Aus- und Fortbildungskosten einer Berufs- und Sozialpädagogin
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vom gegen den Bescheid des Finanzamtes X. vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 entschieden:
Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage | Abgabe | |||
Jahr | Art | Höhe | Art | Höhe |
2006 | Einkommen | 14.483,05 €
| Einkommensteuer - anrechenbare Lohnsteuer | 1.502,05 €
- 2.181,38 €
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift) | - 679,33 €
|
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der Höhe der Abgabe ist dem als Beilage angeschlossenen Berechnungsblatt zu entnehmen und bildet einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin (Bw.) bezog im Jahr 2006 nichtselbständige Einkünfte aus ihrer Tätigkeit als Berufs- und Sozialpädagogin.
In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2006 machte die Bw. neben hier nicht mehr strittigen Aufwendungen den für Aus-/Fortbildung aufgewendeten Betrag gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 als Werbungskosten geltend. Es handelt sich dabei um Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der Seminare "Genialitäts-Training" (Teil 1 Genialitäts-Training mit ABC-Listen) vom und "Neues von der Lernfront 2006" vom sowie des Lehrgangs "Dipl. Body Vitaltrainer/-In" in Y..
Im Einkommensteuerbescheid 2006 wurden die geltend gemachten Beträge mit der Begründung nicht berücksichtigt, dass Aufwendungen für Bildungsmaßnahmen, welche auch bei nicht berufstätigen Personen von allgemeinem Interesse seien oder die grundsätzlich der privaten Lebensführung dienen würden, als Aufwendungen der privaten Lebensführung gemäß § 20 Abs. 1 Z. 2 lit. b EStG 1988 nicht abzugsfähig seien, und zwar auch dann nicht, wenn derartige Kenntnisse für die ausgeübte Tätigkeit verwendet werden könnten.
Das Finanzamt wies auch die dagegen fristgerecht erhobene Berufung vom mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.
Mit dem fristgerecht eingebrachten Vorlageantrag vom gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt. Darin wird im Wesentlichen Folgendes vorgebracht:
"Im Rahmen meiner Tätigkeit als Berufs- und Sozialpädagogin arbeite ich in einem sozialökonomischen Projekt. Das Ziel eines sozialökonomischen Betriebes ist es dabei, (Iangzeit-)arbeitslose Personen über ein befristetes Dienstverhältnis wieder für den ersten Arbeitsmarkt verfügbar zu machen. Dies passiert über die konkrete Arbeit in den Werkstätten und Baustellen, die sozialpädagogisch unterstützt wird.
1) Weiterbildungsseminar "Genialitätstraining"-TeiI 1: Genialitätstraining mit ABC-Listen.
Besagtes Weiterbildungsseminar wurde vom X-Institut als Teil der Unternehmensgruppe A-B-C (also meines Arbeitgebers) im Jahr 2006 veranstaltet. Referentin war die bekannte Lern- und Erwachsenenpädagogin Vera F. Birkenbihl.Die im Kurs vermittelte ABC-Listenmethode ist dabei ein fachlich-pädagogisches Instrumentarium, um sehr komplexe und umfassende Lehrinhalte beispielsweise an hinsichtlich Alter, Bildungsstruktur und Migrationshintergrund differenzierende Teilnehmergruppen (also wie in meinem beruflich Alltag normalerweise anzutreffen) zu vermitteln.Ziel dieses Weiterbildungsseminars war es aber nicht nur und ausschließlich, die Methodik der ABC-Listen als pädagogisches Instrumentarium selber zu erlernen, sondern die Anwendung dieses (sozial)pädagogischen Instrumentariums in weiterer Folge auch an meine als Fachbetreuer tätigen Kollegen zu vermitteln, welche im Rahmen des Projektes, in welchem ich tätig bin, die Transitmitarbeiter/Kursteilnehmer dann praktisch anleiten.Durch den Besuch des Weiterbildungsseminars wurde von mir somit berufsspezifisches Wissen erworben, da ich im Rahmen des besagten