Berufungsentscheidung - Zoll (Referent), UFSZ2L vom 26.04.2013, ZRV/0068-Z2L/12

Voraussetzungen für eine Fristverlängerung bei Anträgen nach Art. 239 ZK

Rechtssätze


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Stammrechtssätze
ZRV/0068-Z2L/12-RS1
Die Frist für einen Antrag nach Art. 239 ZK wird nur dann verlängert, wenn der Beteiligte nachweist, dass er auf Grund von Ereignissen, die nicht in seinen Einflussbereich fallen, gehindert war, den Antrag fristgerecht einzubringen.

Entscheidungstext

Berufungsentscheidung

Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Beschwerde der SG, vertreten durch Dr. Wolfgang Hirsch - Dr. Ursula Leissing, Rechtsanwälte, 6900 Bregenz, Rathausstraße 33, vom gegen die Berufungsvorentscheidung des Zollamtes Feldkirch Wolfurt vom , Zl. 920000/2002/55/2010, betreffend Antrag auf Erstattung/Erlass der Abgaben nach Art. 239 ZK entschieden:

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Entscheidungsgründe

Gemäß Art. 221 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. 1992 Nr. L302/1) idgF (ZK) iVm § 2 Abs. 1 Zollrechts-Durchführungsgesetz, BGBl. Nr. 659/1994 idgF (ZollR-DG) hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt der Beschwerdeführerin (Bf.) die gem. Art. 220 Abs. 1 ZK von der Abgabenbehörde buchmäßig erfassten Einfuhrumsatzsteuerbeträge im Gesamtbetrag von 430.593,00 € gemeinsam mit der gem. § 108 Abs. 1 ZollR-DG festgesetzten Abgabenerhöhung von insgesamt 2.958,02 € mit Bescheid vom , Zl. 920000/2002/01/201, zur Entrichtung vorgeschrieben. Nach den Entscheidungsgründen habe die Bf. mit den im Nachforderungsbescheid detailliert genannten Anmeldungen die Überführung der davon betroffenen Waren in den freien Verkehr mit anschließender innergemeinschaftlicher Lieferung beantragt, in der Folge allerdings trotz Aufforderung durch das Zollamt das Vorliegen der Voraussetzungen für dieses Zollverfahren nicht nachweisen können. Die Steuerfreiheit sei daher zu Unrecht gewährt worden, was die nachträgliche buchmäßige Erfassung und Vorschreibung zur Folge gehabt habe. Zumal der begründete Verdacht bestehe, dass es sich bei dem Empfänger um einen sogenannten "missing trader" handle.

Am wurde der Abgabenbescheid vom , Zl. 920000/2002/01/2010, der Bf. zugestellt.

Mit Schriftsatz vom brachte die Bf. zu den im genannten Nachforderungsbescheid aufgelisteten Anmeldungen, ausgenommen jene vom , CRN07AT920000IV2T8AQ2, jeweils einen Antrag auf Erstattung bzw. Erlass nach den Bestimmungen der Art. 236 und 239 ZK mit der Begründung ein, dass der Antragstellerin bei Aufarbeitung der pendenten Fälle aufgefallen sei, dass für die vom genannten Abgabenbescheid erfassten Vorschreibungen keine Anträge nach den Art. 236 bzw. 239 ZK gestellt worden seien, was hiermit nachgeholt werde. Da die Erhebung der Abgaben bei der indirekten Vertreterin der Empfängerin im Sinne des § 83 ZollR-DG unbillig wäre und darüber hinaus für die Antragstellerin die Entrichtung der Abgaben in der Höhe von insgesamt 399.140,61 € eine ernsthafte Existenzgefährdung darstellen würde, werde um positive Erledigung der Anträge ersucht.

Das Zollamt Feldkirch Wolfurt hat die Anträge der Bf., soweit diese auf Erlass gem. Art. 239 ZK gerichtet waren, mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Frist für die Einbringung von Anträgen nach Art. 239 ZK für die gegenständlichen Abgabenschuldigkeiten bereits am geendet habe, sodass die Eingaben als verspätet zurückzuweisen gewesen seien.

