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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 22.10.2008, RV/0758-W/08

Mindestkörperschaftsteuer trotz Einstellung der Geschäftstätigkeit in Österreich und behaupteter Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung nach Italien

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
Auch wenn eine Kapitalgesellschaft in Österreich keine Geschäftstätigkeit mehr ausübt und behauptet, den Ort der Geschäftsleitung nach Italien verlegt zu haben, hebt dies die Verpflichtung zur Entrichtung der Mindeststeuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG nicht auf, weil die Gesellschaft nach wie vor der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt (vgl. ), das DBA Österreich-Italien die Anrechnungsmethode vorsieht und die Bw. in Italien mangels steuerpflichtiger Erträge keine Steuern entrichtet hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Baufirma., Adresse, vertreten durch Dr. Peter Wolf Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH 1060 Wien, Lehargasse 3A, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes für den X. Bezirk vom betreffend vorläufige Festsetzung der Körperschaftsteuer für 2002 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert. Der Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2002 wird für endgültig erklärt.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe in Verbindung mit dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Baufirma., in der Folge mit Bw. bezeichnet, hat am eine Körperschaftsteuererklärung für 2002 als unbeschränkt Steuerpflichtiger eingereicht und die Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 9.623,15 € bekannt gegeben. Beigelegt wurde der Jahresabschluss der Bw.. Diesem ist zu entnehmen, dass die Aktiva der Bw. 650.072,09 € betrugen. Es handelte sich dabei um verschiedene Forderungen der Bw.. Diesen standen Verbindlichkeiten der Bw. in Höhe von 3.728.046,44 € gegenüber. Die Bw. erklärte, eine Überschuldung liege nicht vor, da "Eingänge ausstehender Erträge zu erwarten" seien. Sollten die Ertragserwartungen der deutschen Zweigniederlassung nicht zutreffen, so liege jedenfalls eine Schad- und Klagloserklärung jener deutschen Gesellschaft vor, die für die seinerzeitigen Schadenersatzansprüche bzw. -forderungen verantwortlich sei, sodass keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinn gegeben sei. Der "Jahresgewinn Hauptniederlassung Wien" war in der Gewinn- und Verlustrechnung in Höhe von 25.840,84 € ausgewiesen. Dieser setzte sich zusammen aus Zinsen aus Termingeldern, Bankzinsen, Körperschaftsteuer und außerordentlichen Erträgen, abzüglich Grundumlagen und Bankspesen. Den sonstigen Angaben war zu entnehmen, dass GF seit Datum Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer der Bw. im Wirtschaftsjahr 2002 betrug laut sonstigen Angaben in der Bilanz Null.

Das Finanzamt setzte die Körperschaftsteuer 2002 in Höhe von 1.750,00 € (Mindestkörperschaftsteuer) vorläufig fest. Ausgehend von den erklärten Einkünften aus Gewerbebetrieb errechnete das Finanzamt eine Körperschaftsteuer in Höhe von 3.271,87 € und rechnete auf diese eine Mindestkörperschaftsteuer in Höhe von 1.521,87 € an.

Gegen diesen Bescheid hat die Bw. berufen und den Antrag gestellt, dass die Körperschaftsteuer 2002 mit 0,00 € festgesetzt werde. Begründend führte die Bw. aus, sie sei seit in Österreich nicht mehr werbend tätig. Die Geschäftsleitung sei nach Italien verlegt worden. Gemäß der im DBA Italien-Österreich getroffenen Vereinbarung dieser Staaten sei eine Gesellschaft in jenem Staat steuerpflichtig, in dem sich ihre "tatsächliche Geschäftsleitung" befinde (Art. IV Abs. 3 DBA Italien-Österreich). Völkerrechtliche Vereinbarungen gingen dem innerstaatlichen Recht vor, sodass die Bw. zwar wegen des in Wien verbleibenden juristischen Sitzes der Gesellschaft grundsätzlich unbeschränkt steuerpflichtig sei, dies aber angesichts der eindeutigen Bestimmung des DBA körperschaftsteuerlich keine Auswirkungen haben könne, nicht einmal für die Festsetzung der Mindestkörperschaftsteuer.

