Berufungsentscheidung - Strafsachen (Senat), UFSI vom 15.06.2007, FSRV/0036-I/06

Unvollständig abgehandeltes Finanzstrafverfahren gegen einen vorsätzlich und fahrlässig die Abgaben einer BauplanungsgmbH verkürzenden Geschäftsführer

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
FSRV/0036-I/06-RS1
Wenn bestimmte, sich aus der Aktenlage ergebende, finanzstrafrelevante Fakten in Form von - zur Unterscheidung von anderen jedenfalls ausreichend umschriebenen - konkreten Lebenssachverhalten zwar im Einleitungsbescheid, aber laut Verhandlungsprotokoll nicht im verkündeten erstinstanzlichen Straferkenntnis und auch nicht in der - bei entsprechender Abweichung gegebenenfalls einen eigenen Bescheid bildenden - schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses erfasst sind, ist hinsichtlich dieser zwar ein erstinstanzliches Finanzstrafverfahren anhängig geworden, ohne sie aber dadurch - trotz ihrer Vorlage an den Berufungssenat und unbeschadet ob diesbezüglich ein Rechtsmittel erhoben wurde oder nicht - zur Sache eines Berufungsverfahrens zu machen. Eine erstmalige Absprache über derartige Fakten in einem Berufungsverfahren ohne Vorliegen einer sie betreffenden erstinstanzlichen Entscheidung stellte nämlich eine unzulässige Abkürzung des Instanzenzuges und eine in die verfassungsrechtliche Sphäre reichende sachliche Unzuständigkeit des Berufungssenates dar.

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Innsbruck 1 als Organ des Unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Johann Edlinger sowie die Laienbeisitzer Mag. Sybille Regensberger und Dr. Peter Wassermann als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen M , vertreten durch die Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KG, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, wegen teils versuchter, teils vollendeter Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1, tw. iVm. § 13 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Beschuldigten gegen das Erkenntnis des Spruchsenates I beim Finanzamt Innsbruck als Organ des Finanzamtes Innsbruck vom , StrNr. 081/2003/00000-001, nach der am in Anwesenheit des Dr. Franz Seekircher, Wirtschaftstreuhänder, für die Verteidigerin, des Amtsbeauftragten HR Dr. Werner Kraus sowie der Schriftführerin Angelika Ganser, jedoch in Abwesenheit des Beschuldigten durchgeführten mündlichen Verhandlung

zu Recht erkannt:

I. Der Berufung des Beschuldigten wird teilweise Folge gegeben und die bekämpfte (Teil)entscheidung des Spruchsenates I als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz vom zu StrNr. 2003/00000-001 wie folgt abgeändert:

I.1. M ist schuldig, er hat im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck als geschäftsführender Gesellschafter der B GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Jahre 2000 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht

I.1.a. fahrlässig betreffend das Veranlagungsjahr 1999 eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 1.392,65 bewirkt, indem er unter Außerachtlassung der ihm möglichen, gebotenen und zumutbaren Sorgfalt es unterlassen hat, im steuerlichen Rechenwerk der GmbH die Streichung der zweiten Hälfte des werbeähnlichen Aufwandes in Höhe von ATS 11.354,00 (BP-Bericht vom , StNr. 950/6676, ABNr. 104030/02, Tz. 18) zu veranlassen, wodurch die genannte bescheidmäßig festzusetzende Abgabe um den obgenannten Betrag zu niedrig festgesetzt worden ist, sowie

I.1.b. vorsätzlich betreffend das Veranlagungsjahr 1999 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von ATS 21.441,00 bewirkt und betreffend das Veranlagungsjahr 2000 eine Verkürzung an Umsatzsteuer in Höhe von € 4.141,99 (umgerechnet ATS 56.995,00) zu bewirken versucht, indem er im Namen der B GmbH unter Verwendung ihrer UID-Nummer 1999 bei der A GmbH, Deutschland, erworbene Waren im Wert von ATS 107.206,00 und 2000 bei der S, Frankreich, erworbene Waren im Wert von ATS 284.975,00 in der Folge für seine privaten Zwecke verwendet hat, dabei aber den Ansatz dieses Eigenverbrauches im steuerlichen Rechenwerk der B GmbH unterlassen hat, wodurch die bescheidmäßig festzusetzende Umsatzsteuer um die genannten Beträge zu niedrig festgesetzt wurde bzw. werden sollte,

und hiedurch eine fahrlässige Abgabenverkürzung gemäß § 34 Abs.1 FinStrG (zu Faktum I.1.a.)

und eine teils vollendete, teils lediglich versuchte Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG, tw. iVm § 13 FinStrG (zu Faktum I.1.b.) begangen.

Aus diesem Grund wird über ihn gemäß §§ 33 Abs.5, 34 Abs.4 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von

€ 2.000,00

(in Worten: Euro zweitausend)

und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von

drei Tagen

verhängt.

Gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG wird dem Beschuldigten überdies der Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten in Höhe von € 200,00 und der allfälligen Kosten des Vollzuges, welche mit gesondertem Bescheid festgesetzt werden würden, auferlegt.

I.2. Das gegen M unter der StrNr. 2003/00000-001 beim Finanzamt Innsbruck anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck als geschäftsführender Gesellschafter der B GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen, im Jahre 2002 unter Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht betreffend das Veranlagungsjahr 2000 vorsätzlich eine Verkürzung an Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 340.662,00 zu bewirken versucht, indem er es unterlassen habe, im steuerlichen Rechenwerk der GmbH die Streichung der Hälfte des werbeähnlichen Aufwandes in Höhe von ATS 21.948,00 (BP-Bericht vom , StNr. 950/6676, ABNr. 104030/02, Tz. 18), die Abrechnung der Leistungen der GmbH im Projekt H (BP-Bericht vom , StNr. 950/6676, ABNr. 104030/02, Tz. 22), sowie die Wertberichtigung der Verbindlichkeiten der GmbH gegenüber F und P (BP-Bericht vom , StNr. 950/6676, ABNr. 104030/02, Tz. 15, 23) zu veranlassen, wird im Zweifel zugunsten für den Beschuldigten gemäß §§ 136, 157 FinStrG eingestellt.

II. Im Übrigen wird die Berufung des Beschuldigten als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit undatierter Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat I als Organ des Finanzamtes Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz waren die Ereignisse des finanzstrafbehördlichen Untersuchungsverfahrens sowie die Verantwortung des Beschuldigten M nacherzählt und eine Gesamtsumme der strafbestimmenden Wertbeträge errechnet worden. Unter Pkt. 4 des Schreibens wird ausgeführt (Finanzstrafakt des Finanzamtes Innsbruck betreffend den Beschuldigten, StrNr. 081/2003/00000-001, Bl. 67 ff):

"Im Zuge einer Betriebsprüfung (ABNr. 104030/02), welche von April bis Dez. 2002 andauerte, wurde festgestellt, daß für ein Projekt in der H von der GmbH erbrachte Leistungen nicht erklärt wurden. Weiters wurde festgestellt, daß Verbindlichkeiten an F sowie P iHv. gesamt S 1.116.000,- bis dato nicht beglichen wurden, der Vorsteuerabzug iHv. 20 % jedoch in Anspruch genommen wurde. Vom Prüfer wurde die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer berichtigt. 1999 und 2000 wurden von der deutschen fa. A GmbH sowie S in Frankreich Waren im Wert von S 392.181,- unter Verwendung der UID-Nummer der B GmbH erworben und für private Zwecke verwendet. Diese Erwerbe unterliegen bei der B GmbH der 20 %igen USt, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu.

1999 und 2000 wurden Repräsentationsaufwändungen zur Gänze geltend gemacht, wobei nur 50% zum Abzug gebracht werden können. (1998 wurde der Abzug vorgenommen)

........

