Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, vorsätzliches Handeln wird bestritten
Entscheidungstext
Beschwerdeentscheidung
Der unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat durch das Mitglied des Finanzstrafsenates 1, Mag. Peter Maurer, in der Finanzstrafsache gegen Bf., vertreten durch Wirtschaftstreuhand Tirol Steuerberatungs GmbH & Co KEG, Steuerberatungskanzlei, 6020 Innsbruck, Rennweg 18, über die Beschwerde des Beschuldigten vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß § 83 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) vom , SN X,
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerdeführer wird mit seinem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom hat das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den Beschwerdeführer zur SN X ein finanzstrafbehördliches Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser als verantwortlicher Geschäftsführer der B-GmbH im Amtsbereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht hinsichtlich 1998-2000 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer im Gesamtbetrag von € 55.249,49 (S 760.249,56) bewirkt und hiemit ein Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen habe, wobei es hinsichtlich Umsatzsteuer bzw. Körperschaftsteuer 2000 beim Versuch geblieben sei. Begründend wurde ausgeführt, das Finanzstrafverfahren sei aufgrund der Betriebsprüfung zu AB-Nr. 123 sowie eines durchgeführten Untersuchungsverfahrens einzuleiten. Demnach seien Leistungen nicht erklärt, Vorsteuern zu Unrecht geltend gemacht und Kapitalertragsteuer nicht abgeführt worden. Somit sei der Tatverdacht in objektiver wie in subjektiver Hinsicht gegeben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde des Beschuldigten vom , in welcher im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
1. Verrechnungskonto M: Die Belastungen des Verrechnungskonto M 1998 mit S 52.037,07 und 2000 mit S 55.000,00 seien damit zu begründen, dass für den Beschwerdeführer das Projekt "S" eine Sachgesamtheit darstelle und ihm daher niemals bewusst gewesen sei, dass hier genaue Kostentrennungen zwischen der B-GmbH und seinem Einzelunternehmen vorzunehmen gewesen wären, da es sich bei den Kosten um einen 100%igen betrieblichen Aufwand gehandelt habe. Da das Projekt "S" bereits seit 1994 besitzmäßig je zur Hälfte der Fa. B-GmbH und dem Beschwerdeführer gehört habe und diese Vorgangsweise betreffend der angefallenen Kosten dieser Jahre bei der damaligen Betriebsprüfung zu keiner Beanstandung geführt habe, habe der Beschwerdeführer auch für die Folgejahre im guten Glauben annehmen können, dass bezüglich der Kostenverrechnung betreffend das Projekt "S" seitens der Abgabenbehörde keine Bedenken vorgelegen seien. 2. Werbeähnlicher Aufwand: Es sei richtig, dass für die Jahre 1999 und 2000 der werbeähnliche Aufwand nicht wie im Jahr 1998 um die Hälfte gekürzt worden sei, doch dürfte es sich hierbei um ein unbeabsichtigtes Verschulden seitens des Abschlusserstellers gehandelt haben. Da diesbezüglich im Jahr 1998 entgegen der EuGH-Judikatur zu Ungunsten des Abgabepflichtigen die Vorsteuer berichtigt worden sei, könne angenommen werden, dass der Abgabenbehörde durch dieses Versehen kein Schaden entstanden sei. 3. Nicht abgerechnete Leistung H-Straße: Dem Beschwerdeführer sei erst im Zuge dieser Betriebsprüfung die Problematik der periodengerechten Leistungsabgrenzung bei bilanzierungspflichtigen Unternehmen bewusst geworden. Dies deshalb, da bis 1998 sämtliche Leistungen für die einzelnen Projekte immer am Ende des Jahres abgerechnet worden seien. Lediglich die Konzepterstellung (Ideenentwurf) für das Projekt "H-Straße" sei im Jahr 2000 unberücksichtigt geblieben, und zwar unabsichtlich, da diese Leistung bereits Anfang des Jahres 2000 erbracht worden sei und diese Leistung zur Höhe des Gesamthonorars doch eher gering gewesen sei. Aufgrund diverser Schwierigkeiten (Finanzierung, Baugenehmigung) habe sich die weitere Planungsphase und der Baubeginn bis in das Jahr 2002 verzögert, sodass bei Erstellung des Jahresabschlusses 2000 diese erbrachte Leistung nicht mehr erinnerlich gewesen sei. 4. Offene Verbindlichkeiten: Diese Verbindlichkeiten für Fremdarbeiten würden aus dem Jahr 1996 stammen. Zuerst habe es seitens der Fa. B-GmbH Einsprüche betreffend die Leistungsverrechnung gegeben, und daher sei durch die Fa. B-GmbH auch keine Zahlung erfolgt. Betreffend der gewinnerhöhenden Auflösung durch die Betriebsprüfung nach Ablauf der Verjährungsfrist werde angemerkt, dass das ABGB diese Verjährungsfrist zwar regle, trotzdem aber der Anspruch für den Leistenden jedoch weiter bestehen könne. Auch die Vorschriften des HGB würden darauf hinweisen, dass sich ein Vollkaufmann, der den Gewinn gemäß § 5 EStG ermittle, sich niemals reicher machen dürfe. Diese Vorgangsweise könne daher niemals einen strafrechtlichen Tatbestand und auch keinen Vorsatz darstellen. 