Die Bw. ergänzte in der Folge die Berufung dahingehend, dass sie die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat beantragte.

Der Unabhängige Finanzsenat erließ eine abweisende Berufungsentscheidung.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom , Zl. 2004/13/0129 die Berufungsentscheidung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bw. wurde im fortgesetzten Verfahren vorgehalten, dass den bisher vorliegenden Unterlagen zu entnehmen ist, dass ein Geschäftsführerwechsel am Dat2 ins Firmenbuch eingetragen wurde aufgrund eines am Dat3 eingelangten Antrages. Weiters wurde die Bestätigung eines italienischen Notars vorgelegt, wonach bei diesem ein Protokoll der außerordentlichen Generalversammlung der Bw. am hinterlegt wurde. Am und am erklärte der steuerliche Vertreter dem Finanzamt gegenüber, die Bw. entfalte seit Jänner 2002 in Österreich keine Tätigkeit. Aufgrund der bisher vorliegenden Unterlagen wurde die vorläufige Auffassung vertreten, dass das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht in Italien noch nicht nachgewiesen wurde. Insbesondere ist die österreichische Adresse der Bw. im Firmenbuch nach wie vor aufrecht, ebenso ein Eintrag im Branchenbuch. Ab wann eine Geschäftstätigkeit in Italien allenfalls aufgenommen wurde, sei aus den bisher vorgelegten Unterlagen nicht ersichtlich. Die Bw. wurde daher aufgefordert, den Beginn einer allfälligen Aufnahme der Geschäftstätigkeit in Italien anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen sowie eine Bestätigung der italienischen Finanzverwaltung durch das zuständige italienische Finanzamt beizubringen, wonach die Bw. im Jahr 2002 in Italien mit ihren Einkünften unbeschränkt steuerpflichtig war (steuerliche Ansässigkeitsbescheinigung) sowie die entsprechenden Steuerbescheide vorzulegen, weiters die endgültigen deutschen Steuerbescheide für das Jahr 2001.

Die Bw. ergänzte ihr Vorbringen in Beantwortung des Vorhaltes mit Eingabe vom dahingehend, dass es sich bei den noch angefallenen Aufwendungen und Erträgen um Positionen der "Kosten- bzw. Ertragsremanenz" handle. Somit gehe auch aus dem Rechnungswesen eindeutig hervor, dass die Gesellschaft im gesamten Jahr 2002 keine Tätigkeit mehr entfalte. Die Adresse im österreichischen Firmenbuch sei unverändert, weil der Sitz der Bw. nicht geändert worden sei. Die Geschäftstätigkeit in Italien sei durch den dort seit Jahren ansässigen Geschäftsführer der Bw., GF im Laufe des Jahres 2002 aufgenommen worden. "Zum Beweis" übermittelte die Bw. drei Konvolute "Korrespondenzaufnahmen mit Südtiroler Immobilienmaklern". Da die Geschäftstätigkeit anfangs in Italien noch zu keinen finanziellen Niederschlägen geführt habe, würden keine Steuererklärungen eingereicht. Über die im Jahr 2003 erfolgte steuerliche Registrierung samt diversen Steuererklärungen etc. gebe ein weiteres Konvolut Unterlagen Aufschluss. Die italienische Steuernummer bzw. UID-Nr. laute: Nummer. Über die ab 2002 durchgeführten betriebswirtschaftlichen und bautechnischen Projektuntersuchungen könnten weitere umfangreiche Unterlagen auf Wunsch vorgelegt werden.

Für das Jahr 2002 wurde ein mit datierter, mit GF unterfertigter Serienbrief an diverse italienische Immobilienfirmen, teils in mehrfacher Ausfertigung, vorgelegt. Als Absender wird die Bw., Zweigniederlassung Italien, AdresseZS, angeführt. Dem vorgelegten italienischen Handelsregisterauszug vom ist die Adresse Adresse2 zu entnehmen.

