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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 12.12.2005, RV/0204-F/05

Wenn die überwiegende Kostentragung betreffend im Ausland lebende Enkelkinder nachgewiesen bzw glaubhaft gemacht werden konnte, ist Familienbeihilfe zu gewähren.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch VT, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Feldkirch vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum bis  entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom beantragte der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers (Bw) die Gewährung von Familienbeihilfe für drei in B lebende mj. Enkelkinder jeweils von April 1992 bis einschließlich Juni 1996. Wie aus den beigeschlossenen Unterlagen hervorgeht, würde der Antragsteller seine drei in seinem Haushalt lebenden Enkelkinder zur Gänze mit Hilfe seiner in Österreich erzielten Einkünfte erhalten. Die leiblichen Eltern der mj Enkelkinder, das Ehepaar DD und DS, seien selber jeweils arbeitslos und verfügten über kein eigenes Einkommen. Aufgrund dieses seit Kriegsbeginn in B anhaltenden Zustandes seien die leiblichen Eltern der drei minderjährigen in B lebenden Enkelkinder des Antragstellers nicht in der Lage, ihre jeweiligen Kinder zu unterhalten, sodass der als Bauarbeiter bis zur Pension beschäftigte Antragsteller und Großvater die drei Enkelkinder erhält. Aufgrund des dargelegten Sachverhaltes werde um Zuerkennung und Nachzahlung der Familienbeihilfe für die drei Enkelkinder ab April 1992 gebeten.

Mit diesem Schreiben legte der rechtliche Vertreter des Bw für die beantragte Gewährung der Familienbeihilfe von April 1992 bis Juni 1996 folgende Unterlagen vor:

  • 2 Formulare Beih 1 betreffend drei Personen bzw Enkelkinder (DA, geboren am 5. Feber 1989, DAr, geboren am 28. Feber 1991, DSa, geboren am );

  • 2 Unterhaltsbescheinigungen samt beglaubigter Übersetzung

  • Meldebestätigungen

  • 2 Familienstandsbescheinigungen

  • 7 Geburtsurkunden (Original)

  • 2 Heiratsurkunden (Original)

  • einen Befreiungsschein in Kopie

  • eine Vollmacht im Original

  • Auszug aus dem Reisepass in Kopie

  • eine Bestätigung der Firma

  • einen Erlagschein;

Laut Meldebestätigungen vom und ist der Bw seit in den Gemeinden N bzw A und ab in der Gemeinde Bl mit Unterbrechungen (Wegzug durch Abreise in die Heimat etc.) gemeldet. Laut vorgelegter Kopie hat der Bw ab eine unbefristete Aufenthaltsbewilligung erhalten. Laut Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung vom war der Bw vom 21. Jänner bis , vom 12. Jänner bis , vom bis und vom bis als Arbeiter gemeldet. Vom 4. Juli bis bezog er Krankengeld. Ab bis laufend bezog er eine vorzeitige Alterspension (geminderte Erwerbsfähigkeit) von der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter. Diese Angaben wurden noch mit mehreren Arbeitsbestätigungen der Dienstgeber, welche sich im Akt befinden, bestätigt. Hierin befindet sich auch eine Kopie des Befreiungsscheines gemäß § 15 Abs 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl.Nr. 218/1975, für den Zeitraum vom bis .

Laut beglaubigter Übersetzung aus der bn Sprache habe der Bw ab April 1992 bis jetzt und weiterhin seine Enkelkinder DA, geboren am 5. Feber 1989, DAr, geboren am 28. Feber 1991 und DSa, geboren am , mit Hilfe seines Verdienstes in Österreich zur Gänze erhalten. Die Eltern der Enkelkinder, der Vater DD, geboren am , und die Mutter DS, geboren am , sowie das Elternpaar DM, geboren am und DMu, geboren am , seien jeweils beide beschäftigungslos und hätten keinerlei Einkünfte und müssten selbst vom Bw erhalten werden. Ab April 1992 bis jetzt hätte in B und H niemand - auch die Eltern nicht - einen Anspruch auf die Kinderbeihilfe für die erwähnten Enkelkinder. Das einzige Haushaltsmitglied, welches einen Verdienst hat, sei ab April 1992 der Bw, welcher sich auf einstweiliger Arbeit in Österreich befindet. Er bringe oder schicke über Kollegen jeden Monat je ATS 1.500 bis ATS 2.000 für den Unterhalt der erwähnten Enkelkinder nach B und H. Diese Angaben wurden von der Ortsgemeinschaft St-Gemeinde C, Republik B und H, am gemacht. Eine Familienstandsbescheinigung sowie Auszüge aus den Matrikelbüchern betreffend Geburt der in Rede stehenden Enkelkinder und deren Eltern sowie ein Auszug aus dem Matrikelbuch betreffend Heirat der Kindeseltern vom 12. Feber 1997 wurden ebenfalls beigelegt.

