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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSL vom 14.07.2010, RV/0740-L/09

Keine sog. doppelte Haushaltsführung, wenn eine tatsächliche Beteiligung an der Haushaltsführung nicht nachgewiesen werden kann.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr, vertreten durch FA, vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

In der Erklärung zur Arbeitnehmerveranlagung 2007 beantragte die Berufungswerberin Kosten in Höhe von 3.545,01 € für doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten (KZ 723) als Werbungskosten zu berücksichtigen.

Aus einem Aktenvermerk im Akt des Finanzamtes ist zu entnehmen, dass die Berufungswerberin in einem Telefonat am mitgeteilt hätte, dass sich der Wohnort in 4040 Linz und der Dienstort in Wilhering befinden. Der Lebensgefährte würde in S wohnen. Die Berufungswerberin würde jedes Wochenende sowie in den Ferien nach St fahren. Die Behördenanfrage aus dem Zentralen Melderegister ergab folgende Daten: Berufungswerberin: Hauptwohnsitz in Linz seit bis laufend Nebenwohnsitz in St seit bis laufend Lebensgefährte der Berufungswerberin: Hauptwohnsitz in St seit bis laufend

Anmerkung Referent: Wenn im Folgenden einerseits die Bezeichnungen St bzw. W genannt werden, so handelt es sich hierbei um dieselben Wohnsitze.

Mit Einkommensteuerbescheid 2007 vom wurde die Einkommensteuer für das Jahr 2007 abweichend von der eingereichten Erklärung festgesetzt. Begründend wurde unter anderem angeführt, dass sich laut Mitteilung vom der Wohnort in Linz und der Dienstort in Wilhering befinden würden. Die Fahrten zum Lebensgefährten seien nicht beruflich veranlasst. Diese Aufwendungen hätten daher nicht berücksichtigt werden können.

Mit Eingabe vom wurde Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2007 eingereicht. Die Berufung richte sich gegen die Nichtberücksichtigung der geltend gemachten Werbungskosten im Zusammenhang mit der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung. Die beantragten Kosten würden einerseits die Wohnung in Linz und andererseits die Kosten für Fahrten vom Familienwohnsitz in St nach Linz betreffen. Die Berufungswerberin hätte in ihrer Steuererklärung wie schon in der Steuererklärung 2006 darauf hingewiesen, dass sie in Lebensgemeinschaft mit Herrn Ing. Sc in St lebe. Der Familienwohnsitz würde sich an dieser Adresse befinden. Der Lebensgefährte der Berufungswerberin sei nach wie vor beschäftigt. Da dieser Familienwohnsitz vom Arbeitsplatz der Berufungswerberin, dem Stiftsgymnasium Wilhering, mehr als 180km entfernt sei, könne ihr ein tägliches nach Hause fahren nicht zugemutet werden. Die Berufungswerberin würde daher eine Wohnung in der Nähe ihres Arbeitsplatzes benötigen. Diese Wohnung würde sich in Linz befinden. Kostenaufstellung: Betriebskosten Wohnung Linz: 1.699,80 € Strom: 268,62 € Haushaltsversicherung: 187,69 € Reparaturfonds: 129,00 € Bewohnerparkkarte: 40,00 € ÖBB Vorteilscard classic: 99,90 € Fahrten 10 Monate/Jahr/28,00 €/Woche: 1.120,00 € Gesamtsumme: 3.545,01 €

Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde gegenständliche Berufung als unbegründet abgewiesen. Nach § 1 Abs. 7 Meldegesetz sei der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hätte, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Gemäß Absatz 8 dieser Bestimmung seien für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz, ... In den Berufungsausführungen wird angegeben, dass sich der Familienwohnsitz der Berufungswerberin in St befinde. Dieser Ansicht könne nicht beigepflichtet werden, da die Berufungswerberin dort sein mit dem Nebenwohnsitz gemeldet sei. Mit dem Hauptwohnsitz sei die Berufungswerberin hingegen seit in Linz gemeldet; dieser Wohnsitz würde auch im Nahbereich des Arbeitsplatzes liegen. Zum Wesen einer Lebensgemeinschaft würde laut VwGH eine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft gehören. Die Berufungsausführungen würden keine diesbezüglichen Nach- oder Hinweise enthalten. Die für die doppelte Haushaltsführung und Familienheimfahrten geltend gemachten Aufwendungen seien daher gemäß § 20 EStG nicht abzugsfähige Kosten der Lebensführung und würden somit nicht als Werbungskosten gemäß § 16 EStG anerkannt werden können.

