Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 16.09.2009, RV/0004-F/09

Abzugsfähigkeit der Aufwendungen einer sozialpädagogischen Betreuerin für persönlichkeitsentwickelnde Seminare als Fortbildungskosten

Beachte

VwGH-Beschwerde zur Zl. 2009/15/0197 eingebracht (Amtsbeschwerde). Mit Erk. v. als unbegründet abgewiesen.


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Rechtssätze
Stammrechtssätze
RV/0004-F/09-RS1
Die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen für persönlichkeitsentwickelnde Seminare und Sitzungen als Fortbildungskosten iSd. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 abzugsfähig sind, hängt davon ab, ob im Rahmen der (konkret) ausgeübten Tätigkeit (Einkunftsquelle) eine psychologische Schulung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit ist ansgesichts der von der Bw. ausgeübten Tätigkeit als sozialpädagogische Betreuerin in einer von der Caritas eingerichteten Wohngemeinschaft für Kinder und Jugendliche von 6 bis 16 Jahren, die wegen schwierigster familiärer Probleme von der Jugendwohlfahrtsbehörde zugewiesen werden und dort oft über Jahre leben, zu bejahen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw,Adresse, vertreten durch steuerl.Vertreter, gegen die Bescheide des Finanzamtes xxx betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 entschieden:

Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2006 wird Folge gegeben.

Der Berufung betreffend Einkommensteuer 2007 wird teilweise Folge gegeben.

Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage angeschlossenen Berechnungsblättern betreffend Einkommensteuer 2006 bzw. 2007 zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.

Entscheidungsgründe

Die Berufungswerberin (Bw) hat - wie ergänzende Ermittlungen des Finanzamtes ergaben - in den elektronisch eingereichten Erklärungen zur Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 jeweils Aufwendungen (Honorare, Fahrtkosten, Tagesgelder) für bei einem Lehrer für Persönlichkeitsbildung (Dr. A B) absolvierte Sitzungen, Intensivsitzungen und Seminare (theoretische und praktische Arbeit in Körpererfahrung, Haltungs-, Ausdrucks-, Gefühls- und Bewusstseinsschulung, Selbsterkenntnis und Charakterbildung) im Betrag von 4.044,00 € bzw. 3.583,00 € als Werbungskosten (Fortbildungskosten) bei den nichtselbständigen Einkünften geltend gemacht.

Das Finanzamt hat den Aufwendungen in den Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 (beide vom ) mit der Begründung, Aufwendungen in Zusammenhang mit Persönlichkeitsbildung und Bewusstseinsschulung würden zu den nichtabzugsfähigken Kosten der Lebensführung gem. § 20 EStG 1988 gehören, die Anerkennung als Werbungskosten versagt.

Mit Schriftsatz vom hat der steuerliche Vertreter der Bw fristgerecht gegen die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 Berufung erhoben und die erklärungsgemäße Anerkennung der Fortbildungskosten als Werbungskosten beantragt.

In der Begründung zur Berufung wurde vorgebracht, die Bw arbeite als sozialpädagogische Kinderbetreuerin in einem Gemeinschaftskindergarten der Caritas. Zu Ihren Hauptaufgaben zähle die Stärkung der Kommunikationsfähigkeit und Charakterbildung von Kindern aus schwierigsten sozialen Verhältnissen. Um den enormen Ansprüchen an Betreuer solcher "Problemkinder" gerecht werden zu können, sei eine stetige Aus-, Fort- und Weiterbildung sowie der Erfahrungsaustausch mit anderen mit der Betreuung von Kindern beauftragten Personen unerlässlich.

Aus den bereits dem Finanzamt vorliegenden Teilnahmebestätigungen an Fachtagungen bzw. Fortbildungskursen gehe hervor, dass sich die Bw in ihrem berufsspezifischen Umfeld entsprechend den beruflichen Erfordernissen weitergebildet habe.

Das Finanzamt habe die Anerkennung der Seminarkosten aus den Lehrveranstaltungen von Herrn Dr. A B für die Jahre 2006 und 2007 unter Hinweis darauf, dass diese Aufwendungen zu den nicht abzugsfähigen Kosten der privaten Lebensführung zählen würden, versagt.