Mit Schreiben vom wurde der rechtliche Vertreter vom Finanzamt ersucht, folgende Ergänzungspunkte zu erklären und mittels Unterlagen Nachweise zu erbringen:

  • Höhe der gesamten Lebenshaltungskosten für DA, DAr und DSa sowie für jede andere mitversorgte Person (Söhne, Schwiegertöchter usw) im Ausland für diesen Zeitraum pro Jahr;

  • Höhe der vom Bw getätigten Unterhaltsleistungen für jede versorgte Person im Ausland (Söhne, Schwiegertöchter usw);

  • Eine Bestätigung sei vorzulegen, wer alles in den Haushalten der Söhne gelebt hat (Söhne, Schwiegertöchter, Enkelkinder, andere Verwandte dieser Personen);

  • Nachweis der Einkünfte

  • Nachweis der Einkünfte der Söhne des Bw, seiner Schwiegertöchter und jeder anderen Person, die im gleichen Haushalt wohnt;

  • Aufwendungen des Bw in Österreich für ihn selbst und jede mitversorgte Person und Nachweis, wer alles bei ihm gewohnt hat, zum Beispiel Gattin;

  • Nachweis des Zahlungsflusses, zum Beispiel Nachweis der Kontoabhebungen durch Vorlage der Kontoauszüge, Überweisungsbelege etc;

  • Bestätigung, wer (Name der überbringenden Person), wann, wieviel, auf welche Weise überbracht oder übersendet hat, an wen das Geld überwiesen oder überbracht wurde und in welcher Währung und der empfangenden Person, wann und wieviel diese erhalten hat;

  • Nachweis bei überbringenden Personen, dass diese zu diesem Zeitpunkt nach B-H gefahren sind und wie diese dorthin kamen;

  • Warum wurden alle vorgelegten Geburtsurkunden im Jahr 1997 ausgestellt?

  • Nachweis, wovon diese Personen vor dem gelebt haben;

Das Finanzamt ersuchte den rechtlichen Vertreter mit Ersuchen vom noch folgende Punkte zu klären:

Es sei der Nachweis vorzulegen, wie die Unterhaltszahlungen von monaltich ATS 3.000 bis 4.000 für die Enkelkinder nach B in die Ortschaft C gelangt sind, zum Beispiel durch Vorlage von Überweisungsbelegen, Banküberweisungen usw. Ansonsten sei der Geldfluss von Österreich nach B glaubhaft zu machen. Die Höhe der Unterhaltskosten pro Person in B in den Jahren 1992 bis 1996 sei anzugeben. Es sei außerdem bekanntzugeben, ob vor April 1992 und nach Juni 1996 auch Unterhaltsleistungen getragen wurden. Ein Nachweis sei vorzulegen. Es werde auch gebeten bekanntzugeben, für wieviele Personen der Unterhalt von monatlich ATS 3.000 bis 4.000 verwendet worden ist. Laut vorgelegter Bestätigungen würden in diesem Haushalt acht Personen leben. Betreffe der Unterhalt nur die Enkelkinder oder auch die Gattin des Bw und die Söhne und Schwiegertöchter? Wenn der Unterhalt nur die Enkelkinder betrifft, sei nachzuweisen, wovon der Rest der Familie lebte.

