Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 17.09.2009, RV/0762-I/08

Ausbildungsmaßnahmen in einer religiösen Gemeinschaft

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/0762-I/08-RS1
wie RV/0635-I/07-RS1
Die dreijährige Ausbildung eines Kindes im Rahmen der Internationalen Privaten Vereinigung "Pro deo et Fratribus - Familie Mariens" zur Missionarin, während welcher sämtliche Kosten für das Kind von der Gemeinschaft getragen werden, bewirkt eine Aufhebung der Haushaltszugehörigkeit und stellt keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 dar.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin, Wohnort, Straße, vertreten durch die Gapp&Geiger OG, Steuerberatungskanzlei, 6460 Imst, Kramergasse 16, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes FA vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe ab entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Eingabe vom begehrte die Antragstellerin die (rückwirkende) Zuerkennung der Familienbeihilfe für ihre Tochter, welche seit September [Jahr] in der "[Staat]" einen dreijährigen Ausbildungskurs als Missionarin besuche. Dem Antrag beiliegend wurde eine Bestätigung übermittelt, nach welcher die in Rede stehende Tochter "in ein Formungshaus der Kirchlichen Laienvereinigung Päpstlichen Rechts PRO DEO ET FRATRIBUS-FAMILIE MARIENS aufgenommen" worden sei und dort als Postulantin in der Missionsgemeinschaft lebe. Sie nehme an allen "bildenden Kursen" regelmäßig teil und seien diese ein integrierender Bestandteil der Vorbereitung auf eine missionarische Tätigkeit. Die Tochter verfüge über keinerlei persönliche Einkommen und erfolge der Aufenthalt uneigennützig und ohne Abgeltung. Für Unterhalt und Verpflegung sorge die Vereinigung.

Der abweisende Bescheid wurde seitens des Finanzamtes damit begründet, dass die gegenständliche Ausbildung keine Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 darstelle.

In der rechtzeitig eingebrachten Berufung bezog sich die Antragstellerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, in welcher die Missionstätigkeit als Berufsausbildung anerkannt worden sei.

Mit Schreiben vom legte das Finanzamt seine Rechtsansicht zum genannten Erkenntnis dar und ersuchte die Antragstellerin um Nachweise, dass gegenständlich ein den Grundlagen des Erkenntnisses vergleichbarer Sachverhalt vorliege und die Absolvierung der Vorbereitungszeit die Voraussetzung für die Ausübung eines Berufes bilde.

Wiederum wurde eine Bestätigung der Vereinigung übermittelt, aus welcher hervorgeht, dass gegenständlich keine Schule mit Zeugnisabschluss vorliege, das erste Ausbildungsjahr von der Tochter der Antragstellerin aber "erfolgreich abgeschlossen" worden sei. Der tägliche Unterricht umfasse Fächer der Theologie ebenso wie praktische Fächer (Musik und Sprachen), die in der späteren missionarischen Tätigkeit gebraucht würden. Dazu kämen noch jährlich praktische Einsätze in verschiedenen Missionsstationen, die vorwiegend in den Ländern der früheren Sowjetrepublik liegen würden.

Das Finanzamt wies die Berufung mittels Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab, da auch aus dem ergänzten Vorbringen das Vorliegen einer Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 nicht ersichtlich sei.

Die Antragstellerin, vertreten durch eine Wirtschaftstreuhand- und Steuerberatungsgesellschaft, beantragte daraufhin die Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und führte aus, dass die in Rede stehende Ausbildung "sehr wohl der späteren Tätigkeit als Religionspädagogin" diene und in der Slowakei staatlich sowie kirchlich anerkannt sei.

