Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent), UFSS vom 20.11.2007, FSRV/0045-S/07

Einleitung; Einleitungsbescheid; Jahresumsatzsteuer; Einkommensteuer; Umsatzsteuervoranmeldung

Entscheidungstext

Beschwerdeentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, HR Dr. Michael Schrattenecker, in der Finanzstrafsache gegen M.F., Sbg., vertreten durch Dkfm. Dr. Josef MAYRL, Wirtschaftsprüfer, 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 52, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Salzburg-Stadt, vertreten durch Dr. Josef Inwinkl, vom , SN 2005/0011-01,

zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Salzburg-Stadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2005/0011-01 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht durch Abgabe von unrichtigen Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 1999, 2000 und 2001 (ungerechtfertigte Geltendmachung von Vorsteuern; nicht erklärte Mieteinnahmen) sowie durch Abgabe einer unrichtigen Einkommensteuererklärung für das Jahr 1999 (ungerechtfertigte Geltendmachung von Privataufwendungen als Betriebsausgaben) Abgaben, die bescheidmäßig festzusetzen waren, und zwar Umsatzsteuer für die Jahre 1999 bis 2001 in Höhe von zusammen ATS 95.980,27 (€ 6.975,16) und Einkommensteuer 1999 iHv. ATS 15.132.85 ( € 1.099,75) verkürzt habe. Darüber hinaus habe er vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen, nämlich durch Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 11/2005 und 12/2005 eine Verkürzung von Umsatzsteuer von insgesamt € 4.300.-bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten. Es habe hiermit Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1, § 33 Abs. 1 iVm. § 13 (Versuch hinsichtlich des Jahres 2001) und § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen.

Zur Begründung verwies das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz auf die für die genannten Zeiträume durchgeführte Betriebsprüfung (BP-Bericht vom ) und die sonstige Aktenlage. Aus den Feststellungen zu TZ 23 (Miete und Betriebskosten Friseursalon) und TZ 30 (Nichterklären von Mieteinnahmen) ergebe sich die objektive Tatseite. Zur subjektiven Tatseite hielt das Finanzamt fest, dass der Beschuldigte als langjähriger Unternehmer mit Buchhaltungskenntnissen genau wisse, dass bei teils betrieblicher, teil privater Nutzung von Räumlichkeiten der privat genutzte Teil aus dem Betriebsaufwand auszuscheiden sei. Er wisse weiters, dass Mieteinnahmen der Umsatzsteuer zu unterziehen seien. Schließlich sei ihm die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt. Dennoch habe er in den betreffenden Monaten keine Voranmeldungen eingereicht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde: die Vorhaltungen des Finanzamtes seien unrichtig. Dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, dass er ein Friseur mit Buchhaltungskenntnissen sei, sei an und für sich nicht besonders sinnvoll, da dies überhaupt nichts aussage. Tatsache sei, dass gerade im Bereich des teils privaten und teils betrieblich genutzten Aufwandes es eine Unzahl von Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes gibt, die besagen, dass bei einer teils privaten, teils betrieblichen Nutzung die gesamte Vorsteuer in Abzug zu bringen sei. Aus diesem Grunde sei die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens sicherlich unrichtig, da es sich höchstens um ein Finanzrechtsproblem handeln könne. Außerdem sei der Beschuldigte der subjektiven Meinung gewesen, dass es sich bei den von ihm vermieteten Räumlichkeiten teilweise um Liebhaberei handle, was ja auch die Betriebsprüfung bezüglich des Objektes Plainstraße ergeben habe. Darüber hinaus sei er der Meinung gewesen, dass die Umsätze getrennt zu erfassen seien und nicht zusammen-zuzählen sind und dass er im Bereich der Vermietung der Kleinunternehmerregelung unterliegen würde. Dies ergebe sich ganz klar daraus, dass er weder die Umsätze der Umsatzsteuer unterzogen noch Vorsteuer geltend gemacht habe und dass er die Umsätze insgesamt, einschließlich der, nach Meinung des Finanzamtes, darin enthaltenen Umsatzsteuer der Versteuerung unterzogen habe. Aus all dem ergebe sich, dass die Einleitung eines Strafverfahrens sicherlich nicht gerechtfertigt gewesen sei. Es werde daher die ersatzlose Aufhebung des Einleitungsbescheides beantragt.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Gemäß 82 Abs. 1 FinStrG haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz die ihnen gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie auf andere Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangen.

Nach Abs. 2 leg. cit. haben die Finanzstrafbehörden erster Instanz bei Vorliegen genügender Verdachtsgründe das Strafverfahren einzuleiten, insoweit die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit der Gerichte fällt.

Im vorliegenden Fall hat das Finanzamt Salzburg-Stadt im Unternehmen des Beschwerdeführers eine umfangreiche Betriebsprüfung für den Zeitraum 1999 bis 2001 durchgeführt, die seinen gesamten Tätigkeitsbereich (Friseurgeschäft, Managementberatung und Vermietung) umfasste. Die Ergebnisse der Prüfung sind im Bericht vom festgehalten. Nach Abschluss der Prüfung wurde der Prüfungsbericht der Finanzstrafbehörde zur Kenntnis gebracht, die nach Prüfung der Sachlage den bekämpften Einleitungsbescheid erließ.

Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist die Frage, ob diese Einleitung zurecht erfolgt ist, d.h. ob genügend Verdachtsgründe für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens bestanden. Im Verfahren betreffend die Einleitung des Finanzstrafverfahrens geht es nicht um die Vorwegnahme der Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens, sondern lediglich darum, ob die bisherigen Ermittlungsergebnisse die Annahme eines ausreichenden Tatverdachtes rechtfertigen. Diese Frage ist nach der Aktenlage zu bejahen, weil auch das Beschwerdevorbringen nicht geeignet ist, die bestehenden Verdachtsgründe auszuräumen.

Für die Einleitung des Strafverfahrens sprechen die unbedenklichen und unbestritten gebliebenen Feststellungen der Betriebsprüfung. Zwar wurde nach der Aktenlage in der Schlussbesprechung zunächst keine Einigung erzielt, allerdings ging es dabei lediglich um die Höhe des Sicherheitszuschlages und nicht um die Gründe für die Zurechnung. Die Prüfungsfeststellungen wurden dem Grunde nach nicht bestritten. Schlussendlich konnte am eine Übereinkunft zwischen Finanzamt und Abgabepflichtigen erzielt werden, der auch der jetzige Beschwerdeführer zugestimmt hat.

Festzuhalten ist weiters, dass sich die Finanzstrafbehörde erster Instanz im Einleitungsbescheid auf jene zwei Textziffern beschränkt hat, die die schwerwiegendsten Feststellungen enthalten. Es sind dies die TZ 23 (Miete und Betriebskosten Friseursalon) und die TZ 30 (Umsatzsteuer aus Vermietung). Alle sonstigen Feststellungen, bei denen es allenfalls um zweifelhafte Rechtsfragen gehen könnte, wurden vom Finanzamt erst gar nicht aufgegriffen. Zu TZ 23 stellte die BP fest, dass sich an der Adresse des Friseursalons auch die Privatwohnung des Abgabepflichtigen befindet. Die Kosten dafür wurden zu 100 % als Betriebsaufwand abgesetzt. Seitens der BP wurden 50 % Privatanteil ausgeschieden und gewinnerhöhend zugerechnet. Gemäß § 12 UStG 1994 waren die damit im Zusammenhang stehenden Vorsteuern nicht abzugsfähig. Die Vorgangsweise, sämtliche Aufwendungen für die Privatwohnung - ungekürzt ! - als Betriebsaufwand abzusetzen, stellt geradezu den klassischen Fall einer (versuchten) Abgabenverkürzung dar. Es stellt abgabenrechtliches Basiswissen war, dass private Aufwendungen weder umsatzsteuer- noch ertragssteuerrechtlich als Betriebsausgabe absetzbar sind. Werden Privatausgaben als Betriebsausgaben abgesetzt, obwohl die private Veranlassung bekannt ist, so indiziert dies ein vorsätzliches Verhalten (). Der Beschuldigte als langjährig selbstständiger Unternehmer, der nicht nur einen Friseursalon führt, sondern auch in der Managementberatung, als gewerberechtlicher Geschäftsführer mehrerer Unternehmen und im Bereich der Vermietung tätig ist, musste wissen, dass bei der privaten Nutzung der Wohnung ein Privatanteil auszuscheiden ist. Dabei kommt es nicht darauf an ob der Beschuldigte über fundierte Buchhaltungserkenntnisse verfügt.

Nicht anders ist die Sachlage hinsichtlich der Nichterfassung der Vermietungserlöse zu beurteilen. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 1999 bis 2001 Mieteinnahmen zwischen rund ATS 153.000.-und 197.000.-bezogen, vor der Prüfung aber nicht der Umsatzsteuer unterworfen. Die Betriebsprüfung hat diese Beträge als Bruttobeträge angesetzt und die Umsatzsteuer herausgerechnet. Jedem Unternehmer ist das Wissen zu unterstellen, dass Mieteinkünfte der Umsatzsteuer zu unterziehen sind. Durch die Nichtaufnahme der Mieterlöse in die Umsatzsteuererklärungen hat der Beschuldigte den Eintritt einer Abgabenverkürzung zumindest in Kauf genommen. Das Beschwerdevorbringen, der Bf. sei subjektiv der Meinung gewesen, dass es sich bei den vermieteten Räumlichkeiten um Liebhaberei gehandelt habe ist deswegen nicht stichhältig, weil die Liebhabereiproblematik nur beim Objekt Plainstraße relevant ist. Bei den Projekten Grödig, Forumhaus I und II und Schneegattern hat sich diese Frage nicht gestellt. Der weitere Einwand, der Bf. sei der Meinung gewesen, dass die Umsätze getrennt zu erfassen seien und er im Bereich der Vermietung der Kleinunternehmerregelung unterliegen würde, ist nach der Lage des Falles nicht überzeugend und stellt eine Schutzbehauptung dar.

Bei Beurteilung des Gesamtsachverhaltes dürfen auch die Feststellungen zu TZ 33 des BP-Berichtes nicht außer Acht gelassen werden. Demnach wurden beim Friseurladen so mangelhafte Grundaufzeichnungen vorgelegt, dass die Überprüfung der einzelnen Umsätze nicht möglich war. Es gab dazu keine Aufzeichnungen. Die Buchhaltung war für die Betriebsprüfung nicht lückenlos nachvollziehbar, da teilweise Konten fehlten bzw. nicht vorgelegt wurden. Weiters konnten Salden der Konten in der Bilanz nicht wieder gefunden werden. Das Kassebuch wies Mankos auf. Die Lebenshaltungskosten konnten - trotz wiederholter - Vorhalte nicht geklärt werden.

Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Finanzamtes, dass der Beschuldigte den Eintritt der Abgabenverkürzung zumindest ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, nahe liegend und zutreffend. Dies begründet den Verdacht in Richtung des § 33 Abs. 1 FinStrG.

Zum angelasteten Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit a FinStrG wird in der Beschwerde nicht Stellung genommen. Es genügt daher die Feststellung, dass dem Beschuldigten die Pflicht zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen bekannt war. Dem Beschwerdeführer musste weiters bekannt sein, dass in den in Rede stehenden Zeiträumen umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt wurden. Trotzdem hat er in den beiden angelasteten Monaten die UVA nicht abgegeben, sodass die Vorauszahlungen vom Finanzamt festgesetzt werden mussten. Damit war ihm der damit verbundene Eintritt einer Abgabenverkürzung gewiss, sodass auch diesbezüglich die subjektive Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG erfüllt ist.

Zusammenfassend ist auch für die Rechtsmittelbehörde der Verdacht eines vorsätzlichen Finanzvergehens ausreichend begründet. Das Finanzamt hat sich im Einleitungsbescheid mit der objektiven und der subjektiven Tatseite entsprechend auseinandergesetzt, die Verdachtsmomente sind durch den Akteninhalt gedeckt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Beschwerde Einleitung
Einleitungsbescheid
Jahresumsatzsteuer
Umsatzsteuervoranmeldung
Einkommensteuer

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at