Zahlungserleichterungsansuchen in der Nachfrist hat keine säumniszuschlagsverhindernde Wirkung
Rechtssätze
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Stammrechtssätze | |
RV/2136-W/12-RS1 | Einem nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gestellten wiederholten Ansuchen um Zahlungserleichterung kommt gemäß § 230 Abs. 3 BAO keine die Einbringung hemmende Wirkung (mehr) zu. |
Folgerechtssätze | |
RV/2136-W/12-RS2 | wie RV/0559-S/09-RS1 Keine säumniszuschlagshinausschiebende, einbringungshemmende Wirkung kommt (weiteren) Zahlungserleichterungsansuchen zu, die innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs.3 zweiter Satz BAO eingebracht werden. |
Entscheidungstext
Berufungsentscheidung
Der Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des A., Adresse-1, vertreten durch Steirer Mika & Comp. Wirtschaftstreuhand GmbH, Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft, 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 53, vom gegen die Bescheide des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom über die Festsetzung von ersten Säumniszuschlägen in Anwesenheit von Herrn M. als steuerlicher Vertreter und des Vertreters des Finanzamtes Wien 6/7/15, Herr R. sowie im Beisein der Schriftführerin nach der am in 1030 Wien, Vordere Zollamtsstraße 7, durchgeführten Berufungsverhandlung entschieden:
Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide bleiben unverändert.
Entscheidungsgründe
Aus dem Akt ergibt sich, dass Herr A. (in weiterer Folge: Bw.) durch seinen steuerlichen Vertreter mit Schreiben vom innerhalb der offenen Zahlungsfrist (Fälligkeit mit ) die Stundung des (auch aus der Einkommensteuer 2006, den Anspruchszinsen 2006 und der Einkommensteuer 2009 bestehenden) Rückstandes von € 87.164,00 bis beantragt hat, was von der Abgabenbehörde mit Bescheid vom auch antragsgemäß bewilligt wurde.
Mit weiterem Schreiben vom beantragte der Bw. die Stundung des Rückstandes von € 87.164,00 bis , was die Abgabenbehörde mit Bescheid vom abgewiesen hat, da die beantragte Stundung bereits abgelaufen war. Gleichzeitig wurde der Bw. aufgefordert, die Abgaben von € 89.475,49 bis zu entrichten.
Nach Ablauf der zuvor beantragten Frist beantragte der Bw. mit Fax vom die Stundung des Rückstandes bis , was die Abgabenbehörde mit Bescheid vom abgewiesen hat, da auch diese beantragte Stundung bereits abgelaufen war. Darin wurde der Bw. aufgefordert, die rückständigen Abgaben von € 89.000,39 unverzüglich und € 475,11 bis zu entrichten.
Nur nebenbei sei erwähnt, dass die Aufforderung, die Abgaben von € 89.000,39 unverzüglich zu entrichten, dem Bescheidinhalt vom , worin eine Frist bis eingeräumt wurde, eindeutig widerspricht.
Mit weiterem Fax vom beantragte der Bw. die weitere Stundung des Rückstandes bis , was die Abgabenbehörde mit Bescheid vom abgewiesen hat, da auch diese beantragte Stundung bereits abgelaufen war.
Zudem wurde der Bw. aufgefordert, die rückständigen Abgaben von € 88.209,00 unverzüglich und € 2.505,10 bis zu entrichten.
Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Finanzamtes Wien 6/7/15 vom wurden dem Bw. erste Säumniszuschläge in Höhe von € 725,73, € 108 20 und € 404,68 festgesetzt, da die Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 36.286,63, Anspruchszinsen 2006 in Höhe von € 5.410,15 und die Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 20.235,00 nicht fristgerecht bis entrichtet wurden.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Berufung vom wurde die Aufhebung des Bescheides beantragt und ausgeführt, dass die Säumniszuschläge deshalb verhängt worden seien, weil die Einkommensteuer 2006 und 2009 nicht fristgerecht am bezahlt worden seien. Der Bw. habe aber rechtzeitig am ein Stundungsansuchen eingebracht. Es werde für den Fall der Abweisung der Berufung die Entscheidung durch den Referenten unter Anberaumung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.
In der am abgehaltenen Berufungsverhandlung wurde die Sach- und Rechtslage ausführlich erörtert und vom Vertreter des Finanzamtes ergänzend ausgeführt, dass die Abgaben noch immer offen aushaften.
Über die Berufung wurde erwogen:
Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so sind gemäß § 217 Abs. 1 BAO nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Säumniszuschläge zu entrichten.
Gemäß § 217 Abs. 2 BAO beträgt der erste Säumniszuschlag 2 % des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages.
Gemäß § 217 Abs. 4 BAO sind Säumniszuschläge für Abgabenschuldigkeiten insoweit nicht zu entrichten, als a) ihre Einhebung gemäß § 212a ausgesetzt ist, b) ihre Einbringung gemäß § 230 Abs. 2, 3, 5 oder 6 gehemmt ist, c) ein Zahlungsaufschub im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz nicht durch Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229) als beendet gilt, d) ihre Einbringung gemäß § 231 ausgesetzt ist.
§ 230 Abs. 3 BAO : Wurde ein Ansuchen um Zahlungserleichterungen (§ 212 Abs. 1) vor dem Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebracht, so dürfen Einbringungsmaßnahmen bis zur Erledigung des Ansuchens nicht eingeleitet werden; dies gilt nicht, wenn es sich bei der Zahlungsfrist um eine Nachfrist gemäß § 212 Abs. 3 erster oder zweiter Satz handelt.
