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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 14.07.2010, RV/0380-S/10

Verjährung mangels wirksamer Zustellung des Bescheides

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Berufungswerberin gegen den Bescheid des Finanzamtes, betreffend Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für den Zeitraum Jänner 2003 bis September 2003 und Dezember 2003 bis Dezember 2005 für den Sohn AB sowie für den Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2005 für die Tochter CD entschieden:

Der Berufung wird, soweit es sich um die Rückforderung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträgen für die Zeiträume Jänner 2003 bis September 2003 und Dezember 2003 bis Dezember 2004 für den Sohn AB handelt, Folge gegeben. Im Übrigen wird die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Die für den Sohn AB und die Tochter CD für den Zeitraum Jänner bis Dezember 2005 gewährte Familienbeihilfe in Höhe von € 3.687,60 und die für die genannten Kinder und den genannten Zeitraum gewährten Kinderabsetzbeträge in Höhe von € 1.221,60 werden rückgefordert.

Entscheidungsgründe

Mit Schriftsatz vom hat die Bw, vertreten durch die Steuerberater, einen Antrag auf (rückwirkende) Gewährung von Kinderbeihilfe gestellt und Unterlagen zum Studienerfolg des Sohnes der Bw und zum Schulbesuch der Tochter der Bw vorgelegt.

In einem Vorhalt vom hat das Finanzamt im Zusammenhang mit der Tochter der Bw nach dem Zeitpunkt und der Art der Abschlussprüfung und nach den Voraussetzungen für die Absolvierung der Ausbildung gefragt und im Zusammenhang mit dem Sohn der Bw um die Vorlage von Unterlagen für das Wintersemester 2007 und das zweite Diplomprüfungszeugnis ersucht.

Am ist ein Abweisungsbescheid zum Antrag vom für die Zeit ab Jänner 2007 hinsichtlich der Tochter und für die Zeit ab Juli 2006 hinsichtlich des Sohnes ergangen.

Mit Fax vom hat die Bw in Beantwortung des Vorhaltes vom das 2. Diplomprüfungszeugnis des Sohnes und dessen Inskriptionsbestätigung für das Wintersemester 2007 und das Sommersemester 2008 an das Finanzamt übermittelt und ergänzende Ausführungen zur Ausbildung der Tochter gemacht.

Dieses Fax wurde vom Finanzamt als Antrag auf Gewährung auf Familienbeihilfe gewertet und mit Abweisungsbescheid vom hinsichtlich der Tochter für die Zeit ab Jänner 2007 und hinsichtlich des Sohnes für die Zeit ab Jänner 2008 erledigt.

Gleichzeitig wurde am ein Bescheid über die Rückforderung zu Unrecht bezogener Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für den Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2005 hinsichtlich der Tochter und für den Zeitraum Jänner 2003 bis September 2003 sowie Dezember 2003 bis Dezember 2005 hinsichtlich des Sohnes erstellt und - wie sämtliche bereits zuvor ergangenen Bescheide - an die Bw adressiert.

Sowohl gegen den Abweisungsbescheid als auch gegen den Rückforderungsbescheid, jeweils vom , hat die Bw Berufung eingebracht, welche mit der an die Bw adressierte Berufungsvorentscheidung vom abgewiesen wurde.

Nachdem die Bw einen Antrag auf Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Berufung gegen den Abweisungsbescheid sowie gegen den Rückforderungsbescheid eingebracht hatte, wurde zunächst mit zweiter Berufungsvorentscheidung der Abweisungsbescheid vom aufgehoben, da über diesen Zeitraum bereits der Abweisungsbescheid vom ergangen ist. Weiters wurde in dieser Entscheidung festgehalten, dass das Fax vom als Berufung gegen den Abweisungsbescheid vom gewertet wird.

Zusätzlich wurde von Seiten des Finanzamtes durch Rückfrage bei der Steuerberatung ermittelt, dass die Bw dieser Kanzlei am eine umfassende steuerliche Vertretungsvollmacht erteilt hat, welche auch die Zustellvollmacht beinhaltet. Auf die Frage, welche Bescheide dem Zustellbevollmächtigten tatsächlich zugekommen sind und zu welchem Zeitpunkt dies geschehen ist, wurde von Seiten der Steuerberatung geantwortet, dass der Steuerberatung bis in Familienbeihilfenverfahren der Bw keine Bescheide zugestellt worden sind.

Daraufhin hat das Finanzamt am die Berufung der Bw gegen den Abweisungsbescheid vom und den Rückforderungsbescheid vom , zurückgewiesen, da die Bescheide nicht wirksam zugestellt worden sind.

