Missglückte Selbstanzeigen eines hinterziehenden faktischen Geschäftsführers
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
FSRV/0038-S/03-RS1 | Erstattet ein eine GmbH vertretender faktischer Geschäftsführer Selbstanzeige in der Form, dass er unter Verwendung von mit Firma, Anschrift, Telefon- und Faxnummer sowie Webadresse des Unternehmens beschrifteten und dem Logo der GmbH bedruckten Geschäftspapier an das Finanzamt in üblicher geschäftlicher Diktion schreibt: "Wir erstatten Selbstanzeige" und jegliche Benennung derjenigen Person unterlässt, für welche Selbstanzeige erstattet wird, liegt lediglich eine Erklärung der GmbH vor, welcher jedoch mangels Personenbenennung iSd § 29 Abs.5 FinStrG keine strafaufhebende Wirkung zukommt.
Die Verwendung des Wortes "wir" bedeutet nicht, dass der Geschäftsführer und die GmbH Selbstanzeige erstattet hätten oder für die GmbH und ihn Selbstanzeige erstattet worden wäre. |
Entscheidungstext
BerufungsentscheidungDer Finanzstrafsenat Salzburg 1 als Organ des unabhängigen Finanzsenates als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch den Vorsitzenden HR Dr. Richard Tannert, das sonstige hauptberufliche Mitglied HR Dr. Michael Schrattenecker sowie die Laienbeisitzer Ing. Franz Junger und Dipl.Ing. Dr. Christoph Aigner als weitere Mitglieder des Senates in der Finanzstrafsache gegen H, vertreten durch Dr. Walter F. Scharinger, wegen Abgabenhinterziehungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Berufung des Amtsbeauftragten vom gegen das Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Finanzamt Salzburg-Stadt vom , StrNr. 2002/00201-002 bzw. StrLNr. 116/02, nach der am und in Anwesenheit des Beschuldigten und seines Verteidigers, des Amtsbeauftragten Mag. Dr. Thomas Seiler, des Dr. Walter F. Scharinger als Vertreter der nebenbeteiligten W GmbH, sowie der Schriftführer Eleonore Zankl (am ) und Wolfgang Kiebler (am ) durchgeführten mündlichen Verhandlung
zu Recht erkannt:
I. Der Berufung des Amtsbeauftragten wird teilweise Folge gegeben und das erstinstanzliche Erkenntnis, soweit es nicht in Rechtskraft erwachsen ist (Verfahrenseinstellung betreffend Verkürzung der Umsatzsteuervorauszahlungen Juni 2001 bzw. Jänner bis März 2002), wie folgt abgeändert:
I.1. H ist schuldig, er hat als diesbezüglich Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der Fa. W GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Salzburg-Stadt vorsätzlich
I.1.a. betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli 1999 und August 1999 und Jänner 2000 Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 102.468,-- (07/99 S 20.567,-- + 08/99 S 81.901,--) nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, sowie
I.1.b. betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar 2000, März 2000, Mai 2000, Jänner 2001, Februar 2001, März 2001 und April 2001 unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 Umsatzsteuergesetz (UStG) 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 202.252,-- (02/00 S 27.428,-- + 03/00 S 9.476,-- + 05/00 S 8.971,-- + 01/01 S 15.398,-- + 02/01 S 103.108,-- + 03/01 S 3.221,-- + 04/01 S 34.650,--) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten
und hiedurch die Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG (zu Faktum Pkt. I.1.a.) und der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG (zu Faktum Pkt. I.1.b.) begangen.
Aus diesem Grund wird über ihn gemäß §§ 33 Abs.5, 49 Abs.2 iVm § 21 Abs.1 und 2 FinStrG eine Geldstrafe in Höhe von
€ 6.000,--
(in Worten: Euro sechstausend)
und gemäß § 20 FinStrG für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von
drei Wochen
verhängt.
Gemäß § 185 Abs.1 lit.a FinStrG fallen dem Beschuldigten auch die Kosten des Verfahrens in Höhe von pauschal € 363,-- und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges zur Last.
I.2. Gemäß § 28 Abs.3 FinStrG haftet im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe aus dem beweglichen Vermögen des Beschuldigten für dieselbe die nebenbeteiligte Fa. W GmbH.
I.3. Das überdies gegen H beim Finanzamt Salzburg-Stadt zu StrLNr. 116/02 [StrNr. 2002/00201-002] anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes, er habe auch betreffend die Voranmeldungszeiträume September 1999, Jänner und Dezember 2000 eine Hinterziehung an Umsatzsteuervorauszahlungen gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG begangen, wird gemäß §§ 82 Abs.3 lit.c, 136 und 157 FinStrG eingestellt.
Im Übrigen wird die Berufung des Amtsbeauftragten als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Erkenntnis des Spruchsenates beim Finanzamt Salzburg-Stadt als Organ des Finanzamtes Zell am See als Finanzstrafbehörde I. Instanz vom , StrLNr. 52/95, wurde H bereits als verantwortlicher Geschäftsführer der M GmbH wegen vorsätzlicher Unterlassung der Entrichtung bzw. Abfuhr von Lohnabgaben bis zum 5. Tag nach Fälligkeit betreffend die Monate September 1994 bis März 1995 wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG schuldig gesprochen. Die diesbezügliche Geldstrafe wurde von ihm am entrichtet (siehe Finanzstrafakt des Finanzamtes Zell am See, Bl. 39 ff, 47), weshalb diese zwischenzeitlich bereits wiederum gemäß § 186 Abs.3 FinStrG als getilgt gilt.
Nunmehr wurde neuerlich gegen H der Vorwurf erhoben, für die nicht rechtzeitige Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben verantwortlich zu sein, und zwar als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der W GmbH hinsichtlich der Vorauszahlungen an Umsatzsteuer betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, August, September 1999, Jänner, Februar, März Mai, Dezember 2000, Jänner, Februar, März, April, Juni 2001, Jänner, Februar, März 2002 (vgl die diesbezügliche Stellungnahme des Amtsbeauftragten vom , Finanzstrafakt des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu StrLNr. 116/02, Bl. 68 ff).
Ebenfalls in diesem Zusammenhang wurden hinsichtlich diverser Voranmeldungszeiträume S und E als Mittäter beschuldigt.
Die Finanzstrafverfahren gegen E, S und H wurden zu einem Verfahren vor dem Spruchsenat verbunden (genannter Finanzstrafakt, Bl. 72 f; StrLNrn. 63, 64, 116/02).
In der Spruchsenatsverhandlung vom wurde diese Verbindung jedoch wiederum getrennt, das Verfahren gegen H ausgeschieden (Finanzstrafakt Bl. 94) und jenes gegen S und E mangels Beweises eingestellt (siehe das diesbezügl. Erkenntnis vom , Finanzstrafakt Bl. 95 ff).
Das Finanzstrafverfahren gegen H wurde mit Verhandlung des Spruchsenates vom fortgesetzt und mündete in den Schuldspruch, dass der Genannte als verantwortlicher Wahrnehmender der steuerlichen Agenden der W GmbH zu verantworten habe, betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, August, September 1999 und Jänner 2000 vorsätzlich Vorauszahlungen an Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt S 214.557,-- nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet und hiedurch Finanzvergehen der Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG begangen zu haben, weshalb über ihn nach dem Strafsatz des § 49 Abs.2 leg.cit. [iVm § 21 Abs.1 und 2 leg.cit.] eine Geldstrafe von € 1.500,-- und [gemäß § 20 FinStrG] für den Fall der Uneinbringlichkeit derselben eine Ersatzfreiheitsstrafe von drei Tagen verhängt worden ist.
Dem Beschuldigten H wurden pauschale Verfahrenskosten nach § 185 [ergänze: Abs.1 lit.a] FinStrG in Höhe von € 150,-- und die Kosten eines allfälligen Strafvollzuges auferlegt.
Die nebenbeteiligte W GmbH wurde nach der Bestimmung des § 28 Abs.1 FinStrG zur [solidarischen] Haftung für die Geldstrafe herangezogen.
Das gegen H überdies beim Finanzamt Salzburg-Stadt anhängige Finanzstrafverfahren wegen des Verdachtes der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, März, Mai, Dezember 2000, Jänner, Februar, März, April 2001, Jänner, Februar und März 2002 wurde hingegen eingestellt (Erkenntnis des Spruchsenates vom , Finanzstrafakt Bl. 133).
