Ausländer mit Wohnsitz im Inland gelten als Inländer im Sinne des Erbschaftssteuergesetzes.
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/3046-W/02-RS1 | Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes reicht es für das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes, wenn eine Wohnung jährlich mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird. Wenn eine Wohnung nicht einmal ein Monat im Jahr benutzt wird, liegen die Vorausetzungen für einen Wohnsitz noch nicht vor. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Frau K.T., B., gegen den Bescheid des Finanzamtes für Gebühren und Verkehrsteuern Wien vom betreffend Erbschaftssteuer entschieden:
Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.
Entscheidungsgründe
Mit Schenkungsvertrag vom 2. April bzw. bekam Frau K.T., die Berufungswerberin, von Frau M.E. 72/4049 Anteile an der Liegenschaft EZ 1 geschenkt. Mit diesen Liegenschaftsanteilen ist Wohnungseigentum an der Wohnung W E/2 verbunden. Die Geschenkgeberin haftete dafür, dass die schenkungsgegenständlichen Liegenschaftsanteile lastenfrei und frei von Bestand- und Benützungsrechten Dritter in den bücherlichen Besitz der Geschenknehmerin gelangten. Gegenleistungen, welche von der Berufungswerberin zu erbringen gewesen wären, wurden in diesem Schenkungsvertrag keine vereinbart. Der Einheitswert für die geschenkten Liegenschaftsanteile beträgt S 211.892,--. Für diesen Erwerbsvorgang wurde mit Bescheid vom die Schenkungssteuer vorgeschrieben.
Frau M.E. ist am 21 verstorben. Ihr letzter Wohnsitz war in London. Diese hat in ihrem Testament vom der Berufungswerberin neben der bereits geschenkten Eigentumswohnung auch noch sämtliche auf einem Konto bzw. Wertpapierdepot erliegenden Werte vermacht. Mit Einantwortungsurkunde vom wurde der Nachlass der Berufungswerberin eingeantwortet.
Diese Vermögenswerte wurden auch noch von einer weiteren Person für sich beansprucht. Die Streitteile haben sich außergerichtlich dahin geeinigt, dass der Berufungswerberin die Hälfte dieses Nachlasses verbleibt. Die Berufungswerberin hat laut Meldebehörde ihren Hauptwohnsitz seit dem in Österreich.
Mit dem Bescheid vom wurde der Berufungswerberin für diesen Erwerbsvorgang vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern in Wien unter Berücksichtung des § 11 ErbStG die Erbschaftssteuer in der Höhe von insgesamt S 186.304,-- vorgeschrieben. An Kosten wurden vom Finanzamt die Kosten des Gerichtes in der Höhe von S 4.893,--, des Gerichtskommissärs in der Höhe von S 31.620,-- und der Vertretung in diesem Verfahren in der Höhe von S 127.232,-- berücksichtigt.
In der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde vorgebracht, dass das Honorar des Rechtsanwaltes D.G. im Rahmen der Schenkung der Eigentumswohnung und das anteilige Honorar für eine Nachparifizierung bei der Berechnung der Erbschaftssteuer nicht berücksichtigt wurden. Weiter sei der Erwerbsvorgang in Österreich nicht steuerpflichtig, da die Berufungswerberin deutsche Staatsbürgerin und Devisenausländerin ist und es sich bei dem angefallenen Vermögen um ein Auslandskonto handelt.
Erhebungen des Unabhängigen Finanzsenates haben ergeben:
Die Berufungswerberin ist deutsche Staatsbürgerin und hat bis zum in Berlin ein Unternehmen mit dem Gegenstand Textilhandel geführt. Dieses Geschäft hat die Berufungswerberin am erworben und wurde dieses von ihr allein geführt. Geöffnet war das Geschäft von Montag bis Samstag. Nur während ihres Sommerurlaubes hatte sie für 14 Tage eine Vertretung. Ist in dieser Zeit der Umsatz zurückgegangen, ist sie für zwei bis drei Tage nach Berlin gefahren um den Umsatz wieder zu heben.
Dieses Geschäft wurde von ihr mit Kaufvertrag vom verkauft. Stichtag der Übergabe war laut diesem Vertrag der . Als Nachweis, dass das Geschäft von der Berufungswerberin bis zum geführt wurde, wurden die Bescheide für 1999 des Finanzamtes Charlottenburg über a) Umsatzsteuer, b) Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer und c) den Gewerbesteuermessbetrag und die Gewerbesteuer vorgelegt sowie der Kaufvertrag vom .