Eine Auflistung der von der Bw. angeschriebenen Firmen und ein Vergleich mit der am abgefragten "Anbieterliste" von Immoweb.it ergab, dass sämtliche lt. Bw. angeschriebenen Firmen in der "Anbieterliste" aufgeschienen sind und dass keine anderen Firmen angeschrieben wurden. Die im Oktober 2008 abgerufene "Anbieterliste" von Immoweb.it unterscheidet sich in einigen Punkten von der im Juni abgerufenen "Anbieterliste". Ein Schreiben der Bw. war an die ImmobilienGmbH gerichtet. Diese Filiale wurde laut Homepage der Firma im Mai 2005 eröffnet. Eine "google"-Abfrage hinsichtlich der auf dem Briefpapier angeführten Web-Adresse "InternetAdr" im Juni 2008 ergab keinen Treffer. Am führte eine Abfrage zu einer Homepage, auf der die wesentlichen Firmendaten verzeichnet sind. Als Adresse der Bw., Zweigniederlassung Italien, ist AdresseZS2, angeführt. Die Bw. hat im Jahr 2002 noch die Grundumlage bei der österreichischen Kammer bezahlt, die Gewerbeberechtigung bestand bis zum .

Das Finanzamt hat ergänzende Ermittlungen vorgenommen und insbesondere eine Ansässigkeitsbescheinigung abverlangt. Die Bw. überreichte beim Finanzamt zwei Ordner und eine Mappe mit Unterlagen und erklärte, angesichts des Einbruchs des frei finanzierten Wohnungsmarktes in Österreich habe sich die Bw. im Laufe des Jahres 2001 entschlossen, die Österreich-Aktivitäten einzustellen und zunächst in erster Linie in Region, aber auch im übrigen Italien, Hotelprojekte für den Konzern zu akquirieren, auszuarbeiten und gegebenenfalls betriebswirtschaftliche Machbarkeitsstudien anzufertigen. Im Jahr 2002 seien dies Projekte in Ort1, in Ort2 und Ort3 laut den überbrachten Aktenordnern gewesen. Die Projekte seien allerdings nach einer Erstprüfung nicht weiter verfolgt worden. Daneben seien entsprechende Büroräumlichkeiten gesucht, die Fühler nach geeigneten Geschäftspartnern ausgestreckt und Kontakte geknüpft worden. Diesbezüglich verwies die Bw. auf ihre Eingabe vom und die bereits vorgelegten Unterlagen. Da noch keine Ausgaben angefallen seien, unterblieb für 2002 die steuerliche italienische Registrierung - bezüglich der rechtlichen und steuerlichen Schritte im Jahr 2003 verwies die Bw. auf die beigeschlossene Information vom ihres italienischen Steuerberaters StB.

Vorgelegt wurde ein Schreiben Dris StBkurz des StBFa, gerichtet an "Firma" zH Frau NN. Diese fungiert bei Jobangeboten der Firmalang als Kontaktperson. GF ist Vorstand der FirmaLang. Dem Schreiben des italienischen Steuerberaters ist zu entnehmen, dass die Bw. am durch Hinterlegung beim Notar XY in Stadt eine Zweigstelle in Ort eröffnet hat, welche am eingetragen wurde. Gleichzeitig wurde mit die Errichtung der Zweigstelle beim Steueramt gemeldet und die italienische Mehrwertsteuernummer und Steuernummer beantragt, die auch am zugewiesen worden sei. Der steuerliche Vertreter habe keine anderen Dokumente.

Vom Finanzamt wurden dem Unabhängigen Finanzsenat folgende von der Bw. vorgelegte Unterlagen mit folgendem Inhalt übermittelt:

Ordner "Project: O1 - ITALY": Karten von Italien, aus denen die Lage von O1 ersichtlich ist und Bilder von O1 (schlechte Bildauflösung), diverse Pläne im Maßstab 1:200 sowie 1:100 (der Ordner ist 7 cm dick)

Ordner "Project: O2 - ITALY": Karten und Bilder von O2 wie oben, Pläne im Maßstab 1:200 und 1:100 (dieser Ordner ist schmäler als der vorige und nicht voll)

Mappe "Project: O3 - ITALY": eine kurze Beschreibung des Ortes mit den Sehenswürdigkeiten (Quelle: Internet, url), Karten und Bilder des Ortes, diverse einfache, ausgedruckte oder kopierte Skizzen (Lageplan, Appartements).