Der Begründung diese Erkenntnisses (Finanzstrafakt Bl. 138) und den Äußerungen der Prozessparteien in der Berufungsverhandlung am ist zu entnehmen, dass auch das Finanzstrafverfahren betreffend den Voranmeldungszeitraum Juni 2001 eingestellt worden ist.
Der Entscheidung des Spruchsenates vom liegt inhaltlich folgender Sachverhalt zugrunde [Ergänzungen des Berufungssenates in eckiger Klammer]:
Über das Vermögen des H ist im Jahre 1998 ein Konkursverfahren eröffnet worden, aus welchem er 1999 noch erhebliche Verbindlichkeiten hatte.
Damals kam ihm aber auch die Idee zur Entwicklung und Vertrieb einer EDV-Komplettlösung für die Druckereibranche, wofür er mittels Annoncen Partner suchte. Solcherart lernte er E kennen, der damals beim RS beschäftigt war und ein weiteres Betätigungsfeld suchte.
Nachdem H und E eine erste Version der erwähnten EDV-Komplettlösung entwickelt hatten, gründeten sie [am ] die nebenbeteiligte W GmbH, wobei E sowohl Alleingesellschafter als auch Alleingeschäftsführer wurde. H war nämlich aufgrund des Konkursverfahrens betreffend seine Person nicht berechtigt gewesen, die Geschäftsführerposition einzunehmen; aufgrund nicht mehr nachvollziehbarer Informationen gingen H und E außerdem davon aus, dass dieses Konkursverfahren auch die Einnahme einer Gesellschafterposition verhindern würde.
E wollte sich erst dann zur Gänze für das neue Unternehmen entscheiden, wenn dieses ihm auch eine wirtschaftliche Lebensbasis bilden würde, weshalb er sein Angestelltenverhältnis beim RS nicht aufkündigte und mit H vereinbarte, dass dieser das Büro [die Büroleitung] des neuen Unternehmens, darin inkludiert die Rechnungserstellung, die Büroarbeiten, die Mitarbeiterführung, aber auch die Finanzamtsangelegenheiten, übernehmen sollte [, was auch geschah]. H sollte sohin als Defacto-Geschäftsführer für die Wahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten der W GmbH verantwortlich sein, wobei überdies das Steuerberatungsunternehmen K [zugezogen] wurde. E beschäftigte sich tatsächlich lediglich mit Programmierungsarbeiten am vertriebenen Produkt.
E war auf den beiden Betriebskonten bei der SLH und dem RS zeichnungsberechtigt, allerdings war auch H hinsichtlich des Kontos bei der SLH zeichnungsberechtigt. E machte sich keine weiteren Sorgen [in Bezug auf die Geschäftsführung bei der GmbH], weil er mit H vereinbart hatte, sie würden lediglich auf Habenbasis arbeiten, also keine Kontoüberziehungen oder Kontokorrentkredite in Anspruch nehmen.
Was E - nach Meinung des Erstsenates - bis zum Juli 2000 allerdings nicht gewusst hat, war, dass H den von ihm übernommenen Verpflichtungen jedenfalls im Zusammenhang mit den umsatzsteuerlichen Belangen nur ungenügend nachgekommen ist, sodass es in den Monaten [gemeint: betreffend die Voranmeldungszeiträume] Juli, August, September 1999, Jänner, Februar, März und Mai 2000 nicht zur fristgerechten Entrichtung der Vorauszahlungen bzw. Einreichung von Voranmeldungen gekommen sei.
Im Juli 2000 meldete sich ein Mitarbeiter des Finanzamtes [offenbar der Zeuge R (Finanzstrafakt Bl. 88)] bei E und machte ihn auf die offenen Rückstände und die Probleme der Nebenbeteiligten im Zusammenhang mit den umsatzsteuerrechtlichen Verpflichtungen aufmerksam, worauf E und H insoweit reagierten, als sie mittels Zwischenfanzierung durch eine Bank Teile der Verbindlichkeiten gegenüber der Abgabenbehörde tilgten.
Da E damals - nach Ansicht des Erstsenates - immer noch nicht ganz verstanden hatte, wie Umsatzsteuervoranmeldungen korrekt getätigt werden müssen, verließ er sich auch in der Folge weiter auf H, der weiterhin die abgabenrechtlichen Verpflichtungen [der W GmbH] wahrnehmen sollte.
Allerdings wurde E bewusst, dass er seine Verantwortung als Geschäftsführer bei der W GmbH nicht mit seiner Tätigkeit beim RS in Einklang zu bringen vermochte, weshalb er gegenüber H und S, den er im Herbst 2000 kennen lernte, erklärte, sich aus seiner Geschäftsführerfunktion zurückziehen zu wollen.
Offensichtlich aufgrund der Probleme im Sommer 2000 und eines Gespräches zwischen H und E legte H in den Folgemonaten mehr Augenmerk auf die fristgerechte Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen bzw. die fristgerechte Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen. Erst hinsichtlich des Monats Dezember 2000 kam es daher wieder zu diesbezüglichen Problemen.
Die W GmbH hatte bereits von Anfang an insofern wirtschaftliche Schwierigkeiten gehabt, als immer wieder finanzielle Engpässe auftraten, weil auf Habenbasis gearbeitet und dem Unternehmen zunächst kein Fremdkapital zugeführt wurde. H versuchte daher im Lauf des Jahres 2000, einen weiteren Partner zu finden, der auch Kapital zuführen würde. Dabei kam er mit S ins Gespräch, der zum damaligen Zeitpunkt mit seiner Wiener Werbeagentur bereits Kunde der Nebenbeteiligten gewesen ist.
Beabsichtigte S vorerst lediglich die Hingabe eines Darlehens, übernahm er letztendlich am von E selbst die Funktion des Geschäftsführers, einerseits, weil sich E ohnehin zurückziehen wollte und andererseits, weil S sich in Zusammenhang mit der Darlehensgewährung besser absichern wollte.
Nach der Übernahme der Geschäftsführertätigkeit durch S vereinbarte dieser mit H, dass grundsätzlich alles so weiterlaufen sollte wie bisher, dass also H in Salzburg als Büroleiter für alle Belange, auch im Zusammenhang mit der Abgabenbehörde, verantwortlich sein sollte. Geändert wurde allerdings die steuerliche Vertretung der Nebenbeteiligten insofern, als H verpflichtet wurde, die Buchhaltungsunterlagen nach zum Buchhalter TS der Werbeagentur des S zu übermitteln, der dann die Buchhaltung erstellen, die Zahlscheine zur Entrichtung der Umsatzsteuervorauszahlungen und die Umsatzsteuervoranmeldungen ausarbeiten und diese Unterlagen dann wieder zurück nach Salzburg schicken sollte. Dort sollten [offenbar die Voranmeldungen mit den Angaben betreffend] die Lohnabgaben ergänzt, die Vorauszahlungen geleistet und die Voranmeldungen beim Finanzamt durch H abgeliefert werden. Die Lohnabgaben waren deshalb in Salzburg noch zu ergänzen, weil die Lohnverrechnung weiterhin von der K erstellt wurde. Diese Vorgangsweise wurde zwischen S, H und TS entsprechend abgestimmt, wobei auch eine Berichtspflicht des H gegenüber S vereinbart wurde.
Dennoch wurden die Umsatzsteuervorauszahlungen betreffend die Monate Jänner bis April 2001 wiederum nicht fristgerecht geleistet und auch nicht fristgerecht der Abgabenbehörde gemeldet, obwohl sich die Voranmeldungen bei den Buchhaltungsunterlagen in Salzburg befunden haben, weshalb es im Juli 2001 zu einer [neuerlichen] USO-Prüfung gekommen ist.
Von dieser Prüfung erfuhr S allerdings erst im nachhinein, weshalb ein erweitertes und schriftliches Berichtswesen installiert wurde und sich S um die rechtzeitige Entrichtung der Vorauszahlungen bzw. Abgabe der Voranmeldungen kümmerte. Allerdings kam es Anfang 2002 neuerlich zu Problemen, weil TS Schwierigkeiten mit einer neuen Software hatte und die Fälligkeiten vorverlegt waren, weil H die Sondervorauszahlung an Umsatzsteuer nicht zeitgerecht [am ] vorgenommen hatte. Nach einer weiteren USO-Prüfung im April 2002 schied H aus dem Unternehmen aus. Seit damals gibt es hinsichtlich der Nebenbeteiligten keine Beanstandung durch die Abgabenbehörde.
Die strafrelevanten Selbstbemessungsabgaben wurden zwischenzeitlich zur Gänze entrichtet.
