DB und DZ für Vergütungen an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer; Verjährung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Ludwig Gahleitner, Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater in 4020 Linz, Blumauerstraße 35, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Freistadt Rohrbach Urfahr vom betreffend Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen (DB) und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) für den Zeitraum bis sowie die Bescheide vom , mit welchen die Bescheide vom gemäß § 293 BAO berichtigt wurden, entschieden:
Die angefochtenen und nach § 293 BAO berichtigten Abgabenbescheide (DB und DZ) für die Zeiträume bis und bis werden aufgehoben, im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin (Bw.) im Jahr 2007 durchgeführten Nachschau gemäß § 144 BAO betreffend die Kalenderjahre 2000 bis 2004 wurde festgestellt, dass dem wesentlich (75 %) beteiligten Geschäftsführer ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden sei und die Geschäftsführervergütungen (je 36.300,00 Euro in den Jahren 2000 und 2001, 36.600,00 Euro in den Jahren 2002 bis 2004) nicht in die Beitragsgrundlagen für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und für den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien. Der jährliche Privatanteil für das Kfz betrage 3.060,00 Euro. Laut Bilanzen sei für die betreffenden Jahre jeweils eine Rückstellung für Lohnabgaben hinsichtlich Geschäftsführerbezüge gebildet worden. Die Bildung einer Rückstellung sei zulässig, wenn konkrete Umstände vorlägen, nach denen mit dem Vorliegen bzw. Entstehen einer Verbindlichkeit ernsthaft gerechnet werde. Da mit dem Entstehen der Abgabenschuld (DB, DZ) für die Geschäftsführerbezüge ernsthaft gerechnet worden sei, sei Vorsatz zu unterstellen, welcher die Annahme hinterzogener Abgaben rechtfertige und die Verjährungsbestimmung des § 207 Abs. 2 zweiter Satz BAO zur Anwendung komme.
Auf Grund obiger Feststellungen wurde daraufhin mit Abgabenbescheiden vom Dienstgeberbeitrag (jeweils 1.771,20 Euro für 2000 und 2001 sowie jeweils 1.784,70 Euro für 2002, 2003 und 2004) und der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (177,12 Euro für 2000, 169,25 Euro für 2001, 154,67 Euro für 2002, jeweils 150,71 Euro für 2003 und für 2004) nachgefordert.
In der Folge berichtigte das Finanzamt gemäß § 293 BAO die erlassenen Abgabenbescheide vom mit den Berichtigungsbescheiden vom , da der Sachbezug für die PKW-Benutzung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer in unrichtiger Höhe angenommen worden sei. Die Höhe der Abgabennachforderung betrug demnach ( in Euro):
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2000 | 2001 | 2002 | 2003 | 2004 | |
DB | 1.684,71 | 1.684,44 | 1.698,17 | 1.711,08 | 1.732,68 |
DZ | 168,47 | 160,96 | 147,17 | 144,49 | 146,32 |
In ihrer Berufung vom beantragte die Bw. die ersatzlose Aufhebung der angefochtenen Bescheide. Dies im Wesentlichen mit folgender Begründung: Der Geschäftsführer sei mit Wirkung ab mit 75 Prozent an der Gesellschaft beteiligt, sodass er ab diesem Zeitpunkt Einkünfte als wesentlich beteiligter Geschäftsführer erzielt habe, die daher seit 1996 nicht mehr dem Lohnsteuerverfahren unterliegen würden. Es sei daher davon auszugehen gewesen, dass aufgrund der wesentlichen Beteiligung kein Dienstverhältnis vorliege und daher auch keine diesbezüglichen Abgaben zu entrichten seien. Erst durch zahllose Verfahren, die teilweise auch vor dem VwGH abgehandelt worden seien, habe sich die Rechtsmeinung entwickelt, dass die Bezüge eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers unter gewissen Umständen als Bezüge aus einem Dienstverhältnis zu betrachten