Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 02.05.2013, RV/0011-W/12

Abweisung eines Aussetzungsantrages iZm der Festsetzung von VfGH-Eingabegebühren

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des X, Adr., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel vom betreffend Aussetzungsantrag gemäß § 212a BAO entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Am langte beim Verfassungsgerichtshof eine Beschwerde der Frau Y, vertreten durch den Berufungswerber (Bw.), gegen einen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom ein. Mit Beschluss vom wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

Mit Befund vom meldete der Verfassungsgerichtshof eine Verkürzung der Eingabegebühr an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel in Wien.

Mit Bescheiden vom setzte das Finanzamt für die obgenannte Beschwerde eine Eingabengebühr nach § 17a VfGG in Höhe von 220 € und eine Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in der Höhe von 110 € fest.

Gegen diese Vorschreibungen wurde Berufung mit der Begründung eingebracht, dass die Gebühr rechtzeitig entrichtet worden sei und der Gebührenbescheid daher zu beheben sei. Gleichzeitig wurde ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Ein Einzahlungsbeleg, wonach der Bw. die Gebühr von 220 € am an das Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien entrichtete, wurde vorgelegt und die Parteieneinvernahme als Beweis angeboten.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung vom Finanzamt im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass die Gebühr nicht vorschriftsmäßig entrichtet worden sei. Informativ wurde mitgeteilt, dass der entrichtete Gebührenbetrag auf die Abgabenschuld angerechnet worden sei. Der Aussetzungsantrag wurde am abschlägig entschieden, weil die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung erledigt worden sei.

Gegen die Berufungsvorentscheidung bzgl. der Gebührenfestsetzung wurde am der Vorlageantrag gestellt und gleichzeitig neuerlich ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt. Mit Bescheid vom wurde das letztere Begehren mit der Begründung abgewiesen, dass die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen sei, wenn die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend sei, und wurde auf eine umfangreiche Rechtsprechung zur vorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühren nach § 17a VfGG und § 24 VwGG verwiesen. Gegen die Abweisung wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass der Bw. eine Zahlungsbestätigung betreffend der Entrichtung der Gebühr vorgelegt habe und sich zur Parteieneinvernahme bereiterklärt habe. Es sei daher nicht ersichtlich, weswegen die Berufung wenig erfolgversprechend sei.

Am erging eine abweisende Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes, wobei hinsichtlich der Frage der nichtvorschriftsmäßigen Entrichtung der Gebühr beispielhaft auf eine Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1660-W/09 hingewiesen wurde. Gegen diese Erledigung wurde der Vorlageantrag gestellt.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach § 212a Abs. 2 lit a) BAO ist die Aussetzung der Einhebung nicht zu bewilligen, insoweit die Berufung nach Lage des Falles wenig erfolgversprechend erscheint.

Im Zuge der Beurteilung einer Berufung nach der oben zitierten Bestimmung sind deren Erfolgsaussichten lediglich abzuschätzen. Es ist nicht Aufgabe des Aussetzungsverfahrens, die Berufungsentscheidung vorwegzunehmen ().

Eine Berufung kann nicht schon deshalb von Vornherein als wenig erfolgversprechend angesehen werden, weil sich der erstinstanzliche Bescheid im Bereich des möglichen Verständnisses einer verschiedene Interpretationen zulassenden Vorschrift bewegt und zur konkreten Streitfrage noch keine eindeutige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Lediglich dann, wenn die Berufung einen Standpunkt vertritt, welcher mit zwingenden Bestimmungen ganz eindeutig und ohne jeden Zweifel unvereinbar ist oder mit der ständigen Rechtsprechung in Widerspruch steht, könnte von einer wenig erfolgversprechenden Berufung die Rede sein ().

Strittig ist im gegenständlichen Fall, ob die Berufung gegen den Bescheid bezüglich Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 in Höhe von 110 € zum Zeitpunkt der neuerlichen Antragstellung am als wenig erfolgversprechend einzuschätzen war. Der Bw. meint, er habe die Gebühr rechtzeitig entrichtet und die Festsetzung der Eingabegebühr sei nicht rechtens.

Die Frage der Rechtzeitigkeit bzw. der vorschriftsmäßigen Entrichtung lässt sich ohne weitere Schwierigkeit durch die Bestimmung des § 17a Z 3 und 4 VfGG klären. Mit dem Einlangen der Beschwerde beim VfGH ist der gebührenpflichtige Tatbestand erfüllt (). Die gegenständliche Beschwerde ist nachweislich am beim VfGH eingelangt, die Gebührenschuld wurde auch nach den Angaben des Bw. erst (nach der Befundübersendung an das Finanzamt) am beglichen. Die gesetzlich vorgegebene Vorgangsweise, Entrichtung der Abgabe und Nachweis der Einzahlung in Anschluss an die Eingabe an den VfGH, wurde nicht eingehalten. Wie es bereits in einer Entscheidung des zu den seinerzeitigen Stempelgebühren heißt, ist die Nichtentrichtung zum ursprünglichen Fälligkeitszeitpunkt nicht mehr aus der Welt zu schaffen und bildet sie eine Voraussetzung für die Erlassung eines Abgabenbescheides nach § 203 BAO als einen Akt der Abgabenbemessung, was zwingend die Gebührenerhöhung nach § 9 Abs. 1 GebG 1957 nach sich zieht. Insofern vertritt der Bw. eine Auffassung, die im Widerspruch zum klaren Wortlaut der Bestimmungen und zur höchstgerichtlichen Judikatur steht. Des Weiteren wird darauf hingewiesen, dass diese Judikaturlinie in zahlreichen Entscheidungen des UFS hinsichtlich der Eingabengebühr bei den Höchstgerichten zur Anwendung gelangt (zB ; , RV/1796-W/12; , RV/1431-W/12; , RV/2334-W/11; , RV/3308-W/07).

Da somit die Berufung als wenig erfolgversprechend einzustufen war, wurde zu Recht eine Aussetzung der Einhebung nicht verfügt und war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 9 Abs. 1 GebG, Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957
§ 17a Z 3 und 4 VfGG, Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, BGBl. Nr. 85/1953
§ 212a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 203 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at