Mit Eingabe vom wurde ein Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde II. Instanz eingebracht. In der Berufungsvorentscheidung werde auf § 1 Abs. 7 Meldegesetz verwiesen, wonach der Hauptwohnsitz eines Menschen an jener Unterkunft begründet sei, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hätte, diesen zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen. Der Ansicht der Berufungswerberin, dass sich der Familienwohnsitz in St befinde, könne nach Ansicht der belangten Behörde deshalb nicht beigepflichtet werden, da die Berufungswerberin dort seit mit dem Nebenwohnsitz gemeldet sei. Weiters sei die Berufungswerberin seit in Linz gemeldet. Die belangte Behörde würde dabei jedoch übersehen, dass der Umstand, dass die Berufungswerberin in Linz als Hauptwohnsitz gemeldet sei, aus den historischen Gegebenheiten abzuleiten sei und darüber hinaus keinerlei Aussagekraft hätte. Die Meldung nach dem Meldegesetz sei im Zusammenhang mit der Frage, wo man den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hätte, ausschließlich als Indiz und keinesfalls als fester Beweis anzusehen. Tatsächlich würde sich der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen der Berufungswerberin seit ca. neun, zehn Jahren in St befinden und die Berufungswerberin hätte sich an der Anschaffung des dort befindlichen Hauses beteiligt. Seit diesem Zeitpunkt seien sämtliche Investitionen in Möbel, Bilder, Teppiche und sonstige Wohnungsgebrauchswaren ausschließlich für den Wohnsitz in St getätigt worden. In der Wohnung in Linz würden seit demselben Zeitpunkt keinerlei Investitionen mehr getätigt. Diese Wohnung würde ausschließlich dazu dienen, der Berufungswerberin in der Zeit, in der sie ihrer Arbeit als Lehrkraft im Stiftsgymnasium Wilhering nachgehe, eine Schlafmöglichkeit zu bieten. Tatsächlich würde auch die Stundenplaneinteilung seit neun bis zehn Jahren so erfolgen, dass am Montag immer erst ab der dritten Stunde eine Unterrichtsverpflichtung bestehe, sodass die Berufungswerberin tatsächlich jede Woche von Freitag Mittag bis Montag Früh sich am Familienwohnsitz in St aufhalte. Darüber hinaus würde sich die Berufungswerberin während der Sommerferien (neu Wochen), während der Weihnachtsferien (zwei Wochen), während der Semester- und Osterferien (eine Woche bzw. zehn Tage) genauso wie an allen anderen schulfreien Tagen (wie über Allerheiligen, Pfingsten, Christi Himmelfahrt, Fronleichnam, ...) ausschließlich am Familienwohnsitz in St aufhalten, sodass insgesamt von den 365 Tagen eines Jahres sich die Berufungswerberin lediglich 148 Tage bzw. Nächte in der Wohnung in Linz und alle anderen Tage bzw. Nächte, also weit über die Hälfte aller Tage bzw. Nächte, in der Wohnung in St aufhalten würde. Dies alles würde jederzeit durch Einvernahme der Berufungswerberin und ihres Lebensgefährten näher unter Beweis gestellt werden können.

Mit Vorlageantrag vom wurde gegenständliche Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt.

In einem Vorhalt vom seitens des nunmehr zuständigen Referenten des Unabhängigen Finanzsenates wurde die Berufungswerberin aufgefordert, weitere Angaben nachzureichen: 1.) Angaben zur Wohnung in Linz (Miet- bzw. Kaufvertrag; Nachweis von Kosten). 2.) Angaben zum Haus in St (Nachweis der Kostenbeteiligung samt belegtem Zahlungsfluss) 3.) Nachweis der beantragten Fahrtkosten 4.) Allgemeine Angaben hinsichtlich Lebensgemeinschaft, doppelte Haushaltsführung, Anmeldung PKW, Beteiligung am öffentlichen Leben, etc..