In jener Zeit, in welcher H für die W GmbH tätig gewesen ist, gab es insgesamt vier UVA-Prüfungen und zwar am betreffend die Monate Februar 1999 bis Jänner 2000, am betreffend die Monate Februar bis Mai 2000, am betreffend die Monate Juli 2000 bis April 2001 und am betreffend die Monate Juni 2001 bis März 2002.
Bei sämtlichen Prüfungen wurden Selbstanzeigen abgegeben und die jeweils fehlenden Unterlagen fristgerecht vor Beginn der UVA-Prüfungen vorgelegt.
Nach Ansicht des Erstsenates stünde nicht fest, dass jeweils bei Prüfungsanmeldung durch die befassten Prüfer bei der Nebenbeteiligten selbst oder bei der Steuerberatungskanzlei konkret mitgeteilt worden sei, welche Voranmeldungen gefehlt haben; dies, obwohl die Prüfer bei ihren Vorbereitungen zu den Prüfungen das Fehlen der konkreten Voranmeldungen festgestellt haben.
Aufgrund [Besser: In Zusammenhang mit] der ersten UVA-Prüfung [am ] ist erst am ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt worden.
Nach der zweiten UVA-Prüfung am wurde diesbezüglich am ein Ansuchen auf Bewilligung von Ratenzahlungen gestellt, welchem am stattgegeben wurde. Die Raten wurden fristgerecht entrichtet.
Hinsichtlich der dritten UVA-Prüfung [am ] wurde ebenfalls rechtzeitig an Antrag auf Ratenzahlung gestellt. Diese wurde letztendlich abgewiesen, weil zum Zeitpunkt [der Entscheidung] bereits sämtliche fehlenden Vorauszahlungen geleistet worden waren [der Rückstand am Abgabenkonto beglichen worden war].
Hinsichtlich der vierten UVA-Prüfung gab es kein Ratenbewilligungsansuchen.
Vor Beginn der zweiten UVA-Prüfung habe H zunächst einmal mündlich Selbstanzeige erstattet und die fehlenden Unterlagen vorgelegt. Aufgrund dieser Selbstanzeige hat der Prüfer R in seinem Arbeitsbogen die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt, wobei er im Detail mit H nicht darüber diskutierte, für wen konkret die Selbstanzeige abgegeben werden sollte. R legte allerdings H nahe, eine schriftliche Selbstanzeige zu erstatten, was dieser dann auch tat. Der Inhalt der Selbstanzeige wurde H von R nicht diktiert, wohl aber erklärte R dem Beschuldigten den [seiner Meinung nach] maßgeblichen Inhalt einer Selbstanzeige.
Die von H unter Verwendung von [mit dem Logo des Unternehmens, deren Firma, Geschäftsanschrift, Telefon- und Faxnummer sowie der Bezeichnung deren Homepage bedruckten] Briefpapier der W GmbH unter Angabe der StNr. der Nebenbeteiligten verfasste und eigenhändig unterfertigte Selbstanzeige lautet wie folgt [(Finanzstrafakt Bl. 130)]:
"Selbstanzeige!
Sehr geehrte Damen und Herren !
Laut § 29 Finanzstrafgesetz erstatten wir hiermit Selbstanzeige und legen die Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die dazugehörigen Belege zur Prüfung vor.
Steuernummer: 117/6931-23
Hochachtungsvoll
H "
Der Prüfer R hatte sich über das "wir" in der Eingabe keine weiteren Gedanken gemacht, jedoch im Zuge der Erstattung der Selbstanzeige durchaus den Eindruck, dass H der Verantwortliche für die Voranmeldungen und dergleichen gewesen ist. R war auch bei der Prüfungsanmeldung in der Steuerberatungskanzlei an H verwiesen worden. Außerdem diskutierte er im Zuge der Prüfung mit H darüber, warum dieser eigentlich nicht Geschäftsführer der W GmbH sei, woraufhin ihm der Beschuldigte von dem bereits erwähnten Konkursverfahren erzählte. Es stehe allerdings nicht fest, ob sich der Beschuldigte gegenüber R selbst als der maßgebliche Verantwortliche der Nebenbeteiligten bezeichnete. Tatsächlich wollte aber der Beschuldigte - was auch in dem Wort "wir" zum Ausdruck käme - nach Ansicht des Spruchsenates die Selbstanzeige für die W GmbH und auch in eigenem Namen als maßgeblich Verantwortlicher für die [Verletzung der] abgabenrechtlichen Verpflichtungen erstatten.
Bei der dritten UVA-Prüfung erstattete H gegenüber der Prüferin HH telefonisch Selbstanzeige. HH kreuzte daher im Arbeitsbogen auch die Rubrik "Selbstanzeige" an. Eine schriftliche Selbstanzeige gab es in diesem Zusammenhang nicht. Auch bei der telefonischen Selbstanzeige habe H - so der Erstsenat - seine maßgebliche Verantwortung bei der Nebenbeteiligten zum Ausdruck gebracht und wollte als solcher [als Verantwortlicher] auch für sich Selbstanzeige erstatten.
Zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen UVA-Prüfungen seien sich die damit befassten Prüfer nicht im Detail im Klaren gewesen, von wem konkret für eine juristische Person Selbstanzeige erstattet werden müsste, damit auch der Selbstanzeiger selbst von den Wirkungen der Selbstanzeige erfasst sein würde. Die Prüfer gingen vielmehr davon aus, dass die Selbstanzeigen einer juristischen Person für alle Verantwortlichen gelten würden.
In seiner Beweiswürdigung verweist der Erstsenat in objektiver Hinsicht auf die Erhebungsergebnisse der Abgabenbehörde [bzw. der Finanzstrafbehörde], denen der Beschuldigte H - mit Ausnahme betreffend den Monat Juni 2001 - auch nicht entgegengetreten sei. Bezüglich dieses Voranmeldungszeitraumes könne im Zweifel nicht ausgeschlossen werden, dass das Schriftstück bei der Abgabenbehörde selbst in Verstoß geraten sei.
Auch was seine Verantwortlichkeit für die abgabenrechtlichen Verpflichtungen der W GmbH betrifft, lägen insoferne eindeutige Beweisergebnisse vor, als H sich selbst in Einklang mit den Ausführungen von E und S als der maßgeblich Verantwortliche jedenfalls bis zum Beginn des Jahres 2002 bezeichnet habe. Ab 2002 sei H nur mehr die Position eines einfachen Angestellten zugekommen.
Hinsichtlich der ersten drei UVA-Prüfung[szeiträume] habe H die Verantwortung übernommen, auch wenn er betone, er habe nicht vorsätzlich handeln wollen. Er hat aber eingestanden, sich der abgabenrechtlichen Verpflichtungen bewusst gewesen zu sein. Er hat auch bereits bei seiner ersten Einvernahme am ausgeführt, dass es immer wieder finanzielle Schwierigkeiten gegeben habe und Zahlungen an die Gebietskrankenkasse und das Finanzamt immer wieder so lange aufgeschoben worden sind, bis der Verkauf eines weiteren Produktes möglich gewesen ist. Er hat auch darauf hingewiesen, dass er aufgrund seiner beruflichen Verpflichtungen immer wieder tagelang nicht im Büro anwesend gewesen ist. Damit habe H eingestanden, dass er es jedenfalls ernstlich für möglich gehalten habe, dass die Umsatzsteuervorauszahlungen nicht fristgerecht erfolgen würden, und sich - im Hinblick auf die erwähnten Zahlungsschwierigkeiten - mit dieser Situation jedenfalls zeitweise auch durchaus abgefunden habe.
Der Zeuge RR habe - von H unwidersprochen - ausgeführt, dass hinsichtlich der ersten UVA-Prüfung eine fristgerechte Bezahlung der ausständigen Abgaben nicht erfolgt sei und ein Zahlungsbewilligungsansuchen erst verspätet erstattet worden sei.
Die Feststellung hinsichtlich der zweiten und dritten UVA-Prüfung gründeten sich auf die letztlich nicht widersprüchlichen Angaben des H und der Zeugen HH bzw. R. Es sei für den Erstsenat durchaus nachvollziehbar, dass der Beschuldigte, der ja der maßgebliche Verantwortliche der Nebenbeteiligten gewesen sei, die Selbstanzeige auch im eigenen Namen erstatten wollte, wäre doch alles andere sinnwidrig. Aus den Aussagen aller vernommenen Prüfer ergebe sich aber, dass die Problematik der Erstattung von Selbstanzeigen für juristische Personen im Detail nicht näher bekannt gewesen sei.
