Abgabenhinterziehung durch Nichtabgabe UVA, Irrtum über die Verpflichtung zur Abgabe
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 2, HR Mag. Gerhard Groschedl, in der Finanzstrafsache gegen Herrn F.S., über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt vom , SN 028/2004/00143-001,
zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird stattgegeben und der bekämpfte Einleitungsbescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Neunkirchen Wiener Neustadt als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer (Bf.) zur SN 028/2004/00143-001 ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er vorsätzlich im Bereich des Finanzamtes Neunkirchen Wiener Neustadt unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer für Jänner bis Dezember 2003 in der Höhe von € 1.512,00 sowie für Jänner bis März 2004 in der Höhe von € 371,00 bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten habe und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der Verdacht aus der Umsatzsteuersonderprüfung für Jänner 2003 bis März 2004 (auf die Niederschrift vom wird verwiesen) ergeben habe. Aufgrund der langjährigen Tätigkeit als Geschäftsmann sei davon auszugehen, dass der Bf. seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung bzw. Bezahlung der Umsatzsteuer gekannt habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom . Darin wird - soweit für das Finanzstrafverfahren relevant - ausgeführt, dass die Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen keine bewusste Abgabenhinterziehung gewesen sei, da die Umsätze des Bf. die Grenze für die Abgabepflicht einer Voranmeldung nach dem Wissenstand des Bf. nicht überschritten hätten. Weiters habe der Bf. bis jetzt vom Finanzamt keinen Hinweis bzw. keine Aufforderung zur Abgabe vierteljährlicher Voranmeldung erhalten und so habe er nur die Jahreserklärung abgegeben und nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt.
Durch die in den letzten Jahren notwendigen Investitionen für den Betrieb habe sich meistens ein Umsatzsteuerguthaben ergeben, da könne wohl nicht von einer Abgabenhinterziehung die Rede sein. Der Bf. könne sich aufgrund seiner langjährigen Tätigkeit auf der Bank eine Abgabenhinterziehung nicht vorstellen bzw. leisten.
Es werde ersucht, das Strafverfahren einzustellen.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 in Verbindung mit § 83 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde erster Instanz, sofern genügend Verdachtsgründe für die Einleitung wegen eines Finanzvergehens gegeben sind, das Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung weiters schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 des Umsatzsteuergesetzes 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss hält.
Zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ist auszuführen, dass es nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes genügt, wenn gegen den Verdächtigen genügende Verdachtsgründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass er als Täter eines Finanzvergehens in Betracht kommt. Ein derartiger Verdacht, der die Finanzstrafbehörde zur Einleitung eines Finanzstrafverfahrens verpflichtet, kann immer nur auf Grund einer Schlussfolgerung aus Tatsachen entstehen. Ein Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann (vgl. beispielsweise ). Dabei ist nur zu prüfen, ob tatsächlich genügend Verdachtsgründe gegeben sind, nicht darum, schon jetzt die Ergebnisse des förmlichen Untersuchungsverfahrens gleichsam vorwegzunehmen, sondern lediglich darum, ob die bisher der Finanzstrafbehörde bekannt gewordenen Umstände für einen Verdacht ausreichen oder nicht.
Aus der Niederschrift über die Umsatzsteuersonderprüfung vom ist zu ersehen, dass der Bf. für den angeschuldeten Zeitraum weder Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben noch Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Bf. auch in den Vorjahren keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben oder Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet hat. Zwar hat der Bf. - wie aus dem Akt zu ersehen ist - auf die Steuerbefreiung für Kleinunternehmen ab verzichtet. Diese Verzichtserklärung resultiert jedoch aus dem Bemühen des Bf., aus den vorgenommenen Investitionen die Vorsteuer lukrieren zu können. Aus dem Veranlagungsakt ist zu ersehen, dass der Bf. in den Vorjahren 1998 bis 2001 (ohne in irgend einer Art Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben zu haben) jeweils Gutschriften in den Jahresumsatzsteuererklärungen geltend gemacht hat.