§ 16 EStG bezeichne Werbungskosten als jene Aufwendungen oder Ausgaben, die zum Erwerb, Sichern oder Erhalten von Einnahmen getätigt werden würden. Insofern habe das Finanzamt keine berufliche Notwendigkeit der Seminarausgaben iSd Rz 359 LStR erkannt. Unter Verweis auf LStR 224 sei dem entgegenzuhalten, dass es auf die Notwendigkeit nur bei solchen Aufwendungen oder Ausgaben ankomme, die ihrer Art nach die Möglichkeit einer privaten Veranlassung vermuten lasse, wobei diesfalls die Notwendigkeit dahingehend zu prüfen sei, ob das Tätigen der Aufwendungen objektiv sinnvoll sei (vgl. ).

Herr Dr. B lehre in theoretischen und praktischen Einheiten die Stärkung der Selbsterkenntnis und Charakterbildung sowie von Gefühls- und Bewusstseinsschulungen. Diese unerlässlichen Fähigkeiten im Umgang mit "Problemkindern" habe die Bw erlernt, um sie in ihrer täglichen Arbeit umsetzen zu können. Insofern bestehe in der Teilnahme an diesen Seminaren keine private Veranlassung, sondern eine berufliche Notwendigkeit, wobei nach ständiger Rechtsprechung des VwGH - die ebenfalls in die LStR 224 eingeflossen sei - bereits objektiv sinnvolle Aufwendungen zur Berufsfortbildung und damit zur Anerkennung als Werbungskosten genügen würden. Damit seien nicht nur Fortbildungskosten, sondern in diesem Zusammenhang auch die Reisekosten (vgl. Rz 365 LStR) steuerlich anzuerkennen. Für den Fall, dass keine Berufungsvorentscheidung erlassen werde, werde der Antrag auf Senatsentscheidung beim Unabhängigen Finanzsenat und auf Abhandlung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

Das Finanzamt hat den Aufwendungen auch in den Berufungsvorentscheidungen vom betreffend Einkommensteuer 2006 bzw. 2007 die Anerkennung als Werbungskosten versagt. Die Aufwendungen (Anmerkung der Referentin: gemeint wohl die Seminare/Sitzungen) in Zusammenhang mit der praktischen und theoretischen Arbeit in Körpererfahrung, Haltungs-, Ausdrucks-, Gefühls- und Bewusstseinsschulung, Selbsterkenntnis und Charakterbildung würden Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln, die insgesamt auf Persönlichkeitsentwicklung abstellen würden. Unter Berücksichtigung der vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten des vermittelten Wissens im privaten Lebensbereich und der fehlenden eindeutigen berufsspezifischen Inhalte handle es sich um keine (ausschließlich beruflich bedingte) Fortbildung einer sozialpädagogischen Kinderbetreuerin. Den Bildungsinhalten komme vielmehr auf Grund der vermittelten, im Vordergrund stehenden persönlichkeitsbildenden Komponenten auch im privaten Bereich erhebliche Bedeutung zu, sodass von keiner untergeordneten, einen gemischten Aufwand ausschließenden Bedeutung der privaten Veranlassung gesprochen werden könne. Die angeführte berufliche Umsetzung der Lehrinhalte führe wegen der privaten Mitveranlassung zu keinen Werbungskosten im Sinne des § 16 EStG 1988.

In der Berufungsvorentscheidung für das Jahr 2007 wurde hinsichtlich der Begründung auf die Begründung zur Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2006 verwiesen.