Die Ordner wirken neu und sauber, das Papier ist nicht vergilbt. Dasselbe trifft auf die Mappe zu, die allerdings etwas verformt und an den Ecken abgestoßen ist. Die Mappe wurde in einem Konvolut mit den übrigen Ordnern und Akten vom Finanzamt vorgelegt. Als Verfasser der "Studie" bzw. der Pläne wird die Bw., Adresse2kurz - Italy angeführt.

Das Finanzamt hat zu den vorgelegten Unterlagen Stellung genommen und erklärt, die abverlangte Ansässigkeitsbescheinigung der italienischen Steuerbehörde sei nicht vorgelegt worden. Die Bw. habe zwar eine Betriebsstätte in Italien, nicht jedoch den Ort der Geschäftsleitung. Es gebe weder eine Ansässigkeitsbescheinigung noch sonst irgend einen Hinweis darauf, dass die Bw. in Österreich nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die Bw. sei daher nach wie vor in Österreich mit ihrem Welteinkommen unbeschränkt steuerpflichtig. Die Bw. bleibe aufgrund des Sitzes in Österreich auch dann unbeschränkt steuerpflichtig, wenn sie den Ort der Geschäftsleitung tatsächlich nach Italien verlege bzw. verlegt hätte. Das Doppelbesteuerungsabkommen Österreich-Italien (DBA) entzöge Österreich im Falle der Verlegung des Ortes der Geschäftsleitung lediglich die Ansässigkeit iSd DBA (und somit das Besteuerungsrecht für die in Italien erwirtschafteten Gewinne - Österreich dürfte daher aufgrund des DBA nicht mehr das Welteinkommen besteuern), nicht jedoch die innerstaatliche Qualifizierung als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft aufgrund des Sitzes in Österreich (§ 1 KStG). D.h., der Status als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft in Österreich werde durch eine DBA-gemäße Ansässigkeit in Italien nicht entzogen. Solange die Bw. ihren Sitz in Österreich habe, sei sie als unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft zu qualifizieren und falle somit auch unter die Bestimmung des § 24 Abs. 4 KStG (Mindeststeuer). Das Finanzamt habe keine Bedenken, wenn im Zuge des Berufungsverfahrens die Verluste aus der Zweigniederlassung Stadt2 i.H.v. EUR 21.386,49,00 € abweichend von der Körperschaftsteuererklärung 2002 in Österreich berücksichtigt würden, weshalb sich im Endergebnis lediglich die Vorschreibung einer Steuer gemäß § 24 Abs. 4 KStG ergebe.

Über die Berufung wurde erwogen:

Hinsichtlich des Antrages der Bw. auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat wird auf die Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/1137-W/04 verwiesen.

Gemäß § 24 Abs. 4 Z. 1 und 4 KStG 1988 idF. des BGBl. I Nr. 155/2002 gilt für unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften Folgendes: Es ist für jedes volle Kalendervierteljahr des Bestehens der unbeschränkten Steuerpflicht eine Mindeststeuer in Höhe von 5 % eines Viertels der gesetzlichen Mindesthöhe des Grund- oder Stammkapitals (§ 7 des Aktengesetzes 1965, § 6 des GmbH Gesetzes) zu entrichten. Ändert sich die für die Mindeststeuer maßgebliche Rechtsform während eines Kalendervierteljahres, so ist dafür die am Beginn des Kalendervierteljahres bestehende Rechtsform maßgeblich. ..... Die Mindeststeuer ist in dem Umfang, in dem sie die tatsächliche Körperschaftsteuerschuld übersteigt, wie eine Vorauszahlung im Sinne des § 45 des Einkommensteuergesetzes 1988 anzurechnen. Die Anrechnung ist mit jenem Betrag begrenzt, mit dem die im Veranlagungsjahr oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen entstehende tatsächliche Körperschaftsteuerschuld den sich aus den Z 1 bis 3 für diesen Veranlagungszeitraum ergebenden Betrag übersteigt.

Gemäß § 6 Abs. 1 GmbHG, RGBl. Nr. 58/1906, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1998 müssen Stammkapital und Stammeinlage auf einen in Euro bestimmten Nennbetrag lauten. Das Stammkapital muss mindestens 35.000,00 € erreichen und besteht aus den Stammeinlagen der einzelnen Gesellschafter, deren jede mindestens 70 € betragen muss.

