Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.04.2013, RV/0951-W/13

Keine Familienbeihilfe für Kinder, die sich auf grund eines Schulbesuches dauernd im Ausland aufhalten


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Miterledigte GZ:
RV/3469-W/12

Beachte

VfGH-Beschwerde zur Zl. B 687/13 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt. VwGH-Beschwerde zur Zl. 2013/16/0134 eingebracht. Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom abgelehnt.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen des Bw., W., K.gasse, vertreten durch Mag. Nikolaus Rast, 1010 Wien, Schottengasse 120/IV, gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 2/20/21/22 betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum bis  entschieden:

Den Berufungen wird teilweise Folge gegeben.

Der Bescheid betreffend C. bleibt unverändert.

Die Bescheide betreffend R. , M. , S. und J. werden hinsichtlich des Beginns des Rückforderungszeitraumes insoweit abgeändert als Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge zurückzufordern sind für R. ab September 2006, für M. und S. ab September 2008 und für J. ab September 2010

Der Berufungswerber, in der Folge Bw. genannt ist Vater von 6 Kindern und zwar C., geboren A., R., geboren B., J., geboren CC., M., geboren D., S., geboren E. sowie MI., geboren F.. Im Zuge der Überprüfung des Anspruches auf Familienbeihilfe im Dezember 2011 ergab sich hinsichtlich Ort und Dauer des Schulbesuches für die Kinder in einzelnen folgender Sachverhalt.

C.

Laut Schülermatrik des Stadtschulrates für Wien besuchte sie ab dem Schuljahr 1997/1998 die Volksschule und ab dem Schuljahr 2001/2002 bis 2004/2005 die Hauptschule. Für die Schuljahre beginnend ab 2006/2007 bis 2010/2011 wurden Zeugnisse der Schule BM, Jerusalem, vorgelegt. Laut einer Bestätigung dieser Schule vom absolviert sie diese Schule im Schuljahr 2010/2011 im vierten Semester, ist bis 2011/2012 dort eingeschrieben und wird die dort stattfindende Ausbildung zur Lehrerin für Sondererziehung im Schuljahr 2012/2013 abschließen. Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab Jänner 2006 bis Juni 2011 zurückgefordert. Laut Berufung vom sei der Hauptwohnsitz Österreich. Die Tochter halte sich ausschließlich während der schulpflichtigen Zeit im Ausland auf.

R.

Laut Schülermatrik des Stadtschulrates für Wien besuchte sie ab dem Schuljahr 1998/1999 die Volksschule, ab dem Schuljahr 2002/2003 die Hauptschule sowie in den Schuljahren 2006/2007 und 2007/2008 die Fachschule JS in Wien. Vorgelegt wurden Zeugnisse der Schule BM , Ju, ab dem Schuljahr 2006/2007 sowie eine Bestätigung dieser Schule vom wonach sie im Schuljahr 2010/2011 die Prüfungen der zweiten Klasse bestanden habe und im Schuljahr 2011/2012 eingeschrieben sei. Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge ab Juli 2008 bis Juni 2011 zurückgefordert. Auch in diesem Verfahren gab der Kindesvater an, dass sich die Tochter während der schulpflichtigen Zeit im Ausland befinde, der Hauptwohnsitz jedoch Österreich sei. Mit Bescheid vom wurde der Rückforderungszeitraum auf Juli 2006 bis Juni 2008 ausgeweitet. In der Berufung vom wurde auf die Entscheidung des -K/06 verwiesen sowie der Antrag auf Einvernahme des Bw. gestellt.

J.

Laut Schülermatrik des Stadtschulrates für Wien besuchte er ab dem Schuljahr 2000/2001 die Volksschule, ab dem Schuljahr 2004/2005 die Hauptschule sowie ab dem Schuljahr 2008/2009 bis 2009/2010 die Fachschule JS in Wien. Für die Schuljahre 2010/2011 und 2011/2012 wurden Zeugnisse der Schule "CZ" in Ju vorgelegt. Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2010 bis Dezember 2011 zurückgefordert. In der Berufung wurde ausgeführt, dass in dieser Schule die Ausbildung zum Rabbiner erfolge, die mit Ende des Schuljahres 2017/2018 abgeschlossen werde und in diesem Zusammenhang die Einvernahme des Bw. beantragt werde.

