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Berufungsentscheidung - Zoll (Senat), UFSZ3K vom 12.12.2006, ZRV/0106-Z3K/05

Höhe der Kommissionsgebühren, wenn zwischen dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu dieser mehrere Amtshandlungen stattfinden

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0106-Z3K/05-RS1
Finden zwischen dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu dieser mehrere Amtshandlungen statt, dann ist § 101 Abs. 2 letzter Satz ZollR-DG hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten nicht so auszulegen, dass für jede Amtshandlung die Zeit für die Zurücklegung des Weges in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Entsprechend dem Prinzip der Kostenwahrheit gilt dies auch für die Berechnung der Reisekosten gemäß § 101 Abs.3 ZollR-DG.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Robert Huber und die weiteren Mitglieder Josef Gutl und HR Dr. Wilhelm Pistotnig über die Beschwerde der Bf., Adresse vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Graz vom , Zahl: aa, betreffend Kommissionsgebühren nach der am in 9020 Klagenfurt, Dr. Herrmanngasse 3, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:

Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben. Der Spruch der angefochtenen Entscheidung wird wie folgt geändert: Die Kommissionsgebühr wird gemäß § 315 Abs. 1 BAO in Verbindung mit § 101 ZollR-DG mit € 61,10 festgesetzt. Die Berechnung der Kommissionsgebühr und die Gegenüberstellung sind in den Entscheidungsgründen angeführt.

Entscheidungsgründe

Mit Schreiben vom übermittelte die Bf. "die erforderlichen Unterlagen für die Zulassung eines einfachen Brenngerätes für die abfindungsweise Branntweinherstellung (§ 60 Abs. 1 AlkStG 1995)". Dem Schreiben war neben Grundbuchsauszügen der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes für die abfindungsweise Branntweinherstellung vom beigeschlossen. Am erfolgte in den Räumlichkeiten der Bf. in bb AA auf Grund des Dienstauftrages vom durch ein Organ des Zollamtes Graz, Zollstelle Leoben, die Überprüfung des einfachen Brenngerätes sowie die Feststellung des Rauminhaltes und des Füllraumes der Brennblase des einfachen Brenngerätes. Hierfür wurden mit Kostenbescheid vom Kosten in der Höhe von € 132,60 vorgeschrieben, die sich wie folgt zusammensetzen:


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Personalkosten:
Amtshandlung von 07:15 bis 08:15 Uhr, zuzüglich 150 Minuten Wegzeit ergibt Gesamtzeit von 3,5 Stunden; Gebührensatz pro Stunde: € 21,00 ergibt eine Gebühr von € 73,50
Reisekosten:
Gefahrene Kilometer: 166, Kilometersatz: € 0,356 dies ergibt einen Betrag von € 59,10

Gegen diesen Kostenbescheid richtete sich die Berufung vom . Die Bf. brachte vor, aus der Begründung des Bescheides gehe hervor, dass sich die Höhe der Reisekosten nach dem tatsächlichen Kostenanfall richtet. Das Zollorgan habe am Tag der Amtshandlung () mehrere Abfindungsberechtigte besucht. Die Betriebe seien teilweise nur 5 Minuten von einander entfernt. Darüber hinaus sei das Zollorgan mit dem Dienstauto unterwegs gewesen. Der Umstand, dass jedem einzelnen Abfindungsberechtigten das volle Kilometergeld und die vollen Personalkosten (Zeit der Amtshandlung und Wegzeit) für ein und die selbe Strecke bzw. Zeit vorgeschrieben werden, widerspreche dem natürlichen Rechtsempfinden der Bf. Diese ersuchte abschließend, die vorgeschriebenen Kommissionsgebühren in der Höhe von € 132,60 "aliquot auf die an diesem Tag im gleichen Ort besuchten Abfindungsbrennberechtigten zu verrechnen".

Mit Berufungsvorentscheidung vom , Zahl: aa, wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, für Amtshandlungen außerhalb des Amtes seien Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Höhe der Kommissionsgebühren richte sich nach § 101 oder § 102 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG). Danach sei für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes für jeden Kunden die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Auch die Reisekosten seien jedem Kunden in voller Höhe anzurechnen.