Zur ergänzenden Sachverhaltsfeststellung verfasste der Unabhängige Finanzsenat einen Vorhalt mit folgendem Inhalt:


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1.
Im Vorlageantrag wird die Behauptung aufgestellt, durch die Aufnahme in das Formungshaus der Vereinigung und die Absolvierung der dreijährigen Ausbildung werde die Berechtigung erworben, Religionspädagogik zu unterrichten.Diese Ausführungen stehen im Widerspruch zu den Ausführungen in beiden vorgelegten Bestätigungen der Missionsgemeinschaft, nach welchen die Ausbildung konkret der Vorbereitung auf eine Tätigkeit als "Missionarin" dient. Dass diese eine (notwendige) Voraussetzung für eine Lehrtätigkeit darstellen würde, ist keiner Bestätigung zu entnehmen.Sie werden daher ersucht unter Vorlage entsprechender Beweismittel konkret nachzuweisen, dass die Absolvierung der gegenständlichen dreijährigen Ausbildung eine unabdingbare Voraussetzungen für eine Lehrtätigkeit, welche geeignet ist die Grundlage für eine Selbsterhaltungsfähigkeit (die Erzielung von Einkünften) ihrer Tochter zu bilden, darstellt.
2.
Nach den Ausführungen in der vorgelegten Bestätigung gibt es nach Beendigung der Ausbildung kein Abschlusszeugnis. Müssen von Ihrer Tochter im Rahmen der Ausbildung Prüfungen abgelegt werden? Wenn ja, in welcher Art erfolgen die Prüfungsabnahmen und welche Konsequenzen hat ein negativer Prüfungserfolg?Bitte legen Sie Stundenpläne für die Ausbildungsjahre vor, aus welchem die Unterrichtsfächer und die Anzahl der pro Fach anfallenden Unterrichtseinheiten pro Ausbildungsjahr ersichtlich sind.Gibt es einen Ausbildungs- oder Unterrichtsplan, nach welchem die einzelnen Fächer unterrichtet werden? Wenn ja, wäre auch dieser vorzulegen?
3.
Aus den vorliegenden Unterlagen geht hervor, dass ihre Tochter (zumindest) über den Zeitraum der Ausbildung im Formungshaus der Vereinigung aufgenommen ist und ständig dort lebt. Ihrerseits sind keinerlei Aufwendungen für den Unterhalt und die Verpflegung zu tragen.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in derartigen Fällen eine Zugehörigkeit zu ihrem Haushalt nicht mehr gegeben (vgl. in diesem Sinne das Erkenntnis vom , 97/13/0185, und die dort zitierte Vorjudikatur). Die Haushaltszugehörigkeit eines Kindes ist aber eine der grundlegenden Voraussetzungen für den Anspruch auf Familienbeihilfe.Sollten Ihrerseits im Antragszeitraum Unterhaltsleistungen erbracht worden sein, wird ersucht, diese dem Grunde und der Höhe nach belegmäßig nachzuweisen und auch darzustellen, dass der Unterhalt Ihrer Tochter im Streitzeitraum überwiegend von Ihnen bestritten wurde.

In Beantwortung dieses Vorhaltes teilte die Berufungswerberin mit, dass


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die geforderten Unterlagen bereits beim Finanzamt vorliegen würden,
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die Missionsgemeinschaft ihre Lehrer zum Teil selber ausbilden würde, zumal auch Schulen - staatlich wie kirchlich anerkannt - von dieser Gemeinschaft geleitet würden und auch ihre Tochter ordensintern von Professorinnen unterrichtet werde,
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es ein Abschlusszeugnis im herkömmlichen Sinn nicht gäbe, dem Schreiben der Gemeinschaft aber zu entnehmen sei, in welchen Fächern ohne Notenabschluss unterrichtet werde,
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es richtig sei, dass ihre Tochter nicht mehr im gemeinsamen Haushalt lebe, sie von ihren Eltern jedoch nach wie vor auch finanziell unterstützt werde, da die Gemeinschaft ausschließlich von Spendengeldern lebe und
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die Tochter neben dem theologisch-didaktischen Unterricht auch am Fremdsprachenunterricht, der ordensintern angeboten werde, teilnehme, da Fremdsprachenkenntnisse für die spätere soziale Tätigkeit wichtig seien, und sie sich zusätzlich in einem Handwerk ausbilden lasse, das sie auf einer später zu leitenden Missionsstation auch anwenden können.