Stellungnahme des Amtsbeauftragten:

Die objektive Tatseite ergibt sich aus den Feststellungen der Betriebsprüfung von 04-12/2000 ABNr. 104030/02 bei der B GmbH, dem durchgeführten Untersuchungsverfahren sowie dem rechtskräftig abgeschlossenen Abgabeverfahren zu Steuer Nr. 950/0000. Demnach wurden ausgeführte Leistungen nicht erklärt, Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht und Kapitalertragsteuer nicht abgeführt. gemäß § 13 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch. Der Strafgrund des Versuches liegt in der Verwirklichung des handlungsunrechtes. da die Umsatz- und Körperschaftsteuerjahreserklärungen 2000 zum Zeitpunkt der Prüfung noch nicht vorgelegt waren, gilt die Tat als versucht

Subjektiv ist dem Beschuldigten vorsätzliches Verhalten anzulasten, weil er als mehrjährig tätiger Unternehmer und Geschäftsführer seine Verpflichtung zur lückenlosen Offenlegung von erlösen, die Prüfung einzureichender Steuererklärungen sowie die Voraussetzungen zur Geltendmachung des Vorsteuerabzuges kannte und trotzdem diesen seinen Verpflichtungen nicht nachkam, sodaß es zu Abgabenverkürzungen gekommen und somit auch der Erfolg eingetreten ist.

Somit hat der Beschuldigte den Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG voll verwirklicht. Auf Grund dieses Sachverhaltes besteht kein Zweifel, dass die zur Last gelegten Finanzvergehen sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht vorliegen."

Laut Verhandlungsprotokoll hat der Spruchsenatsvorsitzende nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgendes Erkenntnis verkündet: "Schuldspruch im Sinne der schriftlichen Stellungnahme des Amtsbeauftragten wegen des Finanzvergehens der teils vollendeten teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG und § 13 FinStrG. ..." (genannter Finanzstrafakt Bl. 93).

Ebenfalls findet sich im Verhandlungsprotokoll noch folgender Passus: "Der Vorsitzende führt die wesentlichen Entscheidungsgründe aus ...." (Finanzstrafakt Bl. 93).

In der schriftlichen Ausfertigung des Erkenntnis des genannten Erstsenates vom wird ausgeführt, dass M schuldig befunden worden sei, er habe im Amtsbereich des genannten Finanzamtes [ergänze wohl: als Geschäftsführer der B GmbH, sohin als Wahrnehmender deren steuerlichen Interessen] "fortgesetzt vorsätzlich unter Verletzung der abgabenrechtlichen Anzeige- Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt, indem Erlöse nicht erklärt und Ausgaben zu Unrecht geltend gemacht wurden und zwar a) Umsatzsteuer 1999 € 5.191,82 + Umsatzsteuer 2000 € 17.659,14, wobei diese Tat beim Versuch blieb; b) Körperschaftsteuer 1998 € 1.383,17 + Körperschaftsteuer 1999 € 101,21 + Körperschaftsteuer 2000 € 24.555,53 wobei diese Tat beim Versuch blieb; c) KA [offenbar: Kapitalertragsteuer] 2000 € 6.358,87" und hiedurch das Finanzvergehen der teils vollendeten, teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 und § 13 FinStrG begangen, weshalb über ihn nach § 33 Abs.5 FinStrG [iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG] eine Geldstrafe in Höhe von € 14.000,00 und für den Fall deren Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Wochen verhängt wurde.

Auch wurde M der Ersatz der pauschalen Verfahrenskosten nach § 185 FinStrG in Höhe von € 363,00 auferlegt.

In den Entscheidungsgründen der schriftlichen Ausfertigung wird zum Sachverhalt wie folgt ausgeführt:

"Der Beschuldigte ist seit April 1992 Geschäftsführer der Fa. B GmbH mit Sitz in I. Im Zuge einer Betriebsprüfung (ABNr. 104030/02, welche von April bis Dez 2002 andauerte, wurde festgestellt, dass für ein Projekt in der H von der GmbH erbrachte Leistungen nicht erklärt wurden. Weiters wurde festgestellt, dass Verbindlichkeiten an F sowie P in Höhe von insgesamt ATS 1,116.000,00 bis dato nicht beglichen wurden, der Vorsteuerabzug in Höhe von 20 % jedoch in Anspruch genommen wurde. Vom Prüfer wurde die zu Unrecht geltend gemachte Vorsteuer berichtigt. 1999 und 2000 wurden von der deutschen Firma A GmbH sowie S Waren im Wert von ATS 392.181,00 unter Verwendung der UID Nummer der B GmbH erworben und für private Zwecke verwendet. Diese Erwerbe unterliegen bei der B GmbH der 20 %igen Umsatzsteuer, ein Vorsteuerabzug steht nicht zu. 1999 und 2000 wurden darüber hinaus Repräsentationsaufwendungen zur Gänze geltend gemacht, wobei nur 50 % zum Abzug gebracht werden können. Aufgrund dieser Malversationen des Beschuldigten kam es zu einer Verkürzung an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer." ...

"Der Beschuldigte war für die Einhaltung der abgabenbehördlichen [abgabenrechtlichen] Vorschriften zuständig und verantwortlich. Er hielt es bei seiner Vorgangsweise ernsthaft für möglich und fand sich damit ab, dass es dadurch zu einer Abgabenverkürzung kommt."

Bei der Strafbemessung wertete der Spruchsenat als mildernd die bisherige [finanzstrafrechtliche) Unbescholtenheit des B, das lange Zurückliegen des deliktischen Verhaltens, die Schadensgutmachung und den Umstand, dass die Taten teilweise beim Versuch geblieben sind, als erschwerend den langen Deliktszeitraum.

Eine Rechtsmittelbelehrung ist der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses laut Aktenlage nicht zu entnehmen (Finanzstrafakt Bl. 99 verso).

Ebenso fehlt im vorgelegten Finanzstrafakt eine Dokumentation bzw. ein Nachweis über die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses an den Amtsbeauftragten.

In der rechtzeitig eingebrachten - und nach einem Mängelbehebungsauftrag ausreichend ergänzten - Berufung des Beschuldigten wird durch seine Verteidigerin ausgeführt:

Herrn M als verantwortlichen Geschäftsführer der B GmbH werde vorgeworfen, dass er vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung in Höhe von € 55.249,49 bewirkt und somit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs.1 FinStrG begangen habe.

Als Begründung dafür würden die Feststellungen der Betriebsprüfung bei der B GmbH für die Jahre 1998 bis 2000 angeführt, wobei es hinsichtlich der Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 beim Versuch geblieben sei.

Dies werde jedoch bestritten und dazu wie folgt ausgeführt:

1. Nicht abgerechnete Leistungen zu H:

M sei erst im Zuge der Betriebsprüfung die Problematik der periodengerechten Leistungsabgrenzungen bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen bewusst geworden. Dies deshalb, da bis 1998 sämtliche Leistungen für die einzelnen Projekte immer am Ende des Jahres abgerechnet wurden.

Lediglich die Konzepterstellung (Ideenentwurf) für das Projekt H sei im Jahr 2000 unberücksichtigt geblieben, da diese Leistung bereits Anfang des Jahres 2000 erbracht worden sei und diese Leistung zur Höhe des Gesamthonorars gering gewesen wäre. Aufgrund diverser Schwierigkeiten (Finanzierung, Baugenehmigung) habe sich die weitere Planungsphase und der Baubeginn bis in das Jahr 2002 verzögert, sodass bei der Erstellung des Jahresabschlusses 2000 diese erbrachte Leistung nicht mehr erinnerlich gewesen wäre.

Die diesbezüglichen Honorarforderungen seien bis zum heutigen Tag nicht eingegangen und würden mit an nahezu 100 %iger Wahrscheinlichkeit auch nicht mehr eingehen, weshalb der Abgabenbehörde durch die Nichtabrechnung der gegenständlichen Leistung kein Schaden entstehen dürfte.

Für einen strafrechtlich relevanten Sachverhalt fehle es diesbezüglich an der subjektiven Tatseite des M.

2. Offene Verbindlichkeiten:

Die zwei offenen Verbindlichkeiten stammten aus dem Jahr 1996. Seitens der Firma B GmbH habe es Einsprüche bezüglich der Leistungsverrechnungen gegeben, weshalb auch keine Zahlung erfolgte. Auch der Erstprüfer, dessen Prüfungsschwerpunkt u.a. der Punkt "Fremdarbeiten" gewesen wäre, habe bezüglich dieser Verbindlichkeiten keinerlei Beanstandung gefunden, weder dem Grunde noch der Höhe nach, noch, dass diese nicht wertberichtigt bzw. ausgebucht wurden und schon gar nicht, dass der Vorsteuerabzug zu Unrecht erfolgt sei.

