Berufungsentscheidung - Steuer (Senat), UFSL vom 15.07.2010, RV/0976-L/07

Gründungseinlage

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat durch den gesamten Senat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Grunderwerbsteuer nach der am in 4020 Linz, Bahnhofplatz 7, durchgeführten mündlichen Berufungsverhandlung entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin erwarb mit Kaufvertrag vom das in Punkt II näher beschriebene Grundstück. Der Vertrag wurde am konkursbehördlich genehmigt und dem Finanzamt am vorgelegt. Punkt VII. des Vertrages lautet: Die Käuferin nimmt zur Kenntnis, dass die auf der Liegenschaft befindlichen Fahrnisse (Maschinen) soweit sie im Konkursverfahren 12 S 102/03 t des LG Linz inventarisiert wurden, noch nicht verkauft sind und sich noch auf der Liegenschaft befinden, nicht vom Kaufvertrag umfasst sind. Der Verkäufer verpflichtet sich diese Fahrnisse und Maschinen nach konkursgerichtlicher Genehmigung dieses Kaufvertrages vom Kaufobjekt zu entfernen; die nach Ablauf dieser Frist noch auf der Liegenschaft befindlichen Fahrnisse und Maschinen gehen in das Eigentum der Käuferin über. Gleichzeitig wurde dem Finanzamt das firmenmäßig nicht gefertigte Formular NeuFö 1 in Fotokopie übermittelt. Das Finanzamt setzte mit dem angefochtenen Bescheid die Grunderwerbsteuer vom Kaufpreis fest.

Die Berufung richtet sich gegen die Nichtgewährung der Grunderwerbsteuerbefreiung nach dem Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG): Der Erwerb des Grundstückes (Grund und Boden samt Betriebsgebäude) liege in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Gründung der P Produktions- und Dienstleistungs GmbH (Gesellschaftsvertrag vom ) und sei daher nach dem NeuFöG grunderwerbsteuerfrei. Die Differenzierung des § 1 Z 2 NeuFöG mit der Einschränkung der Befreiung auf Einbringungen auf gesellschaftsrechtlicher Basis und die (teilweise) Befreiung für Grundstückserwerbe im Zusammenhang mit Betriebsübergaben (§ 5a Abs. 2 Z 2 NeuFöG) sei unsachlich und daher verfassungswidrig. Es sei nicht denklogisch, an sich gleichgelagerte Sachverhalte, nämlich die Grundstücksbeschaffung im Zusammenhang mit der Neugründung eines Betriebes bzw. eine Grundstücksübertragung im Zusammenhang mit der Fortführung eines Unternehmens ungleich zu behandeln. Ebenso wenig sei nachvollziehbar, dass der Kauf eines bisher betrieblich genutzten Grundstückes aus einer Konkursmasse anders geregelt sein soll als der Kauf eines lebenden Unternehmens mit dazugehörigem Grundstück. Das Grundstück sei Aussonderungsmasse der finanzierenden Bank gewesen. Es war auch kein Zuerwerb eines Grundstückes im Zusammenhang mit der Neugründung gegeben, was der Gesetzgeber nicht begünstigen wollte.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 1 Z 2 NeuFöG wird zur Förderung der Neugründung von Betrieben nach Maßgabe der §§ 2 bis 6 die Grunderwerbsteuer für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung der Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden, nicht erhoben. Die Befreiung von der Grunderwerbsteuer gilt für die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung. Eine Befreiung von der Grunderwerbsteuer tritt nur insoweit ein, als sie unmittelbar auf den Gründungsvorgang entfällt. Befreit sind also nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften. Nach § 1 Z. 2 NeuFöG ist Voraussetzung für die Nichterhebung der Grunderwerbsteuer die Einbringung von Grundstücken auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage unmittelbar im Zusammenhang mit der Neugründung einer Gesellschaft, soweit Gesellschaftsrechte oder Anteile am Vermögen der Gesellschaft als Gegenleistung gewährt werden. Die Grunderwerbsteuer wird somit nur im Fall von Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften nicht erhoben. Im gegenständlichen Fall wurden nicht Gründungseinlagen von Grundstücken anlässlich der Neugründung einer Gesellschaft der Grunderwerbsteuer unterzogen, sondern der Erwerb eines Grundstückes durch die Berufungswerberin. Keine Befreiung wird einem Grundstückserwerb zu Teil, der bloß aus Anlass der Gründung erfolgt. Befreit sind somit nur Gründungseinlagen von Grundstücken in neu gegründete Gesellschaften. Bei Betrachtung der einzelnen Befreiungsbestimmungen des § 1 NeuFöG ist erkennbar, dass der Gesetzgeber darin durchaus unterschiedliche Vorgänge von den angeführten Abgaben befreit hat, und zwar spezifisch nach der jeweiligen Abgabenart. So ist etwa im Zusammenhang mit der Befreiung von der Grunderwerbsteuer (Z. 2), den Grundbuchsgebühren (Z. 4), der Gesellschaftssteuer (Z. 5) und der Börsenumsatzsteuer (Z. 6) von der "Neugründung der Gesellschaft" die Rede, während die Befreiung von den Firmenbuchgebühren von der "Neugründung des Betriebes" abhängig ist. Diese Differenzierung ist - wie aus den zitierten Gesetzesmaterialien ersichtlich ist - durchaus als vom Gesetzgeber gewollt anzusehen (vgl. und 2002/16/0188, ).

