Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 09.12.2005, RV/0322-S/05

Besuch eines Fitness-Clubs durch Lehrer ist der privaten Lebensführung zuzurechnen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag.WP, vom betreffend Einkommensteuer 2004 entschieden:

Der angefochtene Bescheid wird abgeändert.

Die Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind dem Ende der folgenden Entscheidungsgründe als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Die Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.

Entscheidungsgründe

Die Bw erzielt u.a. Einnahmen als Lehrbeauftragte für Kampfsport/ Damenselbstverteidigung an der Universität X. Die Veranlagung der Bw zur Einkommensteuer 2004 erfolgte erklärungsgemäß. Gegen diesen Bescheid wurde Berufung erhoben und ausgeführt, dass die Bw bei Ermittlung der Gesamteinkünfte aus selbständiger Tätigkeit von den angefallenen Gesamtausgaben in Höhe von € 835,- irrtümlich nur einen Teilbetrag von € 457,- in Abzug gebracht habe. Es werde daher ersucht, den ausstehenden Differenzbetrag von € 378,- im Zuge der Berufungserledigung zusätzlich als Werbungskosten steuermindernd zu berücksichtigen.

Über Bedenkenvorhalt wurde in der Folge diesbezüglich ergänzend mitgeteilt, dass es sich bei den nunmehr insgesamt beantragten Aufwendungen um Kosten für den Besuch eines Fitness-Clubs handelt.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde der bekämpfte Bescheid abgeändert, und den beantragten Gesamtkosten von € 835,- (somit auch den bisher im Erstbescheid anerkannten € 457,-) die steuerliche Anerkennung versagt. Die Mitgliedschaft in einem Fitness-Club gehöre typischerweise zum Bereich der privaten Lebensführung. Da die Mitgliedschaft außerdem bereits seit 2002 bestehe und eine Aufteilung gemäß § 20 EStG dem Aufteilungsverbot unterliege, war die Berufung abzuweisen und der Bescheid abzuändern.

Dagegen wurde unter Berufung auf die Entscheidung des fristgerecht ein Vorlageantrag eingebracht.

Über Bedenkenvorhalt des Unabhängigen Finanzsenates vom 20.Oktober und teilte die Bw mit Schiftsätzen vom 2.und ergänzend mit, dass sie neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit als Journalistin in einem freien Dienstvertrag für die Universität X , Interfakultärer Fachbereich für Sport- und Bewegungswissenschaft, Universitätssportinstitut als Lehrbeauftragte für Kampfsport/Damenselbstverteidigung tätig sei. Diese Tätigkeit erfordere einen aktiven Einsatz der Bw, welcher mit notwendigen Aufwärmübungen vor Beginn der Kampfsporteinrichtungen beginne und sich mit dem permanenten Vorzeigen der Übungen fortsetze. Dazu sei volle körperliche Fitness des Vortragenden /Lehrbeauftragten unumgänglich. Diese Fitness würde durch einen regelmäßigen Besuch des Fitness-Studios gewährleistet. Die körperlichen Voraussetzungen wären vergleichbar mit jenen eines Leistungssportlers, da während der gesamten Übungseinheit sowohl körperlicher Einsatz gezeigt werden müsse als auch während der Demonstration durchgehende verbale Anleitungen erforderlich seien. Voraussetzungen für den reibungslosen Ablauf einer Übungseinheit seien daher körperliche Ausdauer und Schnellkraft.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 20 Abs.1 Z 1 EStG zählen zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen und Ausgaben die Beträge, die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendet werden.

Gemäß § 20 Abs.1 Z 2 lit a EStG dürfen weiters Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung nicht bei den einzelnen Einkünften abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Die wesentliche Aussage des § 20 Abs.1 Z 2 lit.a EStG ist somit die, dass gemischt veranlasste Aufwendungen, also Aufwendungen mit einer privaten und betrieblichen Veranlassung nicht abzugsfähig sind.