Im Antwortschreiben vom wurden diesbezüglich folgende Angaben nachgereicht: 1.) Wohnung in Linz: Vorlage Kaufvertrag: Anschaffungskosten iHv 450.000,00 ATS im Jahr 1987 (dritter Stock mit einer Gesamtnutzfläche von 58,93 m²). Betriebskosten 2007 (Warmwasser, Kanal, Müllabfuhr, Sonstiges: 1.560,01 € Stromkosten 2007 (268,62 €; 1.111 kWh) sowie der übrigen beantragten Aufwendungen. Die Berufungswerberin hätte in dieser Wohnung immer alleine gewohnt und sei seit September 1980 am Stiftsgymnasium beschäftigt. 2.) Haus in St: Vorlage des Hausplanes sowie eines Schuldscheines vom , der auch im Original (zwecks Altersbestimmung) vorhanden sei. Dieser Schuldschein würde zur Absicherung der Berufungswerberin im Falle der Trennung dienen, da sie mit Herrn Ing. Paul Sc nicht verheiratet sei und im Falle einer Trennung keinen gesetzlichen Aufteilungsanspruch hätte. Konkrete Nachweise über den Zahlungsfluss hätten jetzt, nach fast zehn Jahren nicht mehr aufgefunden werden können. Schuldschein (handschriftlich verfasst, Wien, am ): "Ich, Sc Ing. Paul, geb. am , bestätige hiermit den Betrag in Höhe ATS 800.000,00 (€ 58.138,27) (in Worten: achthunderttausend/00) von Fr. B, geb. am für den Ankauf des Hauses A, erhalten zu haben. Dieser Betrag ist Fr. Bi bei Trennung, jedenfalls spätestens bei meinem Ableben rückzuerstatten." Nach intensiver Suche hätten allerdings noch einzelne Nachweise für Zahlungen der Berufungswerberin an Herrn Ing. Paul Sc, die allesamt der Haushaltsführung bzw. teilweise auch Beteiligung am Ankauf von Einrichtungsgegenständen und dergleichen gedient hätte, gefunden werden können. Beispielsweise: - Nachweis einer Überweisung von 4.400,00 € am : - - Kontoauszug von Paul Sc : "Gutschrift a/Brunhilde Bi Überweisung, 04.06. 4.400,00" - Nachweis der Bezahlung einer Rechnung über einen Bücherkasten für das Haus Au, welchen die Berufungswerberin Herrn Sc bezahlt hätte: - - Rechnung über 3.000,00 € an Herrn Sc, am bar bezahlt; - - Überweisungsbeleg: Überweisung von 3.000,00 € von der Berufungswerberin an Herrn Sc am - Anbot und Zahlungsnachweis für Bezüge und Vorhänge, die heuer im Haus in St neu eingerichtet worden seien (1.364,25 €): - - Angebot vom - - Kassabeleg vom über Anzahlung Berufungswerberin 500,00 € - - Kassabeleg vom über Anzahlung 500,00 € - - Zahlungsbeleg vom über Bezahlung (Maestro) 362,25 € - Kaufvertrag vom über diverse aktuell im Haus in W verlegte Bodenbelege. Die Rechnung ist auf die Berufungswerberin ausgestellt (3.212,74 €). Außer der Berufungswerberin und Herrn Sc würde niemand in diesem Haus wohnen. Als Beweis für den Umstand des Lebensmittelpunktes der Berufungswerberin in St würden auch Lokalaugenscheine im Haus St und Linz angeboten. 3.) Fahrtkosten: Vorlage des Einzahlungsbeleges für die ÖBB Vorteilskarte (). Die Berufungswerberin würde während der Schulzeit wöchentlich pendeln, teilweise mit der Bahn, teilweise mit eigenem PKW. Die Fahrscheine der ÖBB aus dem Jahr 2007 hätten nicht mehr aufgefunden werden können. 4.) Allgemeines: Ing. Paul Sc sei Beamter der Stadt Wien, er hätte eine Arbeitszeit von Montag bis Freitag, jeweils 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr. Die Partnerschaft mit Herrn Sc würde seit 1999 bestehen. Aufgrund dieser Partnerschaft sei 2000/2001 das Haus in St angeschafft worden und dieses Haus sei für die Berufungswerberin seit Anschaffung immer ihr Lebensmittelpunkt gewesen. Die Berufungswerberin sei weder in St noch in Linz in irgendeiner Weise in einem Verein Mitglied oder sonst wie im "öffentlichen" Leben tätig. Das Fahrzeug sei in Linz gemeldet (L- xxxx).