Eine Wissentlichkeit des H sei im Zweifel in Anbetracht seiner Arbeitsbelastung und des Umstandes, dass die [relevanten] Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind, nicht anzunehmen.
Hinsichtlich der Selbstanzeigen betreffend die zweite und dritte UVA-Prüfung sei anzumerken, dass der Gesetzgeber eben diesen Ausweg dem einzelnen Steuerpflichtigen [gemeint: Finanzstraftäter] zugebilligt hat, was im Interesse einer wohlfunktionierenden Rechtsordnung nicht durch mit nahezu formalistischen Schikanen unterlaufen werden darf. Das Ziel einer Rechtsordnung müsse es sein, für den Normunterworfenen klare und vorhersehbare Richtlinien zu schaffen. Wenn aber bei konkreten Prüfungen dann selbst die Prüfungsorgane davon ausgehen, dass die jeweils erstattete Selbstanzeige natürlich auch für den diese Erstattenden betreffen soll, erscheint eine spitzfindige Auslegung bzw. Behandlung dieser Selbstanzeigen nicht mit dem Vertrauensgrundsatz in Einklang zu stehen, weshalb der Erstsenat hinsichtlich der strafrelevanten Voranmeldungszeiträume des zweiten und dritten Prüfungszeitraumes mit einer Verfahrenseinstellung vorging.
Hinsichtlich der seiner Meinung nach strafrelevanten Voranmeldungszeiträume aus dem ersten Prüfungszeitraum habe sich H wegen Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
In Anbetracht der finanzstrafrechtlichen Unbescholtenheit von H, der vollen Schadensgutmachung, des Tatsachengeständnisses und der erstatteten (hier nicht strafbefreienden) Selbstanzeige als mildernd, welchen Aspekten kein Erschwerungsgrund gegenüberstehe, wäre die verhängte Geldstrafe tat- und schuldangemessen.
Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die fristgerechte Schuld- und Strafberufung des Amtsbeauftragten vom , welche sich einerseits gegen die Einstellung des Verfahrens betreffend die Voranmeldungszeiträume Februar, März, Mai, Dezember 2000, Jänner, Februar, März und April 2001, andererseits gegen die Qualifizierung des strafbaren Verhaltens des H betreffend die Voranmeldungszeiträume Juli, August, September 1999 und Jänner 2000 als bloße Finanzordnungswidrigkeiten nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG und nicht als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG richtet.
Eine Straffreiheit sei infolge der klaren Benennung des H als Täter in den bewussten Selbstanzeigen nicht eingetreten.
Es sei von einer entsprechenden Kenntnis des H hinsichtlich der ihm im gegenständlichen Fall auferlegt gewesenen abgabenrechtlichen Pflichten auszugehen. Der Beschuldigte habe mit dem Plan gehandelt, der W GmbH in Anbetracht ihrer finanziellen Schwierigkeiten längere Zahlungsziele zu verschaffen, weshalb sein Verhalten als Abgabenhinterziehungen nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu werten sei.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 33 Abs.2 lit.a FinStrG macht sich derjenige einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von den § 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuervorauszahlungen bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält. Dabei treten derartige Abgabenverkürzungen gemäß Abs.3 lit.b leg.cit. dann ein, wenn derartige selbst zu berechnende Abgaben ganz oder teilweise (ergänze: zum Fälligkeitszeitpunkt) nicht entrichtet oder abgeführt worden sind.
Der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach dieser Gesetzesstelle besteht somit aus zwei Tatelementen, nämlich der zumindest wissentlichen Nichtentrichtung der Zahllasten bis zu den Fälligkeitszeitpunkten sowie der zumindest bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung entsprechender Voranmeldungen ebenfalls bis zu diesem Fälligkeitszeitpunkten.
Lässt sich das Tatelement der wissentlichen Entrichtung bis zum Fälligkeitszeitpunkt gemeinsam mit dem Tatelement der bedingt vorsätzlichen Nichteinreichung der Voranmeldung nicht mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit beweisen, verbleibt jedoch die Beweisbarkeit einer zumindest bedingt vorsätzlichen Nichtentrichtung der Selbstbemessungsabgaben bis zum Fälligkeitszeitpunkt (bzw. bis zum 5. Tag nach diesem Fälligkeitszeitpunkt), ist das Fehlverhalten zumindest als Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu qualifizieren.
Gemäß § 49 Abs.1 lit.a leg.cit. macht sich nämlich derjenige einer Finanzordnungswidrigkeit schuldig, der vorsätzlich Abgaben, die selbst zu berechnen sind, beispielsweise Vorauszahlungen an Umsatzsteuern, nicht spätestens am 5. Tag nach Fälligkeit entrichtet, es sei denn, dass der zuständigen Abgabenbehörde bis zu diesen Zeitpunkten die Höhe der geschuldeten Beträge bekannt gegeben wird.
Gemäß § 29 Abs.1 FinStrG wird derjenige, der sich eines Finanzvergehens (beispielsweise der obgenannten Abgabenhinterziehung bzw. Finanzordnungswidrigkeit) schuldig gemacht hat, insoweit straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgabenvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt. War mit der Verfehlung (wie im gegenständlichen Fall) eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall verbunden, so tritt gemäß Abs.2 der Gesetzesstelle die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen Umstände offengelegt (beispielsweise durch Einreichung der diesbezüglichen Umsatzsteuervoranmeldung) und die sich daraus ergebenden Beträge, die der Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann (hier nach § 11 Bundesabgabenordnung [BAO], wäre für H eine Anzeige erstattet worden), den Abgabenvorschriften entsprechend entrichtet werden. Eine Entrichtung im Falle einer bescheidmäßigen Festsetzung der Selbstbemessungsabgaben nicht bis zu den neuen Fälligkeiten ist beispielsweise eine solche nicht den Abgabenvorschriften entsprechende Entrichtung.
Gemäß § 29 Abs.5 FinStrG wirkt die Selbstanzeige nur für die Personen, für die sie erstattet wird.
In diesem Sinne ist hinsichtlich der einzelnen Fakten auszuführen, wobei der besseren Übersicht halber die diesbezüglichen Argumente, wenngleich teilweise wiederholend, bezogen auf die jeweiligen Monate zusammengestellt sind:
Juli 1999:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Juli 1999 in Höhe von S 20.567,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde vom Beschuldigten erst im Zuge einer von ihm mündlich erstatteten Selbstanzeige am dem Betriebsprüfer FS übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Buchhalter der W GmbH vorstellte, ohne aber seine persönliche Verantwortlichkeit darzulegen oder eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine Person erstattet werde (Siehe Aussage des Zeugen FS, Finanzstrafakt Bl. 123 ff, und Arbeitsbogen zu ABNr. 202027/00 betreffend die W GmbH).
Die Zahllast wurde in einem Ausmaß von S 10.010,-- mittels gleichzeitiger Bekanntgabe der Umsatzsteuerguthaben betreffend die Monate September bis November 1999 anlässlich der Selbstanzeige entrichtet; der Restbetrag wurde am entrichtet (Buchungsabfrage vom ).
Laut dem überzeugenden Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt bzw. allenfalls bis zum 5. Tag danach die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle), überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Wenngleich die von H selbst verwendeten Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldungen eine entsprechende Rechtsbelehrung aufwies und er selbst noch am einräumte, zum Zeitpunkt seiner Straftaten schon gewusst zu haben, welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen ihn getroffen haben und wie die Sache mit der Umsatzsteuer funktioniert (Finanzstrafakt Bl. 91), mag die Möglichkeit noch als finanzstrafrechtlich relevant gesehen werden, dass ihm die Wechselwirkung zwischen Nichtentrichtung der Vorauszahlung und Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung noch nicht völlig gewiss gewesen ist, womit aber - siehe oben - der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Zweifel noch zu seinen Gunsten als nicht erfüllt anzusehen ist.
In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast in einem Ausmaß von S 10.557,-- (siehe Buchungsabfrage vom , Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 123) ist die am erstattete Selbstanzeige insofern schon deswegen nicht strafaufhebend.
Im Übrigen fehlte bei der Selbstanzeige die Benennung derjenigen Person, für welche Selbstanzeige erstattet wird. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (; , 92/13/0278; , 2000/13/0207; , 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
H hat daher betreffend das Faktum Juli 1999 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten einer Qualifizierung des Verhaltens von H als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG konnte aber nicht entsprochen werden.
