Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung ist als unzulässig zurückzuweisen.
Rechtssätze
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Folgerechtssätze | |
RV/0355-S/10-RS1 | wie RV/0145-W/07-RS1 Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO und ist daher als unzulässig zurückzuweisen. |
Entscheidungstext
Bescheid
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, betreffend Feststellung gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz iVm. § 185 BAO, am durch öffentliche Bekanntmachung bekanntgegeben, entschieden:
Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.
Begründung
Mit öffentlicher Bekanntmachung vom über die Auflegung der Bodenschätzungsergebnisse der landwirtschaftliche nutzbaren Bodenflächen zur allgemeinen Einsichtnahme hat die Abgabenbehörde I. Instanz gemäß § 11 Bodenschätzungsgesetz 1970 für die Katastralgemeinde Fuschl die gemäß § 2 Abs. 2 leg.cit. überprüften und mit Wirksamkeit ab gemäß § 2 Abs. 3 geänderten, in den Schätzungsbüchern und Schätzungskarten niedergelegten Ergebnissen der Bodenschätzung im Sinne des § 185 BAO gesondert festgestellt.
Die in der öffentlichen Bekanntmachung enthaltene Rechtsmittelbelehrung lautet:
Gegen die festgestellten Ergebnisse der Bodenschätzung steht den eigentümern der betreffenden Grundstücke das Rechtsmittel der Berufung nach den Bestimmungen der BAO zu. Die Berufung kann in der Zeit bis zum beim Finanzamt Salzburg-Land schriftlich oder telegrafisch eingebracht werden. Die Berufung ist zu begründen und hat keine aufschiebende Wirkung.
Mit E-Mail vom gerichtet an das zuständige Bodenschätzungsorgan hat die Berufungswerberin (Bw) Berufung eingebracht mit der Begründung, die Feldstücke seien schattig, sehr steil, sehr viel mit der Hand zu bearbeiten und bei Nässe sehr schwer zu erreichen.
Die Grundstücke (Grst.Nr.) der Bw sind erfasst unter EWAZ 93/025-1-0072/3.
Am richtete der Technische Leiter der Bodenschätzung einen Vorhalt, den die Bw mit Schreiben vom beantwortete.
Den neuerlichen Vorhalt vom beantwortete die Bw mit Schreiben vom .
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung abgewiesen.
Mit Schreiben vom stelte die Bw den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz.
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Gemäß § 85 Abs. 1 BAO sind Anbringen zur Geltendmachung von Rechten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen (insbesondere Erklärungen, Anträge, Beantwortungen von Bedenkenvorhalten, Rechtsmittel) vorbehaltlich der (im vorliegenden Fall nicht anwendbaren) Bestimmungen des Abs. 3 schriftlich einzureichen (Eingaben).
Nach § 86a Abs. 1 erster und zweiter Satz BAO können Anbringen, für die Abgabenvorschriften Schriftlichkeit vorsehen oder gestatten, auch telegraphisch, fernschriftlich oder, soweit es durch die Verordnung des Bundesministers für Finanzen zugelassen wird, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingereicht werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Finanzen kann zugelassen werden, dass sich der Einschreiter einer bestimmten geeigneten öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Übermittlungsstelle bedienen darf.
Gemäß § 86a Abs. 2 lit. a BAO kann der Bundesminister für Finanzen durch Verordnung im Sinne des Abs. 1 erster Satz bestimmen, unter welchen Voraussetzungen welche Arten der Datenübertragung an Abgabenbehörden zugelassen sind.
Auf § 86a Abs. 2 BAO gestützt sind bisher folgende Verordnungen des Bundesministers für Finanzen ergangen:
1. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen an das Bundesministerium für Finanzen, an den unabhängigen Finanzsenat, an die Finanzlandesdirektionen sowie die Finanzämter und Zollämter (BGBl 1991/494 idF BGBl II 2002/395)
2. Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Einreichung von Anbringen, Akteneinsicht und die Zustellung von Erledigungen in automationsunterstützter Form (FinanzOnline-Verordnung 2006 - FOnV 2006, BGBl II 2006/97 idF BGBl II 2009/114)
Die erstgenannte Verordnung betrifft die Einreichung von Anbringen unter Verwendung eines Telekopierers (Telefaxgerätes) und ist daher auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Auch auf die FOnV 2006 kann die gegenständliche Eingabe nicht gestützt werden, weil das Finanz-Online-System für die Übermittlung des streitgegenständlichen Anbringens ebenfalls nicht verwendet wurde.
Eine mittels E-Mail eingebrachte Berufung fällt weder in den Anwendungsbereich des § 85 Abs. 1 und 2 BAO noch in den des § 86a Abs. 1 BAO. Damit handelt es sich bei der Übermittlung einer Berufung per E-Mail auch um keine behebbares Formgebrechen, weshalb auch kein Mängelbehebungsverfahren einzuleiten war ().
Mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage, nach der E-Mails außerhalb der zitierten Verordnungen als Eingaben zugelassen werden, ist die gegenständliche, per E-Mail eingebrachte Berufung unzulässig und daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen (; , RV/0623-S/09; , RV/0857-W/10).
An der dargestellten Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass sich das Finanzamt zu Unrecht auf eine materiellrechtliche Erledigung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom einließ und gegen diesen Bescheid wiederum das Rechtsmittel der Berufung erhoben wurde. Die Rechtsmittelbehörde entscheidet über Berufungen gegen Erstbescheide, wobei gegenständlich - wie aufgezeigt - die mittels E-Mail eingebrachte Berufung unzulässig ist.
Eine Wertung der Vorhaltsbeantwortungen der Bw sowie des Antrages vom auf Entscheidung über die Berufung durch den UFS als Berufung gegen den Erstbescheid scheitert wiederum an der einmonatigen Berufungsfrist, die bereits mit Ablauf des Tages abgelaufen ist, an dem das E-Mail eingebracht worden ist.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 11 BoSchätzG 1970, Bodenschätzungsgesetz 1970, BGBl. Nr. 233/1970 § 185 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 173 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 2 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Zulassung von Telekopierern zur Einreichung von Anbringen, BGBl. Nr. 494/1991 FOnV 2006, FinanzOnline-Verordnung 2006, BGBl. II Nr. 97/2006 § 85 Abs. 1 und 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 86a Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at