Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ3K vom 02.05.2013, ZRV/0104-Z3K/12

Tatbestand des "unersetzbaren Schadens" im Sinne des Art 244 Abs. 2 ZK nicht erfüllt


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Miterledigte GZ:
ZRV/0105-Z3K/12
ZRV/0106-Z3K/12
ZRV/0107-Z3K/12


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
ZRV/0104-Z3K/12-RS1
Ob die regelmäßigen Einkünfte eines Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 ZK pfändungsfrei bleiben könnten, kann allein anhand der Bestimmung des § 53 AbgEO iVm §§ 290ff EO untersucht werden. Erst durch die Gegenüberstellung der regelmäßigen Einkünfte eines Bf. mit dem nach § 291a EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG ermittelten unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum) kann die Frage beantwortet werden, ob durch eine Abgabeneinhebung tatsächlich ein unersetzbarer Schaden entsteht.
Folgerechtssätze
ZRV/0104-Z3K/12-RS2
wie ZRV/0139-Z2L/05-RS1
Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens besteht nicht, wenn der Eingangsabgabenschuldner nicht über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte. Vermögenslose oder Personen, deren regelmäßige Einkünfte langfristig pfändungsfrei bleiben werden, sind vom Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, nicht betroffen. Dies bedeutet, dass für natürliche Personen, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht eröffnet wird, im Hinblick auf die bestehenden Pfändungsschutzvorschriften die bloße Auferlegung einer Zahlungsverpflichtung regelmäßig keinen unersetzbaren Schaden darstellt.
ZRV/0104-Z3K/12-RS3
wie ZRV/0137-Z1W/02-RS1
Erst wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung der Abgaben geprüft wurden und vorliegen, kann bei Vorliegen der Voraussetzungen für ein Absehen von der Sicherheitsleistung eine Ermessensentscheidung über die Notwendigkeit der Forderung einer Sicherheitsleistung erfolgen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die vier Beschwerden des A, Anschrift, vertreten durch Mag. Andreas Duensing, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, vom gegen die Berufungsvorentscheidungen des Zollamtes X vom ,

Zl. 100000/90346/627/2007, Zl. 100000/90346/628/2007, Zl. 100000/90346/629/2007, Zl. 100000/90346/630/2007,

alle betreffend Aussetzung der Vollziehung nach Art 244 Zollkodex (ZK), entschieden:

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit einem Bescheid vom 23. und drei Bescheiden vom machte das Zollamt X gegenüber Herrn A eine jeweils nach Art 202 Abs 1 und 3 dritter Anstrich ZK iVm § 2 Abs 1 ZollR-DG entstandene Eingangsabgabenschuld in einer Gesamthöhe von € 111.334,92 und eine Abgabenerhöhung von insgesamt € 494,64 geltend und schrieb ihm die jeweiligen Einzelbeträge zur Entrichtung vor. In allen vier Fällen legte man ihm zur Last, Zigaretten in der Europäischen Union an sich gebracht bzw verhandelt zu haben, obwohl er aufgrund der Aufmachung sowie des unverhältnismäßig geringen Ankaufspreises wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Zigaretten zuvor im Schmuggelwege vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht wurden. Dadurch sei für ihn im jeweiligen Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung die Eingangsabgabenschuld kraft Gesetzes im Sinne der im Spruch genannten gesetzlichen Bestimmungen entstanden.