In Wahrung des Parteiengehörs wurden diese Angaben (Vorhalt samt Antwort) mit Datum der Amtsvertreterin zur Kenntnis- und allfälligen Stellungnahme übermittelt.

Mit Eingabe vom stellte die zuständige Amtsvertreterin dar, dass die Berufungswerberin nicht Miteigentümerin des Hauses in W sei. Die Behauptung, dass sich der "Familienwohnsitz" der Berufungswerberin in W befinden solle und dass dafür, neben den Aufwendungen für die Wohnung in Linz, Aufwendungen für die Führung eines doppelten Haushaltes entstehen sollen, sei nicht nachgewiesen worden. Es seien auch keine Nachweise über Fahrten zwischen Linz und W vorgelegt worden; weder Bahnkarten noch sonstige Nachweise über die mit dem PKW zurückgelegten Kilometer.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gem. § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Werbungskosten Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen. Gem. § 20 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 dürfen die für den Haushalt des Steuerpflichtigen und für den Unterhalt seiner Familienangehörigen aufgewendeten Beträge bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden.

Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, können (Mehr-)Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung, wie zum Beispiel die Aufwendungen für die Wohnung am Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist (vgl. ).

Gegenständlich ist von folgendem Sachverhalt auszugehen: Laut Abfrage des Zentralen Melderegisters befindet sich der Hauptwohnsitz der Berufungswerberin seit dem in Linz. Seit dem unterhält die Berufungswerberin auch einen Nebenwohnsitz in St. Der Lebensgefährte der Berufungswerberin hat seit seinen Hauptwohnsitz in St gemeldet. Die Entfernung zwischen Linz und St beträgt ca. 180km; unter diesen Umständen ist jedenfalls davon auszugehen, dass eine täglich Rückkehr der Berufungswerberin von ihrem Arbeitsort nach St nicht zumutbar wäre. Die Berufungswerberin ist in Wilhering, also in der Nähe von Linz, als Lehrerin berufstätig. Der Lebensgefährte ist in Wien als Beamter der Stadt Wien beschäftigt und erzielt dort ebenfalls maßgebliche Einkünfte.

Die nichteheliche Lebensgemeinschaft wird bei Berücksichtigung der doppelten Haushaltsführung der Ehe gleichgestellt. Die Behauptung alleine, in einer Lebensgemeinschaft zu leben, genügt nicht (vgl. ). Nach Auffassung des BFH ist bei einer Lebensgemeinschaft ein gemeinsamer Haushalt nur dann anzunehmen, wenn der Steuerpflichtige sich mit Duldung seines Partners dauerhaft dort aufhält und sich finanziell in einem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt, dass daraus auf eine gemeinsame Haushaltsführung geschlossen werden kann.

Die gegenständliche Beurteilung hängt also im Wesentlichen davon ab, ob St (W) tatsächlich als Familienwohnsitz der Berufungswerberin zu beurteilen ist und ob die dadurch bedingte doppelte Haushaltsführung beruflich bedingt ist.

Wie schon oben ausgeführt, kann nur dann von einem Familienwohnsitz ausgegangen werden, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen dort ist und die Berufungswerberin auch in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang an der Haushaltsführung beteiligt ist. Weiters muss die Verlegung des Familienwohnsitzes des einen Partners zum Arbeitsort des anderen Partners nicht zumutbar sein (z.B. wegen eigener nennenswerter Einkünfte am jeweiligen Wohnort).

Der Partner der Berufungswerberin erzielt in Wien nennenswerte Einkünfte aus einer nichtselbständigen Tätigkeit. Die Berufungswerberin hat nach den Darstellungen in der Vorhaltsbeantwortung vom bereits seit Anschaffung des Hauses (2000/2001) ihren Lebensmittelpunkt in St.