seien. Aufgrund dieser Entwicklung sei mit Aktenvermerk vom festgelegt worden, dass der Geschäftsführer mit Wirkung ab einen jährlichen Geschäftsführerbezug in Höhe von 30 Prozent des EGT des jeweiligen Kalenderjahres erhalte, wobei Mindest- und Höchstgrenzen festgelegt worden seien. In lit. e) des Aktenvermerkes sei auch festgelegt worden, dass bei einem eventuellen Überbezug eine Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsführers bestehe bzw. Mehrbeträge nachzuzahlen seien. Dies sei auch laufend durchgeführt worden, soweit nicht ohnedies die Mindestbezüge zum Tragen gekommen seien. Aufgrund dieser Festlegungen sei daher die Rechtsauffassung vertretbar gewesen, dass es sich hier nicht um Einkünfte aus einem Dienstverhältnis sondern selbständige Einkünfte mit Vorliegen eines Unternehmerrisikos und Wagnisses gegeben seien, da es auf die Tüchtigkeit des Geschäftsführers angekommen sei, ob ihm als Geschäftsführer mehr als der vereinbarte Mindestbetrag zukomme oder nicht. Es sei daher im Wesentlichen in seinem Ermessen gelegen, ob er Veränderungen seines Einkommens erreichen könne. Es lägen daher die Voraussetzungen für eine unternehmerische Tätigkeit des Geschäftsführers vor, sodass weder Dienstgeberbeiträge zum Familienlastenausgleichsfonds noch der Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag zu entrichten sei (vgl. ).
Einrede der Verjährung der Abgaben für die Jahre 2000 bis 2001 Gemäß § 207 Abs. 2 BAO würden gegenständliche Abgaben nach Ablauf von fünf Jahren verjähren, sodass die Verjährungsfrist für die Abgaben 2000 und 2001 mit abgelaufen sei. Dem von der Finanzverwaltung vorgebrachten Argument, es handle sich um hinterzogene Abgaben, für die die Verjährungsfrist sieben Jahre betrage, könne aus folgenden Gründen nicht gefolgt werden: Mit den genannten Bescheiden seien für die Geschäftsführerbezüge der Jahre 2000 und 2001 Dienstgeberbeiträge und Zuschläge zum Dienstgeberbeitrag vorgeschrieben worden. Für den Zeitraum bis einschließlich hätten laufend Lohnsteuer- bzw. Abgabenprüfungen stattgefunden, die keinerlei Beanstandungen hinsichtlich der Nichterfassung der Geschäftsführerbezüge bei den Dienstgeberbeiträgen und Zuschlägen zum Dienstgeberbeitrag festgestellt hätten. Auch bei der im Kalenderjahr 1999 durchgeführten Betriebsprüfung für die Jahre 1995 bis 1997 seien keine Beanstandungen dahingehend erfolgt, dass für die Kalenderjahre 1996 und 1997 die betreffenden Abgaben nicht bezahlt worden seien. Diese Tatsache sei in der Bilanz 1996 durch den Ausweis der sonstigen Rückstellungen in Höhe von S 196.300,00 ersichtlich gewesen und sei zudem unter der Erläuterung Nr. 16 einzeln dargestellt und damit gemäß § 119 BAO entsprechend offengelegt worden, sodass für die Abgabenbehörde hätte ersichtlich sein müssen, dass eben für die betroffenen Jahre keine Abgaben an DB und DZ für die Geschäftsführerbezüge geleistet worden seien. Für die Jahr 1998 und folgende seien die aus Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes und aus der immer noch rechtlichen Unsicherheit, ob tatsächlich die Beiträge zu entrichten seien, Rückstellungen gebildet, in der Bilanz unter den sonstigen Rückstellungen ausgewiesen und entsprechend erläutert worden, dass es sich um Rückstellung für Abgaben an KommSt, DB und DZ handle. Somit sei beim zuständigen Finanzamt offengelegt worden, dass die betreffenden Abgaben nicht entrichtet worden seien. Es könne sich daher infolge dieser Offenlegung keineswegs um hinterzogene Abgaben handeln.