Dagegen richtete sich die Beschwerde vom . Die Bf. brachte vor, kostenpflichtige Vorgänge im Sinne des § 314 BAO seien alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten Zeit vorgenommen werden. Grundlage für die Amtshandlung sei der Antrag vom auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes für die abfindungsweise Branntweinherstellung gewesen. In diesem Antrag sei neben der Beschreibung des im Schenkungswege erworbenen Brenngerätes der Aufbewahrungsort angeführt gewesen. Die Vornahme einer Amtshandlung zu einer gewünschten bestimmten Zeit sei nicht beantragt worden. Die Behörde habe den Zeitpunkt der Amtshandlung selbst festgelegt. Den Ausführungen im Antrag sei auch keine Notwendigkeit der Erledigung vor Ort abzuleiten. Das Brenngerät hätte auch zur Zollstelle verbracht werden können bzw. die Abholung und Rückbeförderung des Zollorgans durch die Bf. sei auch möglich gewesen. Das ZollR-DG enthalte keine Bestimmung, die die Verrechnung des für Bundesbedienstete geltenden Kilometergeldes nach der Reisegebührenvorschrift vorschreibe. Die mehrfache Verrechnung des sogenannten amtlichen Kilometergeldes für Amtshandlungen in einer Gemeinde am gleichen Tag an jeden Antragsteller werde üblicherweise selbst bei privaten Firmen, die über Auftrag Servicearbeiten am gleichen Ort für mehrere Kunden ausführen, nicht gepflogen. Es könne nicht in der Absicht des Gesetzgebers gelegen sein, die Bestimmung der Kostenverrechnung iSd §§ 314 ff BAO in der Art auszulegen, dass jeder Antragsteller - auch bei nicht ausdrücklich zu einer gewünschten bestimmten Zeit beantragten Amtshandlung - volle Kostentragung zu leisten habe. Ein Antragsteller, der am Ort der zuständigen Zollstelle eine Amtshandlung vornehmen lasse, sei besser gestellt als ein Antragsteller, der in großer Entfernung zum Zollamt Amtshandlungen in Anspruch nehme. Abschließend wurden die Anträge gestellt, die Kommissionsgebühren nach § 315 BAO auf die tatsächliche Abfertigungszeit und die darauf entfallenden Kosten zu minimieren. Die Verrechnung von Aufwendungen für Wegzeit und Reisekosten würden auf keiner rechtlichen Grundlage basieren, da die Bestimmung des § 314 BAO nicht Platz greife. Der Eventualantrag enthielt das Begehren die vorgenannten Kosten auf alle am selben Tag im gleichen Ort besuchten Abfindungsbrennberechtigten aufzuteilen.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Der für die Durchführung der Amtshandlung bei der Bf. ausgestellte Dienstauftrag vom sah neben der bei der Bf. noch zwei weitere Amtshandlungen in bb AA vor. Dabei handelte es sich ebenfalls um kostenpflichtige Feststellungen des Rauminhaltes und des Füllraumes der Brennblase eines einfachen Brenngerätes. Mit Kostenbescheiden vom wurden den weiteren Antragstellern die Kosten für die jeweilige Amtshandlung gemäß § 61 Abs. 1 Alkoholsteuergesetz (AlkStG) vorgeschrieben. In beiden Fällen wurden - wie bei der Bf. - neben der Zeit für die Amtshandlung auch die Zeit für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle nach AA und zurück sowie 166 gefahrene Kilometer in die Bemessungsgrundlage für die Berechung der Kosten einbezogen.

Im verfahrensgegenständlichen Fall wurde von der Bf. die gesetzliche Grundlage für die Vorschreibung der Kosten sowie deren Höhe bestritten.

Gemäß § 314 BAO besteht im Verbrauchsteuer- und Monopolverfahren Kostenpflicht


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1.
für alle Amtshandlungen, die auf Antrag zu einer vom Antragsteller gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen werden;
2.
für besondere Überwachungsmaßnahmen im Sinn des § 155;
3.
für die zweite und jede weitere Alkoholfeststellung innerhalb eines Kalendermonats in derselben Verschlussbrennerei, wenn sie im Interesse des Inhabers der Brennerei vorgenommen wird;
4.
für die Vergällung von Alkohol
5.
für Sachverständigengutachten und für chemische oder technische Untersuchungen von Waren anlässlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen.