Jeweils mit Schreiben vom brachte A, vertreten durch seinen Rechtsanwalt, beim Zollamt X gegen die vier Abgabenbescheide form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein und stellt gleichzeitig einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung. Zum Aussetzungsantrag wird argumentiert, die Einbringung der vorgeschriebenen Beträge würde zur Vernichtung der wirtschaftlichen und sozialen Existenz des Berufungswerbers und Antragstellers führen. Zwingende öffentliche Interessen, welcher einer Aussetzung der Einhebung entgegenstehen, seien nicht gegeben. Insbesondere könne nur durch die Gewährung der Aussetzung der Einhebung verhindert werden, dass der Berufungswerber und Antragsteller mit möglicherweise rechtswidrigen Entscheidungen belastet wird. Vor allem sei aber darauf zu verweisen, dass eine Sachverhaltsfeststellung noch nicht gegeben sei. Insbesondere liege eine rechtskräftige Beendigung des Strafverfahrens noch nicht vor, sodass auch die Entscheidungsgrundlagen noch nicht feststünden. Mit Schreiben vom erfolgte eine Urkundenvorlage zur wirtschaftlichen Situation des Herrn A. Daraus geht hervor, dass er verheiratet und Vater von vier in Österreich geborenen Kindern ist sowie über ein geregeltes Einkommen verfügt. Mit dem Nettoeinkommen von rund € 1.500.- hat er unter anderem eine monatliche Miete in Höhe von € 620,82 zu zahlen.

Jeweils mit Bescheid vom wurden die vier Anträge auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen. Laut Behörde sei zwar in Anbetracht der Höhe der aushaftenden Abgabenschuld unter Berücksichtigung der dargelegten Vermögensverhältnisse davon auszugehen, dass die sofortige Vollstreckung bzw die Forderung einer Sicherheitsleistung die Gefahr eines unersetzbaren Schadens nach sich ziehen könnte. Im Rahmen des der Behörde zustehenden Ermessens entschied aber das Zollamt X, ein Verzicht auf die Sicherheitsleistung würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung aller steuerredlichen Abgabepflichtigen und auch all jener bedeuten, die durch vorsorgliches Verhalten in der Lage sind Sicherheit zu leisten, und somit dem in § 114 BAO normierten Gleichheitsgrundsatz widersprechen.

Daraufhin legte A, wiederum anwaltlich vertreten, gegen die vier abweisenden Entscheidungen jeweils mit Schreiben vom form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Mit dem Hinweis auf die Vielzahl der Verfahren und die damit in Zusammenhang stehenden Vorschreibungen ersucht er, der Berufung stattzugeben.

Die Berufungen hatten jedoch keinen Erfolg. Sie wurden vom Zollamt X jeweils mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom ausnahmslos als unbegründet abgewiesen. In der Folge brachte A, wiederum vertreten durch seinen Anwalt und abermals form- und fristgerecht, beim Zollamt X jeweils mit Schreiben vom vier Beschwerden ein. In den vier im Wesentlichen gleichlautenden Beschwerden wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer (Bf) aufgrund seines Einkommens keinerlei Rücklagen habe bilden können und die Abgabenvorschreibungen für ihn nicht vorhersehbar gewesen wären. Weiters wird die Ermessensübung der belangten Behörde kritisiert, weil die zwangsweise Einbringung der Beträge für den Bf existentiell wären, diese jedoch für die öffentlichen Interessen keine Bedeutung hätten. Bei einer entsprechend richtig vorgenommenen Abwägung der zu beurteilenden Interessen hätte sohin die Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass die Interessen des Bf überwiegen würden und daher eine Aussetzung der zwangsweisen Einhebung gerechtfertigt sei. Abschließend wird jeweils der Antrag gestellt, in Stattgebung der Beschwerde den bekämpften Bescheid aufzuheben und dem Antrag Folge zu geben.

Anfang Juni 2012 legte das Zollamt X die vier Beschwerden dem Unabhängigen Finanzsenat (UFS) zur Entscheidung vor.

Über die Beschwerden wurde erwogen:

Nach der Bestimmung des Art 7 ZK sind Entscheidungen der Zollbehörden, abgesehen von den Fällen nach Art 244 Abs 2 ZK, sofort vollziehbar. Gemäß Art 244 Abs 1 ZK wird durch die Einlegung des Rechtsbehelfs die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung nicht ausgesetzt. Die Zollbehörden setzen jedoch die Vollziehung der Entscheidung, wie Art 244 Abs 2 ZK bestimmt, ganz oder teilweise aus, wenn sie begründete Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung haben oder wenn dem Beteiligten ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Die nationalen Bestimmungen über Zahlungserleichterungen und die Aussetzung der Einhebung der Abgaben nach § 212a BAO sind nur insoweit anzuwenden, als diese Art 244 ZK nicht entgegenstehen oder Art 244 ZK keine Regelung enthält und eine solche dem nationalen Gesetzgeber überlassen wird (). Wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Vollziehung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag geprüft werden, so sind darunter die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz zu verstehen, wobei die Aussichten der Berufung an Hand des Berufungsvorbringens zu prüfen sind ().

