Wiederaufnahmeantrag, Mängelbehebungsverfahren, Gegenstandsloserklärung
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung gegen den Bescheid betreffend Zurücknahmeerklärung eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 gemäß § 85 Abs. 2 BAO entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Nachdem am der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und am der Einkommensteuerbescheid (Arbeitnehmerveranlagung) 2007 erlassen wurden, hat der Bw mit Schriftsatz vom die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2006 bis 2010 beantragt. Begründend hat er ausgeführt, er habe im Zuge eines Beratungsgesprächs erfahren, dass aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichthofes vom , B 2366/00, abzuleiten sei, dass aufgrund der von Österreich vorgenommenen Kündigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der türkischen Republik über soziale Sicherheit, BGBl 1985/91, seit für in Österreich ansässige türkische Staatsbürger, deren Ehemann/-frau und Kinder in der Türkei bzw. außerhalb des EU-Raumes leben bzw. sich aufhalten würden, in verfassungskonformer Weise kein Anspruch auf Familienbeihilfe mehr bestehe. Dazu sei festgehalten worden, dass Kinder, die sich ständig außerhalb des EU-Raumes aufhielten, anstelle des nicht bestehenden Unterhalts in anderer Form einkommensteuerrechtlich und zwar als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden müssten. Der Bw gehe davon aus, dass die genannten Voraussetzungen bei ihm vorlägen und ihm für seine Kinder A und B für den tatsächlich gewährten Unterhalt eine außergewöhnliche Belastung zustehe. Weiters hat er zu den geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung ausgeführt, dass die Verlegung des Familienwohnsitzes der Gattin an seinen Beschäftigungsort in Österreich nicht zumutbar sei und zwar nicht so sehr aus wirtschaftlichen Gründen, sondern vielmehr wegen des dort existierenden Bauernhauses. Dort lebe die Ehegattin zusammen mit den Kindern und mit den Eltern des Bw. Gleichzeitig, dh am , hat der Bw Erklärungen zur Arbeitnehmerveranlagung für 2006 und 2007 samt Beilagen sowie eine Familienstandsbescheinigung, Geburtsurkunden, Bestätigungen der Schule und der Universität und Belege über Fahrtkosten vorgelegt.
In einem ergänzenden Schriftsatz vom hat der Bw weitere Unterlagen zur doppelten Haushaltsführung vorgelegt.
Das Finanzamt hat in der Folge am einen Mängelbehebungsbescheid betreffend die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 erlassen und auf nachstehend angeführte Mängel hinsichtlich des Inhaltes der in einem Schriftsatz zusammengefassten Wiederaufnahmeanträge vom hingewiesen:
- Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1 BAO), auf die der Antrag gestützt werde. Erläuterung: welche neuen Tatsachen oder Beweismittel seien neu hervorgekommen? Anmerkung: die Kenntnis von neuen Rechtsmeinungen würden keine neue Tatsachen oder Beweismittel darstellen.
- Die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig seien. Erläuterung: Wann habe der Bw Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund erlangt?
- Die Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig seien. Erläuterung: Warum habe der Bw im abgeschlossenen Verfahren die urgierten Punkte nicht geltend gemacht.
Die angeführten Mängel seien laut dem weiteren Inhalt dieses Bescheides beim Finanzamt gemäß § 303a Abs. 2 BAO zu beheben, wobei eine Frist bis zur Mängelbehebung eingeräumt worden ist.
Mit Schriftsatz vom , beim Finanzamt eingelangt ebenfalls am , hat der Bw im Wesentlichen ausgeführt, dass die Mängel, die das Finanzamt gefunden hätten, überhaupt nicht existieren würden. Wörtlich heißt es weiters:
"wenn Sie fragen mich; Wann erlangten sie Kenntnis von dem Wiederaufnahmegrund? Obwohl dass in meinem Akt deutlich zu sehen ist dass ich schon einmal, vor ca. 8 Jahre, gleiche Antrag gestellt habe und dass, Heute, meine Familien, Arbeit und Wohnsituation gleich, als damals ist bzw., des wegen, dass keine neuen Tatsachen oder, wie Sie haben geschrieben, Beweismittel nicht neu hervorgekommen wie auch des wegen dass die Kenntnis von neuen Rechtsmeinungen stellen keine neue Tatsache oder Beweismittel dar, habe ich mich in Jahr 2011 entschlossen Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung, widerlich aber dieser mal, für die Jahre 2006 bis 2010 zu Beantragen. Hinsichtlich des Inhaltes Beilage 1, Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2006 bis 2010, die Angaben die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren deutlich genannt sind wie auch, hinsichtlich des Inhaltes Beilage 1, Wiederaufnahme der Arbeitnehmerveranlagung für die Jahre 2006 bis 2010, die urgierten Punkte, im Abgeschlossenen Verfahren, auch alle geltend gemacht sind. Bitte, mein Recht auf € 50,- Monatlich, wieder pauschalberechnet, ab 2006 für Kinder, nicht Vergessen zu Berücksichtigen."