Eine Kostenpflicht gemäß § 314 Ziffer 1 BAO ist nur dann gegeben, wenn ein Antrag und ein auf diesen Antrag abzielender Wunsch seitens der Partei vorliegt. Eine Amtshandlung wird dann zu einer von der Partei gewünschten bestimmten Zeit vorgenommen, wenn sie zu einem von der Partei gewünschten bestimmten Zeitpunkt beginnt. Beginnt die Amtshandlung höchstens eine Viertelstunde vor oder nach dem gewünschten Zeitpunkt, so findet diese zu dem von der Partei gewünschten Zeitpunkt statt (vergleiche AÖF 1962/215). Der Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes enthielt keinen Hinweis auf einen zeitlichen Wunsch. Auch aus den übrigen Verwaltungsakten (Schreiben vom , etc.) lässt sich ein solcher nicht entnehmen. Mangels eines Antrages, die Amtshandlung zu einer gewünschten bestimmten Zeit durchzuführen, lag eine Kostenpflicht gemäß § 314 Ziffer 1 BAO nicht vor. Im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren lag weder ein Fall des § 155 BAO vor, noch handelte es sich um eine Alkoholfeststellung in einer Verschlussbrennerei oder um eine Vergällung von Alkohol. Die Bestimmung des § 314 Ziffer 5 BAO war ebenfalls nicht einschlägig, da weder ein Sachverständigengutachten erstellt noch eine chemische oder technische Untersuchung von Waren anlässlich der Prüfung von Anträgen auf Gewährung von Begünstigungen durchgeführt wurde. Eine Kostenpflicht gemäß § 314 BAO war somit nicht gegeben.

Die Bf. stellte, wie bereits ausgeführt, einen Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngeräts gemäß § 60 Abs. 1 AlkStG. Gemäß § 61 Abs. 1 AlkStG obliegt die Entscheidung über einen solchen Antrag dem Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort befindet, an welchem das einfache Brenngerät aufbewahrt werden soll. Das einfache Brenngerät wurde zum maßgeblichen Zeitpunkt in bb AA aufbewahrt, für die Entscheidung war daher das Zollamt Graz zuständig (§ 14 Abs. 1 Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung). Dem Zollamt Graz ist die Zollstelle Leoben zugeordnet (§ 2 Abs. 2 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung, BGBl. II 2004/121). Gemäß § 2 Abs. 3 der genannten Verordnung unterstehen die zugeordneten Zollstellen der Gesamtleitung des zuständigen Zollamtes. Dieses kann bei Vorliegen organisatorischer Zweckmäßigkeiten den sachlichen und örtlichen Wirkungsbereich der ihm zugeordneten Zollstellen auf bestimmte Aufgaben oder auf bestimmte Örtlichkeiten einschränken. Für derartige Maßnahmen gilt § 11 Abs. 2 bis 5 (Kundmachungspflicht) sinngemäß. § 11 Abs. 5 der Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung normiert, dass der Text der Kundmachung beim Bundesministerium für Finanzen, bei den regionalen Organisationseinheiten des Bundesministers für Finanzen, bei den Zollämtern sowie bei den Kammerdirektionen der Wirtschaftskammern zur Einsicht aufzulegen ist. Außerdem hat eine Kundmachung über elektronische Medien zu erfolgen. Laut Mitteilung des Zollamtes Graz ist die Zollstelle Leoben für den örtlichen Bereich des Bezirkes BB zuständig. Die Verwaltung hat ihre Aufgaben entsprechend dem Gebot der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu erfüllen. Unbeschadet einer etwaigen Verletzung der Bestimmung des § 2 Abs. 3 Wirtschaftsraum-Zollämter-Verordnung entspricht das Einschreiten der dem Zollamt Graz zugeordneten Zollstelle Leoben für den Bereich des Bezirkes BB dem von der Verwaltung zu berücksichtigenden Gebot.

Das Zollamt hat den Rauminhalt und den Füllraum der Brennblase des einfachen Brenngeräts auf Kosten des Antragstellers festzustellen (§ 61 Abs. 1 AlkStG). Laut der am mit der Bf. aufgenommenen Niederschrift erfolgte am Tag der Niederschriftsaufnahme in den Räumlichkeiten der Bf. durch ein Organ der Zollstelle Leoben die Vermessung des einfachen Brenngerätes, indem der Rauminhalt (durch Ausliterung) und der Füllraum des einfachen Brenngerätes festgestellt wurden. Eine Kostenpflicht gemäß § 61 Abs. 1 AlkStG lag somit vor.