August 1999:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum August 1999 in Höhe von S 81.901,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde vom Beschuldigten erst im Zuge einer von ihm mündlich erstatteten Selbstanzeige am dem Betriebsprüfer FS übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Buchhalter der W GmbH vorstellte, ohne aber seine persönliche Verantwortlichkeit darzulegen oder eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine Person erstattet werde (Siehe Aussage des Zeugen FS, Finanzstrafakt Bl. 123 ff, und Arbeitsbogen zu ABNr. 202027/00 betreffend die W GmbH).
Die Zahllast wurde am bzw. am entrichtet (Buchungsabfrage vom ).
Laut dem überzeugenden Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt bzw. allenfalls bis zum 5. Tag danach die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle), überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Wenngleich die von H selbst verwendeten Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldungen eine entsprechende Rechtsbelehrung aufwies und er selbst noch am einräumte, zum Zeitpunkt seiner Straftaten schon gewusst zu haben, welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen ihn getroffen haben und wie die Sache mit der Umsatzsteuer funktioniert (Finanzstrafakt Bl. 91), mag die Möglichkeit noch als finanzstrafrechtlich relevant gesehen werden, dass ihm die Wechselwirkung zwischen Nichtentrichtung der Vorauszahlung und Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung noch nicht völlig gewiss gewesen ist, womit aber - siehe oben - der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Zweifel noch zu seinen Gunsten als nicht erfüllt anzusehen ist.
In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast (siehe Buchungsabfrage vom , Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 123) ist die am erstattete Selbstanzeige insofern schon deswegen nicht strafaufhebend.
Im Übrigen fehlte bei der Selbstanzeige die Benennung derjenigen Person, für welche Selbstanzeige erstattet wird. Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (; , 92/13/0278; , 2000/13/0207; , 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
H hat daher betreffend das Faktum August 1999 eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG zu verantworten.
Dem diesbezüglichen Berufungsbegehren des Amtsbeauftragten einer Qualifizierung des Verhaltens von H als Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG konnte aber nicht entsprochen werden.
September 1999:
Entgegen dem Vorwurf des Erstsenates haben die diesbezüglichen Ermittlungen des Betriebsprüfers keine Umsatzsteuerzahllast, sondern ein Guthaben von S 42.273,-- ergeben, welches anlässlich der UVA-Prüfung am von H dadurch bekannt gegeben worden ist, dass er dem Prüfer eine von ihm unterfertigte Voranmeldung übergeben hat (Arbeitbogen ABNr. 202027/00, Bl. 9).
Ein Finanzvergehen liegt daher tatsächlich nicht vor, weshalb das Finanzstrafverfahren spruchgemäß einzustellen war.
Der Amtsbeauftragte ist mit seinem Begehren auf diesen Umstand zu verweisen.
Jänner 2000:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Jänner 2000 in Höhe von S 20.581,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde vom Beschuldigten erst im Zuge einer von ihm mündlich erstatteten Selbstanzeige am dem Betriebsprüfer FS übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Buchhalter der W GmbH vorstellte, ohne aber seine persönliche Verantwortlichkeit darzulegen oder eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine Person erstattet werde (Siehe Aussage des Zeugen FS, Finanzstrafakt Bl. 123 ff, und Arbeitsbogen zu ABNr. 202027/00 betreffend die W GmbH).
Die Zahllast wurde am entrichtet (Buchungsabfrage vom ).
Laut dem überzeugenden Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt bzw. allenfalls bis zum 5. Tag danach die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle), überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Wenngleich die von H selbst verwendeten Formulare für die Umsatzsteuervoranmeldungen eine entsprechende Rechtsbelehrung aufwies und er selbst noch am einräumte, zum Zeitpunkt seiner Straftaten schon gewusst zu haben, welche abgabenrechtlichen Verpflichtungen ihn getroffen haben und wie die Sache mit der Umsatzsteuer funktioniert (Finanzstrafakt Bl. 91), mag die Möglichkeit noch als finanzstrafrechtlich relevant gesehen werden, dass ihm die Wechselwirkung zwischen Nichtentrichtung der Vorauszahlung und Verpflichtung zur Einreichung einer Voranmeldung noch nicht völlig gewiss gewesen ist, womit aber - siehe oben - der Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG im Zweifel noch zu seinen Gunsten als nicht erfüllt anzusehen ist.
Es verbliebe somit allenfalls eine Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs.1 lit.a FinStrG.
Da jedoch - wie oben dargestellt - mittels der Voranmeldung binnen der fünftägigen Frist nach Fälligkeit der Selbstbemessungsabgabe der geschuldete Betrag bekannt gegeben worden und sohin der vom Gesetzgeber angebotene Strafaufhebungsgrund in Anspruch genommen worden ist, erfüllt hinsichtlich dieses Faktums das Verhalten des H keinen strafbaren Tatbestand.
Das Finanzstrafverfahren war daher diesbezüglich spruchgemäß einzustellen.
Der Amtsbeauftragte ist mit seinem Begehren auf diesen Umstand zu verweisen.
Februar 2000:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 in Höhe von S 27.428,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Laut dem überzeugenden Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle), überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung vom war H nochmals und verstärkt gezwungen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Anders als hinsichtlich des Vormonates hat H betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2000 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Am wurde vom Beschuldigten im Zuge einer von ihm vorerst mündlich erstatteten Selbstanzeige dem Betriebsprüfer R von Ersteren unterfertigte Voranmeldung übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Entscheidungsträger in der W GmbH präsentierte, ohne aber eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine Person erstattet werde (siehe Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 125, und Arbeitsbogen zu ABNr. 205082/00 betreffend die W GmbH).
Am wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für Februar 2000 entsprechend der Voranmeldung festgesetzt, wobei eine Nachfrist bis zum gewährt wurde. Im Zusammenhang mit einem vorherigen Stundungsgesuch bezüglich des zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto der W GmbH bestehenden Rückstandes wurde auch die hinterzogene Abgabe bis zum gestundet (Ausdruck vom , Buchungsabfrage ).
Am wurde von der W GmbH ein Ansuchen auf Ratenzahlung eingereicht, welches am genehmigt wurde (siehe diesbezügl. ZE-Ansuchen im Veranlagungsakt, Ausdruck vom 15. bzw. ). Die erste Rate von S 70.000,-- wäre am fällig gewesen, wurde jedoch erst am entrichtet, sodass Terminverlust eingetreten ist (Ausdruck , Buchungsabfrage ).
Am wurde von der W GmbH daher nochmals ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, welchem am stattgegeben wurde (Ausdruck ). Die erste und zweite Rate wurden am 2. bzw. am entrichtet, womit die hinterzogene Umsatzsteuer abgedeckt worden ist (Buchungsabfrage ).
Die Entrichtung der verkürzten Abgabe erfolgte somit nicht zeitgerecht.
Die schriftliche Ausführung der Selbstanzeige ist oben vom Erstsenat beschrieben (Kopie im genannten Arbeitsbogen). Dabei ist davon auszugehen, dass offenkundig der Erklärungsinhalt der mündlichen Erklärung und des Schreibens nach Meinung von H und R übereingestimmt haben, weil andernfalls - unterstellt man H vernunftorientiertes Verhalten - das Schreiben noch nachträglich vom Verfasser angepasst worden wäre, damit die von ihm angestrebte Straffreiheit eintreten würde, bzw. es sicherlich die Anleitungspflicht des Beamten gewesen wäre, auf einen allfälligen Unterschied aufmerksam zu machen, was offenbar nicht geschehen ist. Eine solche Diskrepanz wurde auch von keinen der beiden im Verfahren behauptet.
Anders als vom Erstsenat verstanden, bringt der Schriftsatz nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund des Erscheinungsbildes und der Diktion des Schreibens unmissverständlich zum Ausdruck, dass die W GmbH durch H eine Anzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet hat.
Die Verwendung des Wortes "wir" in den Erklärungen bedeutet dabei auch nicht, wie vom Erstsenat offenbar vermutet, dass H und die W GmbH eine Selbstanzeige erstattet haben, sondern entspricht lediglich der üblichen Diktion der W GmbH in ihren Eingaben bei der Abgabenbehörde (vgl. das Ansuchen der W GmbH um Ratenzahlung vom : gleiches Schriftbild, gleiches Logo, gleiches Firmenpapier, Formulierungen "suchen wir hiermit um Ratenzahlungen unserer Umsatzsteuer-Außenstände an", "haben wir unseren Liquiditäts-Engpass überbrücken können", "ist es uns möglich, unsere Umsatzsteuer ...", "Wir hoffen ...", sowie das Ratenansuchen der W GmbH vom : "suchen wir hiermit nochmals um Ratenzahlung unserer ...", "Wir ersuchen ...", das Ratenansuchen vom : "Wir ersuchen hiermit um Ratenzahlung unserer....", "haben wir", "Wir würden" etc.).