Mit Eingabe vom legte der rechtliche Vertreter des Bw zwei eidesstattliche Erklärungen der Kindeseltern samt beglaubigter Übersetzungen über den Geldempfang vor, woraus ersichtlich sei, dass die Eltern der Enkelkinder den angeführten Unterhalt tatsächlich erhalten haben sowie eine beglaubigte Bestätigung der Gemeinde C vom . Diese beglaubigte Bestätigung der obgenannten Gemeinde hatte zum Inhalt, dass die Lebenskosten für die drei Enkelkinder monatlich durchschnittlich je ATS 1.500 bis 2.000 betragen hätten. Der Großvater dieser Enkelkinder habe zur Gänze diese Lebenskosten für seine Enkelkinder bezahlt. Nach Möglichkeit und entsprechend seinem Verdienst in Österreich habe der Bw auch seine Söhne und Schwiegertöchter erhalten, da sowohl die Söhne als auch die Schwiegertöchter während des Krieges ab April 1992 bis Juni 1996 beschäftigungslos waren. Die Ehefrau des Bw habe nicht in Österreich gelebt, sondern sei auch während des Krieges im gemeinsamen Haushalt mit ihren Söhnen und Schwiegertöchtern in B gewesen. Vor dem Kriegszustand seien die Enkelkinder teilweise von ihren Eltern und teilweise schon damals von ihrem Großvater erhalten worden, welcher bei der zeitweiligen Arbeit in Österreich war. Zusätzlich übermittle der rechtliche Vertreter auch die Kopien der Jahreslohnkonten für die Jahre 1993 bis 1996, eine Beschäftigungsbestätigung der Firma T, PLZ N, vom , einen Ausdruck vom der Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter über nachgewiesene Versicherungszeiten und neutrale Zeiten, eine Bestätigung des AMS vom betreffend Gültigkeit des Befreiungsscheines ( bis ) sowie eine Kopie des obgenannten Befreiungsscheines für den Zeitraum vom bis .

Da durch die seinerzeitigen Kriegshandlungen weder Post noch Banküberweisungen möglich waren, noch sich jene Kollegen in Österreich aufhalten würden, die auf gefährlichen Überbringerwegen seinerzeit teilweise die Unterhaltsgelder für die Enkelkinder nach B brachten bzw Vereine die Gelder auf verschiedenen Geheimwegen überbracht haben, könne man diesbezüglich keine Überweisungsbelege vorlegen bzw Namen und Adressen der Geldüberbringer anführen. Der Geldfluss ins Ausland sei sohin dreifach mit öffentlichen Urkunden bestätigt und zwar einmal auf der Familien-, einmal auf der Unterhaltsbescheinigung und dann noch mit der beglaubigten Erklärung der Kindeseltern. Da die überwiegende bzw alleinige Erhaltung der Enkel vom Antragsteller durch die oben angeführten Urkunden nachgewiesen wurde, erscheine eine zusätzliche Glaubhaftmachung zufolge bereits vorgelegter Beweismittel nicht mehr notwendig.

Im Akt befindet sich auch eine übersetzte Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H, vom 23. Feber 1998, wobei angemerkt wurde, dass der Korb von unentbehrlichen Produkten bis zum Juli 1994 nicht gemacht worden, und ab Oktober 1996 der Korb von unentbehrlichen Produkten, welcher mehrere Produkte aus der Kategorie Essen und Trinken enthält, auf einen Korb von nötigen Produkten ergänzt worden sei. Der Korb von unentbehrlichen Produkten enthalte vierzig Produkte, welche das Minimum für das biologische Überleben einer vierköpfigen Familie für einen Monat darstellt, und der Korb von notwendigen Produkten decke den Standardbedarf einer vierköpfigen Familie ab, und stelle das Minimum an Notwendigkeit für die Erneuerung von Energie, welche durch Arbeit verbraucht wird, dar. Im Anhang gibt es noch eine Preisliste für Artikel für den Zeitraum 1992 bis 1997.

Laut Ermittlungen des Finanzamtes bzw der Abgabenbehörde zweiter Instanz ergab sich laut vorgelegter Unterlagen ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen von ca. ATS 21.717,44.