Weiterbildungsseminar nicht nur das pädagogische Instrumentarium der ABC-Listen auffrischen bzw. weiter vertiefen konnte, sondern auch in die Lage versetzt wurde, dieses Wissen an meine als Fachbetreuer eingesetzten und tätigen Kollegen weiterzugeben.Der im Weiterbildungsseminar vermittelte Lehrinhalt mit Themensetzung ABC-Analyse wird seither von mir im beruflichen Alltag als pädagogische Methode auch regelmäßig eingesetzt, woraus der Fortbildungscharakter eindeutig erkennbar ist.Der Teilnehmerkreis des Seminars war zudem sehr homogen, da als Anmeldekriterium besagter Weiterbildungsmaßnahme ein (sozial) pädagogischer Kontext (sowohl von der Ausbildung, als auch von der Berufstätigkeit/Berufspraxis) Voraussetzung war.Zudem ändert auch das Faktum, dass der Dienstgeber keinerlei Kostenersatz für die konkrete Fortbildungsmaßnahme übernommen hat, nichts an der Tatsache der berufsrelevanten Nutzung. Ein zusätzliches Indiz für eine berufliche Veranlassung liegt meiner Ansicht nach auch dadurch vor, dass mein Arbeitgeber die Teilnahme an einer derartigen Weiterbildung ausdrücklich befürwortet und dies auch schriftlich bestätigt hat.Aus den genannten Gründen wurde daher meiner Ansicht nach im Weiterbildungsseminar ausschließlich berufsspezifisches Wissen vermittelt, weshalb ich die Anerkennung als berufliche Weiterbildung im Rahmen der Werbungskosten beantrage (Kursgebühr und Fahrkosten in der Höhe von 56,54 Euro).
2) Weiterbildungsseminar "Neues von der Lernfront 2006"
Dieses Weiterbildungsseminar wurde vom X-Institut als Teil der Unternehmensgruppe A-B-C (also meines Arbeitgebers) im Jahr 2006 veranstaltet. Referentin war die bekannte Lern- und Erwachsenenpädagogin Vera F. Birkenbihl.Der inhaltliche Hauptaspekt des Seminars bestand in der Vermittlung von neuen pädagogischen Ansätzen und Lernmodellen mit Fokussierung auf den Mind-Mapping-Ansatz.Der vom Finanzamt vertretenen Ansicht, wonach es sich beim gegenständlichen Kurs um einen Bereich der privaten Lebensführung handle und deshalb ein Werbungskostenabzug nicht möglich sei, kann entgegnet werden, dass im Kurs "Neues von der Lernfront 2006" ausschließlich neue pädagogische Modelle konkret in Form des Mind-Mapping-Ansatzes behandelt und vermittelt wurden und ich dieses Modell seither nicht nur beruflich einsetze, sondern auch in meiner Funktion als Sozialpädagogin an Kollegen (Fachbetreuer mit primär handwerklicher Ausbildung und ohne pädagogische Hauptausbildung) vermittle, damit diese dies in ihrem eigenen beruflichen Umfeld zukünftig ebenfalls auch einsetzen können. Somit dient das im Kurs erlernte Wissen mit Sicherheit nicht dem Aspekt der privaten Lebensführung, sondern ausschließlich dienstlichen und beruflichen Aspekten.Der Teilnehmerkreis im Kurs war zudem sehr homogen, da als Anmeldekriterium besagte Weiterbildungsmaßnahme ein (sozial)pädagogischer Kontext (sowohl von der Ausbildung, als auch von der Berufstätigkeit her) Voraussetzung war, wodurch meiner Ansicht nach der Fortbildungscharakter eindeutig erkennbar ist.Zudem ändert auch das Faktum, dass der Dienstgeber keinerlei Kostenersatz für die konkrete Fortbildungsmaßnahme übernommen hat, nichts an der Tatsache der berufsrelevanten Nutzung.Ein zusätzliches Indiz für eine berufliche Veranlassung liegt meiner Ansicht nach auch dadurch vor, dass mein Arbeitgeber die Teilnahme an einer derartigen Weiterbildung ausdrücklich befürwortet und dies auch schriftlich bestätigt hat.Aus all den genannten Gründen wurde daher meiner Ansicht nach in dem besagten Weiterbildungsseminar berufsspezifisches Wissen vermittelt, weshalb meinerseits die Anerkennung als berufliche Weiterbildung im Rahmen der Werbungskosten beantragt wird (Kursgebühr und Fahrkosten in Summe 76,54 Euro).