Mit Schreiben vom hat der steuerliche Vertreter der Bw fristgerecht den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Angabenbehörde zweiter Instanz gestellt. Begründend wurde ausgeführt, die Bw sei als sozialpädagogische Betreuerin einer Caritas Kinder-Wohngemeinschaft beschäftigt. In diesem "xxxx" betreue sie 9 Kinder im Alter von 6 bis 16 Jahren. Diese Kinder würden aus höchst schwierigen Familienverhältnissen stammen und dementsprechend große soziale Defizite aufweisen. Ihre Aufgabe sei es, den "Alltag" der Kinder zu gestalten, indem sie für Ernährung, Freizeitgestaltung und die Bewältigung schulischer Aufgaben Sorge trage. Im gleichen Ausmaß solle die Bw "ihren Kindern" Werte und Haltungen vermitteln, die sie von ihren biologischen Eltern nicht in diesem Ausmaß weitergereicht bekommen würden. Die Bw müsse einen Zugang zu den Kindern finden, weshalb sie sich in verschiedenen Seminaren weitergebildet habe. Da diese Kinder oftmals Gewalt kennen und spüren gelernt hätten, sei es naturgemäß besonders schwierig, eine vertrauensvolle Beziehung aufzubauen. Die Bw habe in den Seminaren von Dr. A B zum einen "Körpergrenzen" im Zusammenhang mit Gewalt und Sexualität erkennen, mit diesen umzugehen bzw. Lösungsstrategien entwickeln gelernt. Diese Kenntnisse seien unerlässlich im Umgang mit diesen Kindern. Es stehe außer Zweifel, dass die Ausgaben für die weiterbildenden Seminare des Herrn Dr. B zumindest objektiv sinnvoll in Bezug auf die Tätigkeit der Bw gewesen seien.

Dem Vorlageantrag wurde ein Schreiben der Bw mit nachstehend angeführtem Inhalt angeschlossen:

"Hiermit möchte ich meine Tätigkeit in der Caritas Kinder-Wohngemeinschaft als sozialpädagogische Betreuerin detaillierter beschreiben, sodass es besser nachzuvollziehen ist, wie wichtig Persönlichkeitsbildung in diesem Bereich ist:

Das "xxxx" ist eine sozialpädagogische Einrichtung der Caritas, in der 9 Kinder und Jugendliche im Alter von ca. 6 - max. 16 Jahren von uns betreut und begleitet werden. Die Entscheidung, dass die Kinder nicht bei ihren Eltern leben können, sondern fremd untergebracht werden müssen, trifft die Jugendwohlfahrt.

Die meisten Kinder leben über einen sehr langen Zeitraum im "xxxx", da sich die Lebensbedingungen zu Hause oft leider kaum bis gar nicht verbessern. Da die Kinder und Jugendlichen aus sehr gestörten Familienverhältnissen stammen, haben sie dementsprechend große Defizite und spezielle Bedürfnisse, aber auch große Schwierigkeiten im Sozialverhalten gegenüber anderen Kindern oder Erwachsenen. Zu einem Teil gestalten wir mit den Kindern und Jugendlichen den Alltag (Ernährung, Körperpflege, Lernhilfe, Freizeitgestaltung, Gemeinschaft), zum anderen sind wir als Betreuer diejenigen, die den Kindern durch unser "Sein" Werte und Haltungen vermitteln, die für ihre Entwicklung von großer Bedeutung sind.

Deshalb ist es gerade in dieser sensiblen und herausfordernden Arbeit wichtig, wie wir als Person bzw. Persönlichkeit vor den Kindern "dastehen", dass wir den Kindern gegenüber im emotionalen Gleichgewicht sind, wenn es bei ihnen drunter und drüber geht!

Nur durch konstante Reflexion des eigenen Handelns in der Begegnung und Beziehungsarbeit mit den Kindern ist es möglich, Qualität in der pädagogischen Arbeit zu gewährleisten. Mit Hilfe der Bewusstseinsschulung durch Dr. B habe ich verschiedenste Themenbereiche aus meiner Arbeit genau beleuchtet, bearbeitet und hilfreiche Lösungsstrategien entwickelt. In der Arbeit mit Kindern geht es oft auch um das Thema "Grenzen", z.B. Körpergrenzen in Zusammenhang mit Gewalt oder Sexualität, Abgrenzen von eigenem Raum, Abgrenzen von Emotionen und Meinungen etc. Wie kann ich die Kinder in ihrer Selbstfindung stützen und unterstützen, ohne dass ich mir meiner persönlichen Grenzen in den verschiedenen Bereichen bewusst werde? Praktisches Arbeiten anhand der eigenen Person und daraus resultierende Erkenntnisse sind daher unerlässlich.

