Berufungsentscheidung - Steuer (Referent), UFSW vom 11.12.2006, RV/1866-W/06

Wiederaufnahme der Verfahren


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Miterledigte GZ:
RV/1865-W/06

Entscheidungstext

BerufungsentscheidungDer unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch Veltze, Mares und Partner KEG, gegen die Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk in Wien betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 entschieden: Die Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 wird gemäß § 273 Abs. 1 lit b) BAO als nicht fristgerecht eingebracht zurückgewiesen.

Die Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 wird gemäß § 273 Abs. 1 lit a) BAO als nicht zulässig zurückgewiesen.

Rechtsbelehrung

Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt, einem Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater unterschrieben sein.

Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

Entscheidungsgründe

Die Bw. wurde mit Gesellschaftsvertrag vom gegründet. Gesellschafter sind zu 80% X. und zu 20% Y., welche auch mit der Geschäftsführung betraut ist.

Das Finanzamt erließ nach einer bei der Bw. durchgeführten Betriebsprüfung, welche den Prüfungszeitraum 1997 bis 2000 umfasste, am Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 und Abgabenbescheide betreffend Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 2000 und am Haftungsbescheide gemäß § 95 Abs. 2 EStG 1988 betreffend Kapitalertragsteuer für die Jahre 1997 bis 2000.

Diese Bescheide und der Betriebsprüfungsbericht vom wurden laut den vorliegenden Rückscheinen (Rsb) am 6. und an den mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt.

Die Bw. erhob mit Schreiben vom Berufung gegen "die auf Grund der Betriebsprüfung ergangenen Umsatz-, Körperschaftsteuerbescheide 1997-2000 sowie die Kapitalertragsteuerbescheide".

Mit Schreiben vom legte die Bw. die "Bescheidbegründung" zur Berufung vom "" gegen die "Umsatz-, Körperschaftsteuer, sowie Kapitalertragsteuerbescheide 1997 - 2000, sowie gegen die Wiederaufnahmebescheide 1997 bis 2000 gemäß § 303 Abs. 4 BAO vom " vor.

Die Berufung wurde am zur Entscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt. Mit Schreiben vom wurde die Bw. zur Wahrung des Parteiengehörs aufgefordert den Nachweis dafür zu erbringen, dass eine fristgerechte Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997 bis 1999 beim Finanzamt eingebracht wurde. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass ein Bescheid betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 vom Finanzamt nicht erlassen wurde. Bezugnehmend darauf legte die Bw. mit Schreiben vom folgendes Schreiben des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk vom vor: "Um dem Berufungswerber die nötige Zeit zur Akteneinsicht gem. § 90 BAO in die Unterlagen der BP zu gewähren (der zuständige Gruppenleiter ist derzeit auf Urlaub und erst wieder ab für die entsprechende Einsicht erreichbar), wird die Berufungsfrist bis (Bescheide v. ) verlängert".

Über die Berufung wurde erwogen:

I) Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999

Gemäß § 245 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, beträgt die Berufungsfrist einen Monat. Enthält ein Bescheid die Ankündigung, dass noch eine Begründung zum Bescheid ergehen wird, so wird die Berufungsfrist nicht vor Bekanntgabe der fehlenden Begründung oder der Mitteilung, dass die Ankündigung als gegenstandslos zu betrachten ist, in Lauf gesetzt.

Gemäß § 108 Abs. 2 BAO enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem für den Beginn der Frist maßgebenden Tag entspricht. Fehlt dieser Tag in dem letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monates. Gemäß Abs. 3 leg. cit. werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage, Sonntage oder Feiertage nicht behindert. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Die Tage des Postenlaufes werden gemäß § 108 Abs. 4 BAO in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 273 Abs. 1 lit. b) BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die bekämpften Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 wurden am ausgefertigt und nachweislich am an den mit Zustellvollmacht ausgestatteten steuerlichen Vertreter der Bw. zugestellt. Die Zustellung des in der Bescheidbegründung angeführten Betriebsprüfungsberichtes erfolgte nachweislich am . Die Berufungsfrist begann daher am zu laufen und endete am Montag, den , der kein gesetzlicher Feiertag war. Die am beim Finanzamt eingereichte Berufung wurde somit nach Ablauf der Berufungsfrist eingebracht. Die Bw. hat trotz Aufforderung keinen Nachweis dafür erbracht, dass bis zum eine fristgerechte Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 beim Finanzamt eingebracht wurde.

Grundsätzlich setzt die Verlängerung der Berufungsfrist einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag voraus (vgl. ). Eine Fristverlängerung von Amts wegen ist im Gesetz nicht vorgesehen. Darüberhinaus wäre auch die von der Bw. offensichtlich im Schreiben des Finanzamtes vom gesehene Fristverlängerung nach Ablauf der Berufungsfrist und somit verspätet erfolgt. Gemäß § 273 Abs. 1 lit b) BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn die Berufung nicht fristgerecht eingebracht wurde. Die Zurückweisung einer Berufung kann sowohl durch die Abgabenbehörde erster Instanz als auch durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erfolgen. Hat die Abgabenbehörde erster Instanz einen Grund zur Zurückweisung nicht aufgegriffen, so hat die Abgabenbehörde zweiter Instanz die Zurückweisung mit Bescheid auszusprechen. Die Sanktion des § 273 Abs. 1 lit b) BAO kann - vom Fall einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 308 BAO) abgesehen - nicht nachträglich wieder beseitigt werden.

Da die Berufung vom betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatzsteuer und Körperschaftsteuer für die Jahre 1997, 1998 und 1999 nicht fristgerecht beim Finanzamt eingebracht wurde, war diese entsprechend der dargestellten gesetzlichen Bestimmungen als verspätet eingebracht zurückzuweisen.

II) Berufung betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000

Gemäß § 273 Abs. 1 lit a) BAO hat die Abgabenbehörde eine Berufung durch Bescheid zurückzuweisen, wenn diese nicht zulässig ist.

Vom Finanzamt wurden keine Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 erlassen. Mangels Vorliegen von rechtlich existenten Bescheiden ist die Berufung gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren hinsichtlich Umsatz- und Körperschaftsteuer für das Jahr 2000 daher gemäß § 273 Abs. 1 lit. a) BAO als unzulässig zurückzuweisen.

In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist, unter Verweis auf § 284 BAO, noch auszuführen, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden kann, wenn eine Berufungserledigung durch Zurückweisung gemäß § 273 BAO erfolgt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Wien,

Zusatzinformationen


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Materie
Steuer
Finanzstrafrecht Verfahrensrecht
betroffene Normen
§ 245 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 108 Abs. 4 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 273 Abs. 1 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Schlagworte
Berufung gegen rechtlich nicht existente Bescheide
Berufungsfrist
Fristverlängerung von Amts wegen

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at