M.

Laut Schülermatrik des Stadtschulrates für Wien besuchte sie ab dem Schuljahr 2002/2003 bis 2005/2006 die Volksschule sowie ab dem Schuljahr 2006/2007 bis 2007/2008 die Hauptschule. Für die Schuljahre ab 2008/2009 bis 2011/2012 wurden Zeugnisse der Schule BM , Ju vorgelegt. Mit Bescheid vom erfolgte die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Juli 2008 bis Februar 2012. Auch in diesem Verfahren wurde vorgebracht, dass sich der Hauptwohnsitz des Kindes in Österreich befinde und ausschließlich die Zeit während der schulpflichtigen Zeit im Ausland verbracht werde.

S.

Laut Schülermatrik des Stadtschulrates für Wien besuchte sie ab dem Schuljahr 2004/2005 bis 2007/2008 die Volksschule. Vorgelegt wurden Zeugnisse der Schule BM , Ju für die Schuldjahre 2008/2009 2009/2010 sowie 2010/2011. Mit Bescheid vom wurden Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Juli 2008 bis Februar 2012 zurückgefordert. In der Berufung vom wird darauf verwiesen, dass sämtliche abverlangten Zeugnisse vorgelegt worden seien.

Hinsichtlich des Kindes MI. kam es zu keiner Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzgebeträgen.

Ergänzend ist auf die Bestätigung der Israelitischen Kultusgemeinde zu verweisen, wonach die Kinder C. , R. , M. und J. "in den Jahre 2007-2012 eine Lehreinnen bzw. Rabbinerausbildung in I. machen."

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 2 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 in der für den Berufungsfall geltenden Fassung haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für minderjährige Kinder sowie für volljährige Kinder, die das 26. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die für einen Beruf ausgebildet werden.

Gemäß § 33 Abs. 4 Z 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des FLAG 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu.

Gemäß § 2 Abs. 8 FLAG 1967 (geltende Rechtslage bis ) haben Personen, die sowohl im Bundesgebiet als auch im Ausland einen Wohnsitz haben, nur dann Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn sie den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Bundesgebiet haben und sich die Kinder ständig im Bundesgebiet aufhalten. Eine Person hat den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen in dem Staat, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat.

Gemäß § 5 Abs. 3 FLAG 1967 idgF. BGBl. I Nr. 142/2000 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten. Soweit allerdings bestehende Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5 Abs. 4 leg.cit. in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden, bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist (§ 50g Abs. 2 FLAG 1967).

Nach § 5 Abs. 4 FLAG 1967 in seiner Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 201/1996 besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, es sei denn, dass die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist.

Da zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel ein entsprechendes Abkommen besteht, ist im Berufungsfall § 5 Abs. 4 i.d. zuletzt genannten Fassung (BGBl.297/95) weiter anzuwenden und Anspruch auf Familienbeihilfe besteht nach den jeweils geltenden Bestimmungen des zwischenstaatlichen Abkommens.

Das Abkommen über soziale Sicherheit zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel idF. BGBl. 6/1975, in Kraft getreten mit , lautete (hinsichtlich der für Familienleistungen relevanten Teile):

"Artikel 2

(1) Dieses Abkommen bezieht sich

1. in Österreich auf die Rechtsvorschriften über

e) die Familienbeihilfe;

Kapitel 5 Familienbeihilfen

Artikel 19

Hängt nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates der Anspruch auf Familienbeihilfen davon ab, dass die Kinder, für die Familienbeihilfen vorgesehen sind, im Gebiet dieses Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthalt haben, so werden die Kinder, die sich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, so berücksichtigt, als hielten sie sich ständig im Gebiet des ersten Vertragsstaates auf.

Artikel 20

(1) Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und im Gebiet des anderen Vertragsstaates eine unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, haben Anspruch auf Familienbeihilfen nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates, als ob sie in dessen Gebiet ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hätten.

Artikel 22

Kinder im Sinne dieses Kapitals sind Personen, für die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften Familienbeihilfen vorgesehen sind."