Bei den Herren F und P handle es sich um langjährige Geschäftspartner, mit welchen auch zukünftig die Geschäftsbeziehung aufrecht erhalten bleiben sollte. M hätte daher im prüfungsrelevanten Zeitraum zu keiner Zeit die Absicht gehabt, diesen Verbindlichkeiten nicht nachzukommen. Dass die Verbindlichkeiten nicht ausgebucht wurden, entspreche somit dem imparitätischen Realisationsprinzip. Weiters sei M seiner Offenlegungspflicht sehr wohl nachgekommen, da die Verbindlichkeiten in der Bilanz offen ausgewiesen worden seien. Auch der Vorsteuerabzug sei jedenfalls zu Recht erfolgt.

Die richtige Vorgangsweise des Zweitprüfers, wenn er schon davon ausgehe, dass diese Verbindlichkeiten ausgebucht gehörten (was aber bestritten werde), wäre gewesen, eine Eröffnungsbilanzberichtigung im Jahre 1998 durchzuführen, wodurch sich auch die Bemessungsgrundlage für einen etwaigen strafbestimmenden Wertbetrag ändere.

Der Beschuldigte sei daher seinen Offenlegungs-, Anzeige- und Wahrheitspflichten voll nachgekommen und es fehle weiters jedenfalls an der objektiven wie auch subjektiven Tatseite.

3. Vorsteuer innergemeinschaftliche Erwerbe:

Die von den Firmen A GmbH (Deutschland) sowie S (Frankreich) bestellten Materialien seien ursprünglich für den Einbau im Projekt G bestellt worden, weshalb der Einkauf durch die B GmbH als innergemeinschaftlicher Erwerb zu Recht erfolgt wäre. Durch Verzögerungen in der Abwicklung dieses Projektes (Einheit A1) sei ein Teil dieser Materialien für den privaten Ausbau der Wohnung des M verwendet worden. Mangels Wissens des Beschuldigten seien kein Informationsaustausch und keine Berichtigung im Zuge der Abschlusserstellung erfolgt. Ein Teil der Materialien liege noch heute für eine eventuelle spätere Verwendung seitens der B GmbH auf Lager. Es mangle daher an der subjektiven Tatseite.

4. Werbeähnlicher Aufwand:

Es sei richtig, dass für die Jahre 1999 und 2000 der werbeähnliche Aufwand nicht wie im Jahre 1998 um die Hälfte gekürzt wurde, doch handle es sich hierbei wohl um eine versehentlich falsche Vorgangsweise des Abschlusserstellers. da aber diesbezüglich im Jahr 1998 entgegen der EuGH-Judikatur zu Ungunsten des Abgabepflichtigen die Vorsteuer berichtigt worden sei, könne davon ausgegangen werden, dass der Abgabenbehörde durch diese Versehen kein Schaden entstanden sei. Es fehle die subjektive Tatseite des M

Es werde daher beantragt, den Beschuldigten "des Finanzvergehens der teils vollendeten und teils versuchten Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.5 FinStrG freizusprechen" [gemeint wohl: das diesbezüglich gegen ihn anhängige Finanzstrafverfahren einzustellen].

Eine Berufung des Amtsbeauftragten liegt nicht vor.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungssenat wurden die dem Beschuldigten im gegenständlichen Finanzstrafverfahren insgesamt vorgeworfenen Fehlhandlungen ausführlich erörtert.

Zur Entscheidung wurde erwogen:

Ein wichtiges Element der Aktenführung ist unter anderem auch die Stellungnahme des Amtsbeauftragten, welche gemäß § 124 Abs.2 FinStrG insbesondere die deutliche Beschreibung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Taten unter Angabe der anzuwendenden Strafvorschrift und der sich in diesem Zusammenhang ergebenden strafbestimmenden Wertbeträge zu enthalten hat. Eine undeutliche Sachverhaltsbeschreibung in der Stellungnahme erschwert wesentlich den Fortgang des Verfahrens.

Die bei einer mündlichen Verhandlung erfolgte Verkündung der Entscheidung hat die Wirkung seiner Erlassung. Für die Frage, ob und mit welchem Inhalt ein mündlicher Bescheid erlassen wurde, ist daher nicht die schriftliche Bescheidausfertigung, sondern vorerst jene Urkunde (die Niederschrift) entscheidend, die über den Bescheidinhalt und die Tatsache der Verkündung angefertigt wurde (vgl. [hier zu § 62 Abs 2 AVG]; [hier und folgende Erkenntnisse zu mündlichen Berufungsverhandlungen vor dem UVS]; ; ; - ZfVB 1998/590; - ZfVB 2000/1910; - ÖStZB 2003/702 [zu einer Berufungsentscheidung der FLD f OÖ als damalige Finanzstrafbehörde II. Instanz]).

§ 135 Abs.1 lit.g FinStrG fordert daher zu Recht, dass in der über den Ablauf der mündlichen Verhandlung vor dem Spruchsenat aufzunehmenden Niederschrift auch - wenngleich in möglichster Kürze (Abs.2) - der Inhalt des Erkenntnisses und die wesentlichen Entscheidungsgründe zu protokollieren sind. Ist der Gegenstand des Verfahrens, die "Sache", daher in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten nur unzulänglich dargestellt, genügt daher im protokollierten Spruch ein bloßer Verweis auf diese Stellungnahme jedenfalls nicht.

Auch die schriftliche Ausfertigung des Spruchsenatserkenntnisses hat unter anderem gemäß § 137 lit. c bis e FinStrG den Spruch, die Begründung und die Rechtsmittelbelehrung zu enthalten, wobei im Spruch gemäß § 138 Abs.2 lit.a leg.cit die als erwiesen angenommenen Taten zu bezeichnen sind.

Dabei bedarf es der Anführung aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale, die zur Individualisierung und Konkretisierung des inkriminierten Verhaltens und damit für die Subsumtion der als erwiesen angenommenen Taten unter die dadurch verletzte Vorschrift erforderlich sind (siehe bspw. Dorazil/Harbich,FinStrG,Judikatteil, E 5 zu § 138 und die dort angeführte Judikatur des VwGH).

Der Berufungssenat ist gemäß § 161 Abs.1 FinStrG berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung der Rechtsmittelentscheidung seine eigene Anschauung an die Stelle jener des Erstsenates zu setzen. Er besitzt demnach das Recht, den bei ihm angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung hin abzuändern (vgl. für viele: - ÖStZB 1992, 263; in diesem Sinne auch ; - ÖStZB 2006/52).

Dabei hat er, sofern das Rechtsmittel nicht gemäß § 156 FinStrG zurückzuweisen ist, grundsätzlich (ergänze: und soweit nicht gemäß § 161 Abs.4 FinStrG die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an die erste Instanz zurückzuverweisen ist) in der Sache selbst zu entscheiden (für viele: - ÖStZB 1995, 609 = ÖStZ 1995, 406; - ÖStZB 2003/190; - ÖStZB 2006/52).

"Sache" ist dabei diejenige Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches der Behörde erster Instanz gebildet hat. - VwSlgNF 8046 A; - VwSlgNF 8123 A; ; - AnwBl 1983/1725 = REDOK 5360; - ÖStZB 1988, 61 = SWK 1985 R 97; - ÖStZB 1991, 337; ; - ÖStZB 1992, 205; - ÖStZB 1992, 183; - ÖStZB 1993, 328; - ÖStZB 1995, 609; - ÖStZB 1997, 39; ; ).E 3.

"Sache" des Verwaltungsstrafverfahrens (hier des gegenständlichen Finanzstrafverfahrens) ist somit die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat (das Bündel an Taten) mit ihren wesentlichen Sachverhaltselementen, unabhängig jedoch von ihrer rechtlichen Beurteilung ( - ZfVB 1987/1762; - ÖStZB 1995, 609 = ÖStZ 1995, 406; - ÖStZB 1997, 39).

Spruch und Begründung bilden dabei eine Einheit, sodass für die Ermittlung des Sinnes bzw. Inhalt eines Bescheides, also konkret auch für die Umschreibung der Sache, zusätzlich dessen Begründung heranzuziehen ist, insbesondere wenn wegen Unklarheit des Spruches am Bescheidinhalt Zweifel bestehen (vgl. ; , G 269/91 - JBl 1992, 510 = ZfVB 1992/2003; , K I-4/95 - ÖStZB 1997, 85; , 0102; - ÖStZB 1992, 718 = SWK 1992 R 101 = ÖStZ 1992, 151; verstärkter Senat - ÖStZ 1992, 257 = ÖStZB 1992, 845 = SWK 1992 R 116 = JBl 1993, 406; = ÖStZB 1993, 26 = ÖJZ 1993, 678, 104 F; - ÖStZ 1993, 48 = ARD 4454/28/93 = ÖStZB 1993, 357 = ÖJZ 1994, 182, 28 F; - ÖStZB 1994, 81; - ÖStZB 1999, 242 = AnwBl 1999/7584).

