Beschwerde gegen Einleitungsbescheid
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 6, Hofrat Dr. Georg Zarzi, in der Finanzstrafsache gegen I.M., über die Beschwerde des Beschuldigten, vertreten durch Rechtsanwälte Konrad Gasser & Kollegen, Belgradstrasse 9/II, 80796 München vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Hauptzollamtes Wien vom , Zl. 91.949/2003-Str.I/Oe, SN 2004/00081-001,
zu Recht erkannt:
Der Spruch des bekämpften Bescheides wird insoferne abgeändert als es nach Hauptzollamt München im letzten Absatz des Spruches wie folgt lautet:
vorschriftswidrig verbracht und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 Buchstabe a FinStrG begangen hat. Im übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 2004/00081-001 ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im Amtsbereich des Hauptzollamtes Wien am anlässlich seiner Einreise von Ungarn über das Zollamt Klingenbach nach Österreich vorsätzlich eine eingangsabgabepflichtige Ware, nämlich ein Motorrad der Marke K. mit der Fahrgestellnummer XX durch Manipulation des Zollpapieres INF 3 Nr. A 953634, ausgestellt am vom Hauptzollamt München der zollamtlichen Überwachung entzogen und hiermit ein Finanzvergehen nach § 35 Abs. 1 lit. a FinstrG begangen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Der Beschwerdeführer sei zuerst ohne das Motorrad nach Ungarn eingereist; er habe ein anderes Motorrad mitgeführt, das bei einem Moto-Cross Rennen in Ungarn Verwendung fand. Bei der Rückreise habe er zusätzlich ein Motorrad der Marke K. bei sich gehabt, welches von der Firma D. zu Testzwecken mitgegeben worden sei, jedoch ansonsten im Eigentum der Firma D. stünde. Dieses Motorrad sei jedoch nicht vorschriftswidrig und vorsätzlich in das Zollgebiet verbracht worden.
Der Bf. sei nicht Eigentümer des Fahrzeuges gewesen. Dieses sollte auf Grund des Vertrages vom bis wieder an die Firma D. zurückgebracht werden. Das Fahrzeug wäre damit nur ausgeliehen.
Es liege kein Zollvergehen vor, weil auch dann, wenn das Motorrad auf dem Auskunftsblatt bei der Rückreise von Ungarn nach Deutschland über Österreich vermerkt gewesen wäre, keine Zollpflicht bestanden hätte.
Der Bf. habe am durch den Erlag eines Betrages von € 3.000.-den Verfall des Motorrades verhindert.
Die weiteren Ausführungen des Bf. betreffen die Beschlagnahme und die Entrichtung der gesetzlich geschuldeten Eingangsabgaben und sind nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß Artikel 230 Buchstabe c ZK-DVO können für Beförderungsmittel, die als Rückwaren abgabenfrei sind Zollanmeldungen zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikel 233 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.
Nach den Bestimmungen des Artikels 232 Absatz 1 Buchstabe a und b ZK-DVO können Zollanmeldungen zur vorübergehenden Verwendung für persönliche Gebrauchsgegenstände und Waren zu Sportzwecken, die von Reisenden gemäß Art. 563 eingeführt werden und die in Artikel 556 bis 561 ZK-DVO genannten Beförderungsmittel durch eine Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 ZK-DVO nach Maßgabe von Artikel 579 ZK-DVO abgegeben werden, sofern sie nicht ausdrücklich angemeldet werden.
Gemäß Artikel 233 Absatz 1 Buchstabe a zweiter Anstrich ZK-DVO kann im Sinne der Artikel 230 bis 232 ZK-DVO die als Zollanmeldung geltende Willensäußerung bei Beförderung der Waren bis zu einer Zollstelle oder einem anderen nach Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe a des Zollkodex bezeichneten oder zugelassenen Ort durch Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge, ohne spontan eine Zollanmeldung abzugeben, abgegeben werden.
Ergibt sich bei einer Kontrolle, dass die Willensäußerung im Sinne des Artikels 233 erfolgt ist, ohne dass die verbrachten oder ausgeführten Waren die Voraussetzungen der Artikel 230 bis 232 erfüllen, so gelten diese Waren gemäß Artikel 234 ZK-DVO als vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß Artikel 202 Abs. 1 ZK entsteht eine Einfuhrzollschuld, a) wenn eine einfuhrabgabenpflichtige Ware vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht wird oder b) wenn eine solche Ware, die sich in einer Freizone oder einem Freilager befindet, vorschriftswidrig in einen anderen Teil des Zollgebiets der Gemeinschaft verbracht wird. Im Sinne dieses Artikels ist vorschriftswidriges Verbringen jedes Verbringen unter Nichtbeachtung der Artikel 38 bis 41 und 177 zweiter Gedankenanstrich ZK.
Die Zollschuld entsteht nach Artikel 202 Abs. 2 ZK in dem Zeitpunkt, in dem die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht wird. Zollschuldner ist gemäß Artikel 202 Abs. 3 erster Anstrich ZK die Person, welche die Ware vorschriftswidrig in dieses Zollgebiet verbracht hat.