Mit dem gemäß Art. II Abs. 2 mit in Kraft getretenen Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel über soziale Sicherheit, BGBl. III 30/2002, ausgegeben am , wurden hinsichtlich Familienbeihilfe folgende Änderung und Ergänzung des bestehenden Abkommens idF. BGBl. 6/1975 wie folgt vereinbart:

"Kapitel 5 Familienbeihilfen

Artikel 19

Die Familienbeihilfen sind von jenem Vertragsstaat nach dessen Rechtsvorschriften zu zahlen, in dessen Gebiet sich das Kind ständig aufhält.

Artikel 20

Besteht nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Anspruch auf Familienbeihilfen, so sind die Familienbeihilfen von jenem Vertragsstaat zu zahlen, in dem sich das Kind aufhält.

Artikel 21

Hält sich eine Person gewöhnlich in Österreich auf und ist sie in Israel erwerbstätig, so ist sie in Bezug auf den Anspruch auf die österreichische Familienbeihilfe so zu behandeln, als hätte sie ihren ausschließlichen Wohnsitz in Österreich."

Den Erläuterungen zum Zusatzabkommen ist Folgendes zu entnehmen:

"Allgemeiner Teil, Punkt 2. Zusatzabkommen im Allgemeinen:

Das Abkommen mit Israel ist am in Kraft getreten. In der Folge sind im innerstaatlichen und zwischenstaatlichen Bereich Rechtsänderungen eingetreten, die eine Anpassung des Abkommens erforderlich machen. ...

Im Bereich der Familienbeihilfen wird das Wohnlandprinzip eingeführt, nach dem sich der Familienbeihilfenanspruch nicht mehr wie nach dem geltenden Abkommen am Elternteil orientiert und auch für Kinder im anderen Vertragsstaat zustehen kann, sondern für die Zahlung der Familienbeihilfe stets das Wohnland des Kindes zuständig ist. Die bisher auch die Familienbeihilfen betreffende Gleichstellung der beiderseitigen Staatsangehörigen ist auch weiterhin vorgesehen.

Zu Art. I Z 17:

Mit der Neufassung des Kapitels 5 (Art. 19 bis 21) des Abkommens wird im Bereich der Familienbeihilfen anstelle des Beschäftigungsstaatsprinzips das Wohnlandprinzip eingeführt. Im Einzelnen ist zu diesen neuen Bestimmungen Folgendes zu bemerken:

- Art. 19 legt die Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat fest, in dem sich das Kind ständig aufhält, und bildet damit die Grundnorm für das Wohnlandprinzip.

Art. 20 stellt eine Kollisionsnorm für den Fall eines Familienbeihilfenanspruchs in beiden Vertragsstaaten dar, und sieht auch in diesen Fällen die Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat vor, in dem sich das Kind ständig aufhält.

- Art. 21 beinhaltet eine Wohnsitzfiktion für Österreich, die auf Grund der österreichischen Rechtsvorschriften für eine Gewährung der österreichischen Familienbeihilfe an vorübergehend in Israel beschäftigte Personen für ihre im Bundesgebiet lebenden Kinder erforderlich ist."

Gemäß dem im Berufungsfall anzuwendenden § 5 Abs. 4 FLAG 1967 (idF vor BGBl. Nr. 201/1996) besteht für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, Anspruch auf Familienbeihilfe "soweit die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge verbürgt ist", d.h. nach den jeweils geltenden Bestimmungen des zwischenstaatlichen Abkommens.

Mit der Neufassung des Kapitels 5 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Staat Israel orientiert sich der Familienbeihilfenanspruch ab März 2002 nicht mehr, wie nach den vorher geltenden Bestimmungen des Abkommens am Elternteil, sondern für die Zahlung der Familienbeihilfe ist stets das "Wohnland" des Kindes zuständig. Art. 19 des genannten Zusatzabkommens legt die Familienbeihilfenzahlung durch jenen Vertragsstaat fest, in dem sich das Kind ständig aufhält und bildet damit die Grundnorm für das Wohnlandprinzip. Zusätzlich sieht Art. 20 für den Fall eines Familienbeihilfenanspruchs in beiden Vertragsstaaten die Familienbeihilfenzahlung ebenfalls durch jenen Vertragsstaat vor, in dem sich das Kind ständig aufhält.

