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Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSI vom 13.07.2010, RV/0155-I/10

Berufung gegen Säumniszuschlagsbescheide wegen behaupteter Rechtswidrigkeit der Stammabgabenbescheide

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch X-GmbH, vom gegen den Bescheid des Finanzamtes Kufstein Schwaz vom betreffend Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen entschieden:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert.

Entscheidungsgründe

Mit Sammelbescheid vom setzte das Finanzamt gegenüber der Berufungswerberin (Bw.) erste Säumniszuschläge unter anderem von der Umsatzsteuer 2005 bis 2008 wegen nicht fristgerechter Entrichtung dieser Abgabenschuldigkeiten bis , , bzw. fest.

Die Berufung vom richtet sich sowohl gegen die Säumniszuschlagsfestsetzungen als auch gegen die zugrunde liegenden Umsatzsteuerbescheide vom als auch gegen einen Körperschaftsteuerbescheid 2008 mit Ausfertigungsdatum vom gleichen Tag. Der Berufungsantrag, die Säumniszuschläge insoweit aufzuheben, als die zugrunde liegenden Umsatzsteuernachforderungen aus einer unrichtigen Anwendung des Normalsteuersatzes von 20 % auf bestimmte Umsätze der Bw. resultierten, wurde ausschließlich mit (näher ausgeführten) Einwendungen gegen die Stammabgabenbescheide begründet.

Das Finanzamt legte die Berufung der Abgabenbehörde zweiter Instanz unmittelbar zur Entscheidung vor.

Über die Berufung wurde erwogen:

Im gegenständlichen Verfahren ist nur über die Berufung gegen die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen zur Umsatzsteuer 2005 bis 2008 zu entscheiden, weil die Entscheidung über die Berufung gegen die Stammabgabenbescheide und den Körperschaftsteuerbescheid 2008 dem Berufungsverfahren zu GZ. RV/0153-I/10 vorbehalten bleibt.

Wird eine Abgabe, ausgenommen Nebengebühren (§ 3 Abs. 2 lit. d) nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so ist nach § 217 Abs. 1 und 2 BAO ein erster Säumniszuschlag in Höhe von 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages zu entrichten.

Der Fälligkeitstag für die Umsatzsteuervorauszahlungen wird durch § 21 Abs. 1 erster Satz UStG bestimmt (15. Tag des auf einen Kalendermonat zweitfolgenden Kalendermonates). Kommt es aufgrund der Veranlagung zu einer Umsatzsteuernachforderung, so wird für diese gemäß Abs. 5 leg. cit. keine von Abs. 1 abweichende Fälligkeit begründet. Bescheidmäßig festgesetzte Nachforderungen an Umsatzsteuer stellen unabhängig davon, auf welchem verfahrensrechtlichen Titel der Bescheid beruht, rückständige Umsatzsteuervorauszahlungen dar, für deren Fälligkeit § 21 Abs. 1 erster Satz UStG gilt. Da es sich bei der Umsatzsteuerveranlagung, sei es mit Erstbescheid oder mit einem im Wege der Wiederaufnahme abgeänderten Bescheid, um eine Abgabenfestsetzung nach der Fälligkeit handelt, ist ein Säumniszuschlag mangels Zahlung bis zur Fälligkeit grundsätzlich verwirkt (vgl. Ruppe, UStG 19943, § 21 Tz 41 f).

Die Nichtentrichtung der den Säumniszuschlägen zugrunde liegenden Abgabenschuldigkeiten zu den gesetzlichen Fälligkeitsterminen ist unstrittig. Die Bw. meint bloß, dass insoweit keine Säumniszuschläge anzulasten seien, als ihr jene Umsatzsteuern, deren Nichtentrichtung zur Verwirkung der Säumniszuschläge führte, zu Unrecht vorgeschrieben worden seien. Dieser Standpunkt der Bw. lässt aber außer Acht, dass die Säumniszuschlagspflicht nicht den Bestand einer sachlich richtigen, sondern nur eine formelle Abgabenschuld voraussetzt. Demnach besteht bei festgesetzten Abgaben eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Stammabgabe (vgl. ; Ritz, BAO2, § 217 Tz 4).

Im Hinblick auf diese Rechtslage sind im gegenständlichen Verfahren nur die objektiven Voraussetzungen der Säumnis zu prüfen, nicht jedoch die Richtigkeit der Stammabgabenbescheide. Da die Umsatzsteuerbescheide 2005 bis 2008 vom wirksam ergangen sind, die Fälligkeit der Abgaben ungenützt verstrichen ist und ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand weder behauptet wird noch sonst ersichtlich ist, erweisen sich die Säumniszuschlagsvorschreibungen als rechtmäßig.

Einem allfälligen Erfolg der Berufung gegen die Umsatzsteuerbescheide wäre gegebenenfalls im Wege einer Herabsetzung bzw. Nichtfestsetzung der Säumniszuschläge Rechnung zu tragen, die entweder von Amts wegen gemäß § 295 Abs. 3 BAO oder auf Antrag gemäß § 217 Abs. 8 BAO zu erfolgen hätte (vgl. RAE, Rz 2011).

Angemerkt wird noch, dass der steuerliche Vertreter die in der Berufung vom gestellten Anträge auf Entscheidung über die Berufung durch den gesamten Berufungssenat (§ 282 Abs. 1 Z 1 BAO) und Durchführung einer mündlichen Verhandlung (§ 284 Abs. 1 Z 1 BAO) mit Schreiben am zurückgezogen hat, soweit diese Anträge auch die strittigen Säumniszuschläge betrafen.

Somit war wie im Spruch angeführt zu entscheiden.

Innsbruck, am

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 217 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 217 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
formelle Abgabenschuld
Verweise

Ritz, BAO/3, § 217, Tz4

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at