5 % von 35.000,00 € betragen 1.750,00 €.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in einem Rechtssatz festgehalten hat, richtet sich die Frage, ob eine Person in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig ist nicht nach Doppelbesteuerungsabkommen, sondern ausschließlich nach den inländischen steuerrechtlichen Vorschriften (VwGH Zl. 2005/15/0127 vom ).

Gemäß § 1 Abs. 2 KStG sind unbeschränkt steuerpflichtig Körperschaften, die im Inland ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz (§ 27 der Bundesabgabenordnung) haben.

Die Bw. hat unbestritten ihren Sitz in Österreich und unterliegt damit der unbeschränkten Steuerpflicht. § 24 KStG knüpft an die unbeschränkte Steuerpflicht an. Die Bw. ist daher nach innerstaatlichem Recht zur Entrichtung der Mindeststeuer verpflichtet. Durch die Einführung einer Mindeststeuer für Kapitalgesellschaften sollte laut Erläuterungen der Regierungsvorlage (ÖStZB 1994, S 49, neben dem fiskalpolitischen Effekt durch die "Verteuerung" der Rechtsform vor allem ein ordnungspolitisches Ziel erreicht und der ungebrochene Trend in die Kapitalgesellschaft gebremst werden. Die Mindeststeuer sollte im Wege einer Mindestvorauszahlung erhoben werden. Durch die Verrechenbarkeit mit einer die Mindestvorauszahlung übersteigenden Körperschaftsteuerschuld des Vorauszahlungsjahres oder eines der nächstfolgenden sieben Jahre wurde sichergestellt, dass nur solche Gesellschaften dauernd belastet werden, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit andere als wirtschaftliche Motive für die Gründung und ihr Aufrechterhalten bestehen.

Die Bw. beruft sich auf Art. 4 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Republik Italien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerumgehung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl. 1985/125 (DBA).

Artikel 4 Abs. 1 DBA lautet: Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person" eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthaltes, des Ortes der Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck schließt jedoch nicht eine Person ein, die in diesem Vertragsstaat nur mit Einkünften aus Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenen Vermögen steuerpflichtig ist.

Artikel 4 Abs. 3 DBA lautet: Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.

Gemäß Artikel 23 Abs. 1 DBA besteht Einverständnis darüber, dass die Doppelbesteuerung nach Maßgabe der folgenden Absätze dieses Artikels beseitigt wird.

Gemäß Artikel 23 Abs. 2 DBA darf Italien, wenn eine in Italien ansässige Person Einkünfte bezieht, die in Österreich besteuert werden dürfen, bei der Festsetzung seiner in Artikel 2 dieses Abkommens genannten Steuern vom Einkommen diese Einkünfte in die Steuerbemessungsgrundlage einbeziehen, soweit dieses Abkommen nicht ausdrücklich etwas anderes vorsieht. In diesem Fall hat Italien von den so errechneten Steuern die österreichische Steuer vom Einkommen anzurechnen; der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der italienischen Steuer übersteigen, der nach dem Verhältnis der genannten Einkünfte zum Gesamteinkommen auf diese Einkünfte entfällt. Dagegen wird keine Anrechnung gewährt, wenn die Einkünfte in Italien auf Antrag des Einkommensempfängers gemäß der italienischen Gesetzgebung einer endgültigen Besteuerung durch Steuerabzug unterworfen werden.

Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a) DBA rechnet Österreich, wenn eine in Österreich ansässige Person Einkünfte bezieht, die nach diesem Abkommen in Italien besteuert werden dürfen, auf die vom Einkommen dieser Person zu erhebende Steuer den Betrag an, der der in Italien gezahlten Steuer vom Einkommen entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten Steuer vom Einkommen nicht übersteigen, der auf die Einkünfte, die in Italien besteuert werden dürfen, entfällt.

Die Methode zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht also im gegenständlichen Fall in der Anrechnung der im jeweils anderen Staat bezahlten Steuer auf die im jeweiligen Staat vorzuschreibende Steuer. Im gegenständlichen Fall wurde in Italien keine Steuer entrichtet, sodass es durch die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer zu keiner Doppelbesteuerung kommt.