Bei der Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG ist für den Verkürzungserfolg die Schuldform der Wissentlichkeit (dolus principalis) nötig. Wenn der Bf. darauf hinweist, seine Umsätze hätten nach seinem Wissensstand die Grenze für die Abgabepflicht einer Voranmeldung nicht überschritten, andererseits das Finanzamt jahrelang die Handlungsweise des Bf. (der "nur" Umsatzsteuerjahreserklärungen abgegeben hat) duldet, ohne den Bf. zur Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen aufzufordern, dürfen erhebliche Zweifel an der Vorsatzform der Wissentlichkeit erlaubt sein.
Die Aussage des Bf., dass seine Umsätze die Grenze für die Abgabepflicht einer Voranmeldung seinem Wissenstand nach nicht überschritten hätten, deutet auf einen Rechtsirrtum über die Notwendigkeit der quartalsmäßigen Abgabe von Umsatzsteuervoranmeldungen hin, der eine Strafbarkeit wegen des angeschuldeten Finanzvergehens ausschließt.
Gemäß § 9 FinStrG wird dem Täter weder Vorsatz noch Fahrlässigkeit zugerechnet, wenn ihm bei einer Tat ein entschuldbarer Irrtum unterlief, der ihn das Vergehen oder das darin liegende Unrecht nicht erkennen ließ; ist der Irrtum unentschuldbar, so ist dem Täter Fahrlässigkeit zuzurechnen. Dem Täter wird Fahrlässigkeit auch dann nicht zugerechnet, wenn ihm bei der Tat eine entschuldbare Fehlleistung unterlief.
Entschuldbar ist der Irrtum nur dann, wenn der Betreffende (auch) bei der Beurteilung des Sachverhaltes jenes Maß an Sorgfalt angewendet hat, das von ihm objektiv nach den Umständen des Falles gefordert und subjektiv nach seinen persönlichen Verhältnissen zugemutet werden kann. Ein schuldausschließender Irrtum kann z.B. vorliegen, wenn sich der Betreffende bei einem befugten Parteienvertreter oder der Abgabenbehörde erkundigt und eine falsche Auskunft erhalten hat, es sei denn, da ss er Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen ( ).
Weder der Beschwerde noch den Verwaltungsakten ist zu entnehmen, ob der Bf. eine Auskunft zur Frage der Umsatzsteuervoranmeldungsverpflichtung bei wem auch immer eingeholt hat. Da jedoch schon ein unentschuldbarer Irrtum im Sinne des § 9 FinStrG bewirkt, dass dem Täter "nur mehr" Fahrlässigkeit zugerechnet werden darf, die Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG jedoch Wissentlichkeit fordert, wäre allein schon aus diesem Grund der Beschwerde stattzugeben.
Die Finanzstrafbehörde erster Instanz begründet die Wissentlichkeit damit, dass der Bf. aufgrund der langjährigen Tätigkeit als Geschäftsmann seine Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Meldung bzw. Bezahlung der Umsatzsteuer gekannt habe. Dazu sei auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum bedingten Vorsatz verwiesen, der ausführt, dass bedingter Vorsatz nicht auf Umstände gestützt werden darf, mit denen jeder im Geschäftsleben Versierte ernsthaft rechnen muss, sondern es kommt auf die konkrete subjektive Einstellung des Täters an. Eine allgemeine Berufung darauf, der Täter "hätte (etwas) wissen müssen" reicht nicht aus ().
Die Vermutung der Finanzstrafbehörde erster Instanz, der Bf. habe "aufgrund der langjährigen Tätigkeit als Geschäftsmann seine Verpflichtung gekannt", vermag schon zur Begründung der Annahme eines bedingten Vorsatzes nicht ausreichen, sodass darauf umso weniger der Verdacht einer wissentlichen Abgabenverkürzung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG abgeleitet werden kann.
Aus der Verpflichtung zur amtswegigen Sachverhaltsermittlung und ferner auch aus dem für das Finanzstrafverfahren geltenden Anklageprinzip ergibt sich, dass die Beweislast die Behörde trifft. Allfällige Zweifel daran, ob eine Tatsache als erwiesen angenommen werden kann oder nicht, kommen im Finanzstrafverfahren dem Beschuldigten zugute (). Da sich bei Gesamtbetrachtung aus dem vorliegenden Strafakt ein hinreichender Verdacht für die subjektive Tatseite der angeschuldeten Abgabenhinterziehung nicht ableiten lässt, war der angefochtene Bescheid aufzuheben.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 9 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 83 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Nichtabgabe UVA Irrtum |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at