Bindung einer Abgabenbehörde an einen Feststellungsbescheid nach § 10 Abs 1 ALSAG
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Miterledigte GZ: |
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ZRV/0095-Z3K/09 |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der A-GmbH, Anschrift, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Innsbruck vom , Zl. 800000/00000/2009, betreffend Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag entschieden:
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Entscheidungsgründe
Mit den Notifizierungsbescheiden vom , Nr AT 000000, sowie vom , Nr AT 000000, erteilte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der A-GmbH (im Folgenden auch: Beschwerdeführerin bzw Bf) die Zustimmung zur Verbringung von insgesamt 5.000 Tonnen Shredderrückständen (Leichtfraktion) nach Deutschland. Im Kalenderjahr 2006 sind dazu von der Bf nachweislich 2.738 Tonnen aus dem Bundesgebiet zum Zwecke des Bergversatzes ausgeführt worden.
Da die selbst zu berechnende Beitragsschuld nach dem Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) beim zuständigen Zollamt weder angemeldet noch abgeführt worden war, setzte die Behörde die Beitragsschuld gemäß § 201 BAO mit Bescheid vom von Amts wegen fest und schrieb sie zur Entrichtung vor. Nach Darlegung des Sachverhalts und der anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen führt die Behörde begründend aus, durch ein von der Bf am beantragtes Feststellungsverfahren der BH Innsbruck und ein darauf folgendes Berufungsverfahren beim Amt der Tiroler Landesregierung stehe die Beitragspflicht nach den Bestimmungen des ALSAG fest.
Gegen diese Entscheidung brachte die Bf mit Schreiben vom beim Zollamt Innsbruck form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung ein. Im Wesentlichen argumentiert sie mit fachlichen Ausführungen, verfahrensgegenständlich würde kein ALSAG-Beitragstatbestand vorliegen. Untermauert wird diese Behauptung durch eine so genannte "Gemeinsame Erklärung" von österreichischen Shredderbetrieben. Darüber hinaus richtet sich die Berufung gegen die Festsetzung des Säumniszuschlags.
Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit Berufungsvorentscheidung (BVE) vom wurde sie als unbegründet abgewiesen. In den Erwägungsgründen verweist die Rechtsmittelbehörde erster Instanz neuerlich auf das Feststellungsverfahren nach § 10 ALSAG vor der BH Innsbruck, in dem festgestellt wurde, dass es sich bei dem in der Anlage des deutschen Unternehmens B hergestellten Versatzmaterial um Abfall handelt und dass mit der Beförderung der Shredderrestfraktion zum Bergversatz in Deutschland, nach erfolgter Vorbehandlung bei der B, eine nach dem ALSAG beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt. Die Entscheidung der BH Innsbruck wurde im Berufungsverfahren vom Amt der Tiroler Landesregierung bestätigt. Weiters argumentiert die Behörde, die im Feststellungsverfahren rechtskräftig entschiedenen Fragen würden für die Zollbehörde Vorfragen iSd der Bestimmung des § 116 Abs 1 BAO darstellen, an die die Abgabenbehörden gebunden seien. Der Vorwurf der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gehe infolge der Bindungswirkung an den gemäß § 10 Abs 1 ALSAG ergangenen Feststellungsbescheid ins Leere. Zudem könne dem Antrag auf Nichtfestsetzung des Säumniszuschlages nicht Rechnung getragen werden. Da der Abgabenpflichtige in Kenntnis des rechtskräftigen Berufungserkenntnisses zum Feststellungsverfahren keine Selbstberechnung und Anmeldung der Abgaben vorgenommen habe, so die Behörde, könne nicht davon ausgegangen werden, dass den Abgabenpflichtigen kein grobes Verschulden an der Säumnis trifft.