Mit Bescheid vom wurde das formlose Ansuchen vom betreffend Gewährung der Familienbeihilfe für drei Enkelkinder von April 1992 bis Juni 1996 abgewiesen, da der Aufforderung vom nicht vollständig nachgekommen worden sei. Da der Nachweis der überwiegenden Kostentragung, des Geldflusses nach B, der Nachweis, wovon die anderen Personen in B (zum Beispiel Gattin, Kinder und Schwiegertöchter) gelebt haben, nicht erbracht worden ist, könne keine überwiegende Kostentragung für die Enkelkinder angenommen werden.

Mit Eingabe vom erhob der rechtliche Vertreter des Berufungswerbers rechtzeitig Berufung und führte im wesentlichen aus, dass die Feststellung des Finanzamtes zum einen auf einem unrichtigen rechtlichen Verständnis im Rahmen des § 2 Abs 2 zweiter Fall Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (in der Folge FLAG) nachzuweisenden Anspruchsvoraussetzungen beruhe, zum anderen den vorgelegten Urkunden widerspreche. Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG sei nur, dass der Anspruchwerber für die mj Kinder bzw Enkelkinder, für welche er die Familienbeihilfe begehrt, nachweislich überwiegend deren (Lebenshaltungs)Kosten getragen hat und nichts anderes. Tatsächlich habe der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum die gesamten (Lebenshaltungs)Kosten für seine mj Enkelkinder in B infolge kriegsbedingter Einkommens- und Vermögenslosigkeit der Kindeseltern sogar allein und damit dem Erfordernis des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG jedenfalls zugleich auch entsprechend "überwiegend" getragen. Da der Bw die gesamten Kosten für seine mj Enkelkinder alleine getragen hat, brauche logischerweise auch nicht eigens festgestellt werden, in welchem Verhältnis bzw zu welchem Prozentsatz bzw in welchem Ausmaß (das heisst unter oder über 50 % bzw mehr oder weniger als die Hälfte der Kosten) die Kosten für die mj Enkelkinder getragen hat. Diese alleinige Tragung der Kosten für seine mj Enkelkinder während des antragsgegenständlichen Zeitraumes sei vom Bw sogar dreifach urkundlich nachgewiesen worden, und zwar mittels der zweisprachigen Familienstandsbescheinigung (Vordruck Beih 102), welche von der österreichischen Finanzverwaltung eigens zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Familienbeihilfe für in J bzw B lebende mj Kinder und Enkelkinder aufgelegt wurde und seit Jahrzehnten in Verwendung steht, mittels einer jeweils ergänzenden amtlichen Unterhaltsbescheinigung, die von der gemäß Artikel 23 Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSoSi mit J (BGBl. 290/1966) hiefür zuständigen bn (Heimat)Gemeinde des Bw ausgestellt und unterfertigt wurde, sowie mittels von den jeweiligen Kindeseltern beglaubigt unterfertigten (Empfangs)Erklärungen bzw -bestätigungen, in welchen diese den tatsächlichen Erhalt der vom Bw geleisteten und in den vorgenannten Unterhaltsbescheinigungen bereits amtlich bestätigten (Unterhalts)Beträge für die mj Enkelkinder zusätzlich eidlich bestätigen. Mehr könne man die überwiegende Kostentragung für die mj Enkelkinder nicht nachweisen. Über Wunsch des Finanzamtes sei im gegenständlichen Fall ergänzend sogar noch eine Bescheinigung des Gemeindebürgermeisters der bn (Heimat)Gemeinde des Bw vom vorgelegt worden, welche das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen neuerlich bescheinigt.

Gemäß § 168 BAO sei die Beweiskraft von öffentlichen und Privaturkunden von der Abgabenbehörde nach den Vorschriften der §§ 292 ff ZPO zu beurteilen. Gemäß § 292 ZPO würden öffentliche Urkunden "vollen Beweis" dessen begründen, was darin von der Behörde (hier: bn Heimatgemeinde - als für den Bereich der Familienbeihilfe in J gemäß Art. 23 Abs 2 der Vereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Sozialistischen Föderativen Republik J über Soziale Sicherheit (BGBl. 290/1966) die allein zuständige Behörde) amtlich verfügt oder erklärt wird oder von der Behörde oder der Urkundsperson bezeugt wird.