Der Berufungssenat ist unzuständig, wenn er in einer Angelegenheit, die nicht den Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens (hier: eine durch den Spruchsenat abgehandelte Sache) bildete, (erstmals) einen Bescheid erlassen wollte (vgl. - ÖStZB 1988, 61; - ÖStZB 1993, 328; - ÖStZB 1995, 30; , 0276 - ÖStZB 1995, 549; - ÖStZB 1997, 39).

Die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz darf sohin in einer Angelegenheit, die überhaupt noch nicht oder in der von der Rechtsmittelentscheidung in Aussicht genommenen rechtlichen Art nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen war, nicht einen Sachbescheid (im Ergebnis erstmals) erlassen. - ÖStZB 1982, 110 = REDOK 13.965; - ÖStZB 1987, 423 [erstmalige Festsetzung von Vergnügungssteuer durch die RM-Behörde]; - ÖStZB 1987, 291 [erstmalige Erhöhung der Kfz-Steuer gemäß § 8 Abs.4 lit a KfzStG durch die RM-Behörde]; - ÖStZB 1988, 61 = SWK 1985 R 97; - ÖStZB 1992, 183 = SWK 1991 R 181; , 0068 - ÖStZB 1993, 276= ecolex 1992, 875; - ÖStZB 1993, 328; ; , 0276 - ÖStZB 1995, 550; - ÖStZB 1997, 39; ).

Daraus folgt für den gegenständlichen Fall, dass dann, wenn bestimmte, sich aus der Aktenlage ergebende strafrelevante Fakten (die zur Unterscheidung von anderen Fakten jedenfalls ausreichend konkretisierte Lebenssachverhalte, welche umschreiben, wie M schuldhaft durch ein konkretes tatbildmäßiges Verhalten eine Verkürzung von bestimmten Abgaben in einer bestimmten Höhe herbeigeführt hat) zwar im Einleitungsbescheid, aber nicht im verkündeten erstinstanzlichen Straferkenntnis und auch nicht in der - bei entsprechender Abweichung gegebenenfalls einen eigenen Bescheid bildenden - schriftlichen Ausfertigung des erstinstanzlichen Erkenntnisses erfasst sind, hinsichtlich dieser zwar ein erstinstanzliches Finanzstrafverfahren anhängig geworden ist, sie jedoch (noch) nicht Gegenstand eines Berufungsverfahrens geworden sind.

Eine Entscheidung über derartige Fakten ohne sie betreffende erstinstanzliche Entscheidung stellte eine unzulässige Abkürzung des Instanzenzuges und eine in die verfassungsrechtliche Sphäre reichende sachliche Unzuständigkeit des Berufungssenates dar.

Zur Rechtslage bezogen auf das im gegenständlichen Finanzstrafverfahren thematisierte Verhalten des Beschuldigten ist auszuführen:

Gemäß § 119 Abs.1 Bundesabgabenordnung (BAO) haben Abgabepflichtige bzw. Wahrnehmende deren steuerlichen Interessen die für den Bestand und Umfang einer Abgabepflicht bedeutsamen Umstände nach Maßgabe der Abgabenvorschriften offen zu legen. Die Offenlegung muss vollständig und wahrheitsgemäß erfolgen. Dieser Offenlegung dienen gemäß Abs.2 leg.cit. insbesondere beispielsweise Abgabenerklärungen, wozu auch Umsatzsteuervoranmeldungen gehören.

Gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 hatte im strafrelevanten Zeitraum ab Beginn seiner unternehmerischen Tätigkeit ein Unternehmer bzw. dessen Wahrender seiner steuerlichen Interessen (hier also M) spätestens am 15. Tag (Fälligkeitstag) des auf den Kalendermonat (Voranmeldungszeitraum) zweitfolgenden Kalendermonates eine Voranmeldung beim zuständigen Finanzamt einzureichen, in der die für den Voranmeldungszeitraum zu entrichtende Steuer (Vorauszahlung) oder den auf den Voranmeldungszeitraum entfallenden Überschuss unter entsprechender Anwendung auch des § 20 Abs.2 UStG selbst zu berechnen war. Die Voranmeldung galt als Steuererklärung. Der Unternehmer (der Wahrnehmende) hatte eine sich ergebende Vorauszahlung spätestens am Fälligkeitstag zu entrichten.

Wurde die nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen errechnete Vorauszahlung zur Gänze am Fälligkeitstag entrichtet oder ergab sich für einen Voranmeldungszeitraum keine Vorauszahlung, so entfiel gemäß § 21 Abs.1 UStG 1994 bzw. laut § 1 einer Verordnung des Bundesministers für Finanzen, BGBl II 1998/206, die Verpflichtung zur Einreichung der Voranmeldung. Ab dem galt Letzteres nur mehr für diejenigen Unternehmer, deren Umsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Summe von € 100.000,00 nicht überstiegen hatte.

Gemäß § 21 Abs.4 UStG 1994 bzw. § 24 Abs.3 Körperschaftsteuergesetz 1988 iVm §§ 39, 42 EStG 1988 wurde der Unternehmer bzw. eine juristische Person wie die B GmbH nach Ablauf des Kalenderjahres zur Umsatz- und Körperschaftsteuer veranlagt, wobei von ihm bzw. vom Wahrnehmenden seiner steuerlichen Interessen eine entsprechende Steuererklärung abzugeben war. Diese Steuererklärungen waren gemäß § 134 Abs.1 BAO bis Ende März bzw. bis Ende April und im Falle der elektronischen Einreichung bis Ende Juni des Folgejahres (Rechtslage ab dem ) einzureichen.

Im nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (§ 5 Einkommensteuergesetz [EStG] 1988) zu führenden diesbezüglichen steuerlichen Rechenwerk einer dem österreichischen Steuerrecht unterliegenden GmbH waren jedenfalls sämtliche Erlöse zu erfassen, welche unter Abzug tatsächlich angefallener betrieblich veranlasster Aufwendungen bzw. Ausgaben gewinnerhöhend bzw. verlustmindernd wirkten.

Werden diese erwirtschafteten Mittel aber durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für nichtbetriebliche Zwecke, beispielsweise zur Abdeckung der privaten Aufwendungen des Entscheidungsträgers, dem Betriebsvermögen entnommen, stellte dieser Vorgang eine verdeckte Gewinnausschüttung an den Gesellschafter dar, welcher gemäß § 93 Abs.2 Z.1 lit.a EStG 1988 dem Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) unterlag.

Diese 25%ige Kapitalertragsteuer war gemäß § 96 Abs.1 Z.1 EStG 1988 vom Wahrnehmenden der steuerlichen Interessen der GmbH, dem Geschäftsführer, binnen einer Woche nach dem Zufließen der Kapitalerträge an die zuständige Abgabenbehörde abzuführen, wobei innerhalb der gleichen Frist gemäß § 96 Abs.3 EStG 1988 eine entsprechende, den Vorgang anzeigende bzw. offen legende Anmeldung einzureichen war.

Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem obgenannten § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt, weil er beispielsweise einen Teil der steuerpflichtigen Erlöse bei der Berechnung der Zahllast unberücksichtigt lässt, und dies zumindest nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei ist gemäß § 33 Abs.3 lit.b leg.cit. eine Abgabenverkürzung bewirkt, wenn die selbst zu berechnenden Abgaben (hier: die Umsatzsteuervorauszahlungen) [bis zum jeweiligen Fälligkeitszeitpunkt] - im Ausmaß der verheimlichten Zahllast - nicht entrichtet werden.

Hingegen macht sich derjenige - anstelle von Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG - einer Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs.1 FinStrG schuldig, wer (zumindest bedingt) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht im Sinne der obgenannten Bestimmungen die Verkürzung einer Umsatzsteuer bewirkt, indem er beispielsweise in gleicher Weise wie bei den Voranmeldungszeiträumen umsatzsteuerpflichtigen Erlöse in der Jahressteuererklärung verheimlicht oder zu hohe Vorsteuern geltend macht, sodass die bescheidmäßig festzusetzende Jahresumsatzsteuer bei erklärungsgemäßer Veranlagung durch die Abgabenbehörde gemäß § 33 Abs.3 lit.a 1. Alternative FinStrG zu niedrig festgesetzt wird.