4.1. Umsatzsteuerverrechnung T: Diese Nachforderung beruhe auf einem Fehler der Buchhaltung und sei auf ein Missverständnis zwischen Buchhaltung und dem Beschwerdeführer zurückzuführen. Dies deshalb, da sich während der Bauphase die Eigentumsverhältnisse von T auf die B-GmbH geändert hätten und die Leistungsabrechnungen der Fa. B-GmbH teilweise als Innenumsatz zu korrigieren gewesen seien. Dabei sei eine Fehlbuchung erfolgt, bei der die Umsätze T negativ an Erlöse 20% und gleichzeitig an Erlöse "B-GmbH Innenumsatz" gebucht worden seien. 4.2. Vorsteuer offene Verbindlichkeiten: Diesbezüglich werde auf die Ausführungen unter Punkt 4 hingewiesen. 4.3. Vorsteuer innergemeinschaftliche Erwerbe: Die von der Fa. A-GmbH sowie von der Fa. R bestellten Materialien seien ursprünglich für den Einbau beim Projekt G geplant gewesen. Deshalb sei dieser Materialeinkauf durch die Fa. B-GmbH als innergemeinschaftlicher Erwerb ursprünglich zu Recht erfolgt. Durch Verzögerungen in der Abwicklung dieses Projektes (Einheit A1) sei ein Teil dieser Materialien in den privaten Ausbau der Wohnung des Beschwerdeführers gelangt. Da diesbezüglich mangels Wissen des Beschwerdeführers kein Informationsaustausch erfolgt sei, sei keine Berichtigung im Zuge der Abschlusserstellung erfolgt. 5. KESt - verdeckte Gewinnausschüttung: Im Jahr 2000 habe der Beschwerdeführer S 700.000,00 als Versicherungsentschädigung für einen Wasserschaden am Objekt "S" erhalten. Der Beschwerdeführer sei der Meinung gewesen, dass diese Versicherungsentschädigung keine steuerlichen Auswirkungen haben könne, zumal auch keine Kosten diesbezüglich zum Ansatz gelangt seien. Im Ergebnis sei festzuhalten, dass der im Bescheid behauptete Vorsatz nicht zu Recht bestehe . Der angefochtene Bescheid sei somit ersatzlos aufzuheben.
Zur Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß § 82 Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten. Gemäß § 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2 FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung (Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B. ).
Hinsichtlich des Begriffes Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen ().
Der Beschwerdeführer ist seit 1992 Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der B-GmbH mit Sitz in I.
Bei der B-GmbH wurde zu AB-Nr. 123 eine Buch- und Betriebsprüfung für die Zeiträume 1998-2000 durchgeführt. Dabei wurden - soweit für das gegenständliche Finanzstrafverfahren von Relevanz - folgende Feststellungen getroffen:
Seit 1994 befindet sich ein Grundstück in S, J-Straße, zur Hälfte im Besitz der Fa. B-GmbH und zur Hälfte in Besitz des Beschwerdeführers. In den Jahren 1998 bis 2000 wurden von den Mitarbeitern der B-GmbH zahlreiche Fahrten nach S unternommen und dafür Kilometergelder als Aufwand gebucht. Weiters wurden für die Erstellung von Gutachten ebenfalls Aufwendungen für das Objekt in S getätigt, die einerseits zu aktivieren waren (noch nicht abgerechnete Leistungen), andererseits zur Hälfte an den Beschwerdeführer weiterzuverrechnen waren. Die aktivierungspflichtigen Leistungen wurden vom Prüfer mit insgesamt S 110.000,00 geschätzt und für den Zeitraum 2000 zur Hälfte aktiviert und zur anderen Hälfte auf dem Verrechnungskonto des Beschwerdeführers verbucht.Weiters wurden am und am jeweils S 52.037,07 als Hälfteanteil der vom Beschwerdeführer getragenen Kosten für das Objekt in S sowohl bei diesem aktiviert als auch an den Beschwerdeführer ausbezahlt; diese Kosten wurden demnach von der Firma B-GmbH allein getragen. Das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers wurde daher vom Prüfer für das Jahr 1998 mit der Hälfte der angefallenen Kosten, somit mit S 52.037,07 belastet.