Mit der Bestimmung des § 5 Abs. 3 FLAG hat sich sowohl der Verfassungsgerichtshof als auch der Verwaltungsgerichtshof in mehreren Entscheidungen auseinandergesetzt. Im Erkenntnis führte der Gerichtshof unter Bezugnahme auf seine Vorjudikatur aus, dass eine gesetzliche Regelung, die den Anspruch auf eine der Familienförderung dienende Transferleistung an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum Inland bindet und hierbei auf dessen Aufenthalt abstellt, als solche keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt. Solches zu normieren, steht dem Gesetzgeber im Rahmen seiner rechtspolitischen Gestaltungsfreiheit zu. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Finanzierung dieser Leistungen zu einem erheblichen Teil durch zweckgebundene, von der Lohnsumme bemessene Beiträge der Arbeitgeber erfolgt, weil sich daraus keinesfalls ableiten lässt, dass es sich bei der Familienbeihilfe um eine Art Versicherungsleistung handelt, auf deren Gewährung durch Beitragsleistung Anspruch erworben würde.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der ständige Aufenthalt unter den Gesichtspunkten des Vorliegens eines gewöhnlichen Aufenthaltes nach § 26 Abs. 2 BAO zu beurteilen. Danach hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne der Abgabenvorschriften dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Diese nicht auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abstellende Beurteilung ist nach objektiven Kriterien zu treffen. Ein Aufenthalt im genannten Sinn verlangt grundsätzlich körperliche Anwesenheit. Daraus folgt auch, dass eine Person nur einen gewöhnlichen Aufenthalt haben kann.

Im Erkenntnis vom , Zl. 2009/16/0133 hat der Verwaltungsgerichtshof eine Aufenthaltsdauer von fünfeinhalb Monaten im Ausland gerade noch als einen vorübergehenden Aufenthalt angesehen. Da sich die Kinder lt. Bw. "ausschließlich während der schulpflichtigen Zeit im Ausland aufhalten" ist davon auszugehen, dass sie sich jedenfalls länger als fünfeinhalb Monate in Israel aufhalten.

Mit dem Argument des Bw. die Kinder hätten ihren Hauptwohnsitz in Österreich, ist somit für die Berufung nichts gewonnen, weil eine Person - im Gegensatz zum gewöhnlichen Aufenthalt - mehrere Wohnsitze haben kann. Um einen gewöhnlichen Aufenthalt aufrechtzuerhalten, ist zwar keine ununterbrochene Anwesenheit erforderlich. Abwesenheiten, die nach den Umständen des Falles nur als vorübergehend gewollt anzusehen sind, unterbrechen nicht den Zustand des Verweilens und daher auch nicht den gewöhnlichen Aufenthalt (, , 2001/13/0160). Der ständige Aufenthalt eines Kindes im Bundesgebiet setzt jedoch grundsätzlich dessen tatsächliche (körperliche) Anwesenheit voraus. Wenn sich die Kinder des Bw. seit Jahren während des Schuljahres im Ausland aufgehalten haben, wäre auch das Verbringen der Ferien im Bundesgebiet als vorübergehende Abwesenheit zu beurteilen, wodurch der ständige Aufenthalt des Kindes im Ausland nicht unterbrochen wird ( Zl. 2002/14/0050, und vom , ZL. 2001/13/0160 und -I/11, auch wenn der Aufenthalt im Ausland "nur" zu Ausbildungszwecken erfolgt, ändert dies nichts am ständigen Aufenthalt im Ausland).

Zu der im vorliegenden Fall allein ausschlaggebenden Frage, in welchem der Vertragsstaaten sich die Kinder des Bw. im strittigen Zeitraum ständig aufgehalten haben, liegen ausreichend Beweismittel in Form der vom Bw. vorgelegten Schulzeugnisse vor.

Ein sich aus den vorgelegten Zeugnissen und Schulbestätigungen ergebender auf voraussichtlich mehrere Jahre angelegter Schulbesuch ist aber nicht mehr als bloß vorübergehender Aufenthalt zu beurteilen ().

Der Bw. bringt in der Berufung vom hinsichtlich der Kinder J. und R. vor, seine Kinder würden deshalb in I. studieren, weil eine Ausbildung bzw. zur Lehrerin in Österreich nicht möglich sei.