Dass der Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum seine mj Enkelkinder tatsächlich und zur Gänze erhalten hat, sei auch schon deshalb sehr glaubhaft und plausibel, weil er dazu ja auch rechtlich verpflichtet war, zumal die Kindeseltern während dieser Zeit kriegsbedingt einkommens- und vermögenslos waren und die mj Enkelkinder - wiederum amtlich urkundlich bescheinigt - von keinerlei Drittem irgendwelche Unterhaltsleistungen während dieses Zeitraumes erhalten haben (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung). Analog dem österreichischem Unterhaltsrecht (siehe § 141 ABGB) seien auch nach dem bn Unterhaltsrecht für den Fall, dass die Kindeseltern infolge eigener Einkommens- und Vermögenslosigkeit nicht in der Lage sind, ihre Kinder zu erhalten, die Großeltern, soweit sie selbst dazu in der Lage sind, zur Unterhaltsleistung an ihre Enkelkinder rechtlich verpflichtet. Es sei kein vernünftiger Grund ersichtlich bzw erkennbar, warum der Bw und Großvater in einer Zeit, in welcher er das einzige Familienmitglied war, welches aufgrund seiner Beschäftigung in Österreich über Einkünfte verfügt hat (siehe die vorgelegte Unterhaltsbescheinigung), entgegen seiner obgenannten Unterhaltsverpflichtung rechts- und gesetzwidrig gehandelt haben sollte, indem er seine mj Enkelkinder in B nicht erhalten, sondern verhungern lassen hat. Auch das Finanzamt habe keinen solchen Grund darzutun vermocht.

Stattdessen begehre das Finanzamt außer bzw neben dem Nachweis der überwiegenden Kostentragung - dies ist, wie bereits oben dargelegt, die alleinige und einzige Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG - offenkundig rechtsirrig zusätzlich einen Nachweis des Geldflusses nach B und einen Nachweis, wovon die anderen Personen in B gelebt haben. Was den Nachweis des - nach Ansicht des Bw richtigerweise gar nicht zu prüfenden - Geldflusses nach B betrifft, so wurde dieser aufgrund der vorgelegten amtlichen bzw amtlich beglaubigten Urkunden ebenfalls mehrfach nachgewiesen. Wenn die be (Heimat)Gemeinde in den vorgelegten Unterhaltsbescheinigungen bestätigt, dass der Bw seine mj Enkelkinder im antragsgegenständlichen Zeitraum mit den dortgenannten Beträgen monatlich erhalten hat und hiebei die genannten Beträge entweder selbt nach B gebracht oder über Kollegen nach B geschickt hat, sei damit logischerweise nachgewiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge auch tatsächlich geflossen sind bzw den Enkelkindern vom Bw tatsächlich zugekommen sind. Wenn zusätzlich die Kindeseltern amtlich beglaubigt eidlich erklären, dass sie im antragsgegenständlichen Zeitraum die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj Enkelkinder vom Bw erhalten haben, sei damit logischerweise ebenfalls erwiesen, dass die bezughabenden Unterhaltsbeträge tatsächlich geflossen sind bzw geflossen sein müssen und den mj Enkelkindern vom Bw auch tatsächlich zugekommen sind bzw zugekommen sein müssen. Dies scheine das Finanzamt zu verkennen bzw zu übersehen. Zudem scheine das Finanzamt zu verkennen, dass die Frage, wie, das heisst mit welchen Transportmitteln und/oder auf welchen Transportwegen, die monatlichen Unterhaltsbeträge vom Bw und Großvater an seine mj Enkelkinder gelangt sind, für den Anspruch auf Familienbeihilfe nicht von Bedeutung bzw rechtlich unerheblich ist. Rechtlich entscheidend sei gemäß § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG hingegen allein, ob die genannten monatlichen Unterhaltsbeträge für die mj Enkelkinder diesen auch tatsächlich zugekommen sind und die mj Enkelkinder mit Hilfe dieser tatsächlich zumindest überwiegend erhalten worden sind. Dies sei jedoch vom Bw - wie oben bereits mehrfach dargelegt - mittels amtlicher Urkunden mehrfach nachgewiesen worden. Was den vom Finanzamt schlussendlich verlangten Nachweis betrifft, wovon die anderen Personen in B gelebt haben, so habe dies schon überhaupt nichts mit dem hier geltend gemachten Anspruch des Bw auf Familienbeihilfe für die mj Enkelkinder zu tun. Wovon andere Familienmitglieder des Bw im antragsgegenständlichen Zeitraum gelebt haben, sei es ebenfalls teilweise vom Bw, sei es von anderen Verwandten, sei es von Bekannten, sei es von anderen Dritten, sei es von Almosen, sei es von "Gras" (!), wie seinerzeit während des Krieges in einem Bericht einer österreichischen Tageszeitung über die Situation in einigen Teilen in B-H zu lesen war, sei es, dass sie gehungert haben, sei es dass sie ihre Lebensbedürfnisse auf ein absolutes Minimum reduziert haben, sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und abermals kein relevantes bzw nachzuweisendes Tatbestandsmerkmal des § 2 Abs 2 zweiter Fall des FLAG, wo es allein darum geht, den Nachweis der überwiegenden Kostentragung seitens des Bw und Großvaters für seine mj Enkelkinder zu erbringen. Wovon die anderen Personen gelebt haben, ob der Bw auch für diese die überwiegenden Kosten getragen hat, wäre ja denkmöglich nur dann von Bedeutung, wenn der Bw auch für diese Personen die Gewährung von Familienbeihilfe begehrte. Dies sei aber nicht der Fall. Der Bw begehre gegenständlich ausschließlich die Gewährung von Familienbeihilfe für seine im Antrag namentlich genannten mj Enkelkinder, welche er im antragsgegenständlichen Zeitraum allein und damit zur Gänze erhalten hat. Mit Rücksicht darauf, dass die überwiegende Kostentragung seitens des Bw für seine mj Enkelkinder im antragsgegenständichen Zeitraum entgegen der Ansicht des Finanzamtes mehrfach und eindeutig nachgewiesen worden ist, werde sohin beantragt, der vorliegenden Berufung stattzugeben.