Offensichtlich sind also H und R davon ausgegangen, dass sowohl ein derartiger Inhalt der mündlichen Erklärung von H als auch ein derartiger Inhalt des Schreibens den angestrebten Zweck (zumindest bei Vorliegen einer rechtzeitigen Entrichtung als weitere Voraussetzung) eine Straffreiheit für H herbeiführen würde. Dies deshalb, weil beiden das Erfordernis der Benennung der Person, für welche die Anzeige erstattet wird, im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG nicht bzw. nicht ausreichend bekannt gewesen ist.
Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (; , 92/13/0278; , 2000/13/0207; , 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die am erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Februar 2000 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
März 2000:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum März 2000 in Höhe von S 9.476,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Laut dem überzeugenden Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle), überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung vom war H nochmals und verstärkt gezwungen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2000 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Am wurde vom Beschuldigten im Zuge einer von ihm vorerst mündlich erstatteten Selbstanzeige dem Betriebsprüfer R von Ersteren unterfertigte Voranmeldung übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Entscheidungsträger in der W GmbH präsentierte, ohne aber eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine Person erstattet werde (siehe Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 125, und Arbeitsbogen zu ABNr. 205082/00 betreffend die W GmbH).
Am wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für März 2000 entsprechend der Voranmeldung festgesetzt, wobei eine Nachfrist bis zum gewährt wurde. Im Zusammenhang mit einem vorherigen Stundungsgesuch bezüglich des zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto der W GmbH bestehenden Rückstandes wurde auch die hinterzogene Abgabe bis zum gestundet (Ausdruck vom , Buchungsabfrage ).
Am wurde von der W GmbH ein Ansuchen auf Ratenzahlung eingereicht, welches am genehmigt wurde (siehe diesbezügl. ZE-Ansuchen im Veranlagungsakt, Ausdruck vom 15. bzw. ). Die erste Rate von S 70.000,-- wäre am fällig gewesen, wurde jedoch erst am entrichtet, sodass Terminverlust eingetreten ist (Ausdruck , Buchungsabfrage ).
Am wurde von der W GmbH daher nochmals ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, welchem am stattgegeben wurde (Ausdruck ). Die erste und zweite Rate wurden am 2. bzw. am entrichtet, womit die hinterzogene Umsatzsteuer abgedeckt worden ist (Buchungsabfrage ).
Die Entrichtung der verkürzten Abgabe erfolgte somit nicht zeitgerecht.
Die schriftliche Ausführung der Selbstanzeige ist oben vom Erstsenat beschrieben (Kopie im genannten Arbeitsbogen). Dabei ist davon auszugehen, dass offenkundig der Erklärungsinhalt der mündlichen Erklärung und des Schreibens nach Meinung von H und R übereingestimmt haben, weil andernfalls - unterstellt man H vernunftorientiertes Verhalten - das Schreiben noch nachträglich vom Verfasser angepasst worden wäre, damit die von ihm angestrebte Straffreiheit eintreten würde, bzw. es sicherlich die Anleitungspflicht des Beamten gewesen wäre, auf einen allfälligen Unterschied aufmerksam zu machen, was offenbar nicht geschehen ist. Eine solche Diskrepanz wurde auch von keinen der beiden im Verfahren behauptet.
Anders als vom Erstsenat verstanden, bringt der Schriftsatz nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund des Erscheinungsbildes und der Diktion des Schreibens unmissverständlich zum Ausdruck, dass die W GmbH durch H eine Anzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet hat.
Die Verwendung des Wortes "wir" in den Erklärungen bedeutet dabei auch nicht, wie vom Erstsenat offenbar vermutet, dass H und die W GmbH eine Selbstanzeige erstattet haben, sondern entspricht lediglich der üblichen Diktion der W GmbH in ihren Eingaben bei der Abgabenbehörde (vgl. das Ansuchen der W GmbH um Ratenzahlung vom : gleiches Schriftbild, gleiches Logo, gleiches Firmenpapier, Formulierungen "suchen wir hiermit um Ratenzahlungen unserer Umsatzsteuer-Außenstände an", "haben wir unseren Liquiditäts-Engpass überbrücken können", "ist es uns möglich, unsere Umsatzsteuer ...", "Wir hoffen ...", sowie das Ratenansuchen der W GmbH vom : "suchen wir hiermit nochmals um Ratenzahlung unserer ...", "Wir ersuchen ...", das Ratenansuchen vom : "Wir ersuchen hiermit um Ratenzahlung unserer....", "haben wir", "Wir würden" etc.).
Offensichtlich sind also H und R davon ausgegangen, dass sowohl ein derartiger Inhalt der mündlichen Erklärung von H als auch ein derartiger Inhalt des Schreibens den angestrebten Zweck (zumindest bei Vorliegen einer rechtzeitigen Entrichtung als weitere Voraussetzung) eine Straffreiheit für H herbeiführen würde. Dies deshalb, weil beiden das Erfordernis der Benennung der Person, für welche die Anzeige erstattet wird, im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG nicht bzw. nicht ausreichend bekannt gewesen ist.
Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (; , 92/13/0278; , 2000/13/0207; , 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die am erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum März 2000 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Mai 2000:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 in Höhe von S 8.971,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Laut dem überzeugenden Vorbringen von E in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten offenbar E anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war. In Anbetracht des finanziellen Engpasses der GmbH zumal aufgrund der Vereinbarung mit E, dass die W GmbH keine Kredite aufnehmen dürfe (auf "Haben"-Basis arbeiten solle), überzeugt der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung vom war H nochmals und verstärkt gezwungen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Mai 2000 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Am wurde vom Beschuldigten im Zuge einer von ihm vorerst mündlich erstatteten Selbstanzeige dem Betriebsprüfer R von Ersteren unterfertigte Voranmeldung übergeben, wobei sich H gegenüber dem Prüfer als Entscheidungsträger in der W GmbH präsentierte, ohne aber eine Erklärung dergestalt abzugeben, dass die Selbstanzeige für seine Person erstattet werde (siehe Aussage des Zeugen R, Finanzstrafakt Bl. 125, und Arbeitsbogen zu ABNr. 205082/00 betreffend die W GmbH).
Am wurde die Umsatzsteuervorauszahlung für Mai 2000 entsprechend der Voranmeldung festgesetzt, wobei eine Nachfrist bis zum gewährt wurde. Im Zusammenhang mit einem vorherigen Stundungsgesuch bezüglich des zu diesem Zeitpunkt auf dem Abgabenkonto der W GmbH bestehenden Rückstandes wurde auch die hinterzogene Abgabe bis zum gestundet (Ausdruck vom , Buchungsabfrage ).
Am wurde von der W GmbH ein Ansuchen auf Ratenzahlung eingereicht, welches am genehmigt wurde (siehe diesbezügl. ZE-Ansuchen im Veranlagungsakt, Ausdruck vom 15. bzw. ). Die erste Rate von S 70.000,-- wäre am fällig gewesen, wurde jedoch erst am entrichtet, sodass Terminverlust eingetreten ist (Ausdruck , Buchungsabfrage ).
Am wurde von der W GmbH daher nochmals ein Antrag auf Ratenzahlung eingebracht, welchem am stattgegeben wurde (Ausdruck ). Die erste und zweite Rate wurden am 2. bzw. am entrichtet, womit die hinterzogene Umsatzsteuer abgedeckt worden ist (Buchungsabfrage ).
Die Entrichtung der verkürzten Abgabe erfolgte somit nicht zeitgerecht.
Die schriftliche Ausführung der Selbstanzeige ist oben vom Erstsenat beschrieben (Kopie im genannten Arbeitsbogen). Dabei ist davon auszugehen, dass offenkundig der Erklärungsinhalt der mündlichen Erklärung und des Schreibens nach Meinung von H und R übereingestimmt haben, weil andernfalls - unterstellt man H vernunftorientiertes Verhalten - das Schreiben noch nachträglich vom Verfasser angepasst worden wäre, damit die von ihm angestrebte Straffreiheit eintreten würde, bzw. es sicherlich die Anleitungspflicht des Beamten gewesen wäre, auf einen allfälligen Unterschied aufmerksam zu machen, was offenbar nicht geschehen ist. Eine solche Diskrepanz wurde auch von keinen der beiden im Verfahren behauptet.
