Rechtswidrigkeit einer Abweisung wegen Vorliegens eines Zurückweisungsgrundes
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der Bf, vertreten durch Hasch & Partner Anwaltsgesellschaft mbH, 4020 Linz, Landstraße 47, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Eisenstadt Flughafen Wien vom , Zahl: 320000/00000/2011-6, betreffend Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 236, 237, 238 oder 239 ZK entschieden:
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schreiben vom hat die Beschwerdeführerin (nachstehend mit "Bf" bezeichnet) der belangten Behörde mitgeteilt, dass in der Zollanmeldung CRN vom irrtümlich eine falsche Warennummer angegeben worden ist und als Bevollmächtigte des Empfängers, der GmbH, um Richtigstellung und Erstattung des Zollbetrages ersucht
Mit Mängelbehebungsauftrag vom 14. Dezember 2011wurde die Bf unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Artikels 881 Absatz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 der Kommission (Zollkodex-Durchführungsverordnung, ZK-DVO) aufgefordert, bis Muster, Beschreibungen oder sonstige Unterlagen vorzulegen, aus denen sämtliche für die Einreihung maßgeblichen Merkmale der verfahrensgegenständlichen Waren hervorgehen. Am - also nach Ablauf der Frist - wurden der Abgabenbehörde erster Instanz entsprechende Datenblätter mit technischen Beschreibungen vorgelegt.
Mit Bescheid vom , Zahl: 320000/00000/2011, wurde der Erstattungsantrag der GmbH abgewiesen. Dagegen hat die Bf, die laut Vollmacht der GmbH, vom lediglich bevollmächtigt war, einen Erstattungsantrag einzubringen, mit Schreiben vom in eigenem Namen Berufung erhoben ("Wir berufen fristgerecht gegen den oben genannten Bescheid.").
Mit Berufungsvorentscheidung vom wurde die Berufung der Bf als unbegründet abgewiesen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde vom , mit der die Aufhebung der Berufungsvorentscheidung beantragt wird.
Über die Beschwerde wurde erwogen:
Gemäß § 93 Abs. 2 BAO ist jeder Bescheid ausdrücklich als solcher zu bezeichnen; er hat den Spruch zu enthalten und in diesem die Person (Personenvereinigung, Personengemeinschaft) zu nennen, an die er ergeht. Gegen Personen, die nicht als Bescheidadressaten genannt sind, vermag der Bescheid keine Wirkung zu entfalten.
Die Bezeichnung des Bescheidadressaten muss deutlich und klar sein. Die Nennung des Bescheidadressaten im Spruch muss von solcher Deutlichkeit und Verständlichkeit sein, dass die eindeutige Identifizierung möglich ist, Verwechslungen ausgeschlossen sind und die Zuordnung des Bescheides zur Person des spruchmäßig Bezeichneten zweifelsfrei vorgenommen werden kann. Mängel sind unbeachtlich, wenn die "hinreichende Identifizierbarkeit ... des Bescheidadressaten nicht verhindert wird" (). Da die Personenumschreibung einen notwendigen Bestandteil des Spruches des Bescheides bildet, käme eine Umdeutung der fehlerhaften Bezeichnung des Bescheidadressaten nicht in Betracht (); dies wäre unzulässig (vgl. auch ).
Gemäß § 246 Abs. 1 BAO ist zur Einbringung einer Berufung jeder befugt, an den der den Gegenstand der Anfechtung bildende Bescheid ergangen ist. Zur Einbringung einer Beschwerde gegen eine Berufungsvorentscheidung ist gemäß § 85c Abs. 2 ZollR-DG jeder befugt, an den die Berufungsvorentscheidung ergangen ist, bei Verletzung der Entscheidungspflicht derjenige, über dessen Berufung nicht fristgerecht entschieden wurde.
Gemäß § 273 Abs. 1 BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung a) nicht zulässig ist oder b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.
Im verfahrensgegenständlichen Fall spricht die belangte Behörde im Spruch des Bescheides vom die Bf an, die am eine Berufung gegen den Bescheid vom eingebracht hat. Adressat des Bescheides vom war jedoch nicht die Bf, sondern die GmbH. Die Bf hätte gegen diesen Bescheid daher allenfalls im Namen des Bescheidadressaten als Vertreter Berufung erheben dürfen, nicht jedoch in eigenem Namen.
Die Berufung vom wurde aus den angeführten Gründen von einer nicht berechtigten Person eingebracht und wäre als nicht zulässig zurückzuweisen gewesen. Die von der belangten Behörde getroffene inhaltliche Entscheidung (Abweisung) vom erweist sich somit als rechtswidrig und war ersatzlos aufzuheben.
Salzburg, am
Zusatzinformationen
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Materie | Zoll |
betroffene Normen | § 93 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 246 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 85c Abs. 2 ZollR-DG, Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 § 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 Art. 236 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1 |
Schlagworte | Bescheidadressat Vertreter Bevollmächtigter Wirkung eines Bescheides Berufungswerber Abweisung Zurückweisung Zurückweisungsgründe |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at