Die im Schriftsatz vom angesprochene Beilage 1 ist eine Ablichtung des Schriftsatzes vom , welcher die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2006 bis 2010 zum Inhalt hat.
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt die Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 als zurückgenommen erklärt. Begründend ist ausgeführt worden, dass der Bw dem Auftrag, die Mängel seiner Eingabe bis zu beheben, nicht vollinhaltlich entsprochen habe. Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags sowie Angaben zur Beurteilung des groben Verschuldens würden fehlen.
Gegen diesen Bescheid hat der Bw am Berufung eingebracht und begründend sinngemäß Folgendes vorgebracht:
Seine Eingabe sei deutlich begründet. Es sei Realität, dass er gezwungenermaßen ständig Familienbeihilfenbeträge bezahle, aber trotzdem erhalte er für seinen Sohn A das Pauschale von € 50,-- ab dem Jahr 2006 nicht mehr. Dies obwohl der Bw das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes dem Finanzamt bekannt gegeben habe. Das Finanzamt habe einfach nach § 85 Abs. 2 BAO den Wiederaufnahmeantrag betreffend die Jahre 2006 bis 2010 hinsichtlich der Jahre 2006 und 2007 als zurückgenommen erklärt, aber gleichzeitig zusätzlich weitere Erklärungen und Eingaben gefordert, die überhaupt nicht nötig gewesen seien. Diese zusätzlich geforderten Eingaben seien vom Bw unmöglich vollinhaltlich zu entsprechen gewesen, er habe aber dem Finanzamt ca. 15 Briefe geschrieben, um den Forderungen des Finanzamtes zu entsprechen. Er verstehe nicht, warum die Jahre 2006 und 2007 aus dem Kontext genommen worden seien. Weiters verstehe er nicht, dass sich die Zuständigkeit im Finanzamt ständig ändere. Er sei nicht mehr in der Lage zu wissen, welche Abteilung des Finanzamtes für die Unterhaltsleistungen, für die doppelte Haushaltsführung oder für die Familienheimfahrten zuständig sei. Er habe über die Einlaufstelle des Finanzamtes den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich der Arbeitnehmerveranlagungen 2006 bis 2010 zur weiteren Bearbeitung eingebracht und er ersuche, um Korrektur des Bescheides vom .
Mit Berufungsvorentscheidung ist diese Berufung mit nachstehender Begründung abgewiesen worden:
Der Bw sei mit Mängelbehebungsbescheid vom aufgefordert worden, Mängel des Wiederaufnahmeantrags vom zu beseitigen. Diesem Auftrag sei der Bw nicht fristgerecht vollinhaltlich nachgekommen. Es würden noch immer die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit und des Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig seien, fehlen.
Der Bw hat diese Entscheidung im Schriftsatz vom mit der Begründung bekämpft, dass er noch immer nicht verstehe, welche Mängel zu beseitigen seien und welche Angaben noch fehlen würden. Wenn das Finanzamt der Meinung sei, dass es Luxus sei, dass er für den Sohn A Kinderbeihilfe bekomme und wenn dies nach dem Gesetz richtig sei, so möge das Finanzamt ihm dies schreiben und zwar ohne diverse unerklärte Mängelbehebungsaufforderungen. Er hoffe, der Senat werde den Ernst der Lage erkennen und den Pauschalbetrag von € 50,-- monatlich ab 2006 berücksichtigen.
Dieser Schriftsatz vom ist als Antrag auf Vorlage der Berufung an den Unabhängigen Finanzsenat als Abgabenbehörde zweiter Instanz gewertet worden und am dem Unabhängigen Finanzsenat zur Entscheidung vorgelegt worden.