Abschließend wäre festzustellen, dass die Tätigkeit einer Missionsschwester als Beruf anzusehen sei und die Tochter später ausschließlich im Dienst der Menschen als Missionsschwester tätig werde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Nach den Ergebnissen des Verwaltungsverfahrens ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:

Die Tochter der Berufungswerberin, welche im Juli 2007 volljährig wurde, begann mit September 2007 eine "Ausbildung zur Missionarin" im Rahmen der Internationalen Privaten Vereinigung "Pro Deo et fratribus - Familie Mariens" in der Slowakei. Diese Ausbildung dauert drei Jahre. Nach Abschluss der Ausbildung erhalten die Kandidatinnen Ordenskleid, Missionskreuz und Ring und werden in den Orden als apostolische Schwester (Missionarin) aufgenommen. Danach wird die Tochter der Berufungswerberin als Missionsschwester tätig werden (vorletzter Satz der Vorhaltsbeantwortung vom ).

Während der dreijährigen Ausbildung, welche einen integrierenden Bestandteil der Vorbereitung auf eine missionarische Tätigkeit darstellt, befindet sich die Tochter der Berufungswerberin durchgängig nicht im Haushalt der Berufungswerberin und sorgt die Vereinigung sowohl für Unterkunft, als auch für den Unterhalt und Verpflegung (vgl. von der Berufungswerberin vorgelegte Bestätigung vom und Pkt. 4. der Vorhaltsbeantwortung vom ).

Dass durch diese Ausbildung - wie im Vorlageantrag behauptet - die Berechtigung erworben würde, Religionspädagogik zu unterrichten, ergibt sich weder aus der im Verwaltungsakt aufliegenden Bestätigung vom noch aus dem Schreiben der Vereinigung vom und wurden auch - trotz entsprechender Aufforderung in Pkt. 1 des Vorhaltes vom - in der Vorhaltsbeantwortung vom keine einschlägigen Beweismittel beigebracht.

Fest steht weiters, dass über den "Erfolg" der Ausbildung kein auf regelmäßigen Prüfungserfolgen basierendes Zeugnis ausgestellt wird bzw eine derartige Ausbildungskontrolle nicht vorgesehen ist (kein Abschlusszeugnis, Fächer ohne Notenabschluss - vgl. Pkt. 3. der Vorhaltsbeantwortung vom ). Detaillierte Studien-(Ausbildung-)pläne mit Unterrichtseinheiten pro unterrichtetem Fach wurden ebenso nicht vorgelegt, weshalb davon auszugehen ist, dass solche nicht existieren.

Die Berufungswerberin leistet keine überwiegende Kostentragung (trotz ausdrücklicher Aufforderung im Vorhalt vom wurde diesbezüglich kein Nachweis erbracht; hingewiesen wurde im Antwortschreiben vom lediglich auf eine finanzielle Unterstützung in nicht genannter Höhe durch die Eltern).

In rechtlicher Hinsicht ergeben sich auf Grund dieses Sachverhaltes folgende Überlegungen:

Nach § 1 FLAG 1967 werden die nach diesem Bundesgesetz vorgesehenen Leistungen zur Herbeiführung eines Lastenausgleiches im Interesse der Familien gewährt.

Nach der so geäußerten Ausgangsbasis für einen Familienlastenausgleich und der darauf resultierenden Konzeption des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bildet der Gedanke einer Entlastung von unterhaltspflichtigen Eltern gegenüber Personen ohne Unterhaltspflichten einen essentiellen Bestandteil des Gesetzes.

Gemäß § 2 Abs 1 lit. b FLAG 1967 haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet oder in einem erlernten Beruf in einer Fachschule fortgebildet werden, wenn ihnen durch den Schulbesuch die Ausübung ihres Berufes nicht möglich ist.