Die in den Repräsentationsaufwendungen enthaltenen Privatanteile sind steuerlich nicht absetzbar. Im Jahr 1998 wurden 50% des werbeähnlichen Aufwandes außerbilanzmäßig dem Gewinn hinzugerechnet, für 1999 und 2000 hingegen wurde der gesamte werbeähnliche Aufwand als Betriebsausgabe geltend gemacht. Der Prüfer hat daher entsprechend der Vorgangsweise für 1998 den werbeähnlichen Aufwand für 1999 um S 11.354,00 und jenen für 2000 um S 21.948,00 gekürzt bzw. außerbilanzmäßig hinzugerechnet.
Für das Projekt H-Straße wurden von der Firma B-GmbH bis zum noch nicht abgerechnete Leistungen im Umfang von S 50.000,00 erbracht. Diese wurden vom Prüfer für den Zeitraum 2000 in die Bilanz eingestellt.
In den Verbindlichkeiten zum waren unter anderem auch Verbindlichkeiten an Ing.D um S 300.000,00 brutto und an Ing.M in Höhe von S 816.000,00 brutto enthalten. Dabei handelte es sich um Aufwendungen für Fremdarbeiten, die im Jahr 1996 als Aufwand mit 20% Vorsteuerabzug gebucht wurden. Nachdem bis dato keine Zahlungen erfolgten und, nachdem über diese Forderungen auch kein Schriftverkehr vorliegt, auch keine Zahlungen erfolgen werden, hat der Prüfer diese Verbindlichkeiten zum gewinnerhöhend aufgelöst und zu diesem Zeitpunkt die im Jahre 1996 im Ausmaß von S 186.000,00 geltend gemachte Vorsteuer berichtigt.
Im Jahr 1999 wurden die 20%igen Erlöse um die Erlöse aus dem Projekt T in Höhe von S 2,125.000,00 gekürzt und als steuerfreie Innenumsätze in Höhe von S 2,550.000,00 erklärt. Die Erlöse wurden dabei anhand der fiktiven Ausgangsrechnungen ermittelt. Am wurde jedoch eine interne Überweisung im Zusammenhang mit dem Projekt T in Höhe von S 300.000,00 nicht bei den 20%igen Erlösen gebucht, sondern als Privateinlage des Beschwerdeführers. Die 20%igen Erlöse für 1999 erhöhen sich somit um S 250.000,00, gleichzeitig vermindern sich die Privateinlagen um S 300.000,00. Die daraus resultierende Umsatzsteuer für 1999 beträgt S 50.000,00.
Weiters wurde festgestellt, dass im Jahr 1999 Waren im Wert von S 107.206,00 von der Fa. A-GmbH in Deutschland und im Jahr 2000 Waren im Wert von S 284.975,00 von der Firma R in Frankreich unter Verwendung der UID-Nummer der B-GmbH erworben wurden. Diese Waren wurden vom Beschwerdeführer für private Zwecke verwendet. Diese Erwerbe unterliegen bei der B-GmbH der 20%igen Erwerbsteuer, Vorsteuer kann nicht geltend gemacht werden. Die Umsatzsteuer erhöht sich daher für 1999 um S 21.441,20 und für 2000 um S 56.995,00.
Der Beschwerdeführer erhielt im Jahr 2000 insgesamt S 700.000,00 als Entschädigung für einen Wasserschaden am Objekt in S. Dieses Geld stand zur Hälfte der Firma B-GmbH zu. Der Wert des Gebäudes verminderte sich um S 350.000,00, das Verrechnungskonto des Beschwerdeführers war im selben Ausmaß zu belasten. Bei diesem Vorgang handelte es sich um eine verdeckte Gewinnausschüttung; die daraus resultierende Kapitalertragsteuer für das Jahr 2000 in Höhe von S 87.500,00 war vom Beschwerdeführer zu tragen.