Mit Schriftsatz vom brachte die anwaltlich vertretene Bf beim Unabhängigen Finanzsenat (UFS) dagegen form- und fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde ein. Darin wird die Berufungsvorentscheidung des ZA Innsbruck vom sowohl hinsichtlich der Bestätigung der Festsetzung des Altlastenbeitrags als auch bezüglich der Festsetzung des korrespondierenden Säumniszuschlages für das Kalenderjahr 2006 angefochten. Nach Darstellung des Sachverhalts verweist die Bf zunächst auf ihr Berufungsschreiben sowie auf die "Gemeinsame Erklärung" und erklärt deren Inhalt auch zum Inhalt der Beschwerdeschrift. Sodann folgen Ausführungen zur Behauptung, es würde keine ALSAG-Beitragspflicht bestehen; weiters vermeint die Bf, dass es sich bei der in Rede stehenden Shredderrestfraktion nur bis zur Konditionierung um Abfall handelt. Überdies äußert sie die Rechtsansicht, der Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom stelle keine Vorfrage dar. Zum ebenfalls vorgeschriebenen Säumniszuschlag vertritt die Bf sinngemäß den Standpunkt, die Festsetzung entbehre jeder Grundlage, da auch kein Altlastenbeitrag zu entrichten sei. Darüber hinaus wird in der Beschwerde die Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie eine mangelhafte Begründung der BVE geltend gemacht. Abschließend beantragt die Bf die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, in eventu diesen dahingehend abzuändern, dass für das Kalenderjahr 2006 und die in diesem Zeitraum erfolgte Beförderung der Shredderrestfraktionen zur physikalischen Behandlung und nachfolgenden stofflichen Verwertung im Bergversatz in der Grube Bernburg zur B Gesellschaft kein Altlastenbeitrag und somit auch kein Säumniszuschlag zu entrichten ist.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Verfahrensgegenständlich ist unbestritten, dass der A-GmbH mit den Notifizierungsbescheiden des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, vom , Nr AT 000000, sowie vom , Nr AT 000000 , die Zustimmung zur Verbringung von 5.000 Tonnen Shredderrückständen (Leichtfraktion) zum Bergversatz nach Deutschland erteilt wurde und im Kalenderjahr 2006 zu diesem Zwecke 2.738 Tonnen der bewilligten Ware aus dem Bundesgebiet ausgeführt worden sind. Strittig ist die Frage, ob es sich bei dem für den Bergversatz verwendeten Material um Abfall handelt. Die Bf verneint dies und hat versucht, anhand von zahlreichen, sowohl in der Berufungs- als auch in der Beschwerdeschrift vorgebrachten fachlichen Argumenten und mit der im verfahrensgegenständlichen Verwaltungsakt aufliegenden "Gemeinsamen Erklärung" von österreichischen Shredder-Betrieben der Argumentation der erstinstanzlichen Behörde entgegenzutreten.
In der Beschwerde äußert sich die Bf erstmals zum Feststellungsbescheid der BH Innsbruck vom , GZ X, bzw zum Berufungserkenntnis vom , GZ Y, des Landeshauptmanns von Tirol, und stellt dabei die Begründung des Zollamtes Innsbruck in Abrede, die Abgabenbehörde wäre in ihrer Entscheidung an den Feststellungsbescheid gebunden gewesen. Dabei unterliegt sie jedoch einem Rechtsirrtum. Der österreichische Verwaltungsgerichtshof (VwGH) beschreibt in seinem Erkenntnis vom , 2009/07/0103, das Feststellungsverfahren nach dem ALSAG wie folgt:
"Das Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG 1989 hat den Zweck, über strittige (Vor-)Fragen bescheidmäßig abzusprechen und sie damit in verbindlicher Weise für die jeweiligen Beitragsfestsetzungen zu klären. Es soll damit zur Rechtssicherheit und Verfahrensbeschleunigung beitragen. Ein Verfahren nach § 10 Abs. 1 ALSAG 1989 dient der bescheidmäßigen Klärung und damit der rechtswirksamen Feststellung der Tatbestandsvoraussetzungen der Altlastenbeitragspflicht (vgl. E , 97/07/0174; E , 2006/07/0150)."
Die im maßgeblichen Zeitraum geltende Bestimmung des § 10 Absatz 1 ALSAG (BGBl 1989/299 idF BGBl I 2003/71) lautet:
"(1) Die Behörde (§ 21) hat in begründeten Zweifelsfällen auf Antrag des in Betracht kommenden Beitragsschuldners oder des Hauptzollamtes des Bundes durch Bescheid festzustellen,
1. ob eine Sache Abfall ist,
2. ob ein Abfall dem Altlastenbeitrag unterliegt,
3. ob eine beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt,
4. welche Abfallkategorie gemäß § 6 Abs. 1 vorliegt,
5. ob die Voraussetzungen vorliegen, die Zuschläge gemäß § 6 Abs. 2 oder 3 nicht anzuwenden,
6. welcher Deponietyp gemäß § 6 Abs. 4 vorliegt.