Über die Berufung wurde erwogen:

Anspruch auf Familienbeihilfe hat gemäß § 2 Abs. 2 FLAG 1967 die Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person aus dem Titel der Haushaltszugehörigkeit anspruchsberechtigt ist. Gemäß § 2 Abs. 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt nach lit. c leg. cit. dann nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind wegen eines Leidens oder Gebrechens nicht nur vorübergehend in Anstaltspflege befindet, wenn die Person zu den Kosten des Unterhalts mindestens in Höhe der Familienbeihilfe für ein Kind beiträgt. Bezieht ein Kind Einkünfte, die durch Gesetz als einkommensteuerfrei erklärt sind, ist bei Beurteilung der Frage, ob ein Kind auf Kosten einer Person unterhalten wird, gemäß § 2 Abs. 6 FLAG 1967 von dem um jene Einkünfte geminderten Betrag der Kosten des Unterhalts auszugehen; in diesen Fällen trägt eine Person die Kosten des Unterhalts jedoch nur dann überwiegend, wenn sie hiezu monatlich mindestens in einem Ausmaß beiträgt, das betragsmäßig der Familienbeihilfe für ein Kind entspricht. Gemäß § 5 Abs. 4 FLAG 1967 besteht kein Anspruch für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist. Zwischen den Parteien des Berufungsverfahrens besteht kein Streit über das Vorliegen eines Staatsvertrages im Sinne des § 5 Abs. 4 FLAG 1967. Sie gehen von der Weiteranwendung des schließlich vom Bundespräsidenten im Namen der Republik Österreich zum gekündigten Abkommens (mit der Sozialistischen Föderativen Republik J über soziale Sicherheit) zwischen der Republik Österreich und der Republik B-H aus (Kundmachung der Genehmigung der Kündigung durch den Nationalrat: BGBl. Nr. 347/1996).

Gemäß des Abkommens über die Soziale Sicherheit zwischen Österreich und J (Art 32b) gelten jene Personen als Kinder, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfe vorgesehen ist. § 2 Abs. 3 lit a FLAG definiert ua die Nachkommen als Kinder iSd Familienbeihilfenrechtes. Demnach ist das Abkommen im Streitzeitraum auch für einen in Österreich beschäftigten Großelternteil anzuwenden.