In einem Vorhalt vom hat der Unabhängige Finanzsenat ua. versucht, dem Bw die rechtliche Lage darzustellen.
In Beantwortung dieses Vorhaltes hat der Bw im Schriftsatz vom ua. sinngemäß festgehalten, dass es ungewöhnlich sei, dass die Wiederaufnahme des Verfahrens nämlich für 2001 bis 2005 und auch für die Jahre 2008 bis 2011 berücksichtigt worden sei, nur nicht für die Jahre 2006 und 2007. In den Einkommensteuerbescheiden 2006 und 2007 seien die Unterhaltsleistungen und die Kosten für doppelte Haushaltsführung nicht berücksichtigt worden. Das seien die entscheidungswesentlichen Sachverhaltselemente und seien nicht als Versäumnis einer Partei anzusehen. Die Berufung müsse daher aufrechte erhalten werden.
Der Vorhalt vom und die Vorhaltsbeantwortung vom sind dem Finanzamt im Rahmen des Berufungsverfahrens gegen die Einkommensteuerbescheide 2008 und 2011 zur Kenntnis gebracht worden. (Vgl. ).
Dazu wird erwogen:
Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist nach § 303 Abs 1 BAO stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und
a) der Bescheid durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Tat herbeigeführt oder sonst wie erschlichen worden ist, oder
b) Tatsachen oder Beweismittel neu hervorkommen, die im abgeschlossenen Verfahren ohne grobes Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnte, oder
c) Der Bescheid von Vorfragen abhängig war und nachträglich über einen solche Vorfrage von der hiefür zuständigen Behörde (Gericht) in wesentlichen Punkten anders entschieden wurde
und die Kenntnis dieser Umstände allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens einen im Spruch anders lautenden Bescheid herbeigeführt hätte.
Der Antrag auf Wiederaufnahme gemäß Abs 1 ist nach § 303 Abs 2 BAO binnen einer Frist von drei Monaten von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich von dem Wiederaufnahmsgrund Kenntnis erlangt hat, bei der Abgabenbehörde einzubringen, die im abgeschlossenen Verfahren den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.
Der Wiederaufnahmsantrag hat nach § 303 a BAO zu enthalten:
a) die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird;
b) die Bezeichnung der Umstände (§ 303 Abs. 1), auf die der Antrag gestützt wird;
c) die Angaben, die zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags notwendig sind;
d) bei einem auf § 303 Abs 1 lit b gestützten Antrag weiters Angaben, die zur Beurteilung des fehlenden groben Verschuldens an der Nichtgeltendmachung im abgeschlossenen Verfahren notwendig sind.
Mängel von Eingaben (Formgebrechen, inhaltliche Mängel, Fehlen einer Unterschrift) berechtigen die Abgabenbehörde gemäß § 85 Abs 2 BAO nicht zur Zurückweisung; inhaltliche Mängel liegen nur dann vor, wenn in einer Eingabe gesetzlich geforderte inhaltliche Angaben fehlen. Sie hat dem Einschreiter die Behebung dieser Mängel mit dem Hinweis aufzutragen, dass die Eingabe nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden angemessenen Frist als zurückgenommen gilt; werden die Mängel rechtzeitig behoben, gilt die Eingabe als ursprünglich richtig eingebracht.
Einleitend wird festgehalten, dass jede Wiederaufnahme begrifflich ein durch Bescheid abgeschlossenes Verfahren voraussetzt. Die Bewilligung der Wiederaufnahme (§ 303 Abs. 1) setzt voraus, dass das betreffende Verfahren formell rechtskräftig abgeschlossen ist. (Vgl. Ritz, BAO, TZ. 4 zu § 307 ).
Zu den die Jahre 2006 bis 2010 umfassenden, die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) betreffenden und in einem Schriftsatz zusammengefassten Wiederaufnahmeantrag vom darf in diesem Zusammenhang angemerkt werden, dass im Zeitpunkt der Antragstellung lediglich Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagung) für die Jahre 2006 und 2007 und zwar am und am erlassen waren, die durch ungenützten Ablauf der Rechtsmittelfrist (Berufungsfrist) formell rechtskräftig wurden. Die Einkommensteuerbescheide 2008 bis 2010 ergingen demgegenüber erst nach den entsprechenden Wiederaufnahmeanträgen vom , nämlich am (Einkommensteuerbescheid 2008) und am (Einkommensteuerbescheide 2009 und 2010).