Aufwendungen für ein Fitness-Studio sind grundsätzlich als Aufwendungen der privaten Lebensführung nicht abzugsfähig. Insbesondere sind nach ständiger Rechtsprechung des VwGH Aufwendungen zur Aufrechterhaltung der normalen Körperfunktionen, wozu auch Kraft und Beweglichkeit zählen, den im § 20 Abs.1 Z.2 lit.a EStG steuerlich nicht abzugsfähigen Kosten der Lebensführung zuzurechnen.

Wie der VwGH in dem Erkenntnis vom , 94/13/0001, ausführt, erwächst jedoch bestimmten Personen, z.B. Leistungssportlern und Mitwirkenden an Unterhaltungsdarbietungen, deren Berufsausübung unter berufsspezifischen Aspekten eine weit überdurchschnittliche körperliche Leistungsfähigkeit (Kraft, Ausdauer, Bewegungsablauf, Geschicklichkeit etc.) erforderlich macht, durch das notwendige Training, regelmäßig auch durch Beiziehen eines Trainers, ein Aufwand, der deutlich über jenem liegt, der für die private Lebensführung noch als üblich bezeichnet werden kann.

Es wird daher im Einzelfall bei Geltendmachung derartiger Aufwendungen vom Steuerpflichtigen nachzuweisen sein, dass sich das von ihm absolvierte Trainingsprogramm deutlich von jenem unterscheidet, dass auch einem allgemeinen Interessentenkreis angeboten wird.

Genau diesen Nachweis konnte jedoch die Bw im gegenständlichen Fall nicht erbringen: Nach Aktenlage betreibt die Bw regelmäßiges Fitnesstraining im X.Club und besucht dort auch im Kursprogramm angebotene Kurse. Insbesondere führt die Bw in ihrem Schriftsatz vom klarstellend aus, dass "das Trainingsprogramm für ihren Beruf als Kampfsporttrainerin erforderlich sei, um die Dauer des Trainings physisch durchzuhalten, wozu körperliche Fitness und Kondition unumgänglich seien und die Bw andererseits die Zusammenstellung ihres Trainingsprogrammes zur Ideenfindung und Fortbildung (z.B. Karatrobics) nutze.

Nach Auffassung des Unabhängigen Finanzsenates ist dieses Berufungsvorbringen nicht geeignet aufzuzeigen, dass sich das von der Bw absolvierte Trainingsprogramm deutlich von jenem unterscheidet, welches ohne Bezug auf eine bestimmte Berufstätigkeit zur Erhaltung der körperlichen Leistungsfähigkeit üblicherweise absolviert wird. Denn der regelmäßige Besuch eines Fitness-Clubs, wobei gegebenenfalls nach einem selbst oder durch die - dort zur Verfügung stehenden - Coaches erstellten Programm an Ausdauer- und Kraftgeräten trainiert wird, bzw. der Besuch der im offiziellen Kursplan angebotenen Kurse entspricht typischerweise dem Trainingsverhalten von Mitgliedern eines Fitness-Clubs. Dies zeigt sich auch an Hand der (im Internet einzusehenden) Kurserklärung des X.Clubs X für den von der Bw speziell angesprochenen Kurs "Kara-t-robics, der folgendermaßen beschrieben wird: "....Ausdauertraining mit Elementen, wie Punches und Kicks aus Karate in Kombination mit einfachen Schritten. Hier kann man alles so richtig rauslassen. Ideal zum Auspowern!"

Da somit weder aufgezeigt werden konnte, dass es sich bei der Bw um eine Leistungssportlerin handelt, noch berufsnotewndiges außergewöhnliches Trainingsausmaß (nach Quantität oder Qualität z.B. mit einem Trainer), oder etwaige über den allgemein gültigen Mitgliedsbeitrag hinausgehende übermäßige Kosten nachgewiesen und letztendlich nicht einmal behauptet wurden, war den geltend gemachten Aufwendungen die steuerliche Anerkennung zur Gänze zu versagen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage : 1 Berechnungsblatt

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Karatelehrer
Werbungskosten
Fitness-Club
Aufteilungsverbot

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at