Die Berufung ist auch aus einem zweiten Grund abzuweisen:

Gemäß § 5a Abs. 2 NeuFöG wird bei Betriebsübertragungen die Grunderwerbsteuer von steuerbaren Vorgängen, die mit einer Betriebsübertragung im Sinne des Abs. 1 in unmittelbarem Zusammenhang stehen, nicht erhoben, soweit der für die Steuerberechnung maßgebende Wert 75.000 Euro nicht übersteigt. Eine Betriebsübertragung liegt nach § 5a Abs. 1 NeuFöG vor, wenn 1. bloß ein Wechsel in der Person des die Betriebsführung beherrschenden Betriebsinhabers in Bezug auf einen bereits vorhandenen Betrieb (Teilbetrieb) durch eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung des Betriebes (Teilbetrieb) erfolgt (§ 2 Z 4) und 2. die die Betriebsführung innerhalb von zwei Jahren nach der Übertragung beherrschende Person (Betriebsinhaber) sich bisher nicht in vergleichbarer Art beherrschend betrieblich betätigt hat. Der Begriff Betrieb iSd NeuFöG ist deckungsgleich mit dem des EStG 1988. Danach ist unter einem Betrieb die Zusammenfassung menschlicher Arbeitskraft und sachlicher Betriebsmittel in einer organisatorischen Einheit zu verstehen, welcher der Erzielung von betrieblichen Einkünften iSd § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus selbständiger Arbeit oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb) dient. Gleichgültig ist dabei, in welcher Rechtsform der Betrieb geführt wird. Als wesentliche oder hauptsächliche Betriebs- bzw. Geschäftsgrundlagen werden jene Wirtschaftsgüter verstanden, die objektiv geeignet sind, dem Erwerber des Betriebes die Fortführung des Betriebes bzw. die gleiche Tätigkeit zu ermöglichen (). Die wesentlichen Betriebsgrundlagen stellen daher eine potentielle Fortführungsmöglichkeit in objektiver Hinsicht aus dem Blickwinkel des Erwerbers dar. Die Frage nach den wesentlichen Betriebsgrundlagen ist daher in funktionaler Betrachtungsweise in Abhängigkeit des jeweiligen Unternehmenstypus wie orts-, produktions- oder kundengebundene Tätigkeiten zu entscheiden. So sind beispielsweise bei Produktionsunternehmen die Betriebsräumlichkeiten, Maschinen, Einrichtung und das Produktionsgebäude anzusehen, bei Einzelhandelsunternehmen die Geschäftsräume, das Inventar und das Warenlager. Dadurch, dass nur Grund und Boden inklusive Betriebsgebäude (Halle mit Bürotrakt) erworben wurde, kann von einer Betriebsübertragung nicht gesprochen werden.

Hinsichtlich des in der Berufung vorgebrachten Argumentes der Verfassungswidrigkeit ist auszuführen: Gemäß Artikel 18 B-VG darf die gesamte staatliche Verwaltung nur auf Grund der Gesetze ausgeübt werden. Der Unabhängige Finanzsenat als unabhängige Verwaltungsbehörde ist daher an die Gesetze gebunden und hat sie, solange nicht eine Gesetzesaufhebung stattgefunden hat, anzuwenden. Die Feststellung der Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes liegt in der ausschließlichen Kompetenz des Verfassungsgerichtshofes. Die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit einer gesetzlichen Bestimmung steht nicht der Abgabenbehörde II. Instanz zu, sondern ist dem Verfassungsgerichtshof im Rahmen eines Gesetzesprüfungsverfahrens vorbehalten.

Aus den obenstehend angeführten Gründen war daher die Berufung abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 1 Z 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
§ 5a Abs. 2 NeuFöG, Neugründungs-Förderungsgesetz, BGBl. I Nr. 106/1999
Schlagworte
Gründungseinlage
Kaufvertrag

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