Da also von entscheidungswesentlicher Bedeutung ist, ob sich die Berufungswerberin an der Haushaltsführung in St in einem nicht zu vernachlässigendem Umfang beteiligt, wurde sie seitens des Referenten aufgefordert, diesbezügliche Nachweise darzulegen. Auch der tatsächliche Zahlungsfluss wäre darzulegen.

Folgende Unterlagen wurden vorgelegt: - Schuldschein () - Überweisungsbeleg (4.400,00 €; )) - Rechnung und Überweisungsbeleg Bücherkasten (3.000,00 €; und ) - Angebot und Kassabelege für Bezüge, Vorhänge, etc. (1.364,25 €; 2010) - Kaufvertrag Parkettboden (3.212,74 €; 2010) - Kauf ÖBB Vorteilscard Classic (99,90 €)

Für den gesamten Zeitraum, in dem die Berufungswerberin ihren Angaben folgend ihren Lebensmittelpunkt in St gehabt hat, konnten lediglich ein Sachverhalt aus dem Jahr 2001, einer aus 2005 und einer aus 2006 belegt werden. Die weiteren Unterlagen betreffen das Jahr 2010 (also die Zeit nach dem berufungsgegenständlichen Jahr).

Schuldschein: Dieser Beleg stellt dar, dass sich die Berufungswerberin offensichtlich an der Anschaffung dieses Hauses beteiligt hat. Ein tatsächlicher Zahlungsfluss konnte nicht belegmäßig dargestellt werden. In welcher Weise dieser Beleg einen Nachweis bzw. Beweis über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt der Berufungswerberin darstellen soll, kann nicht erkannt werden. Wenn man den Angaben dieses Beleges Glauben schenkt, stellt dies lediglich die Tatsache dar, dass sich die Berufungswerberin an den Anschaffungskosten beteiligt hat. Ob dies als Nebenwohnsitz, Ferienhaus oder Ähnliches (Vermögensanlage, ...) gedacht war, kann dadurch nicht beurteilt werden. Der geforderte Nachweis an der Beteiligung der Haushaltsführung kann hier nicht erkannt werden.

Überweisungsbeleg (; 4.400,00 €): Dieser Beleg stellt lediglich die Tatsache der Überweisung dieses Betrages an Herrn Ing. Sc dar. Für was dieser Betrag bezahlt wurde, kann nicht erkannt werden. Auch hier kann kein eindeutiger Hinweis auf die Beteiligung an der Haushaltsführung erkannt werden.

Kauf Bücherkasten (3.000,00 €; April 2005): Dieser Beleg beweist, dass sich die Berufungswerberin an der Investition eines langfristigen Einrichtungsgegenstandes beteiligt hat. Auch dieser Kauf stellt keinen Beweis bzw. Nachweis über den Lebensmittelpunkt der Berufungswerberin und einer Beteiligung an der tatsächlichen (laufenden) Haushaltsführung dar.

Die übrigen Belege beziehen sich auf das Jahr 2010. In welcher Weise diese Investitionen einen Nachweis über den Lebensmittelpunkt im berufungsgegenständlichen Jahr geben sollen, kann hier nicht erkannt werden.

Auch der Kauf einer ÖBB Vorteilscard gibt noch keinen Hinweis auf den Lebensmittelpunkt. Tatsächlich getätigte Fahrten wurden jedenfalls nicht dargelegt.

Richtig ist der Einwand der Berufungswerberin, dass die Meldung nach dem Meldegesetz keinen Beweis für den Mittelpunkt der Lebensinteressen darstellt. Es ist aber doch zumindest ein Indiz dafür, dass die Berufungswerberin jedenfalls bei der Meldung im Jahr 2001 davon ausgegangen ist, dass St lediglich als Nebenwohnsitz betrachtet wurde.

Zusammenfassend kann also festgestellt werden, dass es der Berufungswerberin nicht gelungen ist, Beweismittel und Nachweise über den tatsächlichen Lebensmittelpunkt sowie über die tatsächliche Beteiligung an der Haushaltsführung vorzulegen. Da der Berufungswerberin Gelegenheit gegeben wurde, diese Nachweise vorzulegen, wurde auf die Abhaltung eines Lokalaugenscheines verzichtet. Die Ergebnisse einer Besichtigung der beiden Wohnungen hätten die geforderten Nachweise nicht ersetzen können.

Linz, am

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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at