Die Frage, ob sich ein Kind in Berufsausbildung befunden hat, ist jedoch im gegenständlichen Verfahren nur für jene Kinder von Bedeutung, die im Rückforderungszeitraum bereits volljährig wurden, also C. (volljährig am und R. , volljährig am ).

Da jedoch für volljährige Kinder, die sich in Berufsausbildung befinden, als weitere Voraussetzung für die Gewährung von Familienbeihilfe auch gem. § 5 Abs. 3 FLAG der ständige Aufenthalt im Inland erforderlich ist und dieser, wie bereits ausgeführt nicht vorliegt, kann auch eine allfällige Berufsausbildung der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. etwa auch ). In der in der Berufung zitierten Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0297-K/06 wird nur über die Frage, ob eine Berufsausbildung vorliegt, entschieden, die Frage des ständigen Aufenthalt im Sinne des FLAG des Kindes jedoch nicht aufgeworfen.

Ist eine bestimmte Berufsausbildung in Österreich nicht möglich, so kann diese Tatsache bei entsprechendem Nachweis allenfalls als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 Abs. 8 EStG 1988 im Wege eines monatlichen Pauschbetrages € 110.- Berücksichtigung finden.

Bezüglich des Beginns des Rückzahlungszeitraumes für die ist folgendes auszuführen:

C.

Nicht geklärt werden konnte, wie lange das Kind C. die Schule in Österreich besuchte. Lt. Schülermatrik des Stadtschulrates für Wien war dies bis Ende des Schuljahres 2005 der Fall, lt. Bestätigung der Schule BM im Schuljahr 2010/2011 das 4. Jahr, also seit dem Schuljahr 2007/2008, lt. vorgelegter Zeugnisse seit dem Schuljahr 2006/2007. Lt. Bestätigung der Israelitische Kultusgemeinde ab 2007. Lt. Vorhalt vom wurde daher ein Tätigkeitsnachweis ab Jänner 2006 abverlangt, der jedoch nicht erbracht wurde. Da somit für das Schuljahr 2005/2006, also für den gesamten Zeitraum September bis Juni 2006 kein Nachweis eines Schulbesuches vorliegt erfolgte die Rückforderung zumindest ab Jänner 2006 zu Recht.

R. , J. , M. , S.

Da bezüglich dieser Kinder die Schulzeugnisse mit Beginn eines Schuljahres in Israel vorgelegt wurden, ging die Abgabenbehörde erster Instanz davon, aus, dass sich die Kinder bereits ab dem Ende des davorliegenden Schuljahres in Israel aufhielten und hat die Familienbeihilfe jeweils ab Juli 2006 (R.), 2008 (M. und S.) und 2010 (J.) zurückgefordert.

Diese Annahme scheint dem Unabhängigen Finanzsenat jedoch durch nichts begründet, wohingegen auf Grund der Zeugnisse davon ausgegangen werden kann, dass sich die Kinder jedenfalls seit Beginn der jeweiligen Schuljahre in Israel aufhielten. Aus Recherchen im Internet, etwa www.israelheute.com oder www.hagalil.com zieht der Unabhängige Finanzsenat den Schluss, dass der Beginn des Schuljahres zwischen Ende August und Anfang September variiert. Der Beginn des Rückforderungszeitraumes wird daher für R. auf September 2006, für M. und S. auf September 2008 und für J. auf September 2010 abgeändert.

Der Unabhängige Finanzsenat hegt keine Zweifel, dass die Kinder J. und R. an den genannten Institutionen ausgebildet werden. Die Frage, ob die als "Berufsausbildung" titulierte Ausbildung in Österreich möglich ist oder nicht hat, wie bereits ausgeführt, für die Frage des Anspruches auf Gewährung von Familienbeihilfe, keine Bedeutung. Den in der Berufung vom gestellten Beweisanträgen musste daher i. S. des § 183 Abs. 3 BAO nicht entsprochen werden.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. § 26 leg. cit. gilt gemäß § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988auch für den gemeinsam mit der Familienbeihilfe auszuzahlenden Kinderabsetzbetrag.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

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