Das Finanzamt hat den Wiederaufnahmeantrag betreffend die Einkommensteuerbescheide 2006 und 2007 im Hinblick darauf, dass bereits rechtskräftige Sachbescheide vorlagen, einer Bearbeitung zugeführt, ein Mängelbehebungsverfahren durchgeführt und im Ergebnis den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer (Arbeitnehmerveranlagung) 2006 und 2007 als zurückgenommen erklärt.
Im Rahmen dieser Berufungsentscheidung ist nun zu beurteilen,
- ob der Wiederaufnahmeantrag vom betreffend die Einkommensteuerbescheide (Arbeitnehmerveranlagungen) 2006 und 2007 die im § 303a BAO geforderten Angaben enthält oder nicht und
- ob, sofern er inhaltliche Mängel aufweist, die Mängel durch den Schriftsatz des Bw vom behoben worden sind oder nicht.
Die im § 303 a BAO geforderten Inhaltserfordernisse eines Wiederaufnahmeantrags sollen der Behörde eine meritorische Entscheidung über den Antrag ermöglichen. Für die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird (§ 303a lit a BAO), werden ähnliche Kriterien gelten wie für das Berufungserfordernis des § 250 Abs 1 lit a BAO. Auch hier ist keine bestimmte Form der Bezeichnung gefordert. Entscheidend ist, dass aus dem Wiederaufnahmeantrag hervorgeht, welches Verfahren gemeint ist. Dies gilt gleichermaßen für die Bezeichnung der Wiederaufnahmegründe (§ 303a lit b BAO) und (nur für Wiederaufnahmeanträge wegen neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel) für Angaben über das fehlende grobe Verschulden daran, dass diese Tatsachen oder Beweismittel nicht bereits im abgeschlossenen Verfahren geltend gemacht wurden (§ 303a lit d BAO). Wiederaufnahmeanträge sind (nach § 303 Abs 2 BAO) nur rechtzeitig, wenn sie binnen drei Monaten ab nachweislicher Erlangung der Kenntnisse vom Wiederaufnahmegrund eingebracht werden. Daher hat der Wiederaufnahmeantrag ua jene Angaben zu enthalten, die zur Beurteilung seiner Rechtzeitigkeit notwendig sind (somit zB den Zeitpunkt, in dem der Wiederaufnahmewerber bzw. sein Vertreter von den maßgebenden Umständen Kenntnis erlangt hat). Die Zeitangabe hat so genau zu sein, dass daraus die Einhaltung der Frist beurteilbar ist. (Vgl. Ritz, BAO, Tz 3 ff zu § 303a).
Fehlen im § 303a BAO geforderte Angaben, so liegen inhaltliche Mängel im Sinne des § 85 Abs 2 BAO vor. In diesen Fällen ist zwingend mit Mängelbehebungsauftrag vorzugehen. (Vgl. Ritz, BAO, TZ 6 zu § 303a).
Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2006 vom ist bei den nichtselbständigen Einkünften der Pauschbetrag für Werbungskosten angesetzt worden und sind Unterhaltskosten in Höhe von € 600,-- als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden. Im rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid 2007 vom ist bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ebenfalls der Pauschbetrag für Werbungskosten angesetzt worden und sind keine außergewöhnlichen Belastungen berücksichtigt worden. In der Folge hat der Bw im Wiederaufnahmeantrag vom auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes hingewiesen und in diesem Zusammenhang die Berücksichtigung der Unterhaltskosten für seine Kinder A und B als außergewöhnliche Belastung begehrt. Zusätzlich hat er die Berücksichtigung von Kosten für doppelte Haushaltsführung beantragt.
Im gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom betreffend die Einkommensteuer 2006 und 2007 sind die in § 303a BAO geforderten Inhaltsvoraussetzungen nun nicht erfüllt worden, da die Angaben nach § 303a lit b bis d BAO gefehlt haben. So sind - wie auch dem Mängelbehebungsbescheid vom zu entnehmen ist - die Bezeichnung (tauglicher) Wiederaufnahmegründe, Angaben über das fehlende grobe Verschulden (bei Vorliegen neu hervorgekommener Tatsachen oder Beweismittel) und über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung nicht vorhanden gewesen sind. Der vorliegende Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthält letztlich nur einen Hinweis auf die Bezeichnung des Verfahrens, dessen Wiederaufnahme beantragt wird. Das Finanzamt ist daher tatsächlich verpflichtet gewesen, einen Mängelbehebungsauftrag zu erlassen.
