Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSF vom 15.09.2009, RV/0266-F/09

Wechsel vom Medizinstudium zu einem Lehramtsstudium nach Neurodermitis-Krankheitsschub

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
RV/0266-F/09-RS1
Eine von Kindheit an diagnostizierte, in Schüben auftretende Neurodermitiserkrankung stellt kein unabwendbares Ereignis dar, das zwingend den Wechsel vom Studium der Humanmedizin zu einem anderen Studium erforderlich macht.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Adr, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Bregenz vom betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe für den Zeitraum Oktober 2008 bis Februar 2010 entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.

Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Im angefochtenen Bescheid führte die Abgabenbehörde begründend aus, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe für WK erst wieder aufleben würde, wenn dieser nach seinem Studienwechsel im neuen Studium drei Semester absolviert hätte, dh ab März 2010.

Der Berufungswerber wies in seiner Berufung darauf hin, dass der Gesundheitszustand seines Sohnes nicht berücksichtigt worden sei. Schon als Kind habe dieser an Neurodermitis gelitten. Etwa ab dem 10. Lebensjahr sei W beschwerdefrei gewesen. Nach Ablegung der Matura habe er die Aufnahmsprüfung zum Medizinstudium erfolgreich bestanden. Im dritten Studiensemester, als die Praktika begannen, sei die Neurodermitis wieder ausgebrochen. Die Familie sei zu der Überzeugung gelangt, dass der Stress, möglicherweise auch eine Allergie gegen Desinfektions- und Putzmittel dafür auslösend waren. Schon im Jänner 2008 verständigte sein Sohn das Militärkommando vom Abbruch des Medizinstudiums, was seine umgehende Einberufung mit Befehl vom zur Folge hatte (ein Aufschub des Wehrdienstes sei nämlich nur für Medizinstudenten möglich).Von April 2008 bis Oktober 2008 absolvierte W in der Folge den Wehrdienst (siehe im Akt aufliegende "Bestätigung über geleistete Dienstzeiten", Grundwehrdienst, vom bis ). Auch in dieser Zeit hätten seine Beschwerden angehalten. Erst nach mehrmaliger ärztlicher Behandlung pro Woche habe sich ein Heilungserfolg eingestellt. Entsprechend seinem im Sommer 2008 gefassten Entschluss, ein neues Studium zu beginnen, inskribierte W im September 2008 das Lehramtsstudium Deutsch/Englisch.

Der Berufungswerber teilte im Weiteren mit, dass in seiner Familienbeihilfenangelegenheit die Volksanwaltschaft zur Prüfung der Sachlage eingeschaltet worden sei.

Das Finanzamt ersuchte in der Folge den Berufungswerber, eine ärztliche Bestätigung einzureichen, aus der ersichtlich sei, dass der Studienwechsel auf die geschilderte Erkrankung zurückgehe.

Die daraufhin vorgelegte Bestätigung des Allgemeinmediziners Dr. RM lautet (Anm.: Wiedergabe vollständig und wörtlich):

Herr KW leidet seit Kindheit an einem endogenen konstitutionellen Ekzem (Neurodermitis).

Weitere akute Phasen waren 1991 und 1993. Fachärztliche Befunde belegen die Diagnose.

Typisch für die Erkrankung ist ein schubhafter Verlauf mit zwischenzeitlichen beschwerdefreien Phasen.

In der daraufhin ergehenden Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und führte im Wesentlichen aus, die vorgelegte ärztliche Bestätigung lasse keine zwingende Veranlassung zum Studienwechsel aufgrund der diagnostizierten Neurodermitiserkrankung erkennen.

In seinem daraufhin eingereichten Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde II. Instanz beanstandete der Berufungswerber die Termini "Streitzeitraum", "gewöhnlicher Aufenthalt" und "Studienförderungsgesetz". Bezüglich des letzteren sei anzuführen, dass er niemals eine Studienförderung für seinen Sohn erhalten habe. Es liege in seinem Fall ein "unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden" im Sinne des § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG vor. Nicht nur die Neurodermitiserkrankung, sondern auch die Einberufung zum Grundwehrdienst sei ein solches unabwendbares Ereignis. Er verstehe nicht, warum die Gewährung der Familienbeihlife an die Förderungswürdigkeit nach dem StudFG geknüpft sei. Schließlich wies er auf die finanzielle Belastung hin, die ein studierendes Kind den Eltern verursache.