Im verfahrensgegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer (Bf) in seinen Aussetzungsanträgen einen drohenden unersetzbaren Schaden durch die sofortige Vollziehung der vier angefochtenen Entscheidungen geltend gemacht und im nachfolgenden Rechtsmittelverfahren ausschließlich dahingehend argumentiert. Die belangte Behörde stellte in den Erstbescheiden zum jeweiligen Aussetzungsverfahren mit folgendem Wortlaut sowohl die Gefahr eines unersetzbaren Schadens als auch das Vorliegen der Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Sicherheitsleistung fest:

"In Anbetracht der Höhe der aushaftenden Abgabenschuld ist unter Berücksichtigung der dargelegten Vermögensverhältnisse davon auszugehen, dass die sofortige Vollstreckung bzw die Forderung einer Sicherheitsleistung die Gefahr eines unersetzbaren Schadens nach sich ziehen könnte."

Abgesehen davon, dass die Behörde ihre Entscheidung nicht begründet und damit nicht ersichtlich ist, wie die Behörde zu dieser Feststellung gelangte, ist die Vorgangsweise, den geltend gemachten Aussetzungsgrund und die Abstandnahme von einer Sicherheitsleistung gemeinsam zu behandeln, methodisch verfehlt. Während beim zweiten Tatbestand des Art 244 Abs 2 ZK als Aussetzungsgrund die Gefahr eines "unersetzbaren Schadens" zu prüfen ist, braucht eine Sicherheitsleistung, wie Art 244 Abs 3 ZK bestimmt, nicht gefordert zu werden, wenn eine derartige Forderung aufgrund der Lage des Schuldners zu ernsten Schwierigkeiten "wirtschaftlicher oder sozialer Art" führen könnte. Dazu der VwGH:

"Zur Ermessensentscheidung, ob eine Sicherheitsleistung gefordert wird oder nicht, ist zu bemerken, dass die in Art. 244 dritter Unterabsatz ZK dafür geforderte Tatbestandsvoraussetzung der Möglichkeit ernster Schwierigkeiten wirtschaftlicher oder sozialer Art auf Grund der Lage des Schuldners nicht mit der Tatbestandsvoraussetzung des Art. 244 zweiter Unterabsatz ZK eines unersetzbaren Schadens gleichzusetzen ist und schon dann gegeben sein kann, wenn in der Vollziehung kein unersetzbarer Schaden die Folge ist. Dementsprechend ist eine eigenständige Beurteilung der wirtschaftlichen Lage des Abgabenschuldners in Hinblick auf diese Tatbestandsvoraussetzung des Art. 244 dritter Unterabsatz ZK vorzunehmen." ()

Im verfahrensgegenständlichen Fall ist daher zunächst einmal zu prüfen, ob dem Beteiligten, dem Bf, durch die sofortige Vollziehung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. "Mangels einer Definition des Zollkodex knüpft der Europäische Gerichtshof im Urteil vom , C-130/95, Giloy, Slg 1997 I-4291, zur Bestimmung des Begriffs des unersetzbaren Schadens an denjenigen des schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens an. Ein finanzieller Schaden ist grundsätzlich nur dann schwer und nicht wiedergutzumachen, wenn er im Fall des Obsiegens im Hauptsacheverfahren nicht vollständig ersetzt werden könnte, beispielsweise bei der Notwendigkeit zum Verkauf des Eigenheimes oder der Wohnung" (Witte/Alexander, Zollkodex5 Art 244 Rz 29). Die Gefahr eines unersetzbaren Schadens besteht nach Alexander in Witte, Zollkodex5, regelmäßig nicht, wenn der Einfuhrabgabenschuldner nicht über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden könnte. Zudem müssen Vermögenslose oder Personen, deren regelmäßige Einkünfte langfristig pfändungsfrei bleiben werden (vgl § 53 AbgEO iVm §§ 290ff EO), durch den Vollzug von Bescheiden, die auf Geldleistungen gerichtet sind, nichts befürchten (Witte/Alexander, Zollkodex5 Art 244 Rz 33).