3) Weiterbildung Body Vital-Trainerin
Die Body&Health Academy ist eine geprüfte Einrichtung der österreichischen Erwachsenenbildung, deren Lehrpläne vom Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur und anderen unabhängigen Stellen evaluiert und anerkannt sind.Neben einer ganzen Reihe von anderen Kursen bietet die Body&Health Academy auch den von mir besuchten Kurs zur Body-Vital-Trainerin an.Zentrales Thema in der Ausbildung spielt dabei der Bereich Gesundheit, im Besonderen Gesundheitsprävention und Gesundheitsförderung. Sich richtig körperlich bewegen, sich richtig ernähren und gekonnt mit belastenden Faktoren wie Stress umgehen sind ebenso elementare Bestandteile des Kurses, wie zu lernen, dies zu kommunizieren und pädagogisch betreuend umzusetzen.Entsprechend dem Lehrplan sind die Basisfächer funktionelle Anatomie, Trainingslehre, Biologie, Stressmanagement und Ernährungslehre.Der Kurs geht über zwei Semester und umfasst 400 Unterrichtseinheiten, 150 Stunden Literaturstudium, 100 Stunden Praktikum (mit Nachweis) sowie das Erstellen einer Diplomarbeit samt deren Präsentation und einen abschließenden Lehrauftritt.Teilnehmer des Kurses waren Angehörige unterschiedlicher pädagogischer Berufe, wie Kindergartenpädagoginnen, Volks- und Hauptschullehrer, Berufs- und Sozialpädagogen sowie Angehörige sozialer Berufe. Dazu kamen Personen, welche den Kurs im Rahmen einer Umschulung besuchten. Die berufsbezogene Homogenität der Teilnehmergruppe wurde von Seiten der Body&Health Academy auch durch ein sehr gezieltes Auswahlgespräch vor dem Kursstart sichergestellt.Betonen möchte ich, dass keiner der Kursteilnehmerlnnen den Kurs besuchten, um seine Freizeit besser gestalten zu können.Von der Body&Health Academy wurden mir an Kurskosten 1.960,00 Euro in Rechnung gestellt, welche ich auch bezahlt habe. Förderungen oder etwaige Zuschüsse habe ich diesbezüglich keine bekommen oder in Anspruch genommen.Wie aus der (dem FA bereits vorliegenden) Darstellung meiner Aufgaben im Rahmen meines Dienstverhältnisses als Berufs- und Sozialpädagogin hervorgeht, zählen etwa die Durchführung der Sozialanamnese, Abklärung der jeweiligen gesundheitlichen Situation (Leistungsfähigkeit) der Transitmitarbeiter, gesundheitliche Präventionsarbeit, Abklärung bezüglich eines notwendigen Alkoholentzuges, Organisation bzw. Moderation von therapeutischen und arbeitsbezogenen Reflexionen, erkennen (bzw. einschätzen) von gesundheitlichen Problemen und Einschränkungen samt der Einleitung der notwendigen Präventionsschritte sowie die Herstellung von Kontakten mit anderen Bildungs-, Sozial- und Gesundheitseinrichtungen und gegebenenfalls die Teilnehmerbegleitung dorthin zu ganz zentralen Elementen meiner Tätigkeit.Durch den Besuch des Body-Vital-Trainer-Seminars kam es im Rahmen meiner Tätigkeit als Berufs- und Sozialpädagogin zu einer Verbesserung meiner Kompetenz und meiner Fähigkeiten, gesundheitliche Problemstellungen von Transitmitarbeitern/Teilnehmern zu erkennen, diese einzuschätzen und entsprechende Lösungs- und Präventionsmöglichkeiten einzuleiten.Somit kann ich sowohl den Teilnehmern, als auch den involvierten Gesundheitseinrichtungen (wie etwa der medizinischen Abteilung des B, Amtsärzten oder der Bezirkshauptmannschaft) eine bessere und effizientere Hilfe und Unterstützung im beruflichen Kontext anbieten.Fortbildung im persönlichen, wie auch im fachlichen Bereich ist eine Grundvoraussetzung in meinem Beruf, auch um qualitative Leistungsstandards als Pädagogin zu erreichen und auch längerfristig sicher zu stellen.Laut Steuerhandbuch 2012, Seite 56, liegt eine Fortbildung liegt dann vor, wenn bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt wird und die Bildungsmaßnahme (z.B. berufsbezogene Kurse, Seminare, ... ) der Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Ausübung dieser Tätigkeit dienen. Fortbildungskosten sind demnach als Werbungskosten abziehbar.Das trifft in meinem Fall konkret zu. Ich möchte zudem ein praktisches Beispiel für die berufsrelevante Umsetzung von Kursinhalten aus dem