Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSG vom 19.06.2012, RV/0722-G/07

Besteuerung einer Rückzahlung von Beitragsleistungen zu einer betrieblichen Pensionseinrichtung

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vom , gegen den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt vom betreffend Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2005 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Der Berufungswerber (Bw.) ist seit März 2003 Dienstnehmer der Fa.X. Beim Berufungswerber (Bw.) wurden im Zuge der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2005 neben den Lohneinkünften aus seinem Dienstverhältnis mit der Fa.X weitere Bezüge versteuert, welche vom selben Dienstgeber mittels eines zweiten Lohnzettels auf Basis des § 69 Abs. 5 EStG 1988 an das Betriebsstättenfinanzamt (§ 57 BAO) gemeldet worden waren. In diesem zweiten Lohnzettel waren jene Beträge erfasst, welche der Bw. im Jahr 2005 anlässlich seines Austrittes aus der betriebseigenen Pensionseinrichtung ausbezahlt erhalten hatte. Gemäß den Bestimmungen zur Erlangung eines Anspruches auf eine betriebliche Zusatzpension in dem für das Dienstverhältnis des Bw. maßgeblichen Kollektivvertrages waren dabei die im Laufe der Mitgliedschaft in der Pensionseinrichtung einbezahlten Dienstnehmerbeiträge verzinst zurückgezahlt worden. Einen Lohnsteuerabzug hatte der Dienstgeber bezüglich des Rückzahlungsbetrages nicht vorgenommen.

Gegen die im Zuge der Einkommensteuerveranlagung 2005 durchgeführte Nachversteuerung der Beitragserstattung richtete sich die Berufung des Bw.. Darin führte er aus, dass es sich beim nachzuversteuernden Betrag nicht um eine Pensionsabfindung handle. Da die ausbezahlten Beträge reine Arbeitnehmerbeiträge (keine Arbeitgeberbeiträge) vom Nettogehalt (bereits versteuert) seien, könne es sich nur um eine Beitragsrückerstattung der eingezahlten Beiträge handeln. Die Beiträge kämen aus einer betrieblichen Kollektivversicherung i.S. des § 18 f des Versicherungsaufsichtsgesetzes. Es sei nicht nachvollziehbar, dass Arbeitgeberbeiträge gleich besteuert werden wie Arbeitnehmerbeiträge. Da keine Arbeitgeber- sondern nur Eigenleistungen (Arbeitnehmerbeiträge) zur Auszahlung gelangten, seien gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG nur 25% dieser Beträge steuerpflichtig.

Das Finanzamt legte die Berufung dem Unabhängigen Finanzsenat mit dem Hinweis, es handle sich um Pflichtbeiträge, deren Rückzahlung zur Gänze steuerpflichtig sei, zur Entscheidung vor.

In seinen dieses Berufungsbegehren nachgereichten Schriftsätzen machte der Bw. ergänzende Ausführungen zu den in dieser Rechtsfrage ergangenen Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates.

Über die Berufung wurde erwogen:

Der Unabhängige Finanzsenat vertritt die Auffassung, dass es sich bei den strittigen Beiträgen um Gelder handelt, welche dem Bw. gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 aus seinem aufrechten Dienstverhältnis zugeflossen sind und welche vom Dienstgeber bei der Auszahlung im August 2005 der Lohnversteuerung zu unterziehen gewesen wären. Die Zinsen stellen einen Nebenanspruch des Bw. gegenüber seinem Dienstgeber dar und haben damit ihre Wurzeln in seinem Dienstverhältnis.

Der diesem Verfahren zugrunde liegende Sachverhalt war Gegenstand zahlreicher Verfahren vor dem Unabhängigen Finanzsenat und dem Verwaltungsgerichtshof. Die in diesen Entscheidungen getroffene rechtliche Beurteilung und ihre umfassende, jede Eventualität berücksichtigende Begründung sind dem Bw. hinreichend bekannt, zumal er in seinen Ergänzungsschreiben auf diese Bezug nimmt bzw. sein eigenes Verfahren bis zu dieser Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt war.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird im Speziellen auf die ausführlichen Begründungen in den Entscheidungen des Unabhängigen Finanzsenates vom , RV/0064-G/07, und vom , RV/0685-G/07, welche im Wesentlichen auch auf den gegenständlichen Fall übertragbar sind, verwiesen.

Zusammenfassend gesagt, handelt es sich bei den verfahrensgegenständlichen Zahlungen der Fa.X nicht um Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 EStG 1988, weil unter die Bestimmung des § 25 Abs. 1 Z 3 lit. a-c EStG 1988 nur öffentlich rechtliche Pensionsleistungen fallen (vgl. -G/07, Seite 10 und 12) und unter den im § 25 Abs. 1 Z 3 lit. d EStG 1988 erwähnten Pflichtbeiträgen nur jene zu verstehen sind, die auf Grund einer Zwangsmitgliedschaft zu gesetzlichen Interessensvertretungen zu entrichten sind (vgl. ); aber auch nicht um Einkünfte gemäß § 25 Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988, weil die Pensionseinrichtung der Fa.X nicht als Pensionskasse oder Versicherungsunternehmen eingerichtet ist (vgl. -G/07, Seite 9, 14 und 15) und die vom Lohn des Bw. im Laufe der Jahre einbehaltenen Beiträge nach den Bestimmungen des Kollektivvertrages weder an eine Pensionskasse weiterzuleiten waren, noch Prämien für eine betriebliche Kollektivversicherung gemäß § 18 f VAG darstellen (vgl. -G/07, Seite 8 und 14). Abgesehen davon stellen die (seinerzeitigen) Beitragsleistungen des Bw. an die Fa.X sehr wohl Werbungskosten iSd § 16 Abs. 1 EStG 1988 dar (vgl. -G/07, Seite 9). Ob und gegebenenfalls in welchem Umfang diese Beiträge in der Vergangenheit tatsächlich beim Bw. als Werbungskosten berücksichtigt wurden, ist für diese Beurteilung ohne Bedeutung. Es kommt allein darauf an, ob die geleisteten Beiträge auf Grund der geltenden Rechtslage in den betreffenden Jahren ihrer Art nach als Werbungskosten in voller Höhe berücksichtigt werden hätten können (vgl. -G/07 und die dort zitierte Entscheidung).

Daher entfällt jede Möglichkeit, die verfahrensgegenständlichen Zahlungen der Fa.X nur mit 25% steuerlich zu erfassen.

Bei der vorliegenden Sach- und Rechtlage konnte - wie im Spruch ersichtlich - der Berufung kein Erfolg beschieden sein.

Graz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Verweise

-G/07
-G/07
-G/07

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at