worden sei.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben und die ersatzlose Bescheidaufhebung beantragt.
Die Berufung wurde vom Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet abgewiesen. In der Begründung verwies das Finanzamt auf die Aussagen des Bw und vertrat die Auffassung, dass eine schenkungssteuerpflichtige Zuwendung gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz vorliegen würde.
Dagegen wurde der Antrag gestellt, die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen.
Das Finanzamt legte die Verwaltungsakten vor.
In dem von der Berufungsbehörde durchgeführten Vorhalteverfahren machte der Bw die Verletzung des Art. 6 EMRK (überlange Verfahrensdauer) geltend (Schriftsatz vom ). Mit Schriftsatz vom brachte der Bw zur Sache vor:
" Eine Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes stellt ein Rechtsgeschäft dar, zu dessen Zustandekommen eine Willensübereinstimmung vorliegen muss. Ein solcher Wille, nämlich eine Schenkung an mich, erschließt sich aber aus der Aussage meiner vormaligen Schwiegermutter, Frau MH, nicht, im Gegenteil. Aus ihrer Aussage geht unzweifelhaft der Wille hervor, dass einzig und allein mein Sohn R wirtschaftlicher Nutznießer der Geldhingabe gewesen ist. Zitat: 'Ich habe dies alles für mein Enkel R finanziert.' Weiters spricht sie auch davon, dass sie mir das Geld nur geliehen habe. Eine Schenkung ist sohin aufgrund dieser Aussage eindeutig auszuschließen.
Weiters halte ich fest, dass eine 'Rückzahlung' (so man das Rechtsgeschäft als Darlehen betrachtet) jedenfalls dann erfolgt wäre, wenn man der Annahme der Finanzbehörde folgt und das behauptete 'Wohnrecht' sowie 'Wart und Pflege' (die so nie vereinbart wurden) mit ATS 5.000,-- monatlich annimmt. Meine Schwiegermutter ist in das von ihr 1992 mitfinanzierte Haus in N im August 1997 eingezogen und bewohnt es bis heute. Daraus ergibt sich bis dato ein Betrag von insgesamt ATS 515.000,-- (5.000 x 103 Monate), dies jedoch ohne Berücksichtigung einer Indexierung bzw. Verzinsung.
Wenn man mir vorhält, dass ich grundbücherlicher Eigentümer der Liegenschaft in N war, so bleibt festzuhalten, dass dieses Recht für mich völlig wertlos war, da ich aufgrund des - von meiner Ex-Schwiegermutter ausbedungenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten meines Sohnes davon nur insoferne Gebrauch machen konnte, als ich das Haus renovieren und ebenfalls dort wohnen durfte. "
In einem ergänzenden Ermittlungsverfahren wurde die Ex-Schwiegermutter des Bw neuerlich einvernommen. Aus der Niederschrift geht hervor, dass die Zuwendende nicht die Absicht hatte, den Bw auf ihre Kosten zu bereichern. Die Zuwendung diente primär der Eigenvorsorge.
Über die Berufung wurde erwogen:
§ 3 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (kurz: ErbStG) lautet auszugsweise:
" (1) Als Schenkung im Sinne des Gesetzes gilt
1. jede Schenkung im Sinne des bürgerlichen Rechtes;
2. jede andere freigebige Zuwendung unter Lebenden, soweit der Bedachte durch sie auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird;
...........................
(3) Gegenleistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, werden bei der Feststellung, ob eine Bereicherung vorliegt, nicht berücksichtigt.
.................... "
Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn
a) die Zuwendung unter Lebenden erfolgt,
b) der Bedachte auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und sich der Bereicherung bewusst ist und
c) der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern, das heißt diesem unentgeltlich etwas zuzuwenden (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 7a, und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
In subjektiver Hinsicht ist es erforderlich, dass der Zuwendende den (einseitigen) Willen hat, den Bedachten auf seine Kosten zu bereichern (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band III, § 3 ErbStG, Rz 11, und die dort zitierte höchstgerichtliche Rechtsprechung).
Schenkungsabsicht ist für die Schenkung begriffswesentlich. Sie besteht in der Absicht einer unentgeltlichen, somit auf keine Gegenleistung und freiwilligen (freigebigen), auch nicht durch sittliche Pflicht verlangten Leistung (vgl. ).
Ohne diesen Schenkungs- bzw. Bereicherungswillen kommt eine Schenkung nicht zu Stande.
Aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens ist als erwiesen anzunehmen, dass die Zuwendende keine Absicht hatte, den Bw auf ihre Kosten zu bereichern. Damit fehlt es aber an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal. Ein schenkungssteuerbarer Vorgang hat somit nicht vorgelegen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 3 Abs. 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 |
Schlagworte | Schenkung Bereicherungswille |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at