Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 19.11.2007, RV/2838-W/07

Anspruch einer volljährigen Vollwaise auf erhöhte Familienbeihilfe bei erheblicher Behinderung.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Sachwalter, gegen den Bescheid des Finanzamtes Bruck Eisenstadt Oberwart betreffend erhöhte Familienbeihilfe ab entschieden:

Der Berufung wird Folge gegeben.

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.

Entscheidungsgründe

Die besachwaltete Berufungswerberin (Bw.), geb. 1966, bezog bis Juli 2007 die erhöhte Familienbeihilfe und beantragte am die Weitergewährung derselben.

Im Zuge der Überprüfung des Anspruches übermittelte der Sachwalter folgendes Schreiben an das Finanzamt:

"...Bezüglich eines Kostenbeitrags an die Lebenshilfe NÖ darf mitgeteilt werden:

  • der Kostenbeitrag für die Unterbringung im Wohnhaus Y. wird von der PVA einbehalten und ist aus dem Bankbeleg ersichtlich. Die Waisenpension unterliegt der 80/20 Teilung; die zweimaligen Sonderzahlungen erhält Frau M. abzugsfrei.

  • Vom Pflegegeld wird Frau M. als Taschengeld ein 20 % Anteil der Stufe 3 belassen.

  • Frau M. erhält netto EUR 229,60; einbehalten werden EUR 858,20.

Frau M. bezahlt sämtliche Aufwendungen für Bekleidung, Therapien, Urlaube, Fahrtendienste, Unternehmungen, Veranstaltungen, Friseur usw. selbst..."

Das Finanzamt wies mit Bescheid vom den Antrag vom auf Weitergewährung der erhöhten Familienbeihilfe ab August 2007 unter Verweis auf die gesetzlichen Bestimmungen des § 2 Abs. 1 lit. c FLAG 1967 mit der Begründung ab, dass durch den Bezug einer Waisenpension und der Ausgleichszulage der zulässige Einkommensgrenzbetrag (€ 8.725,--), der bei behinderten Kindern heranzuziehen sei, überstiegen worden sei.

Der Sachwalter erhob gegen den Bescheid fristgerecht Berufung und begründete diese wie folgt:

"Frau M. ist volljährig und seit Geburt geistig behindert und dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Bei der vom FA/BL vorgenommenen Berechnung des Einkommens wurden die abzugsfähigen Kosten für Krankheit, Behandlung und Aufenthalt in der WG der Lebenshilfe nicht berücksichtigt.

Der monatliche Kostenbeitrag der Klientin (einbehalten von der PV) übersteigt die erhöhte Familienbeihilfe.

Gemäß § 5 Abs. 1 FLAG bleiben Waisenpensionen bei der Einkommensanrechnung unberücksichtigt..."

Über die Berufung wurde erwogen:

Folgender Sachverhalt steht fest.

Die Bw. ist Vollwaise. Sie ist am geboren. Sie war auf Grund ihrer seit Geburt bestehenden Erkrankung nie berufstätig. Die Bw. wohnt in einer Einrichtung der Lebenshilfe NÖ.

Sie ist voraussichtlich dauernd außerstande, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen. Ihr Behinderungsgrad beträgt 70%. Diese Behinderung ist vor dem 21. Lebensjahr eingetreten.

Die Bw. bezieht eine Waisenrente zuzüglich Ausgleichszulage. Diese betrug im Jahr 2006 € 9.660,00,-- brutto. Steuerpflichtige Bezüge erhielt sie iHv € 3.013,92,--. Zusätzlich erhielt sie Pflegegeld iHv € 3.875,20,-- Im Jahr 2007 erhält die Bw. von der PVA monatlich eine Waisenpension von € 255,18,--, zuzüglich Ausgleichszulage von 470,82,--, somit € 726,--, sowie Pflegegeld der Stufe 3 iHv € 361,80,-- ausbezahlt.

Der Kostenbeitrag für die Unterbringung im Wohnhaus XY. wird von der PVA einbehalten. Er beträgt € 858,20,-- (ca 80% der Gesamtsumme). Ein Betrag von € 229,60,-- (ca 20% der Gesamtsumme) verbleiben der Bw. Die zweimaligen Sonderzahlungen erhält die Bw. abzugsfrei. Aufwendungen für Bekleidung, Therapien, Urlaube etc. bezahlt die Bw. selbst.

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf folgender Beweiswürdigung.

Die persönlichen Verhältnisse der Bw. sind aktenkundig und unbestritten.

Die Erkrankung der Bw., der Grad ihrer Behinderung, die Tatsache, dass die Behinderung vor dem 21. Lebensjahr eingetreten ist, und die Tatsache, dass sie voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, beruhen auf dem vorliegenden, schlüssigen, ärztlichen SV-Gutachten vom sowie weiterer in der elektronischen Datenbank der Finanzverwaltung gespeicherter Daten und sind unbestritten.

Die Einkommensverhältnisse der Bw. sind aus den im Akt befindlichen Lohnzetteln sowie dem vorgelegten Kontoauszug der BA CA ersichtlich. Der für die Heimunterbringung einbehaltene Kostenbeitrag, die der Bw. zur Verfügung stehenden überlassenen Einkommensteile und die von ihr zu tragenden Aufwendungen sind durch erwähnten Kontoauszug und das Vorbringen des Sachwalters erwiesen.

