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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 23.10.2008, RV/0417-W/06

Vorliegen eines haftungsbegründenden Sachverhaltes

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des GS, vertreten durch H-GmbH, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Der Berufung wird insoweit Folge gegeben, als die Haftung auf € 398,72 anstatt € 19.379,78 eingeschränkt wird.

Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw.) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 19.379,78 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass er im Rahmen seiner Geschäftsführung keinerlei schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne der Abgabenvorschriften begangen habe.

Sämtliche ihm zur Verfügung gestandenen Gesellschaftsmittel seien nachweisbar, allenfalls anteilig zur Schuldentilgung verwendet worden. Der Bw. habe sich sowohl in der Vergangenheit als auch in den letzten Jahren vor Konkurseröffnung stets nur jene unbedingt notwendigen und für den Lebensunterhalt erforderlichen Mittel als Vergütung für seine Tätigkeit im Rahmen der Gesellschaft entnommen.

Die Summe der zum (Beginn des voraussichtlichen Untersuchungszeitraumes) bestehenden Unternehmensverbindlichkeiten gegenüber jenen zum wich lediglich im einstelligen Prozentbereich ab. Der gleiche Sachverhalt treffe zum Zeitpunkt der Konkursantragstellung durch die WG am zu. Jedenfalls sei die Finanzbehörde gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt worden, was schon zweifelsohne durch die vom Masseverwalter erfolgreich eingeforderte Rückforderung eines Betrages von € 7.200,00 am dokumentiert sei.

Die Gesellschaft sei zufolge Konkurseröffnung nicht aufgelöst worden; vielmehr sei im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ein gerichtlich bestätigter Zwangsausgleich abgeschlossen worden, wonach sämtliche Unternehmensgläubiger aus den Mitteln der Gesellschaft mit einer Quote von 20% zu befriedigen seien. Insofern sei jegliche Inanspruchnahme zur Haftung jedenfalls einzuschränken.

Die Umsatzsteuerzahllast für August 2004 betrage laut Umsatzsteuervoranmeldung € 1.180,03. Der Differenzbetrag zum Betrag im Haftungsbescheid resultiere offensichtlich aus der (nicht durch die Vertreterin des Bw. beauftragten schätzungsweisen) Vorsteuerberichtigung gemäß § 16 UStG. Diesfalls könne jedenfalls eine Pflichtverletzung mit entsprechenden Haftungsfolgen für den Geschäftsführer nicht abgeleitet werden.

Die Umsatzsteuer März 2005 im Betrag von € 1.444,12 sei bereits am von der Gesellschaft entrichtet worden.

Den Bw. treffe hinsichtlich der im Haftungsbescheid angeführten Nebengebühren kein wie immer geartetes Verschulden.

Die Berufung richte sich rein vorsorglich auch gegen sämtliche der Haftung zugrunde gelegten Abgabenbeträge bzw. dessen Grundlagen- oder Festsetzungsbescheide.

Das Finanzamt schränkte die Haftung mit Berufungsvorentscheidung vom auf € 6.887,58 ein.

Mit Eingabe vom übermittelte der Bw. unter Bezugnahme auf den Vorhalt vom eine tabellarische Aufstellung über die Geldflüsse des Zeitraumes bis in zusammengefasster Form. Aus dieser Tabelle sei ersichtlich, dass im angefragten Zeitraum keine Gläubigerbevorzugung oder andere, für eine allfällige Haftungsbegründung erforderliche Sachverhalte festzustellen seien. Der Bw. habe seine Arbeitskraft ausschließlich in die S-GmbH eingebracht.

Im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz vom beantragte der Bw. die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung.

Die am abgehaltenen mündliche Berufungsverhandlung fand infolge Fernbleibens des Bw. in dessen Abwesenheit statt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Gemäß § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Unbestritten ist, dass dem Bw. als selbstständig vertretungsbefugtem Geschäftsführer der Abgabepflichtigen laut Eintragung im Firmenbuch von bis zur Eröffnung des Konkursverfahrens über deren Vermögen mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 7/4 die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten der Gesellschaft oblag.

Die ebenfalls nicht bestrittene Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin steht infolge Aufhebung des Konkurses mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 1/5 nach rechtskräftiger Bestätigung des am 17/5 angenommenen Zwangsausgleiches fest, zumal nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () nach Abschluss eines (Zwangs-)Ausgleichs - mangels gegenteiliger Anhaltspunkte - anzunehmen ist, dass der in der Ausgleichsquote nicht mehr Deckung findende Teil der Abgabenforderung uneinbringlich sein wird.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 97/15/0115) ist es im Falle der Uneinbringlichkeit der Abgaben bei der Gesellschaft Sache des Geschäftsführers darzutun, weshalb er nicht Sorge getragen hat, dass die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls die Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung annehmen darf. In der Regel wird nämlich nur der Geschäftsführer jenen ausreichenden Einblick in die Gebarung der GmbH haben, der ihm entsprechende Behauptungen und Nachweise ermöglicht.

Hatte der Geschäftsführer Gesellschaftsmittel zur Verfügung, die zur Befriedigung sämtlicher Schulden der Gesellschaft nicht ausreichten, so ist er nur dann haftungsfrei, wenn er im Verwaltungsverfahren nachweist, dass er die vorhandenen Mittel zur anteiligen Befriedigung aller Verbindlichkeiten verwendet und somit die Abgabenschulden nicht schlechter behandelt hat. Wenn die Behauptung und Nachweisung des Ausmaßes der quantitativen Unzulänglichkeit der in den Fälligkeitszeitpunkten der Abgaben zur Verfügung stehenden Mittel im Verwaltungsverfahren unterlassen wird, kommt eine Beschränkung der Haftung bloß auf einen Teil der uneinbringlichen Abgabenschulden nicht in Betracht.

Bezüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Lohnsteuer ergibt sich die schuldhafte Verletzung der Vertreterpflichten durch deren Nichtabfuhr durch den Bw. nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Erkenntnis vom , 90/13/0143) aus der Bestimmung des § 78 Abs. 3 EStG, wonach jede Zahlung voller vereinbarter Arbeitslöhne, wenn die zur Verfügung stehenden Mittel nicht auch für die darauf entfallende und einzubehaltende Lohnsteuer ausreichen, eine schuldhafte Verletzung der abgabenrechtlichen Pflichten des Vertreters darstellt.

Dass für die Entrichtung der übrigen haftungsgegenständlichen Abgaben keine Mittel zur Verfügung gestanden wären, wurde vom Bw. nicht behauptet. Vielmehr geht aus der vorgelegten tabellarischen Aufstellung über die Geldflüsse des Zeitraumes bis hervor, dass der Bw. im Jahr 2003 Einnahmen in Höhe von € 236.545,07 und im Zeitraum bis Einnahmen in Höhe von € 145.832,28 zur Verfügung standen. Weiters brachte der Bw. vor, dass sämtliche ihm zur Verfügung gestandenen Gesellschaftsmittel nachweisbar, allenfalls anteilig zur Schuldentilgung verwendet worden seien, wobei die Finanzbehörde gegenüber sämtlichen anderen Gläubigern nicht schlechter gestellt worden sei, was schon zweifelsohne durch die vom Masseverwalter erfolgreich eingeforderte Rückforderung eines Betrages von € 7.200,00 am dokumentiert sei.

In der zuvor angeführten Aufstellung wurde vom Bw. die Verwendung der vorhandenen Mittel insofern dargelegt, als im Jahr 2003 Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 16.255,61 (6,872%) und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 220.289,46 (93,128%) aus den vorhandenen Mitteln in Höhe von € 236.545,07 und von bis Abgabenschuldigkeiten in Höhe von € 11.935,00 (8,184%) und sonstige Verbindlichkeiten in Höhe von € 133.897,28 (91,816%) aus den vorhandenen Mitteln in Höhe von € 145.832,28 entrichtet wurden. Der Nachweis, welcher Betrag bei anteilsmäßiger Befriedigung der Forderungen an die Abgabenbehörde abzuführen gewesen wäre (vgl. ), wurde damit aber schon mangels Bekanntgabe der Höhe der Abgabenverbindlichkeiten und der sonstigen Verbindlichkeiten nicht erbracht.

Der Berufung war jedoch insoweit stattzugeben, als von den haftungsgegenständlichen Abgaben, sofern die Haftung des Bw. dafür mit Berufungsvorentscheidung vom bestätigt wurde und diese laut Kontoabfrage vom überhaupt noch unberichtigt aushaften, die Umsatzsteuer 7/2004 in Höhe von € 1.257,56, die Lohnsteuer, der Dienstgeberbeitrag und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 1-8/2004 in Höhe von € 249,29, € 558,15 und € 49,61 erst am und der Verspätungszuschlag 7/2004 in Höhe von € 62,88 erst am und somit nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der S-GmbH am fällig wurden, sodass deren Abfuhr unter die Verantwortlichkeit des Masseverwalter im Konkursverfahren fiel.

Weiters war die Haftung um die Umsatzsteuer 12/2003 in Höhe von € 985,52, die Umsatzsteuer 1/2004 in Höhe von € 1.084,24, die Umsatzsteuer 2/2004 in Höhe von € 772,02, die Umsatzsteuer 3/2004 in Höhe von € 1.051,92, die Umsatzsteuer 4/2004 in Höhe von € 929,23, die Umsatzsteuer 5/2004 in Höhe von € 272,68 und die Umsatzsteuer 6/2004 in Höhe von € 837,28 einzuschränken, da diese Abgaben laut Kontoabfrage vom nicht mehr unberichtigt aushaften.

Somit verbleiben die Lohnsteuer 2003 in Höhe von € 26,22, der Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von € 168,28, der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag 2003 in Höhe von € 15,70, die Einhebungsgebühr 2004 in Höhe von € 204,53 und der Verspätungszuschlag 6/2003 in Höhe von € 83,67, wobei die sich ergebende Summe von € 498,40 entsprechend der Begründung der Berufungsvorentscheidung auf Grund der Konkursquote von 20% auf 80% einzuschränken ist, sodass insgesamt ein Haftungsbetrag von € 398,72 verbleibt.

Infolge der schuldhaften Pflichtverletzung durch den Bw. konnte die Abgabenbehörde nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () auch davon ausgehen, dass die Pflichtverletzung Ursache für die Uneinbringlichkeit der haftungsgegenständlichen Abgaben war.

Auf Grund des Vorliegens der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 BAO erfolgte somit die Inanspruchnahme des Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der S-GmbH im Ausmaß von € 398,72 zu Recht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Geschäftsführer
schuldhafte Pflichtverletzung
Uneinbringlichkeit
Zwangsausgleich
anteilsmäßige Befriedigung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at