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom heißt es u.a.: Zur Verjährung: Von der Finanzverwaltung werde die Ansicht vertreten, dass der Tatbestand der Abgabenhinterziehung gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG erfüllt worden sei. Gemäß der genannten Bestimmung mache sich der einer Abgabenhinterziehung schuldig, der vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirke, und dies nicht nur für möglich sondern für gewiss halte. Da die Bw. mit Recht habe annehmen können, dass die Nichtabfuhr der genannten Abgaben zu Recht bestehe, könne niemals ein Vorsatz gegeben sein, da Vorsatz nur dann vorliegen könne, wenn auch dem Abgabenpflichtigen klar sein müsste, dass die Nichtabfuhr bewusst vorgenommen worden sei, obwohl ihm bekannt sein müsste, dass dies den gesetzlichen Bestimmungen widerspreche. Durch die Offenlegung in der Bilanz und den Erläuterungen zum Jahresabschluss sei eindeutig ersichtlich, dass die genannten Abgaben nicht abgeführt worden seien und daher keine Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht vorliege, sodass die Voraussetzungen für eine Abgabenhinterziehung auch aus diesem Grund nicht gegeben seien. Nach den Bestimmungen des § 115 Abs. 1 BAO hätten die Abgabenbehörden die abgabenpflichtigen Fälle zu erforschen und grundsätzlich von Amts wegen die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse zu ermitteln. Durch den Ausweis in der Bilanz und den Erläuterungen sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass für das Entgelt des Geschäftsführers die genannten Abgaben nicht entrichtet worden seien. Diese Tatsache hätte den jeweiligen Prüfern bekannt sein müssen, sodass infolge der Offenlegung keine strafbare Handlung gegeben sei und die erweiterten Verjährungsbestimmungen nicht zum Tragen kämen.
Im Vorlagebericht vertritt nunmehr auch das Finanzamt die Auffassung, dass hinsichtlich der Abgabenfestsetzung für die Kalenderjahre 2000 und 2001 bereits Verjährung eingetreten ist.
Über die Berufung wurde erwogen:
Die Bw. ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Herr A. ist Gesellschafter-Geschäftsführer der Bw. und im hier maßgeblichen Zeitraum zu 75 Prozent an dieser beteiligt gewesen. Er hat laut Firmenbuch die Bw. seit selbständig vertreten. Die Geschäftsführerbezüge haben in den Jahren 2000 und 2001 jeweils 36.300,00 Euro, in den Jahren 2002 bis 2004 jeweils 36.600,00 Euro betragen. Zusätzlich ist ihm ein firmeneigenes Kraftfahrzeug für die Privatnutzung zur Verfügung gestellt worden, wobei die Höhe des festgestellten Sachbezuges in der Berufung nicht bestritten wird.
In einem im Berufungsverfahren vorgelegten "Aktenvermerk" über die Neuregelung der Vergütung des Geschäftsführers vom ist u.a. festgehalten, dass der Geschäftsführer mit Wirkung ab einen jährlichen Geschäftsführerbezug in Höhe von 30 Prozent des Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit (EGT) vor Abzug des Geschäftsführerbezuges, mindestens aber S 500.000,00 und höchstens S 600.000,00 erhält (Punkt a), er sämtliche Abgaben, insbesondere Beiträge zur gewerblichen Sozialversicherung selbst zu tragen hat (Punkt b), er während des Geschäftsjahres Anspruch auf laufende Akontozahlungen hat (Punkt d) und der Differenzbetrag durch Kürzung der neuen Akontozahlungen rückzuverrechnen ist, wenn sich aufgrund der endgültigen Ermittlung des Geschäftsführerbezuges eine Rückzahlungsverpflichtung des Geschäftsführers ergibt (Punkt e).
Gegenständlicher Sachverhalt ergibt sich aus den Angaben der Bw. und den vom Finanzamt vorgelegten Aktenunterlagen.
Gemäß § 41 Abs. 1 Familienlastenausgleichsgesetz (FLAG) 1967 haben den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG 1988 stehen, sowie an Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z2 EStG 1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG 1967 bestimmt, dass der Beitrag von der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.