Demzufolge ist die Absolvierung einer Ausbildung zu einem Beruf oder einer Fortbildung in einer entsprechenden Fachschule durch ein Kind - abgesehen von hier nicht weiter bedeutsamen Ausnahmen - eine Grundvoraussetzung für den Familienbeihilfenbezug.

Anspruch auf Familienbeihilfe hat - bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzung - nach § 2 Abs 2 FLAG 1967 jene Person, zu deren Haushalt das Kind gehört. Eine Person, zu deren Haushalt das Kind nicht gehört, die jedoch die Unterhaltskosten für das Kind überwiegend trägt, hat dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn keine andere Person nach dem ersten Satz anspruchsberechtigt ist.

Entsprechend dieser Bestimmung hat vorrangig jene Person Anspruch auf Familienbeihilfe für ein die Anspruchsvoraussetzungen erfüllendes Kind, zu dessen Haushalt das Kind gehört. Nur unter der Voraussetzung, dass keine Haushaltszugehörigkeit zu einer Person gegeben ist, kommt es auf die überwiegende Kostentragung an.

Nach § 2 Abs 5 FLAG 1967 gehört ein Kind dann zum Haushalt einer Person, wenn es bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung mit dieser Person teilt. Die Haushaltszugehörigkeit gilt u.a. nicht als aufgehoben, wenn sich das Kind nur vorübergehend außerhalb der gemeinsamen Wohnung aufhält oder zum Zwecke der Berufsausübung notwendigerweise am Ort oder in der Nähe des Ortes der Berufsausübung eine Zweitunterkunft bewohnt.

Dazu wäre nach den Bestimmungen des § 2 Abs. 5 FLAG 1967 und der Rechtsprechung Voraussetzung, dass die Tochter mit der Berufungswerberin bei einheitlicher Wirtschaftsführung eine Wohnung teilt. Im vorliegenden Berufungsfall steht jedoch fest, dass sich die Tochter der Berufungswerberin über einen fest stehenden Zeitraum von drei Jahren nicht im Haushalt der Berufungswerberin aufgehalten hat bzw. aufhalten wird und auch danach nicht dorthin zurückkehren wird, da sie sodann ihren Aufgaben als Missionarin in der religiösen Gemeinschaft nachkommen wird. Damit greift aber auch die Ausnahmebestimmung des § 2 Abs. 5 lit. a FLAG 1967 nicht, da bei einem Zeitraum von drei Jahren, in welchem die Tochter von der Gemeinschaft betreut und versorgt wird, nicht mehr von einem nur vorübergehenden Aufenthalt außerhalb der Wohnung die Rede sein kann. Daran ändern auch allfällige Besuche im Haushalt der Berufungswerberin während der Sommerzeit nichts, da diese von Vornherein nur auf bestimmte Zeit angelegt sind und zeitlich in keinem Verhältnis zur auswärtigen Unterbringung stehen (vgl. ; ; ).

Zudem ist auch eine einheitliche Wirtschaftsführung nicht gegeben, da - wie bereits oben ausgeführt in Ermangelung entsprechender Nachweise - die Aufwendungen für die Tochter zum absolut überwiegenden Teil (Unterkunft, Unterhalt und Verpflegung) von der religiösen Gemeinschaft getragen werden.

Im gegenständlichen Fall wird auch gar nicht bestritten, dass die Tochter der Berufungswerberin nicht mehr mit ihr in einem gemeinsamen Haushalt lebt und wurde eine überwiegende Kostentragung nicht einmal behauptet (vgl. Pkt. 4. der Vorhaltsbeantwortung vom ). Allfällige freiwillig geleistete, ungewidmete und mit der Ausbildung der Tochter daher in keinerlei nachvollziehbarem Zusammenhang stehende Spenden an die religiöse Gemeinschaft sind überdies einer tatsächlichen Kostentragung nicht gleichzusetzen.

Somit ist das Schicksal der Berufung aber bereits entschieden. Mangels Haushaltszugehörigkeit der Tochter und mangels überwiegender Kostentragung ist im gegenständlichen Fall eine der notwendigen Voraussetzungen für den Familienbeihilfenanspruch nicht erfüllt, weshalb wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden war.