Nach den obigen Ausführungen ist der Anspruch auf ausländische Beihilfe beihilfenschädlich:

Zum Nachweis dafür, dass ein Anspruch auf ausländische Beihilfe nicht bestanden habe, weil die Eltern der Enkelkinder im maßgeblichen Zeitraum in keinem Arbeitsverhältnis gestanden sind und auch die anderen Voraussetzungen für einen Beihilfenbezug in B nicht gegeben waren, legte der rechtliche Vertreter des Bw. der Behörde Familienstandsbescheinigungen, ausgestellt von der Gemeinde C, vor.

Dazu ist folgendes auszuführen:

Die Vorlage einer ordentlich ausgefüllten Familienstandsbescheinigung reicht grundsätzlich als Nachweis dafür, dass kein Anspruch auf eine gleichartige ausländische Beihilfe bestanden hat. Es kann nämlich davon ausgegangen werden, dass die in B lebenden Eltern wegen der im strittigen Zeitraum herrschenden Kriegswirren, die Voraussetzungen zum Bezug einer bn Beihilfe nicht erfüllt haben.

In diesem Zusammenhang wird dazu aber festgehalten, dass trotz Vorlage der durch die Gemeinde C ausgestellten Familienstandsbescheinigungen die Haushaltszugehörigkeit der Kinder (Kindeskinder) zum Haushalt des Bw im Sinne der Bestimmungen des § 2 Abs. 2 FLAG 1967 als nicht gegeben erachtet wird. Die Haushaltszugehörigkeit setzt eine Wohn-und Wirtschaftsgemeinschaft voraus. Im Hinblick auf den monate- bzw jahrelangen durch Familienheimfahrten etc. unterbrochenen Aufenthalt des Bw in Österreich vermögen zum Beispiel eventuell vorhandene Eigentumsverhältnisse am Haus in B, in welchem die Kinder (Kindeskinder) leben, und gegebenfalls die Kostentragung nicht die Zugehörigkeit zum Haushalt des Bw zu bewirken.

Zur Anspruchsvoraussetzung der überwiegenden Kostentragung ist nun Folgendes auszuführen:

Strittig ist im gegenständlichen Verfahren zum einen die Höhe jener Unterhaltskosten für die in Rede stehenden drei Enkelkinder, die mit ihren jeweiligen Eltern in dem von der Ehefrau des Bw. in B-H, geführten Haushalt leben, zum anderen ob der Geldfluss in die Heimatgemeinde im behaupteten Ausmaß glaubhaft ist, und ob die vom Bw geleisteten Geldbeträge im Rahmen der einheitlichen Wirtschaftsführung obigen Haushaltes die überwiegenden Unterhaltskosten für die bezeichneten drei Enkelkinder darstellen:

§ 167 Abs. 2 Bundesabgabenordnung (BAO) hat die Abgabenbehörde unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Abgabenverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Das Beweisverfahren wird vor allem ua beherrscht vom Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass alle Beweismittel grundsätzlich gleichwertig sind und es keine Beweisregeln (keine gesetzliche Rangordnung, keine formalen Regeln) gibt. Ausschlaggebend ist der innere Wahrheitsgehalt der Ergebnisse der Beweisaufnahmen.

Nach ständiger Rechtsprechung genügt es, von mehreren Möglichkeiten jene als erwiesen anzunehmen, die gegenüber allen anderen Möglichkeiten eine überragende Wahrscheinlichkeit oder gar die Gewissheit für sich hat und alle anderen Möglichkeiten absolut oder mit Wahrscheinlichkeit ausschließt oder zumindest weniger wahrscheinlich erscheinen lässt (Ritz, BAO-Kommentar, Tz. 2 zu § 166, Tz. 6 und 8 zu § 167 mwN).

Es ist zwar Sache des Antragstellers, das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Familienbeihilfe nachzuweisen. Es dürfen aber an ihn keine übertriebenen Forderungen gestellt werden, die mit den Erfordernissen des praktischen Lebens nicht in Einklang gebracht werden können. Vor allem wird die Erbringung eines auch nur annähernd exakten Nachweises darüber, welche Kosten zum Beispiel für ein im gemeinsamen Haushalt verpflegtes und versorgtes Kind aufgewendet wird, nicht zumutbar sein (siehe 940/60). Im vorliegenden Berufungsfall kommt zusätzlich erschwerend hinzu, dass während des Streitzeitraumes im Heimatland des Bw Krieg war.

