Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 30.05.2012, RV/2803-W/10

Bescheidadressierung im Konkursverfahren

Rechtssätze


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Folgerechtssätze
RV/2803-W/10-RS1
wie RV/0028-W/06-RS1
Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen. Bescheide, die an den Gemeinschuldner zu Handen des Masseverwalters gerichtet sind, entfalten daher keine Rechtswirkungen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw, vertreten durch HB, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom betreffend Haftung gemäß § 9 BAO entschieden:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Entscheidungsgründe

Mit Haftungsbescheid vom nahm das Finanzamt den Berufungswerber (Bw) als Haftungspflichtigen gemäß § 9 Abs. 1 BAO für aushaftende Abgabenschuldigkeiten der D-GmbH im Ausmaß von € 480.746,16 in Anspruch.

In der dagegen eingebrachten Berufung führte der Bw aus, dass die exakte Höhe der Steuerschuld der D-GmbH noch nicht geklärt sei. Es sei noch ein Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof zur Zahl 2007/15/0273 anhängig.

Der Haftungsbescheid sei daher in gesetzwidriger Weise ergangen.

Das Finanzamt wies die Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom als unbegründet ab.

Mit Eingabe vom beantragte der Bw die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.

Über die Berufung wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Laut Aktenlage wurde über das Vermögen des Bw mit Beschluss des Gs vom 2/4, 14S, das Konkursverfahren eröffnet und PS, Rechtsanwalt, SP, zum Masseverwalter bestellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () wird durch Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Steuerpflichtigen das gesamte, der Exekution unterworfene Vermögen, das dem Gemeinschuldner zu dieser Zeit gehört oder das er während des Konkurses erlangt (Konkursmasse), dessen freier Verfügung entzogen. Der Masseverwalter ist für die Zeit seiner Bestellung betreffend die Konkursmasse - soweit die Befugnisse des Gemeinschuldners beschränkt sind - gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners iSd § 80 BAO. Auch in einem Abgabenverfahren tritt nach der Konkurseröffnung der Masseverwalter an die Stelle des Gemeinschuldners, soweit es sich um Aktiv- oder Passivbestandteile der Konkursmasse handelt. Die Abgaben sind daher während des Konkursverfahrens gegenüber dem Masseverwalter, der insofern den Gemeinschuldner repräsentiert, festzusetzen.

Dementsprechend wurde vom Finanzamt am ein Vorhalt an Herrn PS als Masseverwalter im Konkurs DN betreffend die Heranziehung zur Haftung gemäß § 9 iVm § 80 BAO erlassen. Der Haftungsbescheid vom wurde jedoch an Herrn Bw , adressiert.

Auch die Geltendmachung der Haftung des Gemeinschuldners für Abgaben betrifft nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes () die Konkursmasse.

Der angefochtene Bescheid konnte daher gegenüber dem Gemeinschuldner, dem in den die Masse betreffenden Angelegenheiten gemäß § 1 Abs. 1 KO die Verfügungsfähigkeit entzogen ist, nicht wirksam erlassen werden. Der angefochtene Bescheid wäre daher an den Masseverwalter und nicht an den Gemeinschuldner zu richten und dem Masseverwalter zuzustellen gewesen. Durch die bloße Zustellung der an den Gemeinschuldner gerichteten Erledigung an den Masseverwalter ist sie dem Masseverwalter gegenüber jedoch nicht wirksam geworden. Da der angefochtene Bescheid sohin keine Rechtswirksamkeit zu entfalten vermochte, war die Berufung gemäß § 273 Abs. 1 lit. a BAO zurückzuweisen.

Entscheidet die Abgabenbehörde zweiter Instanz über eine bei ihr anhängige Berufung in der Sache, obwohl die bekämpfte Erledigung keine Wirksamkeit erlangt hat, dann handelt sie außerhalb ihrer Zuständigkeit (vgl. ).

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Konkursverfahren
Gemeinschuldner
Masseverwalter
Zustellung

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at