Soweit nach § 314 BAO Kostenpflicht besteht oder - wie im verfahrensgegenständlichen Fall zutreffend - in den Verbrauchsteuervorschriften oder Monopolvorschriften die Auferlegung von Kosten vorgesehen ist, hat die Partei die der Abgabenbehörde erwachsenen Barauslagen zu ersetzen und für Amtshandlungen außerhalb des Amtes Kommissionsgebühren zu entrichten. Die Kommissionsgebühren sind in dem Ausmaß zu entrichten, in dem sie auf Grund der §§ 101 oder 102 ZollR-DG für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes zu leisten wären (§ 315 Abs. 1 BAO). Da die gemäß § 61 Abs. 1 AlkStG kostenpflichtige Amtshandlung in bb AA durchgeführt wurde, waren Kommissionsgebühren zu entrichten.

Gemäß § 101 Abs. 1 ZollR-DG umfassen die Kommissionsgebühren die Personalkosten und die Reisekosten. § 101 Abs. 2 ZollR-DG normiert Folgendes: Die Höhe der Personalkosten bemisst sich nach den Werten, die der Bundesminister für Finanzen in der auf Grund des § 14 Abs. 5 des Bundeshaushaltsgesetzes erlassenen Verordnung betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen im zweiten Jahr vor der kostenpflichtigen Amtshandlung als durchschnittliche Personalausgaben einschließlich der Pensionstangente für Beamte bekannt gibt. Für Bedienstete der Verwendungsgruppe A1 und A2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen ist der Wert für die Verwendungsgruppe A2/5 und für sonstige Bedienstete der Wert für die Verwendungsgruppe A3 heranzuziehen. Für Amtshandlungen außerhalb der Nachtzeit ist der einfache Satz dieser Personalkosten, für Amtshandlungen in der Nachtzeit oder an Sonn- und Feiertagen ist der doppelte Satz dieser Personalkosten vorzuschreiben. Als Nachtzeit gilt die Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr. Für die Vorschreibung der Personalkosten ist jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen. Für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes ist die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen.

Gemäß § 101 Abs. 3 ZollR-DG sind die Reisekosten vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt, vermindern sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten.

Die Bestimmung des § 101 Abs. 2 ZollR-DG regelt somit die Höhe der Personalkosten. Sie regelt die Höhe der für die jeweilige Verwendungsgruppe in Betracht kommenden Stundensätze und die Berechnungsmethode. Darüber hinaus ist im letzten Satz dieser Bestimmung normiert, dass für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage für die Personalkosten einzubeziehen ist. Die belangte Behörde vertrat diesbezüglich die Auffassung, dass, sofern zwischen dem Verlassen der Dienststelle und der Rückkehr zu dieser mehrere Amtshandlungen hintereinander durchgeführt werden, die für die Zurücklegung des Weges erforderliche Zeit bei jeder Partei in voller Höhe in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen sei.

Das Zollorgan, das am bei der Bf. die Amtshandlung vornahm, führte an diesem Tag zwischen dem Verlassen der Zollstelle Leoben und der Rückkehr zu dieser mehrere Amtshandlungen durch. Die belangte Behörde legte - wie bereits ausgeführt - der Kostenberechnung der Bf. und den der zwei weiteren Parteien die Wegzeit für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle zur Amtshandlung und retour und eine Fahrtstrecke von 166 Kilometern zugrunde.

Gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz (BHG) hat der Bundesminister für Finanzen für die Ausarbeitung der Darstellung der finanziellen Auswirkungen gemäß § 14 Abs. 1 bis 3 BHG Richtlinien zu erlassen, die der finanz- und betriebswirtschaftlichen Betrachtungsweise Rechnung tragen. § 14 Abs. 1 BHG normiert, dass jedem Entwurf für ein Bundesgesetz, eine Verordnung, eine über- oder zwischenstaatliche Vereinbarung und eine Vereinbarung gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) von dem Bundesminister, in dessen Wirkungsbereich der Entwurf ausgearbeitet wurde, eine den Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG entsprechende Darstellung der finanziellen Auswirkungen anzuschließen ist, aus der insbesondere hervorzugehen hat:


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1.
ob und inwiefern die Durchführung der vorgeschlagenen Maßnahmen voraussichtlich Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse für den Bund verursachen wird;
2.
wie hoch die Ausgaben oder Einnahmen sowie Kosten oder Erlöse im laufenden Finanzjahr und mindestens in den nächsten drei Finanzjahren zu beziffern sein werden;
3.
aus welchen Gründen diese Ausgaben und Kosten notwendig sind und welcher Nutzen hievon erwartet wird;
4.
welche Vorschläge zur Bedeckung dieser Ausgaben und Kosten gemacht werden.

Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend Richtlinien für die Ermittlung und Darstellung der finanziellen Auswirkungen neuer rechtsetzender Maßnahmen gemäß § 14 Abs. 5 BHG, BGBl. II Nr. 50/1999, in der Fassung BGBl. II Nr. 387/2004, enthält unter anderem begriffliche Grundlagen, Angaben über Ausgaben/Kosten für den Raumbedarf, über Personalausgaben/-kosten je Zeiteinheit und dergleichen.

Mit Bundesgesetz, mit dem das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert wurde (4. ZollR-DG - Novelle), BGBl. I Nr. 61/2001, wurde die Bestimmung des § 101 Abs. 2 ZollR-DG grundlegend geändert. Diese Änderung trat mit in Kraft (§ 120 Abs. 1g ZollR-DG). Grund für die Änderung war laut den Erläuterungen zur Regierungsvorlage die Forderung des Rechnungshofes, die Bemessungsgrundlage für Personalkosten im Zollbereich auf eine realistische Grundlage zu stellen. Die bisherige Regelung habe dazu geführt, dass die durch Amtshandlungen der Zollverwaltung entstehenden Kosten in einem Ausmaß von zumindest 20% unbedeckt geblieben seien, was zu einer Belastung des Budgets geführt habe. Im Sinne der Verwirklichung des Prinzips der Kostenwahrheit seien daher Kostenpflichten ohne konkret bestimmbare Gegenleistung aufzuheben, bei der Berechnung der Personalkosten sei auf halbe Stunden anstatt davor auf ganze Stunden abzustellen und die Bemessungsgrundlage für die Personalkosten sei zu ändern. Diesen Erwägungen entsprechend wurde die Bestimmung betreffend Berechnung der Personalkosten dahingehend geändert, dass diese seit auf Grundlage der Richtlinien gemäß § 14 Abs. 5 BHG zu berechnen sind und für die Vorschreibung der Personalkosten jede angefangene halbe Stunde als halbe Stunde zu rechnen ist. Vor wurde die Höhe der Personalkosten mit einem Durchschnittssatz für eine Stunde vom Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festgesetzt. Diese Sätze waren in § 21 der Zollrechts-Durchführungsverordnung enthalten. § 21 der genannten Verordnung wurde mit aufgehoben (BGBl. II Nr. 303/2001). Obwohl § 101 Abs. 2 letzter Satz ZollR-DG nicht geändert wurde, war es eindeutiger Wille des Gesetzgebers, dass die Regelungen betreffend Kosten den tatsächlichen Aufwand berücksichtigen. Dies ergibt sich nicht nur aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage, sondern auch aus der Tatsache, dass seit als Bemessungsgrundlage jener Durchschnittssatz heranzuziehen ist, welcher gemäß § 14 Abs. 5 BHG vom Bundesminister für Finanzen in Richtlinien für die Ermittlung der finanziellen Auswirkungen von Gesetzesvorhaben festzulegen ist. Diese Durchschnittssätze entsprechen den tatsächlichen Personalkosten. Die mit Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 34/2005, erfolgte Änderung des § 101 Abs. 2 ZollR-DG hatte nur eine Änderung der Textierung und nicht eine des Inhaltes zum Gegenstand.

§ 101 Abs. 2 letzter Satz ZollR-DG, wonach für Amtshandlungen außerhalb des Amtsplatzes die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist, ist daher unter Berücksichtigung des Prinzips der Kostenwahrheit und der nachstehenden Erwägungen nicht so auszulegen, dass - sofern zwischen dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu dieser mehrere Amtshandlungen durchgeführt werden - bei jeder Partei die Zeit für die Zurücklegung des Weges in voller Höhe zu berücksichtigen ist. Dieser Satz enthält hingegen vielmehr die Regelung, dass bei der Berechnung der Personalkosten die Wegzeit zu berücksichtigen ist. Würde § 101 Abs. 2 ZollR-DG die Bestimmung des letzten Satzes nicht enthalten, dann wäre die Zeit für Wegzeiten bei der Berechnung der Personalkosten unbeachtlich, da der Rest der Bestimmung nur auf die Amtshandlung selbst abstellt. Ebenso wenig lässt sich die Ansicht der belangten Behörde mit der Verwendung der Mehrzahl ("Amtshandlungen") begründen. Die Norm des § 101 Abs. 2 ZollR-DG stellt auch bei der Regelung, ob der einfache oder der doppelte Satz zur Vorschreibung gelangt, auf das Wort "Amtshandlungen" ab. Würde man die Ansicht vertreten, dass auf Grund der Textierung "Amtshandlungen" jeder Partei die vollen Kosten vorzuschreiben seien, dann müsste dies konsequenterweise zur Folge haben, dass, sofern zwischen dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu dieser mehrere Amtshandlungen stattfinden, bei jeder Partei die Summe der für die jeweiligen Amtshandlungen erforderlichen Zeiten der Kostenvorschreibung zugrunde zu legen wäre. Darüber hinaus würde nach dieser Ansicht die Bestimmung des § 101 Abs. 2 ZollR-DG keine Regelung für den Fall enthalten, wie vorzugehen wäre, wenn zwischen dem Verlassen der Zollstelle und dem Zurückkehren zu dieser nur eine Amtshandlung stattfindet. Demzufolge dürfte - wenn zwischen dem Verlassen der Zollstelle und der Rückkehr zu dieser nur eine Amtshandlung stattfinden würde - die dafür erforderliche Wegzeit keine Berücksichtigung finden.