Body-Vital-Trainerkurs geben:Im Rahmen der Projektarbeit müssen Fachbetreuer und Transitmitarbeiter/Teilnehmer teilweise recht schwere Lasten heben. Die im Body-Vital-Trainingskurs vermittelten Lehrinhalte haben konkret dazu geführt, dass ich nun sowohl Fachbetreuern als auch Transitmitarbeitern fachkundige Anweisungen und Praxisbeispiele vermitteln kann, um zukünftig das Heben und Tragen von Lasten eindeutig rücken- und wirbelsäulenschonender bewältigen zu können und derart gesundheitlich präventiv wirken zu können. Außerdem kann ich seither auch andere Kollegen (Fachbetreuer) und Sozialpädagogen in Rahmen von nunmehr regelmäßig abgehaltenen Trainingseinheiten instruieren, diese von mir im Body-Vitaltrainerkurs erlernten Techniken auch in ihrem eigenen Bereich zukünftig weiter zu vermitteln, was meiner Ansicht nach eindeutig als berufsrelevanter Zusammenhang zu sehen ist.Bezüglich Abgrenzung von Weiterbildungskosten als Werbungskosten und Aufwendungen der privaten Lebensführung möchte ich zudem auf die Berufungsentscheidung des , hinweisen.Aus den genannten Gründen beantrage ich die Geltendmachung des Kurses Body-Vital-Trainer als Fortbildungskosten im Rahmen der Werbungskosten samt aller damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen (Kurskosten, Fahrtkosten, Übernachtungskosten)."
Im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat legte die Bw. in der Folge die jeweiligen Seminarprogramme vor.
Über die Berufung wurde erwogen:
Werbungskosten sind Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen (§ 16 Abs. 1 erster Satz EStG 1988).
Werbungskosten sind auch "Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit und Aufwendungen für umfassende Umschulungsmaßnahmen, die auf eine tatsächliche Ausübung eines anderen Berufes abzielen." (§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988)
Im Gegensatz dazu dürfen nach § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 Aufwendungen und Ausgaben für die Lebensführung nicht abgezogen werden, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen. Lässt sich eine Veranlassung durch die Erwerbssphäre nach Ausschöpfung der im Einzelfall angezeigten Ermittlungsmaßnahmen und der gebotenen Mitwirkung des Steuerpflichtigen nicht feststellen, ist die Abziehbarkeit der Aufwendungen insgesamt nicht gegeben ().
Aufwendungen für Fortbildungsmaßnahmen sind nur dann als Werbungskosten abzugsfähig, wenn sie im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten beruflichen Tätigkeit stehen. Eine berufliche Fortbildung ist dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige seine bisherigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten verbessert, um im bereits ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben und den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden (Doralt, EStG13, § 16, Rz 203/2 sowie die dort angeführte Judikatur). Die Eignung der Aufwendungen zur Zielerreichung ist ausreichend (, , 2005/14/0117, RV/0065-F/06). Gefordert ist folglich ein Veranlassungszusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit.
Auch für Ausbildungsmaßnahmen ist ein Veranlassungszusammenhang zur konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit für die Anerkennung als Werbungskosten erforderlich (vgl. Hofstätter/Reichel, § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Tz. 2). Ein Zusammenhang der Ausbildungsmaßnahme mit der konkret ausgeübten oder einer damit verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen dieser Tätigkeiten verwertet werden können (vgl. Doralt, EStG13, § 16 Tz. 203/4/1).
Legen Bildungsmaßnahmen einen Zusammenhang mit der privaten Lebensführung nahe, weil sie beispielsweise soziale Fähigkeiten vermitteln oder der Persönlichkeitsentwicklung dienen, darf die Veranlassung durch die Einkunftserzielung nur dann angenommen werden, wenn sich die Aufwendungen als für die berufliche Tätigkeit notwendig erweisen. Die Notwendigkeit bietet in derartigen Fällen das verlässliche Indiz der beruflichen im Gegensatz zur privaten Veranlassung (; , 2006/15/0237).