Aus rechtlicher Sicht wird ausgeführt.

§ 6 Familienlastenausgleichsgesetz 1967 idgF (FLAG) regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Person für sich selbst Anspruch auf Familienbeihilfe hat und lautet auszugsweise:

"§ 6. (1) Anspruch auf Familienbeihilfe haben auch minderjährige Vollwaisen, wenna) sie im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, b) ihnen nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist undc) für sie keiner anderen Person Familienbeihilfe zu gewähren ist.

(2) Volljährige Vollwaisen haben Anspruch auf Familienbeihilfe, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c zutreffen und wenn sie ...d) wegen einer vor Vollendung des 21. Lebensjahres oder während einer späteren Berufsausbildung, jedoch spätestens vor Vollendung des 27. Lebensjahres, eingetretenen körperlichen oder geistigen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande sind, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, und sich in keiner Anstaltspflege befinden, oder ...

(3) Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem die Vollwaise das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem sie ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8 725 Euro übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens der Vollwaise bleiben außer Betracht:

a) das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,b) Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,c) Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

(4) Als Vollwaisen gelten Personen, deren Vater verstorben, verschollen oder nicht festgestellt und deren Mutter verstorben, verschollen oder unbekannt ist. ..."

Die Bw. ist volljährige Vollwaise. Die Voraussetzungen des Abs. 1 lit. a bis c leg cit treffen auf sie unbestritten zu. Da die Bw. wegen einer vor dem 21. Lebensjahr eingetretenen Behinderung voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen, ist auch die erste der Voraussetzungen des Abs 2 lit d leg cit gegeben. Sie befindet sich auch nicht in Anstaltspflege iSd Abs 2 litd leg cit (zweite Voraussetzung).

Nach Ansicht des Gesetzgebers soll in Fällen, in denen der Unterhalt einer Person durch die Unterbringung in Anstaltspflege oder einem Heim durch die öffentliche Hand sichergestellt ist, kein Anspruch auf Familienbeihilfe nach § 6 Abs. 2 lit. d FLAG 1967 bestehen. Dabei kommt es nicht auf die Art der Unterbringung (Bezeichnung als Anstalt oder Heim), sondern ausschließlich auf die gänzliche Kostentragung durch die öffentliche Hand an (vgl. ; , 99/16/0320). Unbestritten ist im ggstdl Fall, dass monatlich ein Großteil des der Bw zustehenden Waisenpension und des Pflegegeldes für die Unterbringungskosten aufgewendet werden. Daher befindet sich die Bw keinesfalls zur Gänze auf Kosten der öffentlichen Hand in Anstaltspflege, da sie selbst zu einem beträchtlichen Teil auf Grund ihres Pensions- und Pflegegeldanspruchs zu den Kosten beigetragen hat.

Das zu versteuernde Einkommen der Bw übersteigt nicht den Betrag von € 8.725, sodass auch aus diesem Grund der Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Nach der gesetzlichen Vorschrift des § 6 Abs 3 lit c) FLAG bleiben nämlich Waisenpensionen für die Berechnung unberücksichtigt. Auch das Pflegegeld ist nicht zu berücksichtigen, da es eine nicht steuerbare Transferleistung darstellt (§ 21 Abs. 1 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993). Damit sollen nämlich die pflegebedingten Mehraufwendungen in Form eines Beitrages pauschaliert abgegolten werden, um pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe zu sichern, sowie die Möglichkeit zu verbessern, ein selbstbestimmtes, bedürfnisorientiertes Leben zu führen (vgl. ). Ob die Ausgleichszulage von der Steuerbefreiung des § 3 Abs 1 Z 3 lit a) EStG 1988 wegen Hilfsbedürftigkeit umfasst ist, ist strittig (s Doralt, EStG Kommentar Band I, Stand , § 3Tz 8), aber im ggstdl Fall unerheblich, da auch unter Zugrundelegung der Ausgleichszulage als steuerpflichtiger Bezug das zu versteuernde Einkommen der Bw. eindeutig unter dem beihilfenschädlichen Betrag von € 8.725,-- bleiben würde.

Sämtliche Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug der Familienbeihilfe liegen daher vor.

Gemäß § 8 Abs. 4 FLAG 1967 erhöht sich die Familienbeihilfe für jedes Kind, das erheblich behindert ist. Als erheblich behindert gilt gemäß § 8 Abs. 5 FLAG 1967 ein Kind, bei dem eine nicht nur vorübergehende Funktionsbeeinträchtigung im körperlichen, geistigen oder psychischen Bereich oder in der Sinneswahrnehmung besteht. Der Grad der Behinderung muss mindestens 50 v.H. betragen, soweit es sich nicht um ein Kind handelt, das voraussichtlich dauernd außerstande ist, sich selbst den Unterhalt zu verschaffen.

Da die Bw. iSd § 8 Abs 5 FLAG unbestritten erheblich behindert ist, liegen auch die Voraussetzungen für den Erhöhungsbetrag vor.

Die Bw. hat daher Anspruch auf erhöhte Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
erhöhte Familienbeihilfe
Vollwaise. erheblich behindert
Anstaltspflege
Einkommen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at