Ebenfalls liegt eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG vor, wenn jemand vorsätzlich unter Verletzung der obgenannten Bestimmungen nach § 96 Abs.1 Z.1 und Abs.3 EStG 1988 die Anmeldung der Gewinnausschüttung sowie die Abfuhr der Kapitalertragssteuer unterlassen hat, wobei diesbezüglich gemäß § 33 Abs.3 lit.b FinStrG die Verkürzung der Kapitalertragsteuern im Zeitpunkt deren Nichtabfuhr bewirkt ist.

Gemäß § 34 Abs.1 FinStrG macht sich der fahrlässigen Abgabenverkürzung schuldig, wer die im § 33 Abs.1 leg.cit. bezeichnete Tat fahrlässig begeht.

Von einer (versuchten) Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.1 FinStrG hingegen ist zu sprechen, wenn der Unternehmer bzw. der die steuerlichen Abgelegenheiten eines Unternehmers bzw. der Körperschaft Wahrnehmende (der Geschäftsführer einer GmbH) vorsätzlich unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Umsatz- bzw. Körperschaftsteuer für das Veranlagungsjahr bewirkt hat bzw. zu bewirken versucht hat, wobei eine Abgabenverkürzung im gegenständlichen Fall bewirkt wurde, wenn die Jahresumsatzsteuer bzw. die Körperschaftsteuer aufgrund einer falschen Umsatz- bzw. Körperschaftsteuererklärung zu niedrig festgesetzt worden ist, und gemäß § 13 Abs.2 FinStrG eine Tat dann versucht ist, sobald der Täter seinen Entschluss, sie auszuführen, durch eine der Ausführung unmittelbar vorangehende Handlung betätigt hätte (beispielsweise Steuererklärungen eingereicht wurden, in welcher ein Teil des Umsatzes bzw. Gewinnes verheimlicht worden war).

Eine etwaige Strafbarkeit wegen zumindest versuchter Hinterziehung von Jahresumsatzsteuern nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG konsumiert nach herrschender Judikatur und Lehre die Strafbarkeit diesbezüglicher Vorauszahlungen an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG.

Eine gewerbsmäßige Abgabenhinterziehung nach §§ 33 Abs.1, 38 Abs.1 lit.a FinStrG hat zu verantworten, wer eine Abgabenhinterziehung begeht und es ihm dabei darauf ankommt, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Bedingt vorsätzlich handelt dabei nach § 8 Abs. 1 FinStrG derjenige, der einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.

Wissentlich handelt gemäß § 5 Abs.3 Strafgesetzbuch (StGB) jemand, der den Umstand oder den Erfolg, für den das Gesetz Wissentlichkeit voraussetzt, nicht bloß für möglich hält, sondern ein Vorliegen oder Eintreten für gewiss hält.

Absichtlich handelt gemäß § 5 Abs.2 StGB ein Täter, wenn es ihm darauf ankommt, den Umstand oder Erfolg zu verwirklichen, für den das Gesetz absichtliches Handeln voraussetzt.

Gemäß § 8 Abs.2 handelt hingegen fahrlässig, wer die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen verpflichtet und nach seinen geistigen und körperlichen Verhältnissen befähigt ist und die ihm zuzumuten ist, und deshalb nicht erkennt, dass er einen Sachverhalt verwirklichen könne, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht. Fahrlässig handelt auch, wer es für möglich hält, dass er einen solchen Sachverhalt verwirkliche, ihn aber nicht herbeiführen will.

Ob Sachverhalte erwiesen sind, welche den obgenannten Tatbildern entsprechen, haben die Finanzstrafbehörden gemäß § 98 Abs. 3 FinStrG unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen. Bleiben Zweifel bestehen, so dürfen derartige Tatsachen nicht zum Nachteil des Beschuldigten als erwiesen angenommen werden.

Den vorgelegten Akten ist nun folgender Sachverhalt zu entnehmen:

Nochmaliger Kostenersatz ATS 52.037,07 am :

Der beschuldigte Architekt M ist seit April 1992 Gesellschafter und Geschäftsführer der mit der Planung, Leitung und Überwachung von Bauvorhaben befassten B GesmbH mit Sitz in I. Als solcher ist er im strafrelevanten Zeitraum der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen des Unternehmens gewesen (siehe dazu der Veranlagungsakt des Finanzamtes Innsbruck betreffend die B GmbH, StNr. 81/950/6676).

Die nach den Informationen des M erstellten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1998 bildeten die Grundlage für die antragsgemäß erlassenen Bescheide vom über die Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend die B GmbH für 1998 (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der B GmbH vom ).

Im Zuge einer bei der B GesmbH ab durchgeführten Betriebsprüfung (Bericht vom , ABNr. 104 030/02,) wurde festgestellt, dass im Zusammenhang mit einem Projekt St betreffend ein Grundstück in K, welches seit 1994 sich jeweils zur Hälfte im Eigentum des M und der B GmbH befunden hat, am dem Beschuldigten von der B GmbH - entsprechend den Eigentumsverhältnissen - die Hälfte der vorerst von ihm getragenen Kosten in Höhe von ATS 52.037,07 laut seiner Rechnung (siehe Arbeitsbogen Bl. 219) refundiert und von M in seinem Rechenwerk aktiviert worden war. Tatsächlich aber wurden M nicht eine Hälfte der Kosten, sondern am auch die zweite Hälfte, sohin der Gesamtbetrag in Höhe von ATS 104.074,14 ausbezahlt (Arbeitsbogen Bl. 218), weshalb - so der Betriebsprüfer - das Verrechnungskonto betreffend M bei der B GmbH mit der - offenbar nicht zustehenden - zweiten Hälfte der Kosten, also mit ATS 52.037,07, zu belasten war (BP-Bericht, Tz. 24).

Von Seite der Finanzstrafbehörde wurde dieser Sachverhalt als finanzstrafrechtlich relevant gewertet (siehe die Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages für 1998, Finanzstrafakt Bl. 32) und M vorgeworfen, er habe dadurch vorsätzlich eine Verkürzung der 34 %igen Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 17.693,00 bewirkt (Finanzstrafakt Bl. 43), und diesbezüglich am ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet (Finanzstrafakt Bl. 44).

Dieser Verdacht wurde in der Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , FSRV/0039-I/04, bestätigt (Finanzstrafakt Bl. 53 ff).

Der Frage, ob nicht etwa die ungerechtfertigte Zahlung der zweiten Hälfte der Kosten an den Beschuldigten aus dem Umstand resultierte, dass er als darüber entscheidender Geschäftsführer auch Gesellschafter der B GmbH gewesen ist, und deshalb infolge einer verdeckten Gewinnausschüttung auch etwa Kapitalertragsteuern verkürzt worden seien, wurde nicht weiter nachgegangen. Diesbezüglich ist eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.

Im Einleitungsbescheid und in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten an den Spruchsenat, ohne Datum, zugestellt an den Beschuldigten am , war der Betrag an verkürzter Körperschaftsteuer von ATS 17.693,00 offenbar infolge einer fälschlichen Anwendung einer Verhältnisrechnung (Finanzstrafakt Bl. 43) irrtümlich auf ATS 19.032,80 (umgerechnet € 1.383,17) erhöht worden (Finanzstrafakt Bl. 68).

Dass die Auszahlung auch der zweiten Kostenhälfte durch M an sich selbst ohne Einstellung einer Forderung der B GmbH an M im steuerlichen Rechenwerk und dadurch bewirkter schuldhafter Verkürzung an Körperschaftsteuer 1998 verfahrensanhängig geworden ist, ergibt sich aus der genannten Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates.

In dem knapp gehaltenen Erkenntnis des Spruchsenates ist - siehe oben - eine Verkürzung an Körperschaftsteuer 1998 in Höhe von € 1.383,17 anderen Fehlhandlungen des Beschuldigten zugeordnet. Der dargestellte strafrelevante Sachverhalt findet konkret keine Erwähnung, weshalb diesbezüglich das erstinstanzliche Finanzstrafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

Dem Berufungssenat kommt diesbezüglich keine Entscheidungskompetenz zu.