Durch die Seminare und Sitzungen bei Dr. AB habe ich auch ganz konkrete Unterstützung im Umgang mit Traumaerfahrungen wie z.B. Gewalterfahrungen oder sexueller Missbrauch bekommen. Weiters habe ich durch die prakt. und theoretische Arbeit in Körpererfahrung, Gefühls- und Haltungsschulung gelernt, wie man besser mit den Schwierigkeiten im emotionalen Ausdruck (,welche psychisch verletzte Kinder stark aufweisen) umgehen kann. Zur bestmöglichen Unterstützung der Kinder und Jugendlichen in ihren Problemthemen ist es Voraussetzung, dass man seine eigenen Reaktionen, Möglichkeiten und auch Grenzen kennt, um dann selbst adäquat handeln oder Aufgaben auch an andere delegieren zu können!

Aus all diesen Gründen sind die Sitzungen und Seminare bei Dr. AB für meine Arbeit von größter Bedeutung und von immensem Nutzen!"

Im Anschluss an dieses Schreiben findet sich ein Schreiben des Einrichtungsleiters der Kinder- und Jugendwohngemeinschaft "xxxx", Herr Mag. C, wonach er persönlichkeitsbildende Maßnahmen sehr unterstütze und begrüße, da sie im Arbeitsalltag von großer Wichtigkeit sein könnten.

Über fernmündliches Ersuchen der Referentin hat der steuerliche Vertreter der Bw eine von Herrn Dr. B verfasste Beschreibung der Seminarinhalte vorgelegt, aus der sich u.a. die Anwendungsgebiete bzw. die "Zielgruppe" der "Ganzheitlichen Körperarbeit und Körperorientierten Bewusstseinsschulung" ergeben. Aus dem Begleitschreiben ergibt sich ferner, dass die Tagesgelder für die in der angeschlossenen Termin-Aufstellung ausgewiesenen Wochenendseminare geltend gemacht wurden.

Mit Schreiben vom hat der steuerliche Vertreter den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch den Berufungssenat und Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zurückgenommen und unter Angabe des Kennzeichens des Pkw mitgeteilt, dass die Bw die Fahrten mit dem eigenen PkW zurückgelegt habe..

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Fall ist strittig, ob die von der Bw in den Jahren 2006 und 2007 aufgewendeten Kosten in Höhe von 4.044,00 € (2006) bzw. 3.583,00 € als Werbungskosten gem. § 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988 (Fortbildungskosten) anzuerkennen sind.

Gemäß § 16 Abs. 1 Z 10 1. Satz EStG 1988 in der Fassung BGBl. I Nr. 106/1999 (StRefG 2000) stellen Aufwendungen für Aus- und Fortbildungsmaßnahmen im Zusammenhang mit der vom Steuerpflichtigen ausgeübten oder einer damit verwandten beruflichen Tätigkeit Werbungskosten dar. Demgegenüber bestimmt § 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, dass Aufwendungen oder Ausgaben für die Lebensführung bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden dürfen, selbst wenn sie die wirtschaftliche oder gesellschaftliche Stellung des Steuerpflichtigen mit sich bringt und sie zur Förderung des Berufes oder der Tätigkeit des Steuerpflichtigen erfolgen.

Mit der Einfügung der Z 10 in die Bestimmung des § 16 Abs. 1 EStG 1988 durch das StRefG 2000 sollte die früher bestandene strenge Differenzierung von steuerlich nicht abzugsfähigen Aufwendungen für die Ausbildung einerseits und steuerlich abzugsfähigen Aufwendungen für die Fortbildung andererseits gelockert werden. Wie sich aus den Erläuterungen zur Regierungsvorlage ergibt, sollen im Gegensatz zur Rechtslage vor dem StRefG 2000 auch solche Bildungsmaßnahmen als abzugsfähige (Fort)Bildung angesehen werden, die nicht spezifisch für eine bestimmte betriebliche oder berufliche Tätigkeit sind, sondern zugleich für verschiedene berufliche Bereiche dienlich sind, die aber jedenfalls im ausgeübten Beruf von Nutzen sind und somit einen objektiven Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf aufweisen; sie fallen unter die vom Gesetz angesprochenen, im Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stehenden Bildungsmaßnahmen.