Gegen diese Entscheidung hat die Bf. mit Schriftsatz vom 23.2.20012 den Rechtsbehelf der Berufung erhoben, den Bescheid in seinem gesamten Inhalt angefochten und im Wesentlichen vorgebracht, dass ein Verfahrensmangel vorliege, weil das Zollamt entgegen den Bestimmungen des § 113 BAO bei Ergehen des Nachforderungsbescheides nicht auf die Möglichkeit der fristgebundenen Antragstellung nach Art. 239 ZK hingewiesen habe. Darüber hinaus befinde sich der Betrieb der Bf. in einer Umstrukturierungsphase mit dem Ziel der Übertragung der Geschäftsleitung auf Tochter und Schwiegersohn des bisherigen Geschäftsführers. Im Verlauf der Umstrukturierung hätten der bisherige Geschäftsleiter und ca. 50 % der Belegschaft das Unternehmen verlassen. Im Zuge dieser personellen Turbulenzen sei die fristgerechte Antragstellung gem. Art. 236 und Art. 239 ZK übersehen worden. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Frist für die Anträge nach Art. 236 und 239 ZK um einen Monat zu verlängern.

Mit Berufungsvorentscheidung vom hat das Zollamt Feldkirch Wolfurt die Berufung als unbegründet abgewiesen und nach kurzer Darstellung der Verfahrenschronologie darauf hingewiesen, dass gem. § 113 BAO Parteien, die nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertreten sind, lediglich auf Verlangen die zur Vornahme ihrer Verfahrenshandlungen nötigen Anleitungen zu geben seien. Im Übrigen gehe der Fristverlängerungsantrag um einen Monat schon deshalb ins Leere, weil die Anträge gem. Art. 239 ZK um mehr als zwei Monate verspätet eingebracht worden seien. Abgesehen davon seien weder personelle Probleme, noch betriebliche Umstrukturierungsphasen ausreichende Gründe für eine Fristverlängerung.

Über die Beschwerde wurde erwogen:

Gem. Art. 239 Abs. 1 ZK können Einfuhrabgaben in anderen als den in den Artikeln 236, 237 und 238 genannten Fällen erstattet werden.

Die Erstattung oder der Erlass der Abgaben nach Abs. 1 erfolgt auf Antrag; dieser ist innerhalb von 12 Monaten nach der Mitteilung der Abgaben an den Zollschuldner bei der zuständigen Zollstelle zu stellen. Jedoch können in begründeten Ausnahmefällen die Zollbehörden diese Frist verlängern (Abs. 2).

Weist der Beteiligte nach, dass er in Folge eines unvorhersehbaren Ereignisses oder höhere Gewalt gehindert war, den Antrag fristgerecht zu stellen, so kann die Antragsfrist verlängert werden. Ein unvorhersehbares Ereignis verlangt ein für den Beteiligten nicht vorhersehbares und die Fristeinhaltung unmöglich machendes Ereignis; damit sind allerdings jene Ereignisse ausgeschlossen, die in den Einflussbereich des Beteiligten fallen und von ihm nicht verhindert werden, obwohl er sie verhindern könnte. Der Antrag ist jedenfalls dann zu stellen, sobald das die Rechtzeitigkeit hindernde Ereignis entfällt und der Beteiligte dazu in der Lage ist. (Vgl. Witte, Kommentar zum Zollkodex, Art. 236 Rz 56).

Der Gesetzgeber verlangt aber nicht bloß die Existenz eines unvorhergesehenen Ereignisses oder das Vorliegen höherer Gewalt, sondern auch, dass der Antragsteller dadurch gehindert war, die Antragsfrist einzuhalten, das heißt, dass die Fristüberschreitung unabhängig vom Willen des Beteiligten eingetreten ist und von ihm auch nicht in zumutbarer Weise verhindert werden konnte.

Bei der Beurteilung, ob im Einzelnen ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, ist ein strenger Maßstab anzulegen. Ein Ausnahmefall ist nicht der übliche, sondern der von der Regel abweichende Fall. So liegt ein derartiger Fall immer nur dann vor, wenn die Fristüberschreitung vom Betroffenen nicht in zumutbarer Weise verhindert werden konnte (; FG Bremen vom , II/151/86K, EFG 1992/401).

Nachdem der den Anträgen zugrunde liegende Abgabenbescheid dem Abgabenschuldner nachweislich am zugestellt wurde, ist im Beschwerdefall die Frist zur Einbringung eines Antrages nach Art. 239 ZK am abgelaufen. Tatsächlich langten aber die vom datierenden Anträge mit einer Verspätung von mehr als zwei Monaten, und zwar am , beim Zollamt Feldkirch Wolfurt ein.

Von der Bf. wurden die Erlassanträge in einem angeschlossenen Schreiben zunächst lediglich damit begründet, dass "bei der Aufarbeiten der pendenten Fälle aufgefallen sei, dass noch keine Anträge gem. Art. 236 gemacht worden seien, was hiermit nachgeholt werde."