Über die Berufung wurde erwogen:

Vorab wird klargestellt: Die vom Berufungswerber in Kritik gezogenen Begriffe sind weder beliebig und willkürlich von der Abgabenbehörde kreiert, noch ist ihnen ein gegen den Berufungswerber gerichteter abwertender Beigeschmack beizulegen. Vielmehr handelt es sich um in österreichischen Gesetzeswerken bzw. der Rechtsprechung verankerte Termini technici.

Als "Streitzeitraum" bezeichnet man eine Periode, in die ein "strittiger" Sachverhalt fällt. "Strittig" hat nichts mit Streitsucht zu tun, sondern umschreibt unterschiedliche Rechtsauffassungen von zwei oder mehreren beteiligten Parteien zum selben Sachverhalt (ein im Rechtsleben durchaus alltägliches Phänomen).

Mit Hilfe des in Gesetzeswerken (siehe § 26 Abs. 2 BAO) immer wieder aufscheinenden Terminus technicus "gewöhnlicher Aufenthalt" wird definiert, an welchem Ort oder in welchem Land sich jemand nicht nur vorübergehend aufhält. Diese Definition ist zB wichtig für die Anknüpfung der unbeschränkten Steuerpflicht (§1 Abs. 2 EStG 1988). Der "gewöhnliche Aufenthalt" einer Person indiziert nicht zwingend, dass diese auch österreichische/r Staatsbürger/in ist. So kann auch jemand, ohne österreichischer Staatsbürger zu sein, in Österrreich unbeschränkt steuerpflichtig sein bzw. stehen die §§ 2 und 3 FLAG 1967 - bei Vorliegen aller sonst vom Gesetz geforderten Voraussetzungen - einem Familienbeihilfenbezug durch nicht österreichische Staatsbürger nicht entgegen.

Die Anführung des "Studienförderungsgesetzes" ist darauf zurückzuführen, dass der im Streitfall entscheidungswesentliche § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 auf dieses verweist: "Bei einem Studienwechsel gelten die in § 17 Studienförderungsgesetz.....angeführten Regelungen auch für den Anspruch auf Familienbeihilfe". Ebenso nimmt der § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 Bezug auf die im § 3 des StudFG 1992 genannten Einrichtungen (u.a. österreichische Universitäten und Fachhochschulen). Gemeinsames Regelungsziel ist die Förderung zügig betriebener Studien, sei es durch die Studienbeihilfe (StudFG), sei es durch die Familienbeihilfe (FLAG). Dies heißt aber nicht, dass die beiden Beihilfenarten nur gemeinsam gewährt werden können bzw. in irgendeiner Abhängigkeit voneinander stehen.

Im Irrtum befindet sich daher der Berufungswerber, wenn er meint, die Familienbeihilfengewährung sei an eine Studienbeihilfengewährung gekoppelt. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Familienbeihilfe sind für sich selbständig nach dem FLAG 1967 zu überprüfen.

Alle österreichischen Gesetze können via Internet von jedermann nachgelesen werden (www.ris.bka.at).

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Z 2 StudFG 1992 liegt kein beihilfenschädlicher Studienwechsel iS des § 17 Abs. 1 leg. cit. vor, wenn dieser durch ein unabwendbares Ereignis ohne Verschulden des Studierenden zwingend herbeigeführt wurde. Hierauf stützt sich der Berufungswerber in seinem Vorlageantrag an die Abgabenbehörde II. Instanz.

Mit der Wendung "zwingend herbeigeführt" verlangt der Gesetzgeber einen qualifizierten Zusammenhang zwischen Ursache und Wirkung, der über eine "bloße Kausalität" hinausgeht. Trotz zwingender Aufgabe des bisherigen Studiums muss die Absolvierung eines anderen Studiums möglich sein (vgl. mit Hinweis auf ). Als Beispiele werden in dem höchstgerichtlichen Erkenntnis eine gravierende Handverletzung genannt, die zwar das Studium eines Musikinstrumentes ausschließt, nicht aber ein geisteswissenschaftliches Studium, sowie eine Beeinträchtigung des Bewegungsapparates, die zwar dieWeiterführung eines sportwissenschaftlichen Studiums unmöglich macht, nicht aber ein rechtswissenschaftliches Studium. Die unabwendbaren Ereignisse müssen in den persönlichen Verhältnissen des Studenten begründet sein (so wurde in VwGH, , 2003/10/0290, in der pensionsbedingten Einkommensverringerung des Vaters kein solches Ereignis erblickt).