In einem weitern Schritt hat das Finanzamt den - in diesem Verfahren interessierenden - Rückforderungsbescheid vom laut Rückschein am an die Bw z.H. Steuerberatungskanzlei, zugestellt. Mit Bescheid vom , laut Rückschein rechtswirksam zugestellt am , hat das Finanzamt unter Hinweis auf § 5 Abs. 1 FLAG 1967 zu Unrecht bezogene Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge für die Tochter C für die Zeit von Jänner 2005 bis Dezember 2005 und für den Sohn A für die Zeit von Jänner 2003 bis September 2003 und von Dezember 2003 bis Dezember 2005 rückgefordert. Der Rückforderungsbetrag umfasst in Summe € 7.303,-- an Familienbeihilfe und € 2.341,40 an Kinderabsetzbeträgen.

Die Bw hat daraufhin Berufung gegen diesen Rückforderungsbescheid mit nachstehender Begründung eingebracht:

Die Bw gehe davon aus, dass der Rückforderungsanspruch gemäß § 207 Abs. 4 FLAG verjährt sei. Davon abgesehen, seien der Bw Einkommensteuerbescheide, die ein entsprechendes Einkommen darstellten, nicht bekannt. Für den Fall, dass ihre Kinder steuertechnisch ein solches Einkommen zu Recht zugeordnet würde, entspreche eine solche Einkommenssituation nicht den faktischen, wirtschaftlichen Gegebenheiten in den betreffenden Zeiträumen. Das Erbe, das ihren Kindern als Legataren nach dem Tod ihres Vaters EF am zugefallen sei, hätte ihnen tatsächlich erst im Laufe des Jahres 2007 nach der Einantwortung mit Beschluss des Bezirksgerichtes Z vom und der Durchführung des Erbschaftsteuerverfahrens wirtschaftlich zugeordnet werden können. Erst danach seien sie realiter über die einkommensbegründenden Vermögenswerte verfügungsberechtigt gewesen und hätten erst danach ein regelmäßiges Einkommen daraus bezogen. Dementsprechend hätte die Bw ihre Kinder bis Mitte 2007 regelmäßig mit Unterhalt, ua. zu ihrem Wohnaufwand, versorgt und dafür ua. die Familienbeihilfe verwendet und verbraucht.

Für den Fall, dass der Rückforderungsanspruch zu Recht bestünde, hat die Bw beantragt, auf eine Rückforderung als unzumutbar zu verzichten. Die Bw habe aus ihrer während des sehr komplexen und damit langwierigen Verlassenschaftsverfahrens bestehenden Verpflichtung, den Kindern Unterhalt zu leisten, die gewährte Familienbeihilfe tatsächlich dafür und im guten Glauben verbraucht und es würde eine unbillige Härte darstellen, diese nun zurückzahlen zu müssen. Es werde daher im Rahmen einer Billigkeitsmaßnahme gemäß § 236 BAO von einer Rückforderung abzusehen.

Diese Berufung wurde dem unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz - ohne vorherige Erlassung einer Berufungsvorentscheidung - zur Entscheidung vorgelegt.

Hiezu wurde erwogen:

1.)Verjährung:

Das Recht, den Ersatz zu Unrecht geleisteter oder die Rückzahlung zu Unrecht bezogener Beihilfen zu fordern, sowie das Recht auf Rückforderung zu Unrecht zuerkannter Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen von Abgaben verjährt nach § 207 Abs. 4 erster Satz BAO in fünf Jahren.

Nach § 208 Abs. 1 lit. c BAO beginnt die Verjährung in den Fällen des § 207 Abs. 4 mit dem Ablauf des Jahres, in dem die rückzufordernden Beihilfen, Erstattungen, Vergütungen oder Abgeltungen geleistet wurden.

Werden innerhalb der Verjährungsfrist (§ 207) nach außen erkennbare Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruchs oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommen, so verlängert sich die Verjährungsfrist gemäß § 209 Abs. 1 BAO idF BGBl I 2004/180 um ein Jahr. Die Verjährungsfrist verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn solche Amtshandlungen in einem Jahr unternommen werden, bis zu dessen Ablauf die Verjährungsfrist verlängert ist.

Aus der Regelung des § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988, wonach die Auszahlung des Kinderabsetzbetrages gemeinsam mit der Familienbeihilfe erfolgt, ist abzuleiten, dass der Kinderabsetzbetrag nach den Vorschriften des FLAG geltend zu machen ist, sodass § 207 Abs. 4 BAO auch auf die Rückforderung des Kinderabsetzbetrages anzuwenden ist. (Vgl. ).

Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt mit dem am zugestellten Bescheid hinsichtlich des Sohns der Bw die für die Zeiträume Jänner 2003 bis September 2003 und Dezember 2003 bis Dezember 2005 und hinsichtlich der Tochter der Bw für den Zeitraum Jänner 2005 bis Dezember 2005 gewährten Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge von der Bw rückgefordert.

Die Verjährungsfrist für die im Kalenderjahr 2003 geleisteten Beträge hat entsprechend der Bestimmung des § 208 Abs. 1 lit. c BAO mit Ablauf des Kalenderjahres 2003, für die im Kalenderjahr 2004 geleisteten Beträge mit Ablauf des Kalenderjahres 2004 und für die im Kalenderjahr 2005 geleisteten Beträge mit Ablauf des Kalenderjahres 2005 begonnen. Das Recht des Finanzamtes auf die Rückforderung der im Kalenderjahr 2005 geleisteten Beträge ist somit noch nicht verjährt, da die Verjährungfrist diesbezüglich nach § 207 Abs. 4 BAO erst mit Ablauf des Kalenderjahres 2010 endet. Hinsichtlich der in den Jahren 2003 und 2004 geleisteten Beträge ist zu prüfen, ob in der Zeit bis Ablauf der Kalenderjahre 2008 und 2009 die Verjährungsfrist nicht durch die Verwirklichung des Verlängerungstatbestandes gemäß § 209 Abs. 1 BAO verlängert wurde. Andernfalls ist mit Ablauf der Kalenderjahre 2008 und 2009 hinsichtlich der in den Jahren 2003 und 2004 geleisteten Beträge Verjährung eingetreten.

Mit dem AbgÄG 2004 (BGBl I 2004/180) ist in § 209 Abs. 1 BAO an Stelle des Unterbrechungstatbestandes der Verlängerungstatbestand getreten. Die verlängerungsrelevanten Amtshandlungen sind mit denselben Worten umschrieben wie bisher die Unterbrechungshandlungen. Daher ist die Judikatur (und Literatur) zu unterbrechenden Amtshandlungen (iSd § 209 Abs. 1 aF) nunmehr gleichermaßen für die zur Verlängerung der Verjährungsfrist relevanten Amtshandlungen heranziehbar. (Vgl. Ritz, BAO³, § 209, TZ. 1)

Die in § 209 Abs. 1 BAO angesprochenen verlängerungsrelevanten Amtshandlung muss nach außen wirksam und einwandfrei nach außen erkennbar sein. Schriftliche Erledigungen verlängern die Verjährungsfrist nur dann, wenn sie ihren Empfänger erreicht haben, diesem somit zugestellt wurden. (Vgl. Ritz, BAO³, § 209, TZ 2, sowie , und ).

Der gegenständliche Rückforderungsbescheid vom - als einzige im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO in Frage kommende Amtshandlung - wurde zunächst der Bw mittels RSb übermittelt und von der Bw am übernommen, dem zustellbevollmächtigten steuerlichen Vertreter wurde dieser Bescheid jedoch erst am zugestellt.

Nach § 97 Abs. 1 BAO werden Erledigungen dadurch wirksam, das sie demjenigen bekannt gegeben werden, für den sie ihrem Inhalt nach bestimmt sind. Die Bekanntgabe erfolgt nach lit. a leg.cit. bei schriftlichen Erledigungen, wenn nicht in besonderen Vorschriften die öffentliche Bekanntmachung oder die Auflegung von Listen vorgesehen ist, durch Zustellung. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind gemäß § 98 Abs. 1 BAO Zustellungen nach dem Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, ausgenommen Abschnitt III (Elektronische Zustellung), vorzunehmen.

Ist ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt, so hat die Behörde nach § 9 Abs. 3 ZustellG BGBl I 2008/5 ab , soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, diesen als Empfänger zu bezeichnen. Geschieht dies nicht, so gilt die Zustellung als in dem Zeitpunkt bewirkt, in dem das Dokument dem Zustellungsbevollmächtigten tatsächlich zugekommen ist.

Der Rückforderungsbescheid vom ist der Steuerberatung als Zustellbevollmächtigten unbestritten laut Rückschein am zugekommen. Erst in diesem Zeitpunkt hat der Bescheid somit seine rechtliche Existenz erlangt und nicht schon mit Zukommen des Bescheides an die Bw am . Am ist jedoch bereits die Verjährung der für den Zeitraum Jänner 2003 bis September 2003 und Dezember 2003 bis Dezember 2004 hinsichtlich des Sohnes der Bw rückzufordernden Beihilfen und des für diese Zeiträume rückzufordernden Kinderabsetzbeträge eingetreten.