Erst in der Berufungsschrift vom wurde eine Verlängerung der Frist beantragt, allerdings lediglich um einen Monat und gleichzeitig die Fristüberschreitung mit einer Umstrukturierungsphase in der Geschäftsleitung, sowie dem Abgang des bisherigen Geschäftsleiters und etwa der Hälfte der Unternehmensmitarbeiter begründet, sodass "übersehen" worden sei, die Anträge nach Art. 236 und 239 ZK fristgerecht einzubringen.

In der Beschwerde vom ergänzt die Bf., dass ein derartiges "einmaliges Versehen", wie es dem zuständigen Mitarbeiter dadurch unterlaufen sei, dass er aus heute nicht mehr nachvollziehbaren Gründen nur den Antrag auf Aussetzung der Einhebung, nicht aber auch jenen auf Erlass gestellt habe, ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis darstelle, das einen Ausnahmefall für die Fristverlängerung im Sinne des Art. 239 Abs. 2 ZK begründe.

Abgesehen davon, dass schon der Antrag, die Frist um lediglich ein Monat zu verlängern, bei einer Fristüberschreitung von mehr als zwei Monaten keinen tauglichen Verlängerungsantrag darstellen kann, ist auch der geschilderte Sachverhalt nicht geeignet, einen Ausnahmefall zu begründen, der geeignet wäre, die Fristüberschreitung nachzusehen.

Nach den Ausführungen der Bf. wurde "aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen" vom damaligen Mitarbeiter schlichtweg übersehen, die gegenständlichen Erlass-/Erstattungsanträge fristgerecht einzubringen. Konkrete Umstände, die das Unternehmen im Rahmen der Umstrukturierung und des personellen Abganges in eine derart außergewöhnliche Lage versetzt hätte, dass es daran gehindert war, die Anträge fristgerecht zu stellen, sind dem Vorbringen nicht zu entnehmen.

Umstrukturierungsmaßnahmen im Betrieb, wie auch Restrukturierungsvorgänge, bringen die Absicht zum Ausdruck, die aktuellen Geschäftsprozesse und betrieblichen Strukturen neu zu gestalten, womit regelmäßig auch Personalveränderungen einhergehen, und begründen daher solche Maßnahmen grundsätzlich kein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis, das einen Ausnahmefall darstellen könnte. Vielmehr handelt es sich dabei um gezielt eingeleitete Maßnahmen zur Verbesserung der organisatorischen oder betriebswirtschaftlichen Rahmenbedingungen eines Unternehmens.

Selbst die unerwartete Kündigung eines mit der Sache betrauten Mitarbeiters stellt nach ständiger Rechtsprechung keinen außergewöhnlichen Umstand dar, weil sich daraus lediglich eine Vertretungssituation ergibt, womit der Arbeitgeber - insbesondere bei einer von ihm selbst veranlassten Umstrukturierungsphase - stets zu rechnen und daher (vertretungsweise) für eine zuverlässige Fortsetzung der betrieblichen Abläufe zu sorgen hat. Auch dass einem Mitarbeiter Arbeitsfehler unterlaufen kann, zählt zu den Ereignissen, mit denen jeder Wirtschaftsteilnehmer bei Ausübung seines Gewerbes rechnen muss und denen er regelmäßig ausgesetzt ist (FG Hamburg, , IV193/99, ua.)

Dessen ungeachtet war das Unternehmen - trotz Umstrukturierung - durchaus in der Lage, Anträge auf Aussetzung der Einhebung einzubringen, was darauf schließen lässt, dass es auch nicht gehindert gewesen wäre, die verfahrensgegenständlichen Anträge nach Art. 239 ZK fristgerecht einzubringen.

Bereits in der angefochtenen Entscheidung hat das Zollamt nach Darstellung der Rechtslage bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass § 113 BAO lediglich auf Verlangen einer nicht durch berufsmäßige Parteienvertreter vertretenen Partei eine Pflicht zur Rechtsbelehrung begründet. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt die Aktenlage allerdings nicht erkennen.

Die Beschwerde gegen die Berufungsvorentscheidung vom . Zl. 920000/2002/55/2010, war daher als unbegründet abzuweisen.

Linz, am

Zusatzinformationen


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Materie
Zoll
betroffene Normen
Art. 239 ZK, VO 2913/92, ABl. Nr. L 302 vom S. 1
§ 113 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

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