§ 2 Abs. 1 ZollR-DG bestimmt: Das im § 1 genannte gemeinschaftliche Zollrecht, dieses Bundesgesetz und die in Durchführung dieses Bundesgesetzes ergangenen Verordnungen sowie die allgemeinen abgabenrechtlichen Vorschriften und das in Österreich anwendbare Völkerrecht, soweit sie sich auf Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben beziehen (Zollrecht im Sinn des Artikels 1 des Zollkodex), gelten weiters in allen nicht vom Zollkodex erfassten gemeinschaftsrechtlich und innerstaatlich geregelten Angelegenheiten des Warenverkehrs über die Grenzen des Anwendungsgebietes, einschließlich der Erhebung von Abgaben (sonstige Eingangs- oder Ausgangsabgaben) und anderen Geldleistungen, soweit in diesem Bundesgesetz oder in den betreffenden Rechtsvorschriften die Vollziehung der Zollverwaltung übertragen und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist.
Artikel 185 Absatz 1 ZK bestimmt:
Gemeinschaftswaren, die aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft ausgeführt worden sind und innerhalb von drei Jahren wieder in dieses Zollgebiet eingeführt und dort in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, werden auf Antrag des Beteiligten von den Einfuhrabgaben befreit.
Jedoch gilt folgendes:
- Die Frist von drei Jahren kann überschritten werden, um besonderen Umständen Rechnung zu tragen;
- Sind die Rückwaren vor ihrer Ausfuhr aus dem Zollgebiet der Gemeinschaft aufgrund ihrer Verwendung zu besonderen Zwecken zu einem ermäßigten Einfuhrabgabensatz oder einfuhrabgabenfrei in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden, so wird die in Absatz 1 genannte Befreiung nur gewährt, wenn diese Waren erneut dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt werden.
Werden die Waren nicht wieder dem gleichen besonderen Verwendungszweck zugeführt, so wird der zu erhebende Betrag an Eingangsabgaben um den bei der ersten Überführung dieser Waren in den zollrechtlich freien Verkehr gegebenenfalls erhobenen Betrag vermindert. Ist dieser Betrag höher als der sich aus der Überführung der Rückwaren in den zollrechtlich freien Verkehr ergebende Betrag, so wird keine Erstattung gewährt.
Die Wiedereinfuhrzollstelle kann gemäß Artikel 848 Abs. 3 ZK-DVO vom Beteiligten gegebenenfalls verlangen, ihr zusätzliche Nachweise insbesondere hinsichtlich der Nämlichkeit der Rückwaren vorzulegen.
Gemäß § 6 Abs. 4 Ziffer 8 Umsatzsteuergesetz ist die Einfuhr der Gegenstände, die nach den Artikeln 185 bis 187 ZK als Rückwaren frei von Einfuhrabgaben eingeführt werden können steuerfrei. Die Ausnahme von der Befreiung nach Artikel 185 Abs. 2 lit. b ZK gilt nicht. Die Steuerfreiheit ist gemäß Buchstabe c leg.cit. ausgeschlossen, wenn der eingeführte Gegenstand im Rahmen einer steuerfreien Lieferung ausgeführt worden ist. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn derjenige, der die Lieferung bewirkt hat, den Gegenstand zurückerhält und hinsichtlich dieses Gegenstandes in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Nach den Bestimmungen des Artikels 558 Abs. 1 ZK-DVO wird die vorübergehende Verwendung für Straßenfahrzeuge zum eigenen Gebrauch bewilligt. Die Bewilligung der vorübergehenden Verwendung nach Absatz 1 unterliegt der Voraussetzung, dass die Fahrzeuge von außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft ansässigen Personen verwendet werden.
Gemäß Art. 563 ZK-DVO wird die vollständige Befreiung von den Einfuhrabgaben für den Umständen der Reise entsprechende persönliche Gebrauchsgegenstände und zu Sportzwecken verwendete Waren bewilligt, die durch einen Reisenden im Sinne des Artikels 236 Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO eingeführt werden.
Reisender im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO ZK ist bei der Einfuhr eine Person, die vorübergehend in das Zollgebiet der Gemeinschaft gelangt, wo sie nicht ihren gewöhnlichen Wohnsitz hat.
Gemäß § 35 Abs. 1 Buchstabe a FinstrG macht sich des Schmuggels schuldig, wer eingangsabgabepflichtige Waren vorsätzlich vorschriftswidrig in das Zollgebiet oder aus einer Freizone oder einem Freilager in einen anderen Teil des Zollgebietes verbringt oder der zollamtlichen Überwachung entzieht.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Die angeführten Rechtsgrundlagen wurden in der im entscheidungsmaßgeblichen Zeitraum gültigen Fassung zitiert.
Am stellte sich der im Zollgebiet der Gemeinschaft ansässige bzw. seinen gewöhnlichen Wohnsitz habende Bf. beim Zollamt Klingenbach zur Eingangsabfertigung. Nach Verneinung der Frage des Zollorganes nach mitgeführten bzw. anzumeldenden Waren legte der Bf. angesprochen auf die beiden mitgeführten Motorräder ein Rückwarenregelung, Auskunftsblatt INF 3 Nr. 953634 vor. Dieses wurde am vom Hauptzollamt München ausgestellt.