In Österr. war die Berufungswerberin bis zum Verkauf ihres Geschäftes laut ihren Angaben nur an den Wochenenden mit Fenstertagen wie Ostern, Pfingsten und Christi Himmelfahrt. Weihnachten und Silvester wurde in Berlin verbracht, denn da kam die Tante aus London (die Verstorbene Frau M.E.) auf Besuch nach Berlin. Während des Sommerurlaubes kam auch die Tante aus London nach Österr., wo sie von der Berufungswerberin versorgt wurde.
Ab 1969 wohnte die Berufungswerberin mit ihrem Ehegatten und ihren Kindern in Berlin. Laut Meldebescheinigung des Bezirksamtes Reinickendorf von Berlin war sie bis zum an dieser Adresse gemeldet. Auch ihre Kinder und Enkelkinder wohnen alle in Berlin.
Über die Berufung wurde erwogen:
Gemäß § 6 Abs. 1 Z. 1 ErbStG ist die Steuerpflicht für den gesamten Erbanfall gegeben, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes oder der Erwerber zur Zeit des Eintrittes der Steuerpflicht ein Inländer ist. Als Inländer im Sinne des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes gelten u. a. gemäß § 6 Abs. 2 Z. 2 ErbStG Ausländer, die im Inland einen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Die in der Ziffer 2 des Absatzes 2 des § 6 ErbStG gebrauchten Begriffe Wohnsitz und Aufenthalt sind nach den Vorschriften der BAO zu beurteilen. Nach § 26 Abs. 1 BAO hat einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften jemand dort, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Einen gewöhnlichen Aufenthalt hat nach § 26 Abs. 2 BAO jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt.
Voraussetzung für das Vorhandensein eines Wohnsitzes ist zunächst das "Innehaben" einer Wohnung, worunter die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit, über die Wohnung zu verfügen, insbesondere sie für den Wohnbedarf jederzeit benützen zu können, zu verstehen ist.
Im Erkenntnis vom , 310/69, bejahte der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen eines inländischen Wohnsitzes, wobei im Anlassfall die Wohnung nur zu Erholungszwecken aus Anlass von Inlandsbesuchen aufgesucht und dabei jährlich insgesamt zwei Monate tatsächlich benutzt wurde. Diese Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen jüngeren Erkenntnissen vom , 89/16/0020 und vom , 91/16/0138, bestätigt und ausgesprochen, dass es ausreicht, wenn eine Wohnung jährlich mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt wird.
Im gegenständlichen Fall wurde die Wohnung nach den Ausführungen der Berufungswerberin nicht einmal ein Monat im Jahr benutzt. Gegen eine längere Nutzung der Wohnung durch die Berufungswerberin und damit für die Glaubwürdigkeit ihrer Angaben sprechen ihre Berufstätigkeit (eigenes Geschäft ohne Angestellten, welches von Montag bis Samstag geöffnet hatte) und die Entfernung (Berlin - Österr.!). Außerdem erfolgte die Nutzung der Wohnung nur zu Erholungszwecken. Der für die Anwendung der Abgabenvorschriften maßgebliche Wohnsitzbegriff fordert nicht die ununterbrochene tatsächliche Benützung der Wohnung, sie sollte aber doch mehrere Wochen (zwei bis drei Monate) benutzt werden. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Aus diesen Gründen gilt die Berufungswerberin nicht als Inländerin im Sinne des § 6 Abs. 2 Z. 2 ErbStG und ist für sie keine unbeschränkte Steuerpflicht gegeben.
Auch wenn die Berufungswerberin an dieser Adresse gemeldet war und im Verlassenschaftsverfahren diese Anschrift angegeben wurde, hat das noch nicht zur Folge, dass es sich bei dieser Wohnung auch um einen Wohnsitz der Berufungswerberin handelt. Die Berufungswerberin hat im Berufungsverfahren glaubhaft nachgewiesen, dass sie sich in dieser Wohnung nur ein paar Tage im Jahr (nicht einmal ein Monat) aufgehalten hat. Dass sich die Berufungswerberin in dieser Wohnung länger als ein Monat im Jahr aufgehalten hat, wird auch vom Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien nicht behauptet. Nachdem die Wohnung nicht einmal für ein Monat im Jahr von der Berufungswerberin benutzt wurde, liegen hier die Voraussetzungen für einen Wohnsitz nicht vor. Der Unabhängige Finanzsenat sieht keinen Anlass, dieser oben angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu folgen.
Aus diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 6 Abs. 2 Z 2 ErbStG 1955, Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 141/1955 § 26 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte | Wohnsitz Nutzung Wohnung |
Verweise | |
Zitiert/besprochen in | Taxlex 2008, 207 SWK 26/2008, S704 |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at