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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 15.12.2004, RV/0402-S/04

Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge - Rückforderung

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0402-S/04-RS1
Wird ein Lehrverhältnis vorzeitig aufgelöst, hat der Lehrling den von der Republik Österreich für eine Lehrlingsfahrt geleisteten Fahrpreisersatz zu ersetzen, wenn er nicht nachweisen kann, dass er diesen dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben hat.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des BS, gegen den Bescheid der FS, vertreten durch MRG, betreffend Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge für den Zeitraum bis  entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Der Bw. erhielt über Antrag vom von den Österreichischen Bundesbahnen für den Zeitraum bis einen Freifahrausweis für Lehrlinge ausgestellt.

Wie dem Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung allerdings zu entnehmen ist, wurde dieses Lehrverhältnis am abgebrochen und durch kein neues ersetzt.

Da der Freifahrausweis vom Bw. nicht rückgegeben wurde, erging seitens der FLD ein Bescheid betreffend Rückforderung von zu Unrecht in Anspruch genommener Beträge in Höhe von € 170,51 (Fahrpreisersatz für die Lehrlingsfreifahrten).

Dagegen wurde fristgerecht berufen, mit der Begründung, dass die Karte nach Aufforderung ein paar Monate später zurückgeschickt wurde. Abgesehen davon sei man in diesem Zeitraum einer neuen Beschäftigung in R (Heimatort) nachgegangen, sodass ein Freifahrausweis ohnedies nicht mehr benötigt worden wäre.

Die Berufung wurde mittels Berufungsvorentscheidung abgewiesen.

Im Vorlageantrag wurde nochmals darauf hingewiesen, dass die Karte zurückgeschickt wurde und entweder am Postweg oder sonstwo abhanden gekommen sei.

Im Rahmen eines Vorhaltes wurde die Vorlage eines tauglichen Nachweises hinsichtlich der Freifahrausweisrückgabe eingefordert.

Diesem Ersuchen konnte allerdings (siehe Schreiben vom ) nicht nachgekommen werden, da die ÖBB-Karte nicht eingeschrieben rückgeschickt wurde.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 30 j Abs. 1 FLAG ist der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, mit Verkehrsunternehmen des öffentlichen Verkehrs Verträge abzuschließen, wonach der Bund den Verkehrsunternehmen die im Tarif jeweils vorgesehenen Fahrpreise für die Beförderung der Lehrlinge zwischen der Wohnung und der betrieblichen Ausbildungsstätte ersetzt, wenn sich die Verkehrsunternehmen zur freien Beförderung verpflichten...

Der Fahrpreisersatz darf nur für Lehrlinge in einem anerkannten Lehrverhältnis geleistet werden, die eine betriebliche Ausbildungsstätte im Bundesgebiet besuchen und für die Familienbeihilfe bezogen wird (Abs. 2).

Gemäß § 30 l iVm § 30 h Abs. 1 FLAG hat der Lehrling den von der Republik Österreich für eine Lehrlingsfahrt geleisteten Fahrpreisersatz zu ersetzen, wenn er die Lehrlingsfreifahrt durch unwahre Angaben erlangt oder weiter in Anspruch genommen hat, obwohl die Voraussetzungen weggefallen sind.

Von der Festsetzung eines Ersatzes kann ganz oder teilweise Abstand genommen werden, wenn der Ersatz im Einzelfall den Betrag von € 73,- nicht übersteigt.

Diesbezüglich ist auch festzuhalten, dass ab gegen eine Entscheidung bzgl Rückforderung Fahrtenbeihilfe (die bis von der jeweils zuständigen Finanzlandesdirektion erlassen wurde, jetzt in das gemäß § 17a Abs. 4 AVOG örtlich zuständige Finanzamt fällt) die Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat zulässig ist (BGBl. I Nr. 110/2004).

Unbestritten ist, dass seitens der Österreichischen Bundesbahnen für den Bw. im Oktober 2001 ein Freifahrausweis ausgestellt wurde und der Bw. seine Benützungsberechtigung dadurch verlor, dass er sein Lehrverhältnis am auflöste.

Wie dem Antrag auf Ausstellung eines Freifahrausweises zu entnehmen ist, muss ein noch gültiger Freifahrausweis, der nicht mehr benötigt wird, dem Verkehrsunternehmen zurückgegeben werden.

Der Bw. behauptet nun dieser Anordnung nachgekommen zu sein, ohne dies allerdings beweisen zu können.

Seinen Ausführungen zufolge ist der Freifahrausweis am Postweg, eine Versendung wird nicht bestritten, oder "sonst irgendwo" verlorengegangen.

Die Post ermöglicht jedoch gerade in solch heiklen Fällen, eingeschrieben und somit nachgewiesen zu versenden.

Wer sich dieser Serviceleistung nicht bedient, hat das Risiko und die Folgen nicht zugestellter Schriftstücke selbst zu tragen.

Die der Berufung und dem Vorlageantrag zu entnehmenden Gründe, wie Arbeit im Heimatort und somit kein Bedarf eines Freifahrausweises bzw. Postverschulden oder "irgendein" Verschulden sind Schutzbehauptungen und nicht geeignet, den postalischen Nachweis zu ersetzen.

Da der Rückforderungsbetrag € 170,51 beträgt, kann auch von einer Festsetzung des Ersatzes im Rahmen einer Berufungserledigung nicht Abstand genommen werden.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
Schlagworte
Fahrtenbeihilfe für Lehrlinge
Rückforderung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at