Ein Zusammenhang mit der ausgeübten oder verwandten Tätigkeit ist dann gegeben, wenn die durch die Bildungsmaßnahme erworbenen Kenntnisse in einem wesentlichen Umfang im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können. Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zum StRefG 2000 "sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort-) Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedenen berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen" (siehe etwa sowie ).
Dass - bei eindeutigem beruflichen Bezug einer Fortbildungsveranstaltung - beruflich erworbene Fähigkeiten und Kenntnisse als Folge der beruflichen Fortbildung auch privat bzw. außerhalb des Berufs, für welchen die Fortbildung erfolgt, eingesetzt werden können, führt nicht zu einer Zuordnung beruflicher Fortbildungsaufwendungen zu den Aufwendungen privater Lebensführung (, Renner, Werbungskosteneigenschaft von NLP-Kursen, SWK 33/2008, S 879). Vom steuerlichen Abzug ausgeschlossene Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung liegen dann nicht vor, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle entsprechende Kenntnisse erforderlich sind (vgl. Zorn in Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 Z 10, Tz. 1 und 2; ; ).
Die in einem sozialökonomischen Betrieb tätige Bw. beschrieb ihr Aufgabengebiet wie folgt: Das Ziel sozialökonomischer Betriebe sei es, (Iangzeit-) arbeitslose Personen über ein befristetes Dienstverhältnis wieder für den ersten Arbeitsmarkt verfügbar zu machen. Dies passiere über die konkrete Arbeit in den Werkstätten und Baustellen, die sozialpädagogisch unterstützt werde.Die sozialpädagogische Begleitung der Maßnahmenteilnehmer (unterschiedliche Herkunftsländer, unterschiedliche Muttersprachen und Deutschkenntnisse, verschiedene Kulturen, Alter zwischen 20 und 60 Jahren, Männer und Frauen, unterschiedliche Bildungsniveaus, unterschiedliche gesundheitliche Situationen, ... ) umfasse unter anderem:- die Abklärung der aktuellen beruflichen und persönlichen Situation (Sozialanamnese - Berufsmöglichkeiten, Lebensumstände)- die Formulierung von Zielen (berufliche und persönliche Entwicklungsziele) und notwendige Umsetzungsschritte (z.B: Persönlichkeitstraining, Schuldenregulierung, Alkoholentzug, gesundheitliche Prävention, ... ) mit dem/der Teilnehmerln- die Erarbeitung von neuen Fähigkeiten- Begleitung der Teilnehmerinnen bei Bewerbungsaktivitäten- Regelmäßige Reflexion der Umsetzung mit dem/der Teilnehmerln, Formulierung neuer Schritte, Auseinandersetzung mit Arbeitsverhalten, häufigen Abwesenheiten und Krankenständen, usw.- Herstellung von Kontakt zu und Zusammenarbeit mit anderen Bildungs- und Sozialeinrichtungen und gegebenenfalls die Teilnehmerinnenbegleitung dorthin- Planung und Vorbereitung des sozialpädagogischen und allgemeinbildenden Unterrichts und des Bewerbungstrainings- Übernahme der geplanten Unterrichts- und Trainingseinheiten- Organisation und Moderation von therapeutischen bzw. arbeitsbezogenen Reflexionen
Die von der Bw. besuchten Fortbildungskurse "Genialitäts-Training" (Teil 1 Genialitäts-Training mit ABC-Listen) vom und "Neues von der Lernfront 2006" vom stehen zum einen in Zusammenhang mit der beschriebenen Tätigkeit als Berufs- und Sozialpädagogin im Sinn des § 16 Abs. 1 EStG 1988 und zum anderen besteht nach Dafürhalten des Unabhängigen Finanzsenates kein oder allenfalls nur ein untergeordneter Bezug zur privaten Lebensführung im Sinn des § 20 Abs. 1 EStG 1988. Die Bw. stellte die Seminarinhalte im Vorlageantrag ausführlich dar und legte im Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat die Seminarprogramme vor. Die in den Seminaren vermittelten Kenntnisse sind im Rahmen der von der Bw. konkret ausgeübten Tätigkeit von Nutzen. Sie konnte diese nach vorliegender Sach- und Beweislage in ihrer Arbeit mit (langzeit)arbeitslosen Personen in einem wesentlichen Umfang verwerten und Lehrinhalte an Kollegen weitervermitteln. Ihr Dienstgeber bestätigte den beruflichen Einsatz der erlernten Inhalte und unterstrich, dass von diversen Auftraggebern Maßnahmenkonzepte zur ständigen geistigen Förderung bzw. Verbesserung der Deutschkenntnisse von Personen mit Migrationshintergrund gewünscht werden.
