Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSS vom 26.04.2013, RV/0265-S/11

Zurückweisung einer Berufung gegen einen Nichtbescheid


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Miterledigte GZ:
RV/0264-S/11

Entscheidungstext

Bescheid

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Verlassenschaft xxx, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land, vertreten durch Mag. Nußbaumer, betreffend

Ablauf einer Aussetzung der Einhebung (Abgabe Einkommensteuer 2002)

Ablauf einer Aussetzung der Einhebung (Abgabe Anspruchszinsen 2002)

Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von € 4.620,68

Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von € 447,76

Festsetzung von Anspruchszinsen 2000 bis 2002

entschieden.

Die Berufung wird gemäß § 273 Abs. 1 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl Nr. 1961/194 idgF, als unzulässig zurückgewiesen.

Begründung

Nach einer Betriebsprüfung bei xx im Jahr 2005 kam es zu einer Änderung der Einkommensteuerbescheide 2000 bis 2002. Diese Bescheide wurden mit Berufung bekämpft und von der Abgabenbehörde erster Instanz mittels Berufungsvorentscheidung am erledigt.

Im Zuge dieser Berufungserledigung erließ die Abgabenbehörde erster Instanz folgende Bescheide, allesamt adressiert an " Verlassenschaftnach":

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2000, datiert mit

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2001, datiert mit

Bescheid über die Festsetzung von Anspruchszinsen 2002, datiert mit

Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung (Abgabe Einkommensteuer 2002), datiert mit

Bescheid über den Ablauf einer Aussetzung der Einhebung (Abgabe Anspruchszinsen 2002), datiert mit 12. April 201124

Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von € 4.620,68, datiert mit

Bescheid über die Festsetzung von Aussetzungszinsen im Betrag von € 447,76, datiert vom , die mittels Berufung vom bekämpft wurden.

Die Berufung wurde dem Unabhängigen Finanzsenat direkt vorgelegt.

Herr xx ist am ZZ verstorben. Die Verlassenschaft wurde am YY1 den Erben Frau mm und Herrn bb eingeantwortet (siehe dazu Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichtes yy).

Hierüber wurde erwogen:

Gemäß § 273 Abs. 1lit a BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht zulässig ist.

Im gegenständlichen Fall hat die Abgabenbehörde die angefochtenen "Bescheide" vom bzw an die Verlassenschaft nach xx gerichtet, obwohl diese zu jenem Zeitpunkt bereits den gesetzlichen Erben Frau mm und Herrn bb eingeantwortet worden war (Einantwortungsbeschluss vom YY1 ).

Mit Berufung anfechtbar sind nur Bescheide; daher sind Berufungen gegen Schriftstücke ohne Bescheidcharakter als unzulässig zurückzuweisen (siehe dazu Ritz, BAO, § 273 Tz 6).

Nach dem Tod eines Abgabepflichtigen ist ein Bescheid über eine in dessen Person entstandene Abgabenschuld vor der Einantwortung an die Verlassenschaft zu richten, nach der Einantwortung an die Erben als Rechtsnachfolger des Abgabepflichtigen, ist doch die Verlassenschaft nur bis zur Einantwortung parteifähig, während danach nur der Erbe legitimiert ist.

Im Abgabenverfahren ist daher bei jeder Verfahrenshandlung zu prüfen, ob sie an die richtige Person (Abgabepflichtiger, Verlassenschaft, Erbe) gerichtet ist, da anderenfalls die Abgabenbescheide keine Wirkung zu erzielen vermögen und diesbezüglich fehlerhafte Bescheide nur durch neu zu erlassende Bescheide saniert werden können (vgl und die dort zitierte Literatur).

Die Abgabenbehörde erster Instanz hat die angefochtenen "Bescheide" nach Einantwortung noch an die Verlassenschaft gerichtet. Sie sind daher als Erledigungen ohne Bescheidcharakter zu qualifizieren, sodass die eingebrachte Berufung nicht materiell erledigt werden darf, sondern gemäß § 273 Abs. 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen ist.

Salzburg, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 273 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Verweise

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at