Eine begünstigte Bildungsmaßnahme liegt laut VwGH (Erkenntnis vom , 2003/14/0090) jedenfalls vor, wenn die Kenntnisse im Rahmen der ausgeübten Tätigkeit verwertet werden können.

Nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage sollen u.a. Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung vom Abzug ausgeschlossen sein, was nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aber dann nicht zutrifft, wenn im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle eine entsprechende psychologische Schulung erforderlich ist (vgl. mit Verweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer, Tz. 1 und 2 zu § 16 Abs. 1 Z 10).

Die Bw ist als sozialpädagogische Betreuerin in der von der Caritas im "xxxx" in xxx eingerichteten Wohngemeinschaft nichtselbständig tätig. Die Entscheidung, dass die Kinder und Jugendlichen (zwischen 6 und 16 Jahren) nicht (mehr) bei ihren Eltern leben können, sondern fremd untergebracht werden müssen, trifft die Jugendwohlfahrt des Landes X.

Da die Kinder und Jugendlichen aus (laut Bw) sehr "gestörten" Familienverhältnissen stammen, haben sie dementsprechend große Defizite und spezielle Bedürfnisse, aber auch große Schwierigkeiten im Sozialverhalten gegenüber anderen Kindern oder Erwachsenen. Aufgabe der Bw ist es zum einen, mit den Kindern und Jugendlichen den Alltag (Ernährung, Körperpflege, Lernhilfe, Freizeitgestaltung, Gemeinschaft etc.) zu gestalten, jene Erziehungsarbeit zu leisten bzw. nachzuholen, zu der die Eltern offensichtlich nicht in der Lage waren, den Kindern Werte und Haltungen, die für ihre positive Weiterentwicklung entscheidend sind, zu vermitteln, und sie bei der Aufarbeitung / Überwindung der familiären Probleme und daraus resultierender Folgen zu unterstützen.

Aus der der Referentin des Unabhängigen Finanzsenats vorgelegten Seminarbeschreibung geht u.a. hervor, dass Herr Dr. B als Lehrer für Persönlichkeitsbildung und Bewusstseinsschulung über jahrelange Erfahrung in den verschiedensten Methoden der humanistischen und transpersonalen Psychologie in Europa, den USA und Indien verfügt. Einzelsitzungen und Seminare sollen dem Teilnehmer - aufbauend auf verschiedensten ganzheitlichen Methoden - durch Erfahren, Begreifen und Spüren des eigenen Körpers, Erkennen der Beziehungen zwischen Körperhaltung, Körpersprache, Lebensgeschichte und innerer Einstellung, Erforschen psychosomatischer Zusammenhänge, eine tiefgreifende und dauerhafte Änderung der körperlichen und seelischen Haltung ermöglichen. Der Teilnehmer lernt laut dieser Beschreibung Eigenverantwortung für seine Gesundheit, sein Wohlbefinden und für die sinnvolle Gestaltung seines Lebens zu übernehmen und erhält das entsprechende "know how", um später selbständig an seiner Weiterentwicklung zu arbeiten. Aus der Beschreibung geht klar hervor, dass es dabei um die Entwicklung / Erarbeitung individueller "Problemlösungen" geht.

Die Referentin sieht keine Veranlassung, die Angaben des steuerlichen Vertreters bzw. der Bw in der Berufung bzw. im Vorlageantrag zum Inhalt und den in den Seminaren von der Bw erworbenen Kenntnissen / Fähigkeiten in Zweifel zu ziehen. Dass die Betreuung von Kindern aus - wie es die Bw formuliert hat - sehr gestörten Familienverhältnissen auf Seiten der Betreuer ein besonderes Maß an Einfühlungsvermögen, eine stabile Persönlichkeit und besondere emotionale Stärke verlangt, ist nach Ansicht der Referentin leicht nachvollziehbar. Die Arbeit mit Kindern aus schwierigsten familiären Verhältnissen ist zweifelsohne mit der Betreuung von Kindern aus "geordneten" (stabilen) Familienverhältnissen in keiner Weise vergleichbar. Dass die Anforderungen an die Betreuer auf Grund der Erlebnisse der Kinder im Elternhaus bzw. auf Grund deren Defizite (körperlich, emotional) damit weit über eine herkömmliche Betreuung von Kindern und Jugendlichen hinausgehen, ist für die Referentin evident.