Zur Gänze geltend gemachter werbeähnlicher Aufwand 1999:

Die nach den Informationen des M erstellten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 1999 bildeten auch die Grundlage für die antragsgemäß erlassenen Bescheide vom über die Umsatz- und Körperschaftsteuer betreffend die B GmbH für 1999 (Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der B GmbH vom ).

Anlässlich der genannten Betriebsprüfung wurde entdeckt, dass - anders als für das Vorjahr - im steuerlichen Rechenwerk der B GmbH der werbeähnliche Aufwand zur Gänze als gewinnmindernd geltend gemacht worden war. Tatsächlich wäre ein Betrag von ATS 11.354,00 auszubuchen gewesen (genannter BP-Bericht, Tz. 31), weshalb eine 34 %ige Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 3.860,00 verkürzt worden ist. Von Seite des Amtsbeauftragten wurde lediglich ein Verkürzungsbetrag von ATS 1.392,65 zum Ansatz gebracht (Finanzstrafakt Bl. 33, 67, 68).

Der Sachverhalt ist in der Begründung des Spruchsenatserkenntnisses dargestellt (Finanzstrafakt Bl. 98) und sohin erkennbar vom Erstsenat abgehandelt worden, weshalb sich eine Zuständigkeit des Berufungssenates ergibt.

Eine vorsätzliche Begehungsweise des M ist in diesem Zusammenhang mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erweislich.

Wohl jedoch hat M zu verantworten, dass er die ihm gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B GmbH nicht aufgewendet hat und deshalb nicht erkannt hat, dass nunmehr - entgegen dem Vorjahr - wiederum die gesamte Höhe des werbeähnlichen Aufwandes zum Ansatz gebracht wurde, obwohl der Sachverhalt bereits anlässlich der Vorprüfung für die Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 thematisiert worden war (BP-Bericht zu ABNr. 106058/99 vom , Tz. 25; diesbezügliche Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ) und einer von lediglich vier Beanstandungspunkten gewesen ist. Auch eine nur flüchtige Rücksprache mit dem Steuerberater anlässlich einer auch nur oberflächlichen Kontrolle des Rechenwerkes hätte M die Möglichkeit zur Entdeckung des Fehlers geboten, weshalb er diesbezüglich eine fahrlässige Verhaltensweise zu verantworten hat.

Projekt T 1999:

Im Betriebsprüfungsbericht vom findet sich zu Tz.25 folgende Formulierung: "Am wurde jedoch eine interne Überweisung im Zusammenhang T in Höhe von S 300.000,-- nicht bei den 20 %igen Erlösen verbucht, sondern als Privateinlage M. Die 20 %igen Erlöse erhöhen sich somit um S 250.000,--, gleichzeitig vermindern sich die Privateinlagen um S 300.000,--. Die steuerliche Auswirkung erfolgt durch die USt-Passivierung. Auf die Tz 26 wird hingewiesen." (Finanzstrafakt Bl. 14).

Lässt die Wortwahl "Interne Überweisung" noch Unklarheiten zu, wird der Prüfer in seinen Aufzeichnungen im Arbeitsbogen deutlich:

"Re v. über 250.000,- + 50.000,- = 300.000,- Honorarnote: Wohnanlage A, Frau T statt Erlös gebucht Bank | Privateinlage in Erlösen nicht enthalten" (Arbeitsbogen Bl. 251).

Offensichtlich hat M ein auch tatsächlich bezahltes Honorar von brutto ATS 300.000,00 unter Verletzung seiner abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht - so der Verdacht, vorsätzlich - nicht gewinn- und umsatzerhöhend im steuerlichen Rechenwerk der B GmbH dargestellt, weshalb der Verdacht einer gewerbsmäßigen Hinterziehung von Umsatzsteuer in Höhe von ATS 50.000,00 und Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 68.000,00 (34% von ATS 250.000,00 abzüglich passivierter USt von ATS 50.000,00) besteht.

Dem Finanzstrafakt ist zu entnehmen, dass eine derartig hinterzogene Umsatzsteuer bei der Berechnung der strafbestimmenden Wertbeträge Berücksichtigung gefunden hat (Bl. 35).

Ebenso wird der Sachverhalt in der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Einleitungsbescheid (Bl. 50) und in der diesbezüglichen Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (Bl. 55) erwähnt, nicht jedoch mehr in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten (Bl. 67 ff) und in der dargelegten Entscheidung des Spruchsenates, wenngleich der Betrag an verkürzter Umsatzsteuer als Teil der in Euro ausgedrückten Hinterziehungssumme Eingang gefunden hat.

In der Gesamtschau wurde somit gegen M in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Faktum ein Finanzstrafverfahren wegen hinterzogener Umsatzsteuer eröffnet, aber in erster Instanz noch nicht abgeschlossen .

Auf die vermutlich ebenso hinterzogene Körperschaftsteuer wurde überhaupt gänzlich vergessen. Diesbezüglich ist zwischenzeitlich eine Verjährung der Strafbarkeit eingetreten.

Dem Berufungssenat kommt hinsichtlich dieses Faktums keine Entscheidungskompetenz zu.

Verwendung der von der A GmbH erworbenen Waren für private Zwecke des M 1999:

Laut Bericht des Betriebsprüfers hat die B GmbH im Jahre 1999 Waren (einen Steinboden) im Wert von ATS 107.206,00 von der der A GmbH in Deutschland erworben, indem der Geschäftsführer in Vertretung der B GmbH gegenüber der A GmbH deren UID-Nummer verwendete. Wie vom Prüfer insoweit richtig ausgeführt, ist durch den innergemeinschaftlichen Erwerb eine Erwerbsteuer in Höhe von ATS 21.441,20 angefallen (BP-Bericht, Tz. 17).

Diese somit im Unternehmensbereich der B GmbH befindliche Ware (für welche tatsächlich Vorsteuer in Höhe der Erwerbsteuer zugestanden ist), wurde dann auf Veranlassung des Geschäftsführers M für Zwecke verwendet, die außerhalb des Unternehmens liegen, nämlich für dessen eigene privaten Zwecke.

Gemäß § 1 Abs.1 Z.2 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung stellte jedoch die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar, wobei als Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs.8 lit.a UStG 1994 für den Umsatz der Einkaufspreis heranzuziehen war.

Es ist steuerliches Allgemeinwissen und war auch dem M als langjährigen Geschäftsmann bekannt, dass der Entzug umsatzsteuerpflichtiger Waren aus der Unternehmerkette eine Umsatzsteuerschuld entstehen lässt. M hat jedoch dennoch den Vorgang der privaten Verwendung der in Deutschland umsatzsteuerfrei eingekauften Waren nicht in das steuerliche Rechenwerk der B GmbH aufgenommen, weshalb die Jahresumsatzsteuer für 1999 um ATS 21.441,00 zu niedrig festgesetzt worden ist.

Zu Recht hat der Erstsenat erkennbar (Finanzstrafakt Bl. 97 unten, Bl. 98 oben) dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.1 FinStrG vorgeworfen.

Eine allfällige schuldhafte Verkürzung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, veranlasst dadurch, dass die Ware von der A GmbH mit betrieblichen Mitteln erworben worden wäre bzw. deren Überlassung an den Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung dargestellt hätte, wurde im bisherigen Finanzstrafverfahren nicht thematisiert.

Fahrtkosten und Gutachtensaufwand für St 2000:

Die nach den Informationen des M erstellten Umsatz- und Körperschaftsteuererklärungen für das Veranlagungsjahr 2000 betreffend die B GmbH wurden am beim Finanzamt Innsbruck eingereicht. Eine antragsgemäße Bescheiderlassung vor Beginn der Betriebsprüfung ist jedoch nicht mehr erfolgt (Veranlagungsakt betreffend die B GmbH, Buchungsabfrage betreffend das Abgabenkonto der B GmbH vom ).

Im Zuge der am begonnenen Betriebsprüfung wurde festgestellt, dass beim Projekt St die Mitarbeiter der B GmbH zahlreiche Fahrten mit entsprechendem Reiseaufwand unternommen hatten. Auch waren Kosten für Gutachten angefallen. Die Aufwendungen bzw. Ausgaben in Höhe von insgesamt ATS 110.000,00 waren zu Unrecht gewinnwirksam sofort abgeschrieben worden. Diese Kosten waren tatsächlich zur Hälfte (ATS 55.000,00) zu aktivieren, für die weitere Hälfte (ATS 55.000,00) war eine Forderung gegenüber M einzustellen (BP-Bericht, Tz. 24).