Gemäß § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet § 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Die rechtlichen Voraussetzungen der Erzielung von Einkünften nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 hat der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, klargestellt. Nach den Entscheidungsgründen des genannten Erkenntnisses kommt bei der Frage, ob Einkünfte nach § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, entscheidende Bedeutung dem Umstand zu, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist. Weiteren Elementen, wie etwa dem Fehlen eines Unternehmerrisikos oder einer als "laufend" zu erkennenden Lohnzahlung, kann nur in solchen Fällen Bedeutung zukommen, in denen eine Eingliederung des für die Gesellschaft tätigen Gesellschafters in den Organismus des Betriebes nicht klar zu erkennen wäre. Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem angeführten Erkenntnis unter Hinweis auf seine Vorjudikatur weiter ausgeführt hat, wird von einer Eingliederung jedoch in aller Regel auszugehen sein, weil dieses Merkmal bereits durch jede nach außen hin als auf Dauer angelegt erkennbare Tätigkeit hergestellt wird, mit welcher der Unternehmenszweck der Gesellschaft verwirklicht wird. Unerheblich ist dabei, ob der Geschäftsführer im operativen Bereich der Gesellschaft oder im Bereich der Geschäftsführung tätig ist (siehe auch ).
Im vorliegenden Fall hat der Gesellschafter-Geschäftsführer laut Firmenbuch die Berufungswerberin seit selbständig vertreten. An dessen Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. besteht daher nach Maßgabe des im genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom und vieler Folgeerkenntnisse dargelegten Verständnisses von diesem Kriterium sachbezogen kein Zweifel. Gegenteiliges wird auch von der Bw. nicht vorgebracht.
Ist, wie im vorliegenden Fall, das primär zu prüfende Kriterium der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Bw. gegeben, kommt es nach den Ausführungen des verstärkten Senates und der weiteren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auf weitere Kriterien, insbesondere hinsichtlich des Unternehmerrisikos, nicht mehr an (vgl. auch ; , 2005/15/0110; , 2001/14/0118; , 2005/15/0152 und vom , 2001/14/0182).
Im Übrigen hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass Schwankungen der Bezüge eines Gesellschafter-Geschäftsführers entsprechend der Ertragslage der Gesellschaft allein noch keinen Rückschluss auf eine tatsächlich das Unternehmerwagnis kennzeichnende Erfolgsabhängigkeit von der Tätigkeit des Geschäftsführers zulassen (; , 2001/13/0103; , 2001/13/0202). Auch haben die im vorgelegten "Aktenvermerk" vom vom Gesellschafter-Geschäftsführer verfügten Änderungen der Höhe seiner Bezüge in "Anpassung" an den Geschäftserfolg mit einer Mindesthöhe von S 500.000,00 und einer Höchstgrenze von S 600.000,00 zusammen mit der von der Abgabenbehörde unbestritten festgestellten Höhe des ihm tatsächlich zugekommenen Bezuges mit einem Risiko, wie es für Unternehmer eigentümlich ist, nichts gemeinsam.
Zusammengefasst weist somit die Tätigkeit des wesentlich beteiligten Geschäftsführers - unter Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - im hier maßgeblichen Zeitraum die Merkmale eines Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen Vergütungen des Geschäftsführers als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988 in die Beitragsgrundlage des Dienstgeberbeitrages und Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Nach § 207 Abs. 1 BAO unterliegt das Recht, eine Abgabe festzusetzen, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen der Verjährung.
Nach Absatz 2 der bezeichneten Gesetzesstelle beträgt die Verjährungsfrist bei den Verbrauchsteuern, bei den festen Stempelgebühren nach dem II. Abschnitt des Gebührengesetzes 1957, weiters bei den Gebühren gemäß § 17a des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 und § 24 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 drei Jahre, bei allen übrigen Abgaben fünf Jahre. Soweit eine Abgabe hinterzogen ist, beträgt die Verjährungsfrist sieben Jahre. Das Recht, einen Verspätungszuschlag, Anspruchszinsen oder Abgabenerhöhungen festzusetzen, verjährt gleichzeitig mit dem Recht auf Festsetzung der Abgabe.