Voraussetzung dafür, dass die Betreuer den besonderen Anforderungen (auf Dauer) gerecht werden können, ist aber nach Ansicht der Referentin zweifelsohne, dass sie laufend entsprechende fachliche (psychologische, persönlichkeitsbildende) Unterstützung von Außen erhalten, um auf die spezifischen Problemstellungen und Folgen des "gestörten" Familienumfeldes der Kinder und Jugendlichen adäquat reagieren zu können.

Die Referentin geht zudem davon aus, dass die Arbeit für die Betreuer oftmals emotional sehr belastend sein wird und auch zur Aufrechterhaltung ihres eigenen emotionalen Gleichgewichts und inneren Abgrenzung von den eindrücklich geschilderten Problemen der Kinder und Jugendlichen eine entsprechende psychologische / persönlichkeitsbildende Unterstützung der Betreuer notwendig ist. Diese dient freilich auch der Sicherung der Qualität in der pädagogischen Arbeit.

Die Referentin teilt auch die Ansicht der Bw, dass Voraussetzung für die bestmögliche Unterstützung der Kinder und Jugendlichen in ihren Problemthemen ist, dass die Betreuer ihre eigenen Reaktionen, Möglichkeiten und auch Grenzen kennen, um auf die Bedürfnisse der Kinder mit unterschiedlichsten Erfahrungs- und Ausgangssituationen entsprechend eingehen zu können. Eine besondere Herausforderung ist wohl auch darin zu erblicken, dass von der Bw Kinder und Jugendliche im Alter von 6 bis 16 Jahren betreut werden.

Die Bw hat nach Ansicht der Referentin des UFS widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt, dass die von ihr besuchten Seminare / Sitzungen den von ihr beschriebenen Zwecken gedient haben und die ihr in den Seminaren (Sitzungen) vermittelten theoretischen und praktischen Kenntnisse im Rahmen der von ihr konkret ausgeübten Tätigkeit einer sozialpädagogische Betreuerin in der Caritas Kinder- und Jugendlichen -Wohngemeinschaft im Haus Terra in Landeck) von Nutzen sind, d.h. dass sie diese in ihrer Tätigkeit entsprechend verwerten kann. Der Leiter der Einrichtung, Herr Mag. C , hat die Wichtigkeit von persönlichkeitsbildenden Maßnahmen für die Arbeit der Betreuer durch seine Bestätigung unterstrichen.

Nach dem von der Referentin auf Grund der Schilderungen der Bw bzw. Ausführungen des steuerlichen Vertreters und der vorgelegten Seminarbeschreibung gewonnenen Verständnis, haben die Seminare (Sitzungen) der Bw nicht nur persönliche Hilfestellungen für den Umgang mit den Kindern und Jugendlichen und ihren unterschiedlichsten Problemen geboten, sondern auch dem Herausfinden der eigenen Grenzen der Persönlichkeit und Überprüfung ihrer Reaktionsmöglichkeiten gedient. Damit kommt den Sitzungen / Seminaren wohl auch der Charakter einer Art beruflichen "Supervision" zu.

Für die Referentin steht im Hinblick auf die spezifischen beruflichen Anforderungen an die Persönlichkeit der Bw fallbezogen außer Zweifel, dass die von ihr in den Seminaren / Sitzungen erworbenen Kenntnisse, gewonnenen Erfahrungen und erlernten Fähigkeiten im Rahmen ihrer Tätigkeit als sozialpädagogische Betreuerin im "xxxx" nicht nur in ihrer Tätigkeit - wie vom VwGH gefordert - verwertbar (von Nutzen) sind, sondern dass sie zweifellos objektiv sinnvoll (notwendig) waren.