Auf Grund der dargestellten Erwägungen, insbesondere auf Grund des Prinzips der Kostenwahrheit, das auf Grund der Erwägungen für den Gesetzgeber im Vordergrund stand bzw. steht, war daher die für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlung und zurück erforderliche Zeit bei jeder Partei nicht in voller Höhe zu berücksichtigen. Die durch die Wegzeit verursachten Kosten (Personalkosten) sind nur einmal und nicht dreimal angefallen. Ebenso verhält es sich hinsichtlich der Reisekosten.

Gemäß § 101 Abs. 3 ZollR-DG sind die Reisekosten vom Kostenpflichtigen in der in den entsprechenden Bestimmungen festgelegten, nicht pauschalierten Höhe zu entrichten, auch wenn für die kostenpflichtigen Amtshandlungen Zollorgane herangezogen werden, die pauschalmäßig entschädigt werden. Diese Norm verweist somit auf die Reisegebührenvorschrift der Bundesbediensteten (RGV). Gemäß § 2 Abs. 1 RGV liegt eine Dienstreise vor, wenn sich ein Beamter zur Ausübung eines ihm erteilten Dienstauftrages oder auf Grund einer Dienstinstruktion an einen außerhalb des Dienstortes gelegenen Ort begibt und die Wegstrecke von der Dienststelle zu diesem Ort mehr als zwei Kilometer beträgt. Im verfahrensgegenständlichen Fall lag ein Dienstauftrag für die Durchführung von Amtshandlungen in AA und somit eine Dienstreise vor. Gemäß § 4 Ziffer 1 RGV gebührt bei Dienstreisen dem Beamten die Reisekostenvergütung; sie umfasst die Kosten der Beförderung der Person und des notwendigen Reise- und Dienstgepäcks mit einem Massenbeförderungsmittel für die Strecke zwischen der Dienststelle und dem Ort der Dienstverrichtung, die Kosten der Benützung anderer Beförderungsmittel, sowie die Entschädigung für Wegstrecken (Kilometergeld).

§ 6 Abs. 1 RGV enthält eine Definition des Begriffes Massenbeförderungsmittel. Ein solches ist jedes Beförderungsmittel, das der Vermittlung des Verkehrs zwischen bestimmten Orten (Ortsteilen) dient und dessen Inanspruchnahme mehreren Personen gleichzeitig, jedoch unabhängig voneinander gegen Entrichtung eines allgemein festgesetzten Fahrpreises offen steht.

Die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 RGV sind, ist gemäß § 10 Abs. 1 RGV zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hierbei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Falle mehrere Beamte gemeinsam, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen. Gemäß § 10 Abs. 2 RGV erhält der Beamte für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung an Stelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, dass die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. § 10 Abs. 3 RGV normiert, dass die besondere Entschädigung gemäß Abs. 2 für Personen- und Kombinationskraftwagen je Fahrkilometer € 0,356 Euro beträgt.