Vor dem Hintergrund der im erstinstanzlichen Verfahren sowie im Vorlageantrag umfassend dargestellten Tätigkeit war der Besuch dieser Kurse objektiv sinnvoll und daher im Sinne von Lehre und Rechtsprechung (vgl. Hofstätter/Reichel, Kommentar zur Einkommensteuer, § 16 Tz 2; Doralt, EStG13, § 16 Tz 9; ) notwendig, damit die Bw. ihrem Beruf als Berufs- und Sozialpädagogin bestmöglich nachgehen konnte.
Die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Besuch der beiden angeführten Seminare sind daher als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Aufwendungen für den Besuch des Lehrgangs "Dipl. Body Vitaltrainer/-In" können hingegen aus folgenden Gründen nicht als Werbungskosten anerkannt werden: Die Ausbildung zum Dipl. Body Vitaltrainer umfasst folgende Lehrinhalte: 1. Grundlagen Anatomie, Physiologie, Biologie, Neurobiologie, Sportbiologie, Sportmotorik 2. Medizinische Grundlagen Medizinische Fachsprache, Psychologische Grundlagen, Österreichisches Gesundheitssystem, Zivilisationskrankheiten, Erste Hilfe und Verbandslehre 3. Zielgruppenspezifisches Gesundheitstraining Funktionsgymnastik, Wirbelsäulengymnastik, Koordinationstraining, Aerobic, Aquagymnastik, Stretching, Mobilisieren, Outdoortraining, Gerätetraining, Herzkreislauftraining 4. Individuelles Training Fitness-Check, Sportmotorische Tests, Personaltraining 5. Ernährung Ernährungsphysiologie, Ernährungslehre, Lebensmittelkunde, Ernährungsformen, Diätkunde, Lebensmittelhygiene, Sporternährung, Nahrungsergänzungen 6. Entspannung Stressmanagement, Progressive Muskelrelaxation, Phantasiereisen, Atemtechniken, Yoga, Qi Gong und Thai Chi, Zeit- und Organisationsmanagement 7. Persönlichkeitsbildung/Pädagogik Rhetorik, Kommunikation, Selbstmanagement, Selbstmarketing, Methodik und Didaktik, Motivation und Emotion, Erlebnispädagogik, Berufsethik 8. Rechtliche & wirtschaftliche Grundlagen Berufsrecht, Steuerrecht, Versicherungsrecht
Nach den von der Bw. vorgelegten Unterlagen trat die body&health academy GmbH mit folgendem Text an Interessenten heran (auszugsweise): "Voraussetzungen:- Mindestalter 18 Jahre- Körperliche und geistige Eignung- Abgeschlossene Berufsausbildung oder Lehre- Lebenslauf mit Foto- Aufnahmegespräch...Dipl. Body Vitaltrainer/-InNeues GesundheitsbewusstseinGesundheit und Vitalität - eine gesunde Lebensweise, bei der die Lebensfreude und der Genuss nicht zu kurz kommt - liegt voll im Trend. Menschen jeden Alters, unabhängig ihrer sozialen Stellung, wünschen sich einen Wohlfühlurlaub, wollen etwas für ihr Wohlbefinden und ihre Gesundheit tun, sich qualifiziert beraten, betreuen und trainieren lassen. Mit sich und der Umwelt in Einklang und Harmonie zu leben, Gesundheit erleben und genießen zu können, das ist der Wunsch vieler Menschen, Mit dieser Entwicklung ist vor wenigen Jahren in Hotels, Thermen, Kurorten, Fitness-, Freizeit- und Gesundheitszentren ein neues Berufsbild entstanden: der Body Vitaltrainer/-in.