Die Verjährung beginnt gem. § 208 Abs. 1 lit. a) BAO in den Fällen des § 207 Abs. 2 mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Abgabenanspruch entstanden ist, soweit nicht im Abs. 2 ein anderer Zeitpunkt bestimmt wird.
Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich gemäß § 209 Abs. 1 BAO die Verjährungsfrist um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.
Was den Einwand der Verjährung der Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 2000 und 2001 betrifft, ist maßgeblich, dass die fünfjährige Bemessungsverjährungsfrist mit Ablauf des Jahres 2000 () bzw. mit Ablauf des Jahres 2001 () beginnt und mit Ende 2005 () bzw. mit Ende 2006 () endet.
Die mit Abgabenbescheiden vom erfolgte Festsetzung des Dienstgeberbeitrages und des Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag für die Kalenderjahre 2000 und 2001 erfolgte somit außerhalb der Verjährungsfrist. In den vorgelegten Aktenunterlagen finden sich keine Anhaltspunkte, dass eine nach außen erkennbare Amtshandlung zur Geltendmachung des Abgabenanspruches im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO vorlag, die nach der genannten Gesetzesstelle zu einer Verlängerung der Verjährungsfrist um ein Jahr führte.
Im Vorlagebericht an den Unabhängigen Finanzsenat vertritt nunmehr auch das Finanzamt die Auffassung, dass hinsichtlich der Abgabenfestsetzung für die Kalenderjahre 2000 und 2001 bereits Verjährung eingetreten ist.
Bis zur oben zitierten Entscheidung eines verstärkten Senates vom , 2003/13/0018, vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass (DB- und DZ-pflichtige) Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 vom wesentlich beteiligten Geschäftsführer einer GmbH dann erzielt werden, wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse - feststeht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist, dass ihn weder das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen noch jenes der Schwankungen ins Gewicht fallender nicht überwälzbarer Ausgaben trifft (Unternehmerwagnis), und dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig monatliche Entlohnung erhält. Mit dem Erkenntnis vom wurde die bis dahin vertretene Rechtsauffassung dahingehend revidiert, dass in Abkehr von der Annahme einer Gleichwertigkeit der oben genannten Merkmale die Kriterien des Fehlens eines Unternehmerwagnisses und des laufenden Anfallens einer Entlohnung in den Hintergrund zu treten haben und entscheidende Bedeutung vielmehr dem Umstand zukommt, ob der Gesellschafter bei seiner Tätigkeit in den betrieblichen Organismus des Unternehmens der Gesellschaft eingegliedert ist.
Dem Vorliegen eines Unternehmerwagnisses kam daher bis zur Entscheidung vom entscheidende Bedeutung bei der Beurteilung zu, ob DB- und DZ-pflichtige Einkünfte nach § 22 Z 2 zweiter Teilstrich EStG 1988 eines wesentlich beteiligten Geschäftsführers einer GmbH vorliegen. Die Ansicht der Bw., dass bei Vorliegen eines Unternehmerwagnisses gerade keine solchen Einkünfte gegeben und daher keine Dienstgeberbeiträge samt Zuschlägen abzuführen gewesen wären, stellt für den im gegenständlichen Fall relevanten Zeitraum betreffend die Jahre 2000 und 2001 nicht nur eine vertretbare Rechtsansicht dar, sondern war herrschende Ansicht und Rechtsprechung.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung und der Ausführungen der Bw. in ihrer Berufung sowie in ihrer Stellungnahme vom ist im hier vorliegenden Berufungsfall davon auszugehen, dass die in § 33 FinStrG genannten Tatbestandsvoraussetzungen in objektiver und subjektiver Hinsicht nicht erfüllt sind. Da es sich daher um keine hinterzogenen Abgaben im Sinn des § 207 Abs. 2 BAO handelt, ist die fünfjährige Verjährungsfrist anzuwenden.
Aus den angeführten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Linz, am
Zusatzinformationen
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Materie | |
betroffene Normen | § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967 § 207 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Dienstgeberbeitrag Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wesentliche Beteiligung Gesellschafter-Geschäftsführer Verjährung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at