Vermutlich wären die Beträge auf den Prüfungszeitraum zu verteilen gewesen.

Die Nichtbelastung des Verrechnungskontos wurde bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages für die Körperschaftsteuer 2000 (Finanzstrafakt Bl. 34), bei der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Einleitungsbescheid (Finanzstrafakt Bl. 49) und bei der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (Finanzstrafakt Bl. 56, 59 f) berücksichtigt, nicht jedoch mehr in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten (Bl. 67 ff) und in der dargelegten Entscheidung des Spruchsenates, wenngleich der Betrag an verkürzter Umsatzsteuer als Teil der in Euro ausgedrückten Hinterziehungssumme Eingang gefunden hat.

In der Gesamtschau wurde somit gegen M in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Faktum ein Finanzstrafverfahren wegen versuchter Hinterziehung von Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 11.671,00 (21,22 % statt 34 %, siehe Finanzstrafakt Bl. 34) eröffnet, aber in erster Instanz noch nicht abgeschlossen .

Möglicherweise würde daher realistischerweise lediglich von einer Sorgfaltsverletzung des M auszugehen sein, woraus sich - in Anbetracht des unterbliebenen Erfolgseintrittes - eine Einstellung des anhängigen Finanzstrafverfahrens ergeben würde.

Dem Berufungssenat kommt hinsichtlich dieses Faktums keine Entscheidungskompetenz zu.

Zur Gänze geltend gemachter werbeähnlicher Aufwand 2000:

Anlässlich der genannten Betriebsprüfung wurde entdeckt, dass - anders als betreffend 1998, aber gleich wie betreffend 1999 - im steuerlichen Rechenwerk der B GmbH der werbeähnliche Aufwand zur Gänze als gewinnmindernd geltend gemacht worden war. Tatsächlich wäre ein Betrag von ATS 21.948,00 auszubuchen gewesen (genannter BP-Bericht, Tz. 34), weshalb eine 34 %ige Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 7.462,00 verkürzt worden ist. Von Seite des Amtsbeauftragten wurde ein anteiliger Verkürzungsbetrag von ATS 4.657,37 (21,22 % statt 34 %, siehe Finanzstrafakt Bl. 34) zum Ansatz gebracht (Finanzstrafakt Bl. 34, 67, 68).

Der Sachverhalt ist in der Begründung des Spruchsenatserkenntnisses dargestellt (Finanzstrafakt Bl. 98) und sohin erkennbar vom Erstsenat abgehandelt worden, weshalb sich eine Zuständigkeit des Berufungssenates ergibt.

Eine vorsätzliche Begehungsweise des M ist in diesem Zusammenhang mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit nicht erweislich.

Wohl jedoch hätte M zu verantworten, dass er die ihm gebotene, mögliche und zumutbare Sorgfalt als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der B GmbH nicht aufgewendet hat und deshalb nicht erkannt hat, dass nunmehr - entgegen 1998, aber gleichlautend wie 1999 - wiederum die gesamte Höhe des werbeähnlichen Aufwandes zum Ansatz gebracht wurde, obwohl der Sachverhalt bereits anlässlich der Vorprüfung für die Veranlagungsjahre 1995 bis 1997 thematisiert worden war (BP-Bericht zu ABNr. 106058/99 vom , Tz. 25; diesbezügliche Niederschrift über die Schlussbesprechung vom ) und einer von lediglich vier Beanstandungspunkten gewesen ist. Auch eine nur flüchtige Rücksprache mit dem Steuerberater anlässlich einer auch nur oberflächlichen Kontrolle des Rechenwerkes hätte M die Möglichkeit zur Entdeckung des Fehlers geboten, weshalb er diesbezüglich eine fahrlässige Verhaltensweise zu verantworten hätte.

Mangels Verwirklichung des deliktischen Erfolges ist das Verfahrens diesbezüglich jedoch im Zweifel zugunsten für M einzustellen.

Verwendung der von der S erworbenen Waren für private Zwecke des M 2000:

Laut Bericht des Betriebsprüfers hat die B GmbH im Jahre 2000 Waren im Wert von ATS 284.975,00 von der der A GmbH in Deutschland erworben, indem der Geschäftsführer in Vertretung der B GmbH gegenüber der S deren UID-Nummer verwendete. Wie vom Prüfer insoweit richtig ausgeführt, ist durch den innergemeinschaftlichen Erwerb eine Erwerbsteuer in Höhe von ATS 56.995,00 angefallen (BP-Bericht, Tz. 17).

Diese somit im Unternehmensbereich der B GmbH befindliche Ware (für welche tatsächlich Vorsteuer in Höhe der Erwerbsteuer zugestanden ist), wurde dann auf Veranlassung des Geschäftsführers M für Zwecke verwendet, die außerhalb des Unternehmens liegen, nämlich für dessen eigene privaten Zwecke.

Gemäß § 1 Abs.1 Z.2 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung stellte jedoch die Verwendung von Gegenständen des Unternehmens für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, steuerpflichtigen Eigenverbrauch dar, wobei als Bemessungsgrundlage gemäß § 4 Abs.8 lit.a UStG 1994 für den Umsatz der Einkaufspreis heranzuziehen war.

Es ist steuerliches Allgemeinwissen und war auch dem M als langjährigen Geschäftsmann bekannt, dass der Entzug umsatzsteuerpflichtiger Waren aus der Unternehmerkette eine Umsatzsteuerschuld entstehen lässt. M hat jedoch dennoch den Vorgang der privaten Verwendung der in Deutschland umsatzsteuerfrei eingekauften Waren nicht in das steuerliche Rechenwerk der B GmbH aufgenommen, weshalb bei antraggemäßer Verbuchung der Jahresumsatzsteuererklärung für 2000 die Umsatzsteuer um € 4.141,99 (umgerechnet ATS 56.995,00) zu niedrig festgesetzt worden wäre.

Zu Recht hat der Erstsenat erkennbar (Finanzstrafakt Bl. 97 unten, Bl. 98 oben) dem Beschuldigten in diesem Zusammenhang eine versuchte Hinterziehung an Umsatzsteuer gemäß § 33 Abs.1 FinStrG vorgeworfen.

Eine allfällige versuchte schuldhafte Verkürzung von Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer, veranlasst dadurch, dass die Ware von der A GmbH mit betrieblichen Mitteln erworben worden wäre bzw. deren Überlassung an den Gesellschafter eine verdeckte Gewinnausschüttung dargestellt hätte, wurde im bisherigen Finanzstrafverfahren nicht thematisiert.

Noch nicht abgerechnete Leistungen Projekt H 2000:

Laut Bericht des Betriebsprüfers hat die B GmbH bis Ende 2000 noch nicht abgerechnete Leistungen in Höhe von ATS 50.000,00 erbracht, deren Einstellung in die Bilanz unterblieben war (BP-Bericht, Tz. 22), weshalb eine 34 %ige Körperschaftsteuer in Höhe von ATS 17.000,00 - vermutlich verteilt auf mehrere Jahre - verkürzt worden ist. Von Seite des Amtsbeauftragten wurde ein anteiliger Verkürzungsbetrag von ATS 10.610,00 (21,22 % statt 34 %, siehe Finanzstrafakt Bl. 34) zum Ansatz gebracht (Finanzstrafakt Bl. 34, 67, 68).

Der Sachverhalt ist in der Begründung des Spruchsenatserkenntnisses dargestellt (Finanzstrafakt Bl. 97) und sohin erkennbar vom Erstsenat abgehandelt worden, weshalb sich eine Zuständigkeit des Berufungssenates ergibt.

Eine vorsätzliche Begehungsweise des M ist in diesem Zusammenhang mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch nicht erweislich.

Der Vorwurf einer bloß fahrlässigen Verkürzung an Körperschaftsteuer in noch zu klärender Höhe scheiterte an der fehlenden Verwirklichung des deliktischen Erfolges, weshalb das Verfahrens diesbezüglich im Zweifel zugunsten für M einzustellen ist.