§ 212 Abs. 3 BAO : Wird die Bewilligung einer Zahlungserleichterung durch Abänderung oder Zurücknahme des Bescheides widerrufen (§ 294), so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung des noch aushaftenden Abgabenbetrages eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des Widerrufsbescheides zu. Soweit einem vor Ablauf der für die Entrichtung einer Abgabe zur Verfügung stehenden Frist oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes im Sinn des § 212 Abs. 2 zweiter Satz eingebrachten Ansuchen um Zahlungserleichterungen nicht stattgegeben wird, steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu. Dies gilt - abgesehen von Fällen des Abs. 4 - nicht für innerhalb der Nachfristen des ersten oder zweiten Satzes eingebrachte Ansuchen um Zahlungserleichterungen.
§ 212 Abs. 4 BAO : Die für Ansuchen um Zahlungserleichterungen geltenden Vorschriften sind auf Berufungen gegen die Abweisung derartiger Ansuchen und auf solche Berufungen betreffende Vorlageanträge (§ 276 Abs. 2) sinngemäß anzuwenden.
Nach § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO verhindern zeitgerechte Ansuchen um Zahlungserleichterung die Verwirkung von Säumniszuschlägen. Zeitgerecht (iSd § 230 Abs. 3 BAO) ist ein solches Ansuchen, wenn es vor Ablauf der für die Entrichtung der Abgabe zur Verfügung stehenden Frist (z.B. spätestens am Fälligkeitstag) oder während der Dauer eines diese Abgabe betreffenden Zahlungsaufschubes (iSd § 212 Abs. 2 zweiter Satz) eingebracht wird (Ritz, BAO-Kommentar4, § 217, RZ 19).
Die einbringungshemmende Wirkung (§ 230 Abs. 3 BAO) und damit verbunden die säumniszuschlagsverhindernde Wirkung zeitgerechter Ansuchen um Zahlungserleichterungen endet mit Ablauf der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO (ein Monat ab Zustellung des dem Ansuchen nicht stattgebenden Bescheides) bzw. mit Ende des Zahlungsaufschubes (vgl. ).
Dass das Ansuchen um Zahlungserleichterung vom vor Ablauf des Fälligkeitstages eingebracht wurde, ist aufgrund des Akteninhalts unstrittig. Ebenso rechtzeitig ist das weitere Ansuchen um Stundung vom , mit dem um Zahlungsaufschub bis Ende März 2012 ersucht wurde.
Allerdings übersieht der Bw. bei seinen Überlegungen, dass das Ansuchen um Stundung vom mit Bescheid vom (da die beantragte Stundung bereits abgelaufen war) abgewiesen wurde und eine Nachfrist bis gewährt wurde.
Einem nach Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens innerhalb der Nachfrist des § 212 Abs. 3 zweiter Satz BAO gestellten wiederholten Ansuchen um Zahlungserleichterung kommt gemäß § 230 Abs. 3 BAO keine die Einbringung hemmende Wirkung (mehr) zu (vgl. Ritz, BAO-Kommentar4, § 230 Tz. 8; ).
Im vorliegenden Fall dürfte es dem Bw. aufgrund der Tatsache, dass er die von ihm jeweils beantragte Stundungsfrist - wenn auch durch Abwarten der Behörde - defacto gewährt bekommen hat, entgangen sein, dass seine weiteren Ansuchen immer wegen Ablaufs der beantragten Stundungsfrist abgewiesen wurden.
Wird jedoch ein Zahlungserleichterungsansuchen abgewiesen, so steht dem Abgabepflichtigen für die Entrichtung der betroffenen Abgaben eine Nachfrist von einem Monat ab Bekanntgabe des das Ansuchen erledigenden Bescheides zu (§ 212 Abs. 3 BAO).
Aus dem oben dargestellten Sachverhalt sowie nach dessen rechtlichen Würdigung folgt, dass die Einkommensteuer 2006 in Höhe von € 36.286,63, die Anspruchszinsen 2006 in Höhe von € 5.410,15 und die Einkommensteuer 2009 in Höhe von € 20.235,00 am fällig gewesen wären. Durch die vom Bw. eingebrachten Zahlungserleichterungsansuchen am sowie am wurde die Zahlungsfrist zunächst wie beantragt bis hinausgeschoben.
Allerdings hätte die fristgerechte Entrichtung der Einkommensteuer 2006 (€ 36.286,63), der Anspruchszinsen 2006 (€ 5.410,15) und der Einkommensteuer 2009 (€ 20.235,00) bis Ende der im abweisenden Bescheid vom genannten Nachfrist spätestens bis erfolgen müssen. Eine derart gewährte Nachfrist, die auf Grund einer Abweisung eines Zahlungserleichterungsansuchens gewährt wurde, kann ausschließlich durch die Entrichtung der betroffenen Abgabenschuldigkeit die Verwirkung eines Säumniszuschlages verhindern.
Stattdessen wurden vom steuerlichen Vertreter des Bw. weitere Stundungsansuchen eingebracht, denen jedoch keine einbringungshemmende Wirkung mehr zukommen konnte.
Nicht zuletzt übersieht der Bw. auch, dass er im Ansuchen vom eine Stundung bis beantragt hat. Das mit Fax vom eingebrachte weitere Ansuchen um Stundung bis Ende April 2012 war somit außerhalb der bis zum geschossenen Fristenkette eingebracht worden, sodass dieses Ansuchen auch nicht mehr als fristgerecht im Sinne des § 217 Abs. 4 lit. b BAO iVm § 230 Abs. 3 BAO gewertet werden kann.
Die Säumniszuschläge vom sind somit rechtskonform festgesetzt worden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Wien, am
Zusatzinformationen
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Materie | Steuer Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen | § 230 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 217 Abs. 4 lit. b BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 § 212 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise |
Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at