Auf dem vorgenannten Dokument war ein Motorrad T. eingetragen und das verfahrensgegenständliche Motorrad der Marke Kawasaki vom Bf.handschriftlich hinzugefügt worden.
In der Niederschrift über die Wiedereinfuhr von Reisegut als Rückware gab der Bf. am an, er habe das Motorrad der Marke Kawasaki am vom Vorbesitzer, Z. durch Kauf erworben.
Auf Grund der Angaben des Bf. wurden die beiden Motorräder als Rückware von den Eingangsabgaben befreit und dem Reisenden überlassen.
Dem Bf. wurde in dieser Niederschrift aufgetragen, als Nachweis der Nämlichkeit der Rückware bis entsprechende Unterlagen dem Zollamt Klingenbach zu übersenden.
Der Bf. legte in der Folge dem Zollamt Klingenbach einen am ausgestellten Vertrag vor, nach dem die Firma D. mit Sitz in Budapest das verfahrensgegenständliche Motorrad dem M. zum Dauertest überlässt. Der Vertrag sieht einen Rücktransport nach Ungarn bis zum vor.
Dieser Vertrag kam nach den Angaben des Bf., welcher im Rechtshilfeweg vor dem Zollfahndungsamt München einvernommen wurde, erst nach dem auf Ersuchen des Bf. zu Stande und wurde vordatiert. Zum Zeitpunkt des Grenzübertrittes hat dieser Vertrag nach Angaben des Bf. nicht existiert.
Am erfolgte anlässlich der beabsichtigten Rückbringung des Motorrades nach Ungarn dessen Beschlagnahme.
Der vorstehende Sachverhalt ist durch die Aussagen des Bf. vor dem Zollamt Klingenbach, dem Zollfahndungsamt München und dem Hauptzollamt Wien als Finanzstrafbehörde I.Instanz erwiesen und wird durch den Bf. auch nicht bestritten.
Der Bf. hat somit bei Passieren der Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge keine spontane Zollanmeldung abgegeben, obwohl es sich bei dem Motorrad der Marke Kawasaki um eine einfuhrabgabepflichtige und anmeldepflichtige Nichtgemeinschaftsware handelte.
Das verfahrensgegenständliche Motorrad erfüllt weder die Voraussetzungen einer Rückware, da es sich um keine Gemeinschaftsware handelt und ist daher nicht durch andere Form der Willensäußerung gemäß Art. 230 Buchstabe c anmeldbar, noch sind die Voraussetzungen für eine Anmeldung durch andere Form der Willensäußerung gemäß Art. 233 ZK zur vorübergehenden Verwendung gemäß Art. 232 Abs. 1 Buchstabe. a und b ZK-DVO gegeben, da es sich beim Bf. weder um eine außerhalb des Zollgebietes der Gemeinschaft ansässige Person, noch um einen Reisenden im Sinne des Art. 236 Buchstabe A Nummer 1 ZK-DVO handelt.
Die oben in der Bestimmung des Art. 234 Abs. 2 ZK-DVO zitierte Kontrolle stellt im vorliegenden Fall die Aufnahme der Niederschrift, Wiedereinfuhr von Reisegut als Rückware dar, in welcher genau die Nämlichkeit der Ware festgehalten wurde.
Das Motorrad gilt demnach gemäß Art. 234 Abs.2 ZK-DVO i.V. mit Art. 202 Abs. 1 Buchstabe a ZK als vorschriftswidrig verbracht.
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz die ihr gemäß §§ 80 oder 81 zukommenden Verständigungen und Mitteilungen darauf zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das gleiche gilt, wenn sie in anderer Weise, insbesondere aus eigener Wahrnehmung, vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Die Prüfung ist nach den für die Feststellung des maßgebenden Sachverhalts im Untersuchungsverfahren geltenden Bestimmungen vorzunehmen.
Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz nach der Anordnung des § 82 Abs. 3 FinStrG das Strafverfahren einzuleiten.
Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung muss im Einleitungsbescheid das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten, welches als Finanzvergehen erachtet wird, nur in groben Umrissen umschrieben werden (vgl. ).
Ein Verdacht kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ohne Tatsachen gibt es keinen Verdacht. Ein Verdacht besteht, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen (vgl. ). Es ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. ). Bloße Gerüchte und vage Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens nicht aus ().
Das vom Bf. gesetzte und erwiesene Verhalten erfüllt in objektiver Hinsicht den Tatbestand des Schmuggels gemäß § 35 Abs. 1 lit. a FinStrG, wobei durch die vom Bf. zugegebene nachträgliche Eintragung des Motorrades der Marke Kawasaki in dem Zolldokument INF 3, um dieses problemlos über die Grenze bringen zu können, von vorsätzlichem Handeln auszugehen sein wird. Daran kann auch die Tatsache nichts ändern, dass das Motorrad schließlich wieder nach Ungarn rücküberführt hätte werden sollen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 35 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung vorschriftswidriges Verbringen Schmuggel |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at
Fundstelle(n):
BAAAD-13111