Nicht zu zahlende Verbindlichkeiten an F und P:

Laut den Feststellungen des Prüfers finden sich im steuerlichen Rechenwerk der B GmbH zum Jahresende 2000 offene Verbindlichkeiten für Fremdleistungen aus 1996 an F in Höhe von brutto ATS 300.000,00 und an P in Höhe von ATS 816.000,00, welche vermutlich nicht mehr beglichen werden würden und daher mit Ablauf der Verjährungsfrist auszubuchen wären (BP-Bericht Tz.23). Der Prüfer berichtigte daher die 1996 geltend gemachten Vorsteuern in Höhe von insgesamt ATS 186.000,00 (BP-Bericht Tz.15) und löste zum die Verbindlichkeiten gewinnerhöhend auf (BP-Bericht Tz 23). Die solcherart sich ergebende Erhöhung der 34 %igen Körperschaftsteuer von ATS 930.000,00 hätte ATS 316.200,00 betragen.

Von Seite des Amtsbeauftragten wurde eine anteilige Körperschaftsteuer von ATS 236.815,20 zum Ansatz gebracht (Finanzstrafakt Bl. 34, 67, 68).

Der Sachverhalt ist in der Begründung des Spruchsenatserkenntnisses dargestellt (Finanzstrafakt Bl. 97) und sohin erkennbar vom Erstsenat abgehandelt worden, weshalb sich eine Zuständigkeit des Berufungssenates ergibt.

Eine vorsätzliche Begehungsweise des M ist in diesem Zusammenhang mit der für ein Finanzstrafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch nicht erweislich; auch wäre erforderlichenfalls noch abzuklären gewesen, zu welchen Zeitpunkten tatsächlich die Verbindlichkeiten in Wegfall geraten sind.

Der Vorwurf einer bloß fahrlässigen Verkürzung an Körperschaft- und Umsatzsteuer in noch zu klärender Höhe für 2000 scheiterte an der fehlenden Verwirklichung des deliktischen Erfolges, weshalb das Verfahrens diesbezüglich im Zweifel ebenfalls zugunsten für M einzustellen ist.

Nicht weitergegebene Versicherungsentschädigung 2000:

Laut den Feststellungen des Betriebsprüfers hatte M im Jahre 2000 insgesamt ATS 700.000,00 als Versicherungsentschädigung für einen Wasserschaden am Projekt St erhalten, wovon die Hälfte der B GmbH zugestanden wäre (BP-Bericht Tz.24). M behielt jedoch den Gesamtbetrag ein, weshalb im Ausmaß von ATS 350.000,00 eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt.

Die solcherart sich ergebende Erhöhung der 34 %igen Körperschaftsteuer hätte ATS 119.000,00, die durch M einzubehaltende und abzuführende Kapitalertragsteuer hätte ATS 87.500,00 (Finanzstrafakt Bl. 22) betragen.

Warum sich der sich der Wert des Gebäudes durch die Zahlung der Versicherungsentschädigung nach Meinung des Prüfers um ATS 350.000,00 verringert hat (BP-Bericht Tz 24), ist für den Berufungssenat nicht nachvollziehbar.

Bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages an Körperschaftsteuer wurde irrtümlich der außerordentliche Erlös in Form der einzubuchenden Forderung an M mit einem negativen Vorzeichen gerechnet, sodass statt einer Anlastung einer schuldhaften Verkürzung ein Abschlag an Körperschaftsteuer gerechnet wurde (Finanzstrafakt Bl. 34).

Die unterbliebene Weiterleitung der Versicherungsentschädigung wurde - wie erwähnt - bei der Berechnung des strafbestimmenden Wertbetrages für die Körperschaftsteuer 2000 (Finanzstrafakt Bl. 34), bei der Beschwerde des Beschuldigten gegen den Einleitungsbescheid (Finanzstrafakt Bl. 50) und bei der diesbezüglichen Beschwerdeentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates (Finanzstrafakt Bl. 61) berücksichtigt, nicht jedoch mehr in der Stellungnahme des Amtsbeauftragten (Bl. 67 ff) und in der dargelegten Entscheidung des Spruchsenates.

In der Gesamtschau wurde somit gegen M in Zusammenhang mit dem gegenständlichen Faktum ein Finanzstrafverfahren wegen versuchter Hinterziehung von Körperschaftsteuer in tatsächlich noch festzustellender Höhe eröffnet, aber in erster Instanz noch nicht abgeschlossen .

Dem Berufungssenat kommt hinsichtlich dieses Faktums keine Entscheidungskompetenz zu.

Zur Strafbemessung hinsichtlich der abschließend behandelten Fakten, hinsichtlich welcher nicht mit Verfahrenseinstellung vorzugehen war, ist auszuführen:

Nach § 23 Abs. 1 FinStrG ist Grundlage für die Strafbemessung die Schuld des Täters.

Nach Abs. 2 und 3 dieser Bestimmung sind bei Bemessung der Strafe dabei die Erschwerungs- und die Milderungsgründe gegeneinander abzuwägen und auch die persönlichen Verhältnisse und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters zu berücksichtigen.

Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.1 FinStrG werden gemäß § 33 Abs.5 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zum Zweifachen, fahrlässige Abgabenverkürzungen nach § 34 Abs.1 FinStrG gemäß § 34 Abs.4 FinStrG mit einer Geldstrafe bis zur Höhe der Summe der verkürzten Abgabenbeträge geahndet.

Gemäß § 21 Abs.1 und 2 FinStrG sind für die Berechnung dieser Geldstrafe die strafbestimmenden Wertbeträge zusammenzurechnen, wobei von den niedrigeren Werten des Erstsenates auszugehen ist. Eine Anpassung dieser Beträge ist dem Berufungssenat aufgrund des zu beachtenden Verböserungsverbotes nicht zulässig.

Deshalb beträgt, ausgehend von den erstinstanzlichen Verkürzungsbeträgen nach § 33 Abs.1 FinStrG und § 34 Abs.1 FinStrG die vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall angedrohte höchstmögliche Geldstrafe ATS 21.441,00 + (umgerechnet) ATS 56.995,00 = ATS 78.436,00 X 2 = ATS 156.872,00 zuzüglich ATS 1.393,00 ergibt ATS 158.265,00, umgerechnet € 11.501,57, somit 10,41 % des bisherigen Strafrahmens (unter Einschluss der tatsächlich noch unerledigten Fakten bzw. jener Fakten, hinsichtlich welcher das Verfahren einzustellen war) in Höhe von € 110.499,42.

Bei durchschnittlichen wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten und gleichwertigen mildernden und erschwerenden Umständen ergebe sich solcherart ein Ausgangswert von ungefähr € 6.000,00.

Davon wäre in Anbetracht der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschuldigten, des Zeitablaufes seit Begehung der Taten, der erfolgten Schadensgutmachung laut Buchungsabfrage und des Umstandes, dass es teilweise beim bloßen Versuch geblieben ist (Umsatzsteuer 2000) als mildernd, welchen als erschwerend lediglich die Faktenmehrheit gegenübersteht, ein Abschlag von der Hälfte auf € 3.000,00 vorzunehmen.

Solches entspräche auch den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschuldigten, wie sie in der Berufungsverhandlung nochmals ausführlich dargelegt worden sind, und berücksichtigte in ausreichendem Maße dem Umstand der gegebenen Sorgepflicht des M für seinen Sohn.

Die Kontrollrechnung in Form eines Vergleiches zwischen den Strafrahmen laut Fakten Erstsenat - Berufungssenat erzwingt jedoch noch eine weitere Verringerung der Geldstrafe auf € 2.000,00.

Die geforderte Beachtung der Generalprävention zieht die Grenze im Sinne des spruchgemäßen Betrages.

Gleiches gilt grundsätzlich auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, welche anteilig auf drei Tage zu verringern war.

Die Verfahrenskosten gründen sich auf § 185 Abs.1 lit.a FinStrG, wonach pauschal ein bestimmter Kostenersatz im Ausmaß von 10 % der verhängten Geldstrafe festzusetzen ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Innsbruck,

Zusatzinformationen


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Materie
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Architekt
Planungsbüro
Umsatzsteuer
Körperschaftsteuer
Kapitalertragsteuer
strafbestimmender Wertbetrag
Verkürzungsbetrag
Abgabenhinterziehung
fahrlässige Abgabenverkürzung
Stellungnahme
Sache
Verfahrensgegenstand
Verhandlungsprotokoll
schriftliche Ausfertigung
Bescheidspruch
Begründung
Unzuständigkeit
Instanzenzug
Einleitungsbescheid
Strafbemessung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at