Der rechtiche Vertreter des Bw legte zum Beweis seiner Behauptungen im Zuge des erstinstanzlichen Verfahrens die eingangs im Sachverhalt beschriebenen Dokumente und Urkunden vor (Heiratsurkunde, Familienstandsbescheinigungen, Geburtsurkunden, eidesstattliche Erklärung der Kindeseltern über den Empfang von monatlichen Unterhaltsleistungen in Höhe von ATS 1.500 bis ATS 2.000 pro Enkelkind, Kopie des Befreiungsscheines, Kopie des Reisepasses etc.). Im Zuge des Ermittlungsverfahrens des Finanzamtes und der Berufungsbehörde wurde die monatliche Höhe des Nettoeinkommens des Bw berechnet sowie ein Versicherungsdatenauszug erstellt, aus dem hervorging, dass der Bw ab in vorzeitiger Alterspension stand.

Aufgrund der übermittelten Unterlagen ergab sich ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen des Bw von ca. ATS 21.717,44.

Bei Betrachtung der Höhe des Nettoeinkommens des Bw ist es durchaus möglich und auch glaubhaft, dass er nach Abzug seiner eigenen Unterhaltskosten sowie etwaiger anderer Leistungen an seine Verwandten, auch den Enkelkindern die von ihm angeführten Beträge bezahlen hat können. Laut den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in seinem Erkenntnis vom , 2842/78, ist es nämlich nicht allein ausschlaggebend, wie hoch das Einkommen des Bw war, sondern ist ausschließlich maßgebend, ob er die Unterhaltskosten für die Enkelkinder überwiegend getragen hat.

Betreffend der Glaubhaftmachung der Überbringung in seine Heimat hat er eine Bescheinigung seiner Heimatgemeinde über geleistete Unterhaltsleistungen, eine Empfangsbestätigung der Kindeseltern sowie die Familienstandsbescheinigungen und eine beglaubigte Bestätigung der Gemeinde C vom vorgelegt. Aus all diesen Beweismitteln geht unwidersprüchlich hervor, dass der Bw die Unterhaltsleistungen in der dort angegebenen Höhe geleistet hat. Als Überbringer hat er die persönliche Übergabe anlässlich regelmäßiger Familienheimfahrten und die Übermittlung durch dritte Personen (Kollegen) als Boten genannt. Dass er in Zeiten der Kriegswirren keine Banküberweisungen getätigt hat und daher auch keine anderen Belege vorweisen kann, ist ebenfalls nachvollziehbar und glaubhaft.

Bei Betrachtung der im Akt befindlichen übersetzten Bestätigung über den Wert des Verbraucherkorbes vom Juli 1994 bis Dezember 1996 von der Bundesanstalt für Statistik, Föderation B und H, vom 23. Feber 1998, ergibt sich ebenfalls, dass die Höhe der vom Bw für seine Enkelkinder geleisteten Unterhaltszahlungen jedenfalls ausreicht, um für die überwiegenden Kosten des Unterhaltes der Enkelkinder aufzukommen.

Nach Auffassung der Berufungsbehörde kann im gegenständlichen Fall unter Bedachtnahme auf die vorhin aufgezählten Beweismittel und die besonderen Umstände des berufungsgegenständlichen Falles (sehr langes Zurückliegen des zu beurteilenden Sachverhaltes, im Hinblick auf die Verhältnisse in B für den Bw äußerst erschwerte Beweisführung) als erwiesen angenommen werden, dass der Bw seine Enkelkinder in B tatsächlich mit einer monatlichen Zahlung von je ATS 1.500 bis ATS 2.000 unterstützt hat und dadurch für den Unterhalt der Kinder (zumindest überwiegend) aufgekommen ist.

Der Berufung konnte somit Folge gegeben werden und es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Familienbeihilfe
Enkelkinder
überwiegende Kostentragung
Glaubhaftmachung
Ausland

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
UAAAD-13203