Die Bw. hat in Italien nach eigenen Angaben im Jahr 2002 keinerlei Einkommen erzielt, sodass es auch gemessen am innerstaatlichen Regelungszweck zu keiner überschießenden Besteuerung kommt. Die insgesamt von der Bw. zu entrichtende Steuer entspricht vielmehr der vom Gesetzgeber vorgesehenen Mindeststeuer.

Selbst wenn man jedoch der von der Bw. vertretenen Rechtsauffassung folgen würde, hat diese für das Jahr 2002 eine Ansässigkeit in Italien im Sinne des DBA weder nachgewiesen noch glaubhaft gemacht. So wurde zum einen keine Ansässigkeitsbestätigung der italienischen Steuerbehörde vorgelegt. Die Angaben der Bw. sind widersprüchlich, wenn sie einerseits behauptet, dass die Gesellschaft im gesamten Jahr 2002 keine Tätigkeit entfaltet habe, andererseits erklärt, die Geschäftstätigkeit in Italien sei durch den dort seit Jahren ansässigen Geschäftsführer der Bw., GF im Laufe des Jahres 2002 aufgenommen worden, obwohl dieser im österreichischen Firmenbuch erst Ende 2002 als Geschäftsführer eingetragen wurde, dem Vorstand eines größeren Konzernunternehmens in Stadt3 angehört und sogar Korrespondenz im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Berufungsverfahren an die Sekretärin des städtischen Konzernunternehmens gerichtet wurde. Die zum Beweis für die von der Bw. aufgenommene Geschäftstätigkeit in Italien vorgelegten Unterlagen erwecken den Eindruck, dass diese im Nachhinein erstellt worden sind (vgl. die Adresse auf dem Serienbrief und dem vorgelegten italienischen Handelsregisterauszug mit der Adresse in den Ordnern bzw. der Mappe sowie einem aktuellen Internetauszug, die Adressierung eines Briefes an eine erst im Jahr 2005 eröffnete Filiale eines Immobilienbüros, die nach dem äußeren Eindruck druckfrischen Pläne in den neuen Ordnern bzw. der Mappe obwohl diese angeblich 2002 erstellt wurden und die Projekte in der Folge nicht verwirklicht wurden). Dieser Eindruck stimmt damit überein, dass die Bw. über keine Arbeitnehmer verfügt hat, die die Pläne hätten zeichnen können und die "Studien" weder zu einem Aufwand noch zu einem Ertrag geführt haben. In der Bilanz 2002 wird eine "Hauptniederlassung" Wien angeführt sowie eine Zweigniederlassung Stadt2 aber keine italienische Zweigniederlassung. Diese wurde erst Ende 2003 in das italienische Firmenbuch aufgenommen.

Die Vorschreibung der Mindestkörperschaftsteuer erfolgte daher nach Ansicht des Unabhängigen Finanzsenates zu Recht.

Im Hinblick auf den von der Zweigniederlassung Stadt2 erwirtschafteten Verlust ergibt sich jedoch ein Gesamtverlust, sodass es zu keiner Anrechnung auf die Mindestkörperschaftsteuer der Vorjahre kommt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Berechnung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb:


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Grundumlagen und Bankspesen
-226,34 €
Zinsen aus Termingeldern und Bankzinsen
3.259,78 €
Körperschaftsteuer
16.217,69 €
außerordentliche Erträge
6.589,71 €
Gewinn Hauptniederlassung Wien
25.840,84 €
minus Körperschaftsteuer
-16.217,69 €
steuerlicher Gewinn laut Erklärung
9.623,15 €
Adaptierung laut UFS
Verlust Zweigniederlassung Stadt2
-21.386,49 €
Einkünfte aus Gewerbebetrieb
-11.763,34 €

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 24 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
§ 6 GmbHG, GmbH-Gesetz, RGBl. Nr. 58/1906
§ 1 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988
Art. 4 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Art. 23 DBA I (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Italien (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 125/1985
Schlagworte
unbeschränkte Steuerpflicht
Einstellung der Geschäftstätigkeit in Österreich
behaupteter Ort der Geschäftsleitung in Italien
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
VAAAD-13178