Es muss somit nicht mehr geprüft werden, ob es sich bei der Tätigkeit einer Missionsschwester - wie die Berufungswerberin in der Vorhaltsbeantwortung vom festhält - um einen Beruf oder eine Berufung handelt und die Vorbereitungszeit eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 darstellt. Anzumerken ist aber, dass, obwohl der Begriff "Berufsausbildung" im FLAG 1967 nicht exakt definiert ist, sich aus der Rechtsprechung und der Literatur in diesem Zusammenhang ergibt, dass eine "Berufsausbildung" jedenfalls dann vorliegt, wenn noch nicht berufstätigen Personen in einer schulischen oder kursmäßigen Ausbildung ohne Bezugnahme auf die spezifischen Tätigkeiten an einem konkreten Arbeitsplatz für das künftige Berufsleben erforderliches Wissen vermittelt wird (). Wesen und Ziel einer Berufsausbildung ist es daher, die Grundlagen für eine nicht nur vorübergehende Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes zu schaffen, in dem es durch die Berufsausbildung und deren Abschluss in die Lage versetzt wird, am Arbeitsmarkt bestehen und sich seinen Lebensunterhalt aus Eigenem verdienen zu können. Eine derartige Sichtweise ist insbesondere auch deshalb geboten, da die Familienbeihilfe im Hinblick auf einen bestehenden Unterhaltsanspruch des Kindes, einen staatlichen Beitrag zur (finanziellen) Entlastung des Unterhaltsverpflichteten darstellt (vgl. ). Der aus dem ABGB resultierende Unterhaltsanspruch des Kindes endet im Regelfall mit der Beendigung der Berufsausbildung und der dadurch erlangten Selbsterhaltungsfähigkeit. Zudem ergibt sich aus der Rechtsprechung, dass eine Berufsausbildung iSd FLAG 1967 in strukturierter Form mit entsprechenden Leistungskontrollen (Prüfungen), welche Aussagen über den Erfolg des Ausbildungsvorganges geben, zu erfolgen hat.

Aus dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 99/15/0080, lässt sich deutlich ableiten, dass Maßnahmen, die diesen Zwecken nicht dienen, sondern im Wesentlichen darauf ausgerichtet sind, den jungen Menschen in seinem (christlichen) Glauben zu bestärken und zu festigen, auch dann nicht als Berufsausbildung im Sinne des FLAG 1967 angesehen werden können, wenn dabei nützliche, für sich gesehen aber wiederum nicht in Form einer Berufsausbildung vermittelte Kenntnisse (in Form von Sprachkursen oder der Erlernung handwerklicher Fähigkeiten ohne Abschluss) erworben werden. Wäre nämlich bereits die Absolvierung der im erwähnten Beschwerdefall genannten (mit dem gegenständlichen Berufungsfall vergleichbaren) Maßnahme dem Grunde nach einer Beurteilung als "Berufsausbildung" zugänglich, hätte sich der Gerichtshof nicht auf die (entgeltliche) Tätigkeit als Religionslehrer an Schulen beziehen und diese letztlich als entscheidendes Kriterium ansehen müssen.

Für die nunmehr entscheidende Behörde daher auch fest, dass die von der Tochter der Berufungswerberin absolvierte Ausbildung im Wesentlichen der Festigung der Berufung zur apostolischen Schwester und einem Leben gemäß dieser Berufung dient und somit als erster Teil eines Lebens in der geistlichen Gemeinschaft "Pro deo et fratribus - Familie Mariens" anzusehen ist. Die im Rahmen dieser Ausbildung gewonnenen Erkenntnisse und erworbenen Fähigkeiten dienen dem Leben in der und im Sinne der religiösen Gemeinschaft sowie der Eingliederung in diese, jedoch nicht der Erlernung eines künftig auszuübenden, die Selbsterhaltungsfähigkeit herbeiführenden Berufes.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at