Das Zollorgan verwendete für die Amtshandlungen am einen Dienstkraftwagen, und somit kein Massenbeförderungsmittel. Mit Dienstauftrag Nummer 38 vom wurde die Verwendung des Dienstkraftwagen angeordnet. Die örtlichen Gegebenheiten und die Anzahl der durchzuführenden Amtshandlungen sprechen nicht gegen die Erteilung einer solchen Anordnung. Dem Zollorgan entstanden keine Kosten. § 10 Abs. 6 RGV normiert, dass bei Benützung eines dem Beamten unentgeltlich zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuges keine Reisekostenvergütung gebührt. Diese Norm bestimmt jedoch nicht, dass die Reisekostenvergütung (besondere Entschädigung) nicht von der Bf. zu tragen ist. Durch die Verwendung des Dienstkraftwagens sind der Zollbehörde Kosten (Vollzugskosten) entstanden. Entsprechend dem Prinzip der Kostenwahrheit ist § 101 Abs. 3 in Verbindung mit den Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift nur so auszulegen, dass im Falle einer Kostenpflicht die durch die Verwendung des Dienstkraftwagens verursachten Kosten von der Partei zu tragen sind. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges nahezu die selben Kosten verursacht wie die Benützung eines beamteneigenen Kraftfahrzeuges. Es war daher der Kostenberechnung anstatt der Reisekostenvergütung die besondere Entschädigung von € 0,356 pro Fahrkilometer zugrunde zu legen. Dass im Falle einer kostenpflichtigen Amtshandlung bei Verwendung eines Dienstkraftfahrzeuges der Partei Kosten vorzuschreiben sind, ergibt sich nicht nur aus dem Prinzip der Kostenwahrheit sondern auch aus § 101 Abs. 3 ZollR-DG. Danach sind der Partei nur dann keine Fahrtkosten vorzuschreiben, wenn der Kostenpflichtige die Beförderung des Zollorgans übernommen hat. Dies war im verfahrensgegenständlichen Beschwerdeverfahren nicht der Fall. Die Fahrtkosten waren daher der Bemessungsgrundlage für die Kosten hinzuzurechnen, wobei diese am nur einmal angefallen sind und entsprechend der vorstehenden Ausführungen der Bf. somit nur anteilsmäßig vorzuschreiben waren.

Weiters gebührt dem Beamten bei Dienstreisen die Reisezulage; sie dient der Bestreitung des Mehraufwandes für Verpflegung und Unterkunft, sowie zur Deckung der Reiseauslagen, für die keine besondere Vergütung festgesetzt ist, und umfasst die Tagesgebühr und die Nächtigungsgebühr (§ 4 Ziffer 2 RGV).

Gemäß § 101 Abs. 1 umfassen die Kommissionsgebühren neben den Personalkosten die Reisekosten. Der im ZollR-DG verwendete Begriff "Reisekosten" ist nicht kongruent mit dem Begriff "Reisekostenvergütung" im Sinne des § 4 Ziffer 1 RGV. Der Begriff "Reisekosten" im Sinne des § 101 ZollR-DG umfasst die "Reisekostenvergütung" und die "Reisezulage" im Sinne des § 4 RGV. Dies ergibt sich aus der Bestimmung des § 101 Abs. 3 ZollR-DG, wonach sich die Reisekosten um die sonst notwendigen Fahrtkosten vermindern, wenn der Kostenpflichtige die Beförderung der Zollorgane in angemessener Weise unentgeltlich besorgt. Würde der Begriff "Reisekosten" im Sinne des § 101 ZollR-DG inhaltsgleich mit dem Begriff "Reisekostenvergütung" im Sinne der RGV sein, dann wäre die genannte Bestimmung in § 101 Abs. 3 ZollR-DG unnötig. Nach der logischen Interpretation darf eine Rechtsnorm im Zweifel nicht so verstanden werden, dass sie überflüssig ist. Dahinter steht der Erfahrungssatz, dass im allgemeinen niemand zwecklose und funktionslose (weil praktisch unanwendbare) Anordnungen treffen will. Die Reisezulage im Sinne der RGV war daher nicht nur aus dem Prinzip der Kostenwahrheit den Reisekosten und somit den Kommissionsgebühren hinzuzurechnen. Im verfahrensgegenständlichen Fall bedurfte es mangels anderer Aufwendungen keiner Erwägungen, ob diese auch vom Begriff "Reisekosten" umfasst werden.

Das Zollorgan, das bei der Bf. die Amtshandlung durchführte, war zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlung in die Gebührenstufe 2a einzureihen (§ 3 Abs. 1 Ziffer 2 RGV). Bei der Dienstreise handelte es sich um keine Bezirksreise, sodass für die Berechnung der Reisezulage betreffend die Tagesgebühr Tarif I heranzuziehen war (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 RGV). Gemäß § 13 Abs. 1 RGV betrug die Reisezulage (Tagesgebühr) für die Gebührenstufe 2a (Tarif I) € 27,90. Unter Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die kostenpflichtigen Amtshandlungen (Wegzeit und die Durchführung der Amtshandlungen selbst) dauerte die Dienstreise gemäß § 16 Abs. 1 RGV von 06:00 Uhr bis 11:45 Uhr. Für die Berechung der Reisezulage war daher ein Drittel der Tagesgebühr heranzuziehen (§ 17 Abs. 1 RGV). Nächtigungsgebühr fiel keine an. Die Reisezulage war im selben Verhältnis aufzuteilen, wie die Dauer der einzelnen Amtshandlungen zueinander standen. Die Amtshandlung bei der Bf. dauerte 60 Minuten, die bei den weiteren Kostenpflichtigen dauerten 60 bzw. 70 Minuten. Von der Reisezulage entfiel somit ein Anteil von 31,6% auf die Bf.