Anders als vom Erstsenat verstanden, bringt der Schriftsatz nach Ansicht des Berufungssenates aufgrund des Erscheinungsbildes und der Diktion des Schreibens unmissverständlich zum Ausdruck, dass die W GmbH durch H eine Anzeige im Sinne des § 29 FinStrG erstattet hat.
Die Verwendung des Wortes "wir" in den Erklärungen bedeutet dabei auch nicht, wie vom Erstsenat offenbar vermutet, dass H und die W GmbH eine Selbstanzeige erstattet haben, sondern entspricht lediglich der üblichen Diktion der W GmbH in ihren Eingaben bei der Abgabenbehörde (vgl. das Ansuchen der W GmbH um Ratenzahlung vom : gleiches Schriftbild, gleiches Logo, gleiches Firmenpapier, Formulierungen "suchen wir hiermit um Ratenzahlungen unserer Umsatzsteuer-Außenstände an", "haben wir unseren Liquiditäts-Engpass überbrücken können", "ist es uns möglich, unsere Umsatzsteuer ...", "Wir hoffen ...", sowie das Ratenansuchen der W GmbH vom : "suchen wir hiermit nochmals um Ratenzahlung unserer ...", "Wir ersuchen ...", das Ratenansuchen vom : "Wir ersuchen hiermit um Ratenzahlung unserer....", "haben wir", "Wir würden" etc.).
Offensichtlich sind also H und R davon ausgegangen, dass sowohl ein derartiger Inhalt der mündlichen Erklärung von H als auch ein derartiger Inhalt des Schreibens den angestrebten Zweck (zumindest bei Vorliegen einer rechtzeitigen Entrichtung als weitere Voraussetzung) eine Straffreiheit für H herbeiführen würde. Dies deshalb, weil beiden das Erfordernis der Benennung der Person, für welche die Anzeige erstattet wird, im Sinne des § 29 Abs.5 FinStrG nicht bzw. nicht ausreichend bekannt gewesen ist.
Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (; , 92/13/0278; , 2000/13/0207; , 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die am erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Mai 2000 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Dezember 2000:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich des Voranmeldungszeitraums Dezember 2000 in Höhe von S 63.206,-- wurde am fällig. In der am gebuchten Voranmeldung war jedoch nur eine Zahllast von S 17.463,-- ausgewiesen (Buchungsabfrage ), weil die Ausgangsrechnung Nr. 995071 nicht enthalten war (siehe Arbeitsbogen ABNr. 205069/01).
Erst während einer UVA-Prüfung am wurde eine berichtigte Voranmeldung vorgelegt.
Der Einwand des H, dass nicht er selbst die Voranmeldung erstellt hat und ihm im Ergebnis die offenbar irrtümliche Nichterfassung der Rechnung in der Voranmeldung nicht vorgeworfen werden dürfe, kann letztlich mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit nicht entkräftet werden. Zu Recht hat daher bereits der Erstsenat diesbezüglich das Verfahren eingestellt.
Jänner 2001:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 in Höhe von S 15.398,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Laut dem überzeugenden Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
In seiner Verantwortung am führt H dazu aus: "Als S dann die Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie bisher. ..."
Und für einen späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91)
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war.
Wenngleich nunmehr offenbar ein Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen abwenden konnte.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen an sich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung vom war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Noch mehr verstärkt sich diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August 2000.
H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Jänner 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Es ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit die Behauptung des H, er habe fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01 kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte.
Wie diese genau formuliert wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122 f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den Vorgang verloren.
Noch immer aber war offenkundig H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt hat.
Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (; , 92/13/0278; , 2000/13/0207; , 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde am beim Finanzamt eingereicht und am verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage vom ).
Ein entsprechendes Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt sowie die Kontoabfrage vom ).
In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die möglicherweise am erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Jänner 2001 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Februar 2001:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum Februar 2001 in Höhe von S 103.108,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Laut dem überzeugenden Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
In seiner Verantwortung am führt H dazu aus: "Als S dann die Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie bisher. ..."
Und für einen späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91)
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war.
Wenngleich nunmehr offenbar ein Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen abwenden konnte.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen an sich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung vom war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Noch mehr verstärkt sich diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August 2000.
H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum Februar 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Es ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch die Behauptung des H, er habe fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01 kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte.
Wie diese genau formuliert wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122 f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den Vorgang verloren.
Noch immer aber war offenkundig H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt hat.
Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (; , 92/13/0278; , 2000/13/0207; , 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde am beim Finanzamt eingereicht und am verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage vom ).
Ein entsprechendes Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt sowie die Kontoabfrage vom ).
In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die möglicherweise am erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum Februar 2001 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
März 2001:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum März 2001 in Höhe von S 3.221,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Laut dem überzeugenden Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
In seiner Verantwortung am führt H dazu aus: "Als S dann die Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie bisher. ..."
Und für einen späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91)
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war.
Wenngleich nunmehr offenbar ein Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen abwenden konnte.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen ansich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung vom war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Noch mehr verstärkt sich diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August 2000.
H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum März 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Es ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch die Behauptung des H, er habe fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01 kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte.
Wie diese genau formuliert wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122 f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den Vorgang verloren.
Noch immer aber war offenkundig H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt hat.
Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (; , 92/13/0278; , 2000/13/0207; , 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde am beim Finanzamt eingereicht und am verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage vom ).
Ein entsprechendes Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt sowie die Kontoabfrage vom ).
In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die möglicherweise am erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum März 2001 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
April 2001:
Die Vorauszahlung an Umsatzsteuer betreffend die W GmbH hinsichtlich den Voranmeldungszeitraum April 2001 in Höhe von S 34.650,-- wurde am fällig, jedoch nicht bis zu diesem Zeitpunkt entrichtet. Ebenso wurde nicht - wie für diesen Fall nach § 21 UStG 1994 in der damals geltenden Fassung vorgesehen - bis zu diesem Zeitpunkt eine entsprechende Umsatzsteuervoranmeldung bei der zuständigen Abgabenbehörde eingereicht.
Laut dem überzeugenden Vorbringen von S in Übereinstimmung mit der ursprünglichen Verantwortung des H am (Finanzstrafakt Bl. 90 f) war der Letztgenannte zu dieser Zeit als faktischer Geschäftsführer der Wahrnehmende der steuerlichen Interessen der W GmbH und als solcher verantwortlich dafür, dass bis zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt die diesbezügliche Vorauszahlung entrichtet bzw. die diesbezügliche Voranmeldung eingereicht worden wäre. Die späteren Abschwächungen des H in seiner Verantwortung, welcher sein Fehlverhalten nunmehr offenbar S anlasten will, erwecken keine Zweifel, zumal er selbst gegenüber dem Prüfer R als Entscheidungsträger aufgetreten ist und prozessentscheidende Eingaben der W GmbH gezeichnet hat.
In seiner Verantwortung am führt H dazu aus: "Als S dann die Geschäftsführerposition übernommen hat, wurde vereinbart, dass das System der Buchhaltung und die steuerlichen Agenden so weiterläuft wie bisher. ..."
Und für einen späteren Zeitpunkt: "Die Zahlscheine sind weiter nach Salzburg gekommen und habe ich weiterhin einbezahlt." (Finanzstrafakt Bl. 91)
Aus der Tatsache der langjährigen Tätigkeit des H als Geschäftsführer der M GmbH, der erzwungenen intellektuellen Auseinandersetzung mit der Verpflichtung zur rechtzeitigen Entrichtung bzw. Abfuhr von Selbstbemessungsabgaben im Rahmen des erwähnten Finanzstrafverfahrens zu StrLNr. 52/95 (Finanzamt Zell am See) in Verbindung mit seiner Verantwortung am erschließt sich für den Berufungssenat die Feststellung, dass H der Zeitpunkt der Fälligkeit der Vorauszahlungen und die - ihn als diesbezüglichen Wahrnehmenden der Interessen der W GmbH treffende - Verpflichtung, dem Auftrag zur Entrichtung zu entsprechen, bekannt war.
Wenngleich nunmehr offenbar ein Geldgeber für die W GmbH gefunden war (nämlich S), ist damit der vom Amtsbeauftragten erhobene Vorwurf, H habe mit dem Tatplan gehandelt, für die W GmbH beim Fiskus einen rechtswidrigen Abgabenkredit zu erzwingen, indem er offenkundig für bestimmte Monate keine Zahllasten entrichtete, sondern vielmehr vorhandene Mittel für seiner Ansicht nach vordringliche Verbindlichkeiten verwendete, nicht ins Wanken gebracht: Erstens bestand nach wie vor ein Abgabenrückstand, zweitens hatte H nun seinem damaligen Eindruck nach schon für zwei Phasen erlebt, dass ihm die Herbeiführung einer rechtswidrigen Abgabenkreditierung gelungen war und er - wie er zu Unrecht vermuten musste - auch entsprechende finanzstrafrechtliche Folgen abwenden konnte.