Aus diesen Feststellungen resultierten Nachforderungen an Umsatzsteuer für 1999 und 2000 von S 314.436,00 (€ 22.850,96), an Körperschaftsteuer für 1998 bis 2000 von S 358.313,65 (€ 26.039,67) sowie Kapitalertragsteuer für 2000 von S 87.500,00 (€ 6.358,87). Für die Zeiträume 1998 und 1999 wurden die Verfahren hinsichtlich der Umsatzsteuer und der Körperschaftsteuer gemäß § 303 Abs. 4 BAO wiederaufgenommen. Für den Zeitraum 2000 waren die Umsatz- und Körperschaftsteuererklärung bereits beim Finanzamt eingereicht, es ist zum Zeitpunkt der Prüfung jedoch noch keine Veranlagung erfolgt, weshalb auf Grundlage der Prüfungsfeststellungen Erstbescheide ergingen. Die oben dargestellten (Nach-)Forderungen an Umsatz-, Körperschaft- und Kapitalertragsteuer (sowie weitere aus Prüfungsfeststellungen resultierende Beträge, die jedoch für das gegenständliche Finanzstrafverfahren nicht von Relevanz sind) wurden der B-GmbH mit Bescheiden vom vorgeschrieben. Diese Bescheide sind unbekämpft in Rechtskraft erwachsen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Veranlagungsakt der B-GmbH, Steuernr. Y, dem Strafakt des Beschwerdeführers, SN. X, und aus dem Bericht gemäß § 150 BAO über das Ergebnis der Betriebsprüfung zu AB-Nr. 123 vom , hier insbesondere aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung vom . Weder im Abgabenverfahren noch im gegenständlichen Finanzstrafverfahren hat der Beschwerdeführer gegen die Feststellungen der Betriebsprüfung Einwendungen erhoben. Das Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz hat dem Verteidiger auf dessen Ersuchen am die Berechnungsblätter für den strafbestimmenden Wertbetrag übersendet; auch gegen die Ermittlung der Höhe des strafbestimmenden Wertbetrages hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben.
Gemäß § 33 Abs. 1 FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine Abgabenverkürzung bewirkt. Gemäß § 13 Abs. 1 FinStrG gelten die Strafdrohungen für vorsätzliche Finanzvergehen nicht nur für die vollendete Tat, sondern auch für den Versuch und für jede Beteiligung an einem Versuch.
Aufgrund der obigen Feststellungen besteht sich auch nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer durch die Abgabe unrichtiger Steuererklärungen für 1998 bis 2000, sohin unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, die im Spruch des Einleitungsbescheides angeführten Verkürzungen bewirkt bzw. (für 2000) zu bewirken versucht (§ 13 Abs. 1 FinStrG) hat und somit den objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 1 FinStrG verwirklicht hat.
Der objektive Tatbestand wurde in der Beschwerdeschrift nicht bestritten. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, er habe nicht vorsätzlich gehandelt.
Gemäß § 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Der Beschwerdeführer ist seit 1991 als Architekt selbständig tätig. Seit 1992 ist er Gesellschafter und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Firma B-GmbH. Er verfügt demnach über langjährige unternehmerische Erfahrungen.