Der Berechnung der Personalkosten und der Reisekosten wurden (wie von der belangten Behörde) für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle nach AA und zurück eine Zeit von 150 Minuten und eine Fahrtstrecke von 166 Kilometern zu Grunde gelegt.

Die Berechung der Kommissionsgebühren führte zu folgendem Ergebnis:

A. Personalkosten: Die Amtshandlung selbst dauerte 1 Stunde, dies ergibt unter Berücksichtigung des Gebührensatzes von € 21,00 pro Stunde einen Betrag von € 21,00. Die Zeit für die Zurücklegung des Weges von der Zollstelle bis zum Ort der Amtshandlungen und zurück betrug 2,5 Stunden; dies ergibt einen Gesamtbetrag von € 52,50 (€ 21,00 pro Stunde). Das auf die Bf. entfallene Drittel ergab einen Betrag von € 17,50.

B. Reisekosten: a. Reisekostenvergütung: Die Wegstrecke von der Zollstelle Leoben nach AA und retour betrug 166 Kilometer. Unter Berücksichtigung der besonderen Entschädigung (€ 0,356) ergab dies einen Betrag von € 59,10. Auf die Bf. entfielen € 19,70.

b. Reisezulage: Ein Drittel der Tagesgebühr beträgt € 9,30, davon waren € 2,90 (=31,6%) von der Bf. zu tragen. Die Kommissionsgebühr war mit € 61,10 festzusetzen. Die Aufteilung der angefallenen Kosten erfolgte in Anlehnung an den Durchführungserlass zu den §§ 314 bis 316 BAO, AÖF 1962/215. Die auf nicht kostenpflichtige Amtshandlungen entfallenden Kosten wurden dabei außer Acht gelassen.

Bezüglich des Vorbringens der Bf., ihr sei die Abholung und Rückbeförderung des Zollorgans bzw. die Verbringung des einfachen Brenngerätes zur Zollstelle möglich gewesen, ist auszuführen, dass weder aus dem Schreiben vom noch aus dem Antrag auf Zulassung eines einfachen Brenngerätes auf eine derartige Möglichkeit hingewiesen wurde. Es bedurfte daher keiner weiteren Erwägungen.

Der Unabhängige Finanzsenat ist an das im Artikel 18 Abs. 1 B-VG verankerte Legalitätsprinzip gebunden, wonach die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden darf. Die Kommissionsgebühren waren daher entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen vorzuschreiben. Der Unabhängige Finanzsenat durfte daher nicht darüber befinden, ob ein Antragsteller, der am Ort der Zollstelle eine Amtshandlung vornehmen lässt, besser gestellt ist als einer, der in großer Entfernung zur Zollstelle eine Amtshandlung in Anspruch nimmt. Die Klärung der Frage, ob die Norm betreffend die Kommissionsgebühren dem Gleichheitsgrundsatz entgegen steht, fällt ausschließlich in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes.

Aus den dargestellten Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden.

Gegenüberstellung:


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Vorgeschrieben wurden (in €)
Zu entrichten sind (in €)
Unterschied(in €)
Personalkosten:
73,50
38,50
-35,00
Reisekosten:
59,10
19,70
-39,40
Reisezulage:
0,00
2,90
2,90
Summe:
132,60
61,10
-71,50

Klagenfurt, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
§ 314 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 315 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 60 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 61 Abs. 1 AlkStG, Alkoholsteuergesetz, BGBl. Nr. 703/1994
§ 101 Abs. 1 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 101 Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 101 Abs. 3 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994
§ 10 Abs. 3 RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
Schlagworte
Kommissionsgebühren
Personalkosten
Reisekosten
Reisekostenvergütung
Reisezulage
Amtshandlung
Anmerkung
Abweichend: BMF ZK-2600, Pkt. 3.8.2.
Zitiert/besprochen in
UFSaktuell 2007, 34

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at