Abgrenzung zu ähnlichen BerufenEin Body Vitaltrainer kennt günstige Verhaltensweisen und Einstellungen zur Förderung der Gesundheit und kann diese seinen Klienten vermitteln. Er weckt Interesse und Freude und hält die Motivation hoch, das Gelernte und Geübte in Eigenverantwortung weiter umzusetzen. Body Vitaltrainer motivieren und leiten Menschen mittels geeigneten Trainingsprogrammen und Workouts zu Eigeninitiative und selbstverantwortlichem Handeln an....Bewerbungs- und Zulassungsverfahren- Die Bewerbung muss schriftlich mittels Anmeldeformular erfolgen. Dem Anmeldeformular beigelegt werden Kopien aller für die Zulassung relevanten Abschlussprüfungen, Foto, Lebenslauf mit Bildungsbiografie und Bescheinigungen über eventuelle Praxistätigkeiten.- Das Zulassungsverfahren besteht aus der Prüfung der Bewerbungsunterlagen und aus einem Bewerbungsgespräch.- Die Zulassung zu einem Lehrgang erfolgt schriftlich durch den wissenschaftlichen Leiter....Tätigkeitsfelder und BerufsaussichtenPersonal Trainer (angestellt oder freiberuflich), Kurstrainer für eine breite Palette an Stundenformaten, Trainer in Fitnessclubs, Referententätigkeit, Firmenfitnessbetreuer (betriebliche Gesundheitsförderung), Tätigkeit für Vereine oder Institutionen der Erwachsenenbildung, Berater und Betreuer im Wellnessbereich, Day Spas, Animateur in Freizeitclubs, Kreuzfahrtschiffen und Hotelanlagen, Praxisgemeinschaften, Presenter, ..."
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 schließt Aufwendungen, die in typisierender Betrachtungsweise der Privatsphäre zuzuordnen sind, von der Abzugsfähigkeit aus, auch wenn sie im Einzelfall betrieblich/beruflich (mit)veranlasst sein mögen.
Der Unabhängige Finanzsenat hat bereits in seinen Entscheidungen RV/2661-W/08 vom und RV/0825-L/04 vom die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für den Besuch des Lehrgangs abgelehnt.
Für die berufliche Notwendigkeit einer Bildungsmaßnahme spricht es, wenn sich der Teilnehmerkreis im Wesentlichen aus Angehörigen der Berufsgruppe des Steuerpflichtigen zusammensetzt ("homogener Teilnehmerkreis"). Trägt der Arbeitgeber einen Teil der Kurskosten oder stellt er den Arbeitnehmer für die Zeit der Schulungsmaßnahme gegen Weiterbezug des Gehalts dienstfrei, ist dies gleichfalls ein Indiz für die berufliche Notwendigkeit (). Derartige Indizien liegen gegenständlich jedoch nicht vor. Insbesondere finden sich im Sachverhalt auch keine Anhaltspunkte, dass sich der Lehrgang an Personen mit pädagogischem Tätigkeitsbereich richtete.
Es wird nicht in Abrede gestellt, dass die Ausbildung zur Body Vitaltrainerin für die Bw. bei ihrer täglichen Arbeit von Vorteil ist. Die Bw. brachte vor, dass sich durch den Besuch des Body-Vital-Trainer-Seminars ihre Kompetenz und ihre Fähigkeiten, gesundheitliche Problemstellungen von Transitmitarbeitern/Teilnehmern zu erkennen, diese einzuschätzen und entsprechende Lösungs- und Präventionsmöglichkeiten einzuleiten, verbesserten. Die Möglichkeit, aus einzelnen Lehrinhalten (hier beispielsweise das im Vorlageantrag angeführte rücken- und wirbelsäulenschonende Heben und Tragen von Lasten) Nutzen zu ziehen, reicht aber für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs nicht aus (). In Anbetracht der oben aufgelisteten Lehrinhalte ist bei der vorliegenden Sach- und Beweislage nicht davon auszugehen, dass die Bw. das vermittelte Wissen in einem wesentlichen Umfang im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit verwerten konnte. Eine (nahezu ausschließliche) berufliche Veranlassung für den Besuch des strittigen Lehrgangs liegt somit nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und in Abänderung des angefochtenen Bescheides der Berufung teilweise stattzugeben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at