Die von Seiten des Bw erfolgte fristgerechte Beantwortung des Mängelbehebungsauftrags hat das Finanzamt sodann wegen des Fehlens der Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrags und der Angaben zur Beurteilung des groben Verschuldens als unzureichend beurteilt und hat daher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Einkommensteuer 2006 und 2007 als zurückgenommen erklärt.
Aus dem aufgrund des Mängelbehebungsbescheides erfolgten Schriftsatz vom , der wiederum auf den ursprünglichen Schriftsatz vom verweist, lässt sich ableiten, dass der Bw die Kenntnisnahme von der Möglichkeit, die Unterhaltkosten seiner Kinder als außergewöhnliche Belastung abzusetzen, und die bisher nicht als Werbungskosten geltend gemachten Kosten für doppelte Haushaltsführung als Wiederaufnahmegründe ansieht. Er bezeichnet damit im Schriftsatz vom eindeutig die Umstände, auf die er seinen Antrag stützt bzw. stützen will.
Die Beurteilung, ob die genannten Umstände die (inhaltlichen) Voraussetzungen des § 303 Abs. 1 BAO erfüllen, hat nicht Gegenstand des Mängelbehebungsverfahrens zu bilden.
Ohne also auf die Eignung dieses Vorbringens, damit tatsächlich taugliche Wiederaufnahmegründe nach § 303 Abs. 1 BAO aufzuzeigen, einzugehen, ist in einem weiteren Schritt, die Rechtzeitigkeit des Wiederaufnahmeantrags zu prüfen, wobei der Wiederaufnahmeantrag gemäß § 303 Abs. 2 BAO mit drei Monaten befristet ist und die Dreimonatsfrist mit Kenntnis des Antragstellers vom Wiederaufnahmegrund zu laufen beginnt.
Eindeutige Angaben zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrags sind jedoch dem Schriftsatz vom und auch dem ursprünglichen Wiederaufnahmeantrag , auf den nochmals verwiesen worden ist, nicht zu entnehmen. Im Wiederaufnahmeantrag spricht der Bw davon, dass er im Zuge eines Beratungsgesprächs von dem für seinen Fall interessanten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 2366/00, erfahren hat, gibt jedoch nicht den Zeitpunkt dieses Gesprächs an. Im Schriftsatz vom erwähnt der Bw zwar einen Zeitraum von ca. 8 Jahren, doch lassen die von ihm gewählten Formulierungen nicht den Schluss zu, er habe von den für die Wiederaufnahme des Verfahrens sprechenden Umständen bereits vor 8 Jahren Kenntnis erlangt, wobei dieser Zeitraum - wie am Rande angemerkt werden darf - auch die Dreimonatsfrist bei weitem übersteigen würde. Der Zeitpunkt der Kenntnisnahme von den Umständen, auf die der Antrag gestützt wird, bleibt somit ungewiss. Aus den Angaben im Wiederaufnahmeantrag vom und im Schriftsatz vom lässt sich also die Einhaltung der im § 303 Abs. 2 BAO vorgesehen Frist nicht eindeutig und zuverlässig beurteilen.
Dem mit Bescheid vom ausgesprochenen Mängelbehebungsauftrag ist daher jedenfalls hinsichtlich § 303a lit. c BAO nicht entsprochen worden. Der Mängelbehebungsauftrag ist somit nicht vollständig erfüllt worden.
Wird einem (rechtmäßigen) Mängelbehebungsauftrag überhaupt nicht, nicht fristgerecht oder - wie im vorliegenden Fall - unzureichend entsprochen, so ist mit Bescheid (Zurücknahmebescheid) auszusprechen, dass die Eingabe als zurückgenommen gilt. (Vgl. Ritz, BAO, Tz. 18 zu § 85)
Die Berufung gegen den Zurücknahmebescheid vom ist daher als unbegründet abzuweisen.
Salzburg, am
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
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