In der Beschwerdeschrift rechtfertigt der Beschwerdeführer sich im Wesentlichen damit, dass die Nachforderungen aus verschiedenen Versehen und Irrtümern resultieren würden. Diese Rechtfertigung wird im Einzelnen in dem von der Finanzstrafbehörde I. Instanz abzuführenden Untersuchungsverfahren zu würdigen sein; aus folgenden Gründen vermögen sie jedenfalls den Tatverdacht nicht zu beseitigen:
Der Beschwerdeführer hat die Fa. B-GmbH um Erstattung der halben angelaufenen Kosten betreffend die Liegenschaft in S, J-Straße, ersucht. Tatsächlich hat die B-GmbH, diesen Hälfteanteil (S 52.037,07) zweimal erstattet, und zwar am und am . Dem Beschwerdevorbringen, dem Beschwerdeführer sei nicht bewusst gewesen, dass hier eine Kostentrennung zwischen ihm als Einzelunternehmer und der B-GmbH vorzunehmen sei, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer bei der B-GmbH laut Rechnung entsprechend den Besitzverhältnissen die Hälfte der angelaufenen Kosten geltend gemacht hat, woraus ersichtlich ist, dass ihm die Notwendigkeit der Aufteilung sehr wohl bekannt war. Trotzdem wurde der gesamte Betrag in zwei gleich hohen Tranchen erstattet, die innerhalb kürzester Zeit verbucht wurden ( und ). Dies spricht für vorsätzliches Handeln. Das Vorbringen, diese Vorgangsweise habe bei der Vorprüfung zu keiner Beanstandung geführt, vermag den Beschwerdeführer schon deshalb nicht zu entlasten, weil diese angesprochene Buch- und Betriebsprüfung (AB-Nr. 456 für die Zeiträume 1995 bis 1997) am , somit erst nach den oben angeführten Buchungen begonnen hat. Was die vom Prüfer mit S 110.000,00 geschätzten aktivierungspflichtigen Leistungen für den Zeitraum 2000 betrifft, so wurden diese bisher weder aktiviert noch auf dem Verrechnungskonto verbucht. Es handelt sich hierbei um - weder dem Grunde noch der Höhe nach bestrittene - Zuschätzungen. Diese Leistungen wurden bislang nicht erklärt, daher geht das Vorbringen ins Leere, dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass hier eine Kostenrennung vorzunehmen sei.
Zum werbeähnlichen Aufwand 1999 und 2000 wird vom Beschwerdeführer vorgebracht, es handle sich um ein unbeabsichtigtes Verschulden des Abschlusserstellers. Dazu ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er den werbeähnlichen Aufwand nicht wie im Jahr 1998 um die Hälfte gekürzt hat, Privatausgaben als Betriebsausgaben abgezogen hat. Dies indiziert vorsätzliches Verhalten, zumal sich keine konkreten Anhaltspunkte gegen diese Annahme ergeben. Das diesbezügliche, sehr allgemein gehaltene Beschwerdevorbringen vermag den Vorsatzverdacht jedenfalls nicht zu zerstreuen, zumal es sich hier um keine schwierige Abgrenzungsfrage gehandelt hat (vgl. dazu ). Eine nähere Prüfung dieses Beschwerdevorbringens ist dem erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren vorbehalten. Bemerkt wird, dass die in der Beschwerdeschrift angesprochene Vorsteuerkürzung für 1998 (S 4.860,00) vom Prüfer storniert wurde.
Wenn zu den nicht abgerechneten Leistungen für das Projekt H-Straße vorgebracht wird, diese seien eher gering gewesen, so ist dazu festzuhalten, dass diese S 50.000,00 betragen haben und daher ein durchaus beachtliches Volumen aufwiesen. Wenn weiters vorgebracht wird, diese seien bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 2000 "nicht mehr erinnerlich" gewesen, so deutet dies auf mangelhafte oder fehlende Grundaufzeichnungen hin. Wenn jemand jedoch Leistungen nicht (vollständig) erfasst, so besteht jedenfalls der Verdacht, dass er es ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, dass durch diese Vorgangsweise Leistungserlöse in der Folge auch in den Steuererklärungen nicht erfasst und damit verkürzt werden. Auch dieses Beschwerdevorbringen vermag den Vorsatzverdacht daher nicht zu entkräften.
Dem Beschwerdevorbringen zur gewinnerhöhenden Auflösung der offenen Verbindlichkeiten aus 1996, wonach dies niemals einen strafrechtlichen Tatbestand und auch keinen Vorsatz darstellen könne, kann seitens der Beschwerdebehörde nicht gefolgt werden. Selbstverständlich kann die ungerechtfertigte steuerliche Geltendmachung einer nicht bestehenden Schuld eine Verletzung der abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht darstellen. Im gegenständlichen Fall wurde diese gewinnerhöhende Auflösung der Verbindlichkeiten im Abgabenverfahren nicht bestritten; vielmehr hat der steuerliche Vertreter der B-GmbH im Zuge der Betriebsprüfung, AB-Nr. 123, auf Vorhalt des Prüfers vom zu den Verbindlichkeiten an Ing.D und Ing.M wie folgt vorgebracht: "Bezüglich der angesprochenen Verbindlichkeiten wurde ein Schriftverkehr geführt, aus dem hervorgeht, dass (der Beschwerdeführer) der erbrachten Leistung entsprechend nur mit einem Bruchteil der gestellten Rechnung einverstanden ist. Nachdem der diesbezügliche Schriftverkehr eingeschlafen ist, hat (der Beschwerdeführer) nachvollziehbarerweise von seiner Seite auch keine weiteren Schritte unternommen, sich um eine Bezahlung zu bemühen. Betreff Zeitpunkt der gewinnerhöhenden Auflösung stellt sich die Frage, ob nicht bereits in den Jahren 1996 und 1997 eine entsprechende Wertberichtigung der Verbindlichkeiten hätte erfolgen müssen." Damit bestehen hinreichende Anhaltspunkte, dass diese gegenständlichen Verbindlichkeiten vom Betriebsprüfer zu Recht gewinnerhöhend aufgelöst wurden. Da es sich hierbei um steuerlich geltend gemachte Forderungen in beträchtlicher Höhe, nämlich von S 300.000,00 (Ing.D) bzw. von S 816.000,00 (Ing.M) gehandelt hat, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von der Verbuchung dieser Forderungen und deren (ungerechtfertigten) steuermindernden Geltendmachung gewusst hat. Daher besteht auch hier Vorsatzverdacht.
