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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 31.05.2012, RV/3544-W/11

1) Alleinerzieherabsetzbetrag 2) Kinderfreibetrag, Kinderbetreuungskosten

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch Mag. Heinz Wolfbauer, 1230 Wien, Pfarrgasse 67-73 Haus C/24, gegen den Bescheid des Finanzamtes Wien 3/11 Schwechat Gerasdorf betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2010 entschieden:

Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist von seiner Ehegattin seit rechtskräftig geschieden. Zwischen den geschiedenen Gatten entspann sich nach der Scheidung der Streit, ob das gemeinsame Kind (geb. 2004) ab der Scheidung dem Haushalt der Kindesmutter oder dem des Kindesvaters angehört, und somit, welchem der beiden geschiedenen Ehegatten Familienbeihilfe zusteht. Dieser Rechtsstreit wurde durch die Rücknahme einer Berufung durch die Kindesmutter beendet. Dem Bw. wurde auf Grund dessen ab Oktober 2009 Familienbeihilfe für seinen Sohn gewährt.

In der nunmehrigen Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2010 sowie in diese Berufung ergänzenden Schriftsätzen sind ausschließlich Positionen strittig, die die Kindeseigenschaft nach § 106 EStG 1988 bedingen. Im Einzelnen handelt es sich dabei um

a) Alleinerzieherabsetzbetrag

b) Kinderfreibetrag nach § 106a EStG 1988

c) Aufwendungen für Kinderbetreuung nach § 34 Abs. 9 EStG 1988.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 33 Abs. 4 Z. 2 EStG 1988 steht Alleinerziehenden ein Alleinerzieherabsetzbetrag zu. Alleinerziehende sind Steuerpflichtige, die mit mindestens einem Kind nach § 106 Abs. 1 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr nicht in der Gemeinschaft mit einem (Ehe)Partner leben.

Aus der Aktenlage ergibt sich, dass der Bw. - ungeachtet des ursprünglich fälschlichen Antrags auf Gewährung des Alleinverdienerabsetzbetrages - diese Voraussetzung erfüllt, weshalb der Alleinerzieherabsetzbetrag zuzuerkennen war.

Gemäß § 106a EStG 1988 steht für ein Kind im Sinn des § 106 Abs. 1 EStG 1988 ein Kinderfreibetrag zu. Der Bw. hat den Freibetrag in Höhe von 220 € geltend gemacht, weil seine geschiedene Gattin keinen derartigen Freibetrag beansprucht hat. Somit war auch dieser Freibetrag antragsgemäß zu gewähren.

Nach § 34 Abs. 9 EStG 1988 sind Aufwendungen für die Betreuung von Kindern bis höchstens 2.300 € pro Kind und Kalenderjahr als außergewöhnliche Belastung ohne Selbstbehalt absetzbar.

Der Bw. hat eine Bestätigung einer Privatschule vorgelegt, derzufolge Aufwendungen von insgesamt 1.280 € im Streitjahr angefallen sind. Da allerdings das hierin enthaltene Schulgeld in Höhe von 612 € nicht absetzbar ist (sh. Jakom/Baldauf EStG, 2012, § 34 Rz 87), konnten Aufwendungen im Ausmaß von 668 € Anerkennung finden.

Im Akt liegt weiters ein Zahlungsbeleg betreffend Kirchenbeitrag 2010 über 156,54 € auf. Nur dieser Betrag und nicht der Höchstbetrag nach § 18 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 konnte daher anerkannt werden. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 276 Abs. 1 BAO iVm § 279 Abs. 1 BAO in diesem Punkt zu Ungunsten des Bw. abzuändern.

Beilage: 1 Berechnungsblatt

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at