Am Rande angemerkt wird, dass die Fristverlängerungswirkung einer Amtshandlung die Geltendmachung eines bestimmten Abgabenanspruchs voraussetzt. Eine verlängerungsrelevante Amtshandlung im Sinne des § 209 Abs. 1 BAO setzt voraus, dass die Abgabenbehörde in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise etwas zur Feststellung des Steueranspruches unternimmt. An den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen oder Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen unterbrechen (verlängern) die Verjährungsfrist, wobei derartige Schrieben der Abgabenbehörde nur hinsichtlich jener Abgaben Unterbrechungswirkung (nunmehr Verlängerungswirkung) zukommt, auf die das Schreiben Bezug nimmt. (Vgl. ).

Wie sich Abgabenansprüche für bestimmte Zeiträume bereits durch den Zeitpunkt ihres Entstehens (vgl. allgemein § 4 BAO) und davon abgeleitet auch durch den Beginn des Laufes der Verjährungsfrist zu ihrer Festsetzung (vgl. § 208 BAO) unterscheiden, ist auch der Familienbeihilfenanspruch für das selbe Kind für unterschiedliche Zeiträume unterschiedlich (siehe § 10 Abs. 2 FLAG sowie die verschiedenen Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 FLAG oder die unterschiedlichen anspruchsberechtigten Personen - §§ 2a und 11 FLAG). (Vgl. , ).

Der Vorhalt vom ist auf Grund des Antrages auf Gewährung von Kinderbeihilfe vom ergangen und es werden darin im Zusammenhang mit der Frage nach einer allfälligen Berufsausbildung des Sohnes der Bw Unterlagen für das Wintersemester 2007 und das 2. Diplomprüfungszeugnis angefordert.

Bei diesem Vorhalt handelt es sich somit um keine Amtshandlung die sich auf den Rückforderungsanspruch für die Zeiträume Jänner 2003 bis September 2003 und Dezember 2003 bis Dezember 2004 bezogen hat. Es ist durch diesen Vorhalt keine Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für diesen Zeitraum erfolgt.

Insgesamt geht aus den vorgelegten Verwaltungsakten nicht hervor, dass eine Überprüfung des Anspruchs auf Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn der Bw für den Zeitraum Jänner 2003 bis September 2003 sowie Dezember 2003 bis Dezember 2004 mehr als eine bloß behördeninterne Kontrolle der vorliegenden Unterlagen gewesen wäre.

Letztlich ist als einzige der Aktenlage entnehmbare nach außen erkennbare Amtshandlung die Zustellung des Rückforderungsbescheides am anzusehen, welche jedoch - wie bereits ausgeführt - nach Ablauf der Verjährungsfrist erfolgt ist.

Der Rückforderungsanspruch betreffend Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag für den Sohn der Bw und zwar für die Zeiträume Jänner 2003 bis September 2003 sowie Dezember 2003 bis Dezember 2004 ist somit verjährt.

2.)Rückforderung der Familienbeihilfe und des Kinderabsetzbetrages für 1-12/2005:

Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von 8.725 Euro übersteigt, besteht nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 (BGBl I 2000/142 ab 2001, BGBl 2001/68 ab 2001) kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 nicht anzuwenden ist. Bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens des Kindes bleiben außer Betracht:

a)das zu versteuernde Einkommen, das vor oder nach Zeiträumen erzielt wird, für die Anspruch auf Familienbeihilfe besteht; hiebei bleibt das zu versteuernde Einkommen für Zeiträume nach § 2 Abs. 1 lit. d unberücksichtigt,

b)Entschädigungen aus einem anerkannten Lehrverhältnis,

c)Waisenpensionen und Waisenversorgungsgenüsse.

Wer Familienbeihilfe zu Unrecht bezogen hat, hat nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen.

Nach § 33 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ab dem Jahr 2000 ein Kinderabsetzbetrag von monatlich 50,90 Euro für jedes Kind zu. Für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten, steht kein Kinderabsetzbetrag zu. Wurden Kinderabsetzbeträge zu Unrecht bezogen, ist § 26 des Familienlastenausgleichsgesetzes anzuwenden.

Strittig ist, ob die Bw für ihren Sohn A für die Zeit von Jänner 2005 bis Dezember 2005 bzw. für die Tochter C in der Zeit von Jänner 2005 bis Dezember 2005 zu Unrecht Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen hat.