Die im Streitfall als Ursache für den Studienwechsel angeführte Neurodermitiserkrankung liegt wohl in den persönlichen Verhältnissen des Studenten begründet und bestehen seitens des Unabhängigen Finanzsenates auch keine Zweifel am Vorliegen des Krankheitsbildes. Jedoch ist ein qualifizierter Zusammenhang zwischen Krankheit und Studienwechsel nach Abwägung der in Lehre und Rechtsprechung vertretenen Rechtspositionen zu verneinen: Die ärztliche Bestätigung, die ein endogenes konstitutionelles Ekzem von Kindheit an diagnostiziert, spricht nicht aus, dass dieses Krankheitsbild gerade ein Medizinstudium unmöglich macht. Vielmehr geht sie über die Befundung der typischerweise in Schüben verlaufenden Erkrankung nicht hinaus. Dass W lange beschwerdefrei war, durfte demnach nicht als vollständige Heilung verstanden werden, dass die Krankheit gerade im dritten Semester des Medizinstudiums wieder ausbrach darf - da die Krankheit ja typischerweise in Schüben verläuft - nicht mit zwingender Logik als studienspezifische Reaktion interpretiert werden (auch während des sechsmonatigen Grundwehrdienstes, dh bereits außerhalb des Medizinstudienumfeldes, hielten ja etwa die Beschwerden an). Nach der aktenkundigen Sachlage ist es wahrscheinlich, dass W, egal welche Studienrichtung er einschlägt, immer wieder mit Krankheitsschüben wird rechnen müssen bzw. auch eine Beibehaltung des Medizinstudiums in beschwerdefreie und krankheitsbelastete Perioden zerfallen wäre. Falls ein Zusammenhang mit Stress-Situationen besteht, was übrigens ärztlicherseits nicht bestätigt wurde, ist darauf hinzuweisen, dass mit solchen auch abseits eines Medizinstudiums zu rechnen ist und dass gerade der Lehrerberuf in der heutigen Schullandschaft insofern ein exponierter Beruf ist.

Nach hinlänglicher Abwägung kann daher festgestellt werden, dass der geforderte qualifizierte Zusammenhang nicht gegeben ist und der Studienwechsel nicht iS des Gesetzes zwingend durch die Neurodermitiserkrankung herbeigeführt wurde.

Ebensowenig kann die Einberufung zum Grundwehrdienst als unabwendbares Ereignis angesehen werden, das ohne Verschulden des Studierenden zwingend einen Studienwechsel herbeiführte, hat WK doch in Eigeninitiative durch Meldung an das Militärkommando im Jänner 2008 (3. Semester des Medizinstudiums) die Einberufung zum Grundwehrdienst herbeigeführt, der an sich für die Dauer des Medizinstudiums aufgeschoben war.

Zusammenfassend liegt daher ein Studienwechsel im Sinne eines nicht günstigen Studienerfolges gemäß § 2 Abs. 1 lit. b FLAG 1967 iVm § 17 Abs. 1 Z 2 StudFG 1992 vor, der gemäß § 17 Abs. 4 StudFG 1992 dann nicht mehr zu beachten ist, wenn in dem nunmehr gewählten Studium so viele Semester wie in dem vor Studienwechsel betriebenen zurückgelegt wurden. In concreto bedeutet dies, dass der Anspruch auf Familienbeihilfe nach einer Wartezeit von drei Semestern wieder auflebt.

Wenn auch der Unabhängige Finanzsenat die Härten nicht verkennt, die studierende Kinder generell in finanzieller Hinsicht für ihre Eltern mit sich bringen, war nach ausführlicher

Darlegung und in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung spruchgemäß zu entscheiden.

Feldkirch, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
FLAG
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at