Wenn zur Umsatzsteuerverrechnung T vorgebracht wird, dies beruhe auf einen Fehler der Buchhaltung und auf ein Missverständnis, so ist dazu festzuhalten, dass die Höhe der vom Prüfer in diesem Zusammenhang festgestellten Umsatzsteuer von S 50.000,00 Vorsatzverdacht indiziert, zumal den Beschwerdeführer als Geschäftsführer der B-GmbH eine Verpflichtung zur Prüfung der eingereichten Steuererklärungen trifft. Die Frage, ob hier tatsächlich ein Fehler bzw. ein Missverständnis vorlag, wird letztlich im erstinstanzlichen Untersuchungsverfahren zu klären sein.
Was die private Verwendung der bei den Firmen A-GmbH und R erworbenen Waren betrifft, so reicht es hier aus, darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer zweifelsfrei aufgrund seiner langjährigen einschlägigen unternehmerischen Erfahrungen wusste, unter welchen Voraussetzungen (bei innergemeinschaftlichen Erwerben) Vorsteuer geltend gemacht werden kann. Dass dies bei privater Verwendung der Waren nicht der Fall ist, war ihm zweifelsfrei bekannt. Auch hier kann das Beschwerdevorbringen den Vorsatzverdacht nicht beseitigen.
Schließlich ist zur verdeckten Gewinnausschüttung im Jahr 2000 (Versicherungsentschädigung für Wasserschaden am Objekt S in Höhe von S 700.000,00) festzuhalten, dass es einem Abgabepflichtigen zwar freisteht, seine Rechtsansicht in den Abgabenerklärungen zu vertreten, nur muss er den vollen und ganzen Sachverhalt als solchen wahrheitsgemäß offen legen. Seine Angaben müssen die Abgabenbehörde in die Lage versetzen, deren Richtigkeit anhand der Angaben in der Erklärung zu überprüfen (). Im vorliegenden Fall ist der Beschwerdeführer dieser Offenlegungspflicht nicht nachgekommen. Wie bereits oben dargestellt, hat der Beschwerdeführer von der Notwendigkeit der Aufteilung beim Objekt S gewusst. Auch hier bestehen damit - auch im Hinblick auf die Höhe der Entschädigung von S 700.000,00 - hinreichende Verdachtsmomente, dass die Erklärung der anteiligen Entschädigung vorsätzlich unterlassen wurde.
Das Beschwerdevorbringen ist damit insgesamt nicht geeignet, den Verdacht zu entkräften, dass der Beschwerdeführer (zumindest bedingt) vorsätzlich gehandelt habe. Neben seinen langjährigen unternehmerischen Erfahrungen und dem Umstand, dass es sich bei den inkriminierten Sachverhalten durchwegs um solche handelt, die kein näheres steuerliches Spezialwissen voraussetzen, sprechen auch die Vielzahl der hier gegenständlichen Prüfungsfeststellungen und die Höhe der daraus resultierenden Nachforderungen dafür, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich die abgabenrechtliche Offenlegungs- und Wahrheitspflicht verletzt und damit vorsätzlich gehandelt hat.
Aus diesen Gründen musste der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben.
Abschließend wird festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob der Beschwerdeführer das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den §§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Innsbruck, am
Zusatzinformationen
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Materie | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 13 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 § 82 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte | Einleitung Finanzstrafverfahren Vorsatz Verdacht Betriebsprüfung |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at