Die A-GmbH hat mit Eingabe vom ein Feststellungsverfahren nach § 10 Abs 1 ALSAG bezüglich des in der Anlage der Firma B hergestellten Versatzmaterials bei der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck beantragt. Mit Bescheid vom , Zl X, wurde sowohl die Abfalleigenschaft als auch die Altlastenbeitragspflicht festgestellt. Die von der Bf gegen diese behördliche Erledigung eingebrachte Berufung wies der Landeshauptmann mit Berufungserkenntnis vom , GZ Y, als unbegründet ab. Nach diesem, mittlerweile rechtskräftigen Erkenntnis lautet der Spruch des Feststellungsbescheides vom , Zl X, wie folgt:
"I. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 i.V.m. § 2 Abs. 4 ALSAG i.V.m. § 2 Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 43/2007 (in der Folge kurz AWG 2002), wird festgestellt, dass es sich bei dem in der Anlage der Firma B hergestellten Versatzmaterial um Abfall handelt.
II. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 i.V.m. § 3 Abs. 1 Z 4 und § 3 Abs. 1 Z 1 lit. c ALSAG wird festgestellt, dass mit der Beförderung der in der A-GmbH anfallenden Shredderrestfraktion zum Bergversatz in der Anlage der C GmbH & Co KG, Werk Bernburg, nach erfolgter Vorbehandlung in der Anlage B GmbH, nach Deutschland und somit außerhalb des Bundesgebietes, eine nach dem ALSAG beitragspflichtige Tätigkeit vorliegt."
An diesen Spruch im Feststellungsbescheid war das Zollamt Innsbruck in seinem abgeleiteten Abgabenbescheid vom genauso gebunden wie im nachfolgenden Berufungsverfahren. Entgegen der Behauptung der Bf in der Beschwerdeschrift, ist eine Übereinstimmung des im Feststellungsverfahren von der Bf dargelegten und von der BH Innsbruck bewerteten Tatbestands und dem Tatbestand, der dem verfahrensgegenständlichen Abgabenbescheid zugrunde liegt, zweifelsfrei gegeben.
Sämtliche Einwände der Bf im Abgabenverfahren zur Abfalleigenschaft der streitgegenständlichen Ware bzw zur fehlenden Beitragspflicht nach dem Altlastensanierungsgesetz gehen daher ins Leere. In diesem Sinne äußert sich auch Ritz (Ritz, BAO3, § 116 Tz 11):
"... Die Partei kann als Folge der Bindung in einer Berufung gegen den Bescheid, in dem die Bindung an die Entscheidung über die Hauptfrage besteht, nicht mit Aussicht auf Erfolg die Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung (also der Hauptfragenentscheidung im anderen Verfahren) geltend machen; eine solche Berufung wäre als unbegründet abzuweisen (Vogel, FJ 1972, 144). ..."
Zusammenfassend wird zum Thema Altlastenbeitrag festgehalten: Das Zollamt Innsbruck war sowohl im Abgaben- als auch im Rechtsmittelverfahren an den oben erwähnten Feststellungsbescheid der BH Innsbruck gebunden. Da im Sinne dieser Entscheidung der Abgabenbescheid vom zu Recht erging, war die Berufung als unbegründet abzuweisen. Im Übrigen wurden dabei weder Verfahrensvorschriften verletzt noch ist die Berufungsvorentscheidung vom mangelhaft begründet. Die Behörde hat den Sachverhalt hinreichend dargelegt und unter Bezugnahme auf das Feststellungsverfahren ihre Entscheidungsfindung schlüssig begründet. Abgesehen davon können nach stRsp des VwGH Begründungsmängel im erstinstanzlichen Verfahren im Rechtsmittelverfahren saniert werden (zB ).
Mit der Vorschreibung des Säumniszuschlages hat das Zollamt Innsbruck einem aus § 217 BAO resultierenden gesetzlichem Auftrag entsprochen. Die Festsetzung erweist sich sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach als korrekt, zumal der Altlastenbeitrag nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet wurde. Dem Antrag auf Herabsetzung bzw Nichtfestsetzung iSd § 217 Abs 7 leg cit war nicht zu entsprechen, weil im Hinblick auf das Vorliegen eines Feststellungsbescheides grobes Verschulden der Bf bezüglich der Nichtentrichtung des Altlastenbeitrags vorliegt. Die Bf hat sich in der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit zu keinem Zeitpunkt mit dem Zollamt Innsbruck in Verbindung gesetzt, selbst dann nicht, als das Berufungserkenntnis des Landeshauptmanns von Tirol längst in Rechtskraft erwachsen ist. Eine zum Feststellungsbescheid abweichende Rechtsansicht der Bf vermag die Unterlassung nicht zu entschuldigen.
Insgesamt war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 201 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 116 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 2 AWG 2002, Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 § 217 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 10 ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Verweise | Ritz, BAO3, § 116 Tz 11 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at