Dass - wie das Finanzamt meint - die vermittelten Kenntnisse / persönlichkeitsbildenden Komponenten auch im privaten Lebensbereich vielfältig angewendet werden könnten bzw. von Vorteil sein könnten, steht einer Anerkennung der Aufwendungen für die von der Bw besuchten Seminare und Sitzungen deshalb nicht entgegen, weil die konkret ausgeübte Tätigkeit nach Ansicht der Referentin die in diesen Seminaren vermittelten persönlichkeitsbildenden Kenntnisse, Erfahrungen und Fähigkeiten geradezu voraussetzt.

Wie der VwGH im Erkenntnis vom , 2003/14/0090 deutlich zum Ausdruck gebracht hat, ist für die Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für die Persönlichkeitsentwicklung als Werbungskosten (Fortbildungskosten) entscheidend, ob im Rahmen der ausgeübten Einkunftsquelle (Tätigkeit) eine entsprechende psychologische (persönlichkeitsbildende) Schulung erforderlich ist. Die Erforderlichkeit einer solchen kann nach Ansicht der Referentin fallbezogen nicht in Abrede gestellt werden. Auch in einem Lehrgang für Konfliktmanagement und Mediation, der Gegenstand der Beurteilung durch den VwGH war, werden Kenntnisse und Erfahrungen gewonnen, die privat von Nutzen sein können und werden. Überdies lässt sich laut VwGH der Nutzen einer konkreten Aus- oder Fortbildungsmaßnahme nicht an dem zeitlichen Ausmaß der möglichen Verwendung messen. Dieser kann vielmehr auch darin gelegen sein, für fallweise eintretende Bedarfsfälle über entsprechende Kenntnisse zu verfügen.

Der Unabhängige Finanzsenat, Außenstelle Innsbruck, hat im fortgesetzten Verfahren Aufwendungen für den Universitätslehrgang für Konfliktmanagement und Mediation als abzugsfähige Fortbildungskosten beurteilt (vgl. RV/0478-I/05).

In Würdigung der Gesamtumstände des vorliegenden Falles gelangt die Referentin zur Ansicht, dass die Seminaraufwendungen und die damit in Zusammenhang stehenden Tagesgelder und Fahrtkosten als Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Abzug zu bringen sind.

Dem Finanzamt (Antrag im Vorlagebericht an den UFS) ist allerdings darin zu folgen, dass die von der Bw im Rahmen der Einkommensteuererklärung 2007 geltend gemachten Beiträge zur Mitversicherung des Ehegatten in Höhe von 79,10 € mangels Abflusses bei der Ermittlung des Einkünfte des Jahres 2007 nicht als sonstige Werbungskosten (ohne Anrechnung auf den Pauschbetrag) berücksichtigt werden können, zumal deren Vorschreibung durch die D Gebietskrankenkasse bzw. die "Belastung" der Bw mit diesen - wie sich aus den im Veranlagungsakt erliegenden Beitragsvorschreibungen ergibt - erst am 9.1. bzw. erfolgt ist. Der steuerliche Vertreter wurde über den Sachverhalt und die geplante Änderung des Einkommensteuerbescheides 2007 am telefonisch in Kenntnis gesetzt und hat gegen die Änderung keine Einwendungen erhoben. Die Beiträge können aber im Jahr ihrer tatsächlichen Entrichtung als Werbungskosten geltend gemacht werden. Die Berechtigung der Abgabenbehörde zur Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2007 ergibt sich aus § 289 Abs. 2 BAO, wonach die Abgabenbehörde zweiter Instanz den angefochtenen Bescheid sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung nach jeder Richtung abändern kann.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Beilage: 2 Berechnungsblätter

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 16 Abs. 1 Z 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 289 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Fortbildungskosten
Persönlichkeitsentwicklung
Werbungskosten
Aufwendungen
Verweise

Hofstätter/Reiche, Die Einkommensteuer, § 16 Abs. 1 Z 10, Tz 1 u. 2 (kein Link)
Zitiert/besprochen in
UFSjournal 2009, 410
RdW 2012/322
ARD 6242/8/2012
SWK 20/2012, 934
ÖStZ 2012/627

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at