Die Einkünfte des Sohnes der Bw wurden für das Kalenderjahr 2005 im Veranlagungswege ermittelt und es liegt hinsichtlich dieses Veranlagungsjahres ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid vor. Laut diesem Bescheid wurde der in § 5 Abs. 1 FLAG 1967 für dieses Jahr vorgesehene Grenzbetrag von € 8.725,-- überschritten.

Die Einkünfte der Tochter der Bw wurden für das Kalenderjahr 2005 ebenfalls im Veranlagungswege ermittelt und es liegt diesbezüglich ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid 2005 vor. Auch die von der Tochter C im Jahr 2005 bezogenen Einkünfte haben den Grenzbetrag von € 8.725,-- überschritten.

Da das zu versteuernde Einkommen im Sinne des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 entsprechend den einkommensteuerrechtlichen Bestimmungen zu ermitteln ist und ein rechtskräftiger an den Sohn und die Tochter der Bw adressierte Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2005 mit Einkünften, die den Grenzbetrag von € 8.725,-- überschritten haben, vorliegen, ist im Streitjahr 2005 hinsichtlich der für die Tochter und den Sohn bezogenen Familienbeihilfe der Ausschließungsgrund nach § 5 Abs. 1 FLAG 1967 verwirklicht. Eine Anspruchsvoraussetzung für die Gewährung der Familienbeihilfe war somit hinsichtlich der Tochter und des Sohnes der Bw im Kalenderjahr 2005 nicht erfüllt.

Die Verpflichtung zur Rückerstattung zu Unrecht bezogener Beihilfen nach § 26 Abs. 1 FLAG 1967 ist von subjektiven Momenten unabhängig und allein an die Voraussetzung des Fehlens der Anspruchsvoraussetzungen für den Leistungsbezug geknüpft (vgl. ), sodass der angefochtene Rückforderungsbescheid hinsichtlich der Familienbeihilfe zu Recht ergangen ist.

Dies gilt in gleicher Weise auch für die zu Unrecht gewährten Kinderabsetzbeträge. Gemäß § 3 Abs. 4 Z. 3 lit. a EStG 1988 steht einem Steuerpflichtigen, dem auf Grund des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 Familienbeihilfe gewährt wird, im Wege der gemeinsamen Auszahlung mit der Familienbeihilfe ein Kinderabsetzbetrag für jedes Kind zu. Fehlt der Anspruch auf Familienbeihilfe für einen bestimmten Zeitraum, sind auch die Kinderabsetzbeträge für diesen Zeitraum zurückzufordern.

Anzumerken ist, dass die Beihilfenschädlichkeit eines eigenen Einkommens eines Kindes vielfach erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres feststellbar ist und somit im Regelfall bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen während dieses Jahres die Familienbeihilfe und Kinderabsetzbeträge bezogen werden, welche letztlich gegebenenfalls wieder rückgefordert werden müssen. Dies ergibt sich aus der durch den Gesetzgeber vorgegebenen Systematik.

Einzuräumen ist in diesem Zusammenhang auch, dass die gesetzliche Regelung, wonach zu Unrecht bezogene Familienbeihilfen wieder rückgefordert werden müssen, in Einzelfällen zu unbilligen Härten führen kann. Aus diesem Grund sieht § 26 Abs. 4 FLAG vor, dass die Oberbehörden ermächtigt sind, das Finanzamt anzuweisen, von der Rückforderung des unrechtmäßigen Bezuges abzusehen, wenn die Rückforderung unbillig wäre. Dem Unabhängigen Finanzsenat kommt jedoch gegenüber dem Finanzamt eine Stellung als Oberbehörde nicht zu. Weiters ist eine Billigkeitsmaßnahme im Sinne der BAO nicht Gegenstand dieses Verfahrens, in welchem ausschließlich über die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides zu entscheiden.


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Die Höhe der im Zeitraum Jänner bis Dezember 2005 für beide Kinder ausbezahlten monatlichen Leistungen ist wie folgt zu ermitteln:

Zeitraum
Monatlicher Betrag Familienbeihilfe
Monatlicher Betrag Kinderabsetzbetrag
Summe
Jänner-Juni/05
€ 296,40

€ 1.778,40
Juli-Dezember/05
€ 318,20

€ 1.909,20
Jänner-Dezember/05

€ 101,80
€ 1.221,60

Aus den unter den Punkten 1 und 2 dargestellten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 209 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at