Das Argument einer Arbeitsüberlastung erweist sich für den Berufungssenat als nicht wesentlich, gerade weil ja - wie der Erstsenat auch festgestellt hat - die Unterlagen an sich in Ordnung gewesen sind und die Zeit in Anspruch nehmende Errechnung der Zahllasten nicht von H, sondern von einer Steuerberatungskanzlei vorgenommen worden ist.
Aufgrund der UVA-Prüfung vom war H nochmals und verstärkt gezwungen gewesen, sich intellektuell mit den diesbezüglichen abgabenrechtlichen Pflichten auseinanderzusetzen, zumal er entsprechende Formulare mit diesbezüglicher Rechtsbelehrung verwendete und der Selbstanzeige beischloss. Die Überlegung ist lebensnah, dass er spätestens zu diesem Zeitpunkt in genauer Kenntnis davon gewesen ist, dass er als Wahrnehmender der steuerlichen Interessen der GmbH für diese im Falle der Nichtentrichtung der Zahllast bis zum Fälligkeitstag eine entsprechende Voranmeldung einzureichen hatte. Dies tat er aber natürlich nicht, weil er ja sonst der W GmbH den vom ihm angestrebten Zwangskredit vom Fiskus nicht verschaffen hätte können bzw. nach kurzer Zeit entsprechende Einbringungsschritte des dadurch informierten Abgabengläubigers ausgelöst hätte.
Noch mehr verstärkt sich diese Argumentation natürlich nach erfolgter UVA-Prüfung im August 2000.
H hat daher betreffend den Voranmeldungszeitraum April 2001 den Tatbestand einer Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt.
Es ist mit der für ein Strafverfahren notwendigen Sicherheit jedoch die Behauptung des H, er habe fernmündlich bei der Prüferin HH Selbstanzeige erstattet, nicht zu widerlegen, weil sich zwar diesbezüglich im Arbeitsbogen zu ABNr. 205069/01 kein Hinweis findet, die Zeugin aber bei ihren Einvernahme am erklärte, sie habe die Rubrik "Selbstanzeige" angekreuzt (falsch), wobei dies (diese) ihrer Erinnerung nach telefonisch erfolgte.
Wie diese genau formuliert wurde und für wen sie erstattet wurde, war HH nicht mehr bekannt. Wer die Selbstanzeige erstattet hatte, wurde sie nicht gefragt (Finanzstrafakt Bl. 122 f). In der nunmehrigen Berufungsverhandlung hatte sie jegliche Erinnerung an den Vorgang verloren.
Noch immer aber war offenkundig H die Erfordernis der Benennung der Person, für die die Selbstanzeige erstattet wird, nicht bekannt, weshalb davon auszugehen ist, dass er weiterhin dieses Formerfordernis in seiner telefonischen Erklärung, sollte er eine solche tatsächlich getätigt haben, nicht erfüllt hat.
Ohne eine solche Benennung fehlt aber nach übereinstimmender Lehre und Rechtssprechung die strafaufhebende Wirkung derselben (vgl. Fellner, Kommentar zum FinStrG, Rz. 26a bis 26d zu §§ 29 und 30, und die dort zitierten Entscheidungen von VwGH und OGH).
Sinn und Wortlaut des § 29 Abs.5 FinStrG erfordern in der Selbstanzeige die individuelle Bezeichnung der natürlichen Person, für die sie erstattet wird. Eine Auslegung der Gegebenheiten des Einzelfalles, wer aus der Anzeige begünstigt sein soll, ist unzumutbar, weil selbst im Rahmen der Tätigkeit von Einzelkaufleuten, Alleingesellschaftern oder Alleingeschäftsführern andere Personen als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommen, welche etwa (wie im gegenständlichen Fall) die Aufgaben des Abgabepflichtigen faktisch [...] wahrgenommen haben (; , 92/13/0278; , 2000/13/0207; , 2001/13/0297; ua; vgl. Dorazil / Harbich, Kommentar zum FinStrG, Tz. 20 zu § 29).
Eine von H unterfertigte Voranmeldung wurde am beim Finanzamt eingereicht und am verbucht. Eine erforderliche unverzügliche Entrichtung erfolgte nicht (Buchungsabfrage vom ).
Ein entsprechendes Zahlungserleichterungsansuchen wurde erst - verspätet - am gestellt (siehe das diesbezügl. Anbringen im Veranlagungsakt sowie die Kontoabfrage vom ).
In Anbetracht der fehlenden zeitgerechten Entrichtung der Zahllast und der fehlenden Benennung ist daher die möglicherweise am erstattete Selbstanzeige nicht strafaufhebend.
H hat daher - wie vom Amtsbeauftragten beantragt - betreffend das Faktum April 2001 eine Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs.2 lit.a FinStrG zu verantworten.
Nicht erweislich ist zumal aufgrund der konkreten Tatabläufe ein allfälliges Bestreben des H, Umsatzsteuern auf Dauer zu verkürzen; ein solcher Tatplan hätte vermutlich Eingriffe in das steuerliche Rechenwerk der W GmbH erfordert, welche aber von H nicht vorgenommen oder veranlasst worden sind. Eine versuchte Abgabenhinterziehung des H nach §§ 13, 33 Abs.1 FinStrG liegt daher in Zusammenhang mit den strafrelevanten Sachverhalten nicht vor.
Der vom Gesetzgeber im gegenständlichen Fall nach den Strafsätzen der §§ 33 Abs.5 und 49 Abs.2 FinStrG angedrohte Strafrahmen beträgt bis zu S 455.738,-- (umgerechnet € 33.119,77), wobei zumal aus generalpräventiven Gründen an sich eine empfindliche Strafe auszumessen wäre.
Als mildernd sind dabei aber die nunmehrige finanzstrafrechtliche Unbescholtenheit des H, die finanzielle Zwangslage des Unternehmens, die ihn zu seinen Taten verleitet hat, die verunglückten Selbstanzeigen, die Mitwirkung an der Aufklärung der strafrelevanten Sachverhalte, sowie die erfolgte Schadensgutmachung, als erschwerend hingegen die Vielzahl der deliktischen Angriffe über einen längeren Zeitraum hinweg zu bedenken.
Dieses besondere Überwiegen der Milderungsgründe sowie die schlechte wirtschaftliche Situation des Beschuldigten, wie von ihm am geschildert, rechtfertigt jedoch ein großzügiges Absenken der zu verhängenden Geldstrafe auf die spruchgemäße Höhe, sohin auf lediglich 18,11 % (!) des Strafrahmens.
Gleichartige Überlegungen gelten auch für die Ausmessung der Ersatzfreiheitsstrafe, wobei jedoch der Umstand der schlechten finanziellen Situation des Beschuldigten nicht zum Tragen kommen kann, da ja eine Ersatzfreiheitsstrafe ohnedies für den fall der Uneinbringlichkeit einer Geldstrafe auszusprechen ist.
Die Festlegung der vom Beschuldigten zu tragenden pauschalen Verfahrenskosten gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
Die Haftung der Nebenbeteiligten bezieht sich nunmehr auch auf die erhöhte Geldstrafe, wobei jedoch die rechtliche Basis dafür tatsächlich die Bestimmung des § 28 Abs.3 FinStrG ist. Die Haftung ist im Übrigen im Sinne des Abs.7 der Gesetzesstelle lediglich eine Ausfallshaftung ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht dem Beschuldigten und der Nebenbeteiligten aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß § 169 FinStrG wird zugleich dem Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingeräumt. Zahlungsaufforderung
Die Geldstrafe und die Kosten des Finanzstrafverfahrens sind gemäß § 171 Abs. 1 und § 185 Abs. 4 FinStrG binnen eines Monates nach Rechtskraft dieser Entscheidung fällig und mittels eines gesondert zugehenden Erlagscheines auf das Postsparkassenkonto des Finanzamtes Salzburg-Stadt zu entrichten, widrigenfalls Zwangsvollstreckung durchgeführt und bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe die Ersatzfreiheitsstrafe vollzogen werden müsste.
Salzburg,
Der Vorsitzende:
HR Dr. Richard Tannert
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 29 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 29 Abs. 5 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 49 Abs. 1 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Geschäftsführer faktischer Geschäftsführer Selbstanzeige Selbstanzeige einer GmbH Benennung Personenbenennung Entrichtung |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at