Ob die regelmäßigen Einkünfte des Herrn A in Höhe von rund € 1.500,00 pfändungsfrei bleiben könnten, kann allein anhand der Bestimmungen des § 53 AbgEO iVm §§ 290ff EO beurteilt werden. Gemäß § 53 AbgEO sind im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren die Bestimmungen der §§ 290 bis einschließlich 291a, der §§ 291d, 291e, 292, 292d, 292e, 292f, 292g, 292h Abs. 1, 292j und 299a der EO sinngemäß anzuwenden. Erst durch die Gegenüberstellung der regelmäßigen Einkünfte eines Bf mit dem nach § 291a EO iVm § 293 Abs 1 lit a ASVG ermittelten unpfändbaren Freibetrag (Existenzminimum) kann die weiterführende Frage beantwortet werden, ob durch eine Abgabeneinhebung ein unersetzbarer Schaden entstehen könnte. Zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Aussetzungsantrag durch die Behörde erster Instanz waren bei A der allgemeine Grundbetrag des § 293 Abs 1 lit a sublit bb EO, BGBl 1955/189 idF BGBl II 2011/398, in Höhe von € 814,82 sowie nach der Bestimmung des § 291a Abs 2 Z 2 EO fünf Unterhaltsgrundbeträge zu je € 162,96 für seine laut Schreiben vom nicht berufstätige Ehegattin und die vier Kinder zu berücksichtigen (siehe dazu: Oberhammer in Angst EO2, § 291a Rz 4). Daraus ergibt sich, dass in seinem Fall zumindest ein monatliches Einkommen in Höhe von € 1.629,64 (nunmehr € 1.675,26) pfändungsfrei bleibt. Das nachgewiesene monatliche Einkommen von rund € 1.500,00 übersteigt diesen Betrag nicht. Darüber hinaus wird dieses Einkommen auch langfristig pfändungsfrei bleiben, weil das älteste der vier Kinder im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung erst 11 Jahre und 4 Monate alt ist. Da A laut Aktenlage keine Eigentumswohnung besitzt und er weder über einen pfändbaren Einkommensteil noch, eigenen Angaben zufolge, über Rücklagen verfügt, ist bei ihm verfahrensgegenständlich die Gefahr eines unersetzbaren Schadens durch die Vollziehung der auf Geldleistungen gerichteten Entscheidungen zu verneinen. Da der geltend gemachte Tatbestand der Gefahr eines drohenden unersetzbaren Schadens im Sinne des Art 244 Abs 2 ZK nicht gegeben ist, erübrigen sich jegliche Ausführungen zur Frage der Sicherheitsleistung.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass unter Berücksichtigung der Einkommenssituation, deren Änderung vom Bf nicht in Aussicht gestellt wurde, sowie mangels Vorhandensein eines der Vollstreckung unterliegenden Vermögens, für den Bf allein durch das in den Abgabenbescheiden enthaltene Leistungsgebot kein unersetzbarer Schaden entstehen kann. Eine weitergehende Darlegung, worin für den Bf der unersetzbare Schaden besteht, hat dieser nicht erbracht.

Somit war spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 114 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 212a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 53 AbgEO, Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949
§ 293 Abs. 1 lit. a sublit. bb EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 291a Abs. 2 Z 2 EO, Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896
§ 293 Abs. 1 lit. a ASVG, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955
Art. 244 Abs. 2 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Art. 244 Abs. 3 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
Verweise



Witte/Alexander, Zollkodex5 Art 244 Rz